gepubliceerd op 22 oktober 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
7 JULI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 juli 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 22. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel 5 Absatz 3 und 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, und des Artikels 7bis , eingefügt durch denselben Erlass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1970 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung vom 19. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
April 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 112/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 10. September 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass in jeder wissenschaftlichen Einrichtung ein Direktionsrat gebildet wird;
In der Erwägung, dass für die gute Verwaltung des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die demselben Minister unterstehen, und für die Anwendung auf das vorerwähnte Personal der Vorschriften über die Versetzung, denen die Staatsbediensteten unterliegen, die diesbezüglichen Modalitäten geregelt werden müssen;
In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung des Personals in puncto Anwerbungen und Ernennungen von Amts wegen in die Dienstgrade der Stufe 2+ neben den Inhabern eines der Diplome oder Befähigungsnachweise, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, ebenfalls die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts berücksichtigt werden müssen, das nach ausdrücklicher Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird;
Aufgrund der Umwandlung des Ständigen Anwerbungssekretariats in Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung und einer bestimmten Anzahl Änderungen an den Auswahlverfahren;
In der Erwägung, dass jeder Minister die Wahl haben muss, entweder einen gemeinsamen Probezeitausschuss für alle ihm unterstehenden Einrichtungen oder jeweils einen Probezeitausschuss für jede ihm unterstehende Einrichtung einzusetzen;
In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ problematisch ist;
In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 regionalisiert werden;
In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, die finanzielle Lage korrekt bestimmt werden muss;
In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien daher so schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen noch vor der Regionalisierung auch zugunsten des zu regionalisierenden Personals angewandt werden können;
In der Erwägung, dass es als logische Folge angebracht ist, den Modus der Berechnung des Dienstgradalters für bestimmte Kategorien von Bediensteten der Stufe 2, die von Amts wegen der Stufe 2+ eingegliedert werden, zu bestimmen;
In der Erwägung, dass das Programm der besonderen vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe vom geschäftsführenden Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung auf Vorschlag der betreffenden Minister für das Personal der ihnen unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen festgelegt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 1 - Auswahl und Anwerbung ».
Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. die vergleichende Auswahl bestehen, ».
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1: - werden in Absatz 1 Nr.1 die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt, - wird Absatz 1 Nr. 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. an dem in der Regelung der vergleichenden Auswahl festgelegten Datum Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das gemäss der in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommenen Liste dem zuzuweisenden Dienstgrad entspricht. Vor der vergleichenden Auswahl kann der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister im Falle eines Mangels an geeigneten Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses von dieser Bedingung abweichen. » 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses, das Zugang zu einer bestimmten Stufe eröffnet, dürfen sich nicht für eine vergleichende Auswahl einer niedrigeren Stufe einschreiben.Der geschäftsführende Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Ministers oder seines Beauftragten von dieser Regel abweichen.
Die Bedingung, kein Diplom oder Zeugnis eines höheren Dienstgrades zu besitzen, gilt nicht für Diplome oder Zeugnisse, die nach der Bewerbung für die vergleichende Auswahl erlangt worden sind. » 3. In § 3 wird das Wort "Anwerbungen" durch die Wörter "vergleichende Auswahlen" ersetzt. Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Der geschäftsführende Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung ist mit der Auswahl der in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gemäss den Vorschriften in Bezug auf die Auswahl der Staatsbediensteten beauftragt.
Der geschäftsführende Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung organisiert die vergleichenden Auswahlen. Er kann jedoch die Organisation dieser vergleichenden Auswahlen unter seiner Aufsicht ganz oder teilweise dem Präsidenten des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes beziehungsweise dem Generalsekretär des Ministeriums, dem die wissenschaftliche Einrichtung, für die die Auswahl stattfinden soll, untersteht, oder dem Leiter dieser wissenschaftlichen Einrichtung anvertrauen.
Das Organ, dem die Organisation dieser vergleichenden Auswahlen anvertraut worden ist, informiert seinen Minister darüber. » Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren" durch die Wörter "Vergleichende Auswahlen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "An der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren" durch die Wörter "An der vergleichenden Auswahl" ersetzt.3. Artikel 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vor der vergleichenden Auswahl kann der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister im Falle eines Mangels an geeigneten Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung jedoch aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses von dieser Bedingung abweichen.» Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Anwerbung und Zulassung zur Probezeit werden gemäss den Vorschriften in Bezug auf die Auswahl der Staatsbediensteten von dem zuständigen Minister, dem Präsidenten des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes beziehungsweise dem Generalsekretär oder dem Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung vorgenommen. » Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Der zuständige Minister kann gegebenenfalls gemäss den Vorschriften in Bezug auf die Auswahl der Staatsbediensteten beschliessen, einen erfolgreichen Teilnehmer an einer auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung organisierten vergleichenden Auswahl anzuwerben.
Ein erfolgreicher Teilnehmer, der sich weigert, eine Stelle in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates anzunehmen, behält seine Klassierung im Hinblick auf die Vergabe einer Stelle in einer anderen Staatsverwaltung.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels dürfen die Rechte von erfolgreichen Teilnehmern an einer vergleichenden Auswahl für eine wissenschaftliche Einrichtung jedoch nicht beeinträchtigen. » Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sie kann gegebenenfalls vom Bestehen einer Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe abhängig gemacht werden. » 2. In Nr.2 werden die Wörter "einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "einer Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "oder Aufsteigen in der Gehaltstabelle" gestrichen. Im selben Paragraphen desselben Artikels werden die Wörter "der Wissenschaftliche Rat" durch die Wörter "der Direktionsrat" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "der vergleichenden Auswahlen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Auswahlen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Auswahlen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und Prüfungen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "Vergleichende Auswahlen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, Auswahlen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und Auswahlen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt. Art. 11 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Vergleichende Auswahlen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe und Auswahlen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad können ganz oder teilweise für mehrere wissenschaftliche Einrichtungen gleichzeitig organisiert werden, wenn das Programm der Auswahlen dies ermöglicht. § 2 - Besteht eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad aus einer allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen Teilprüfungen, werden die Bediensteten, die die allgemeine Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser Prüfung befreit, wenn sie wieder an einer oder mehreren vergleichenden Auswahlen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe beziehungsweise an einer oder mehreren Auswahlen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad teilnehmen, die für einen gleichen oder gleichwertigen Dienstgrad organisiert werden. § 3 - Um an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad teilzunehmen, muss ein Bediensteter ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren haben. Diese Bedingung muss an dem vom geschäftsführenden Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung festgelegten Datum erfüllt sein.
In Abweichung von Absatz 1 muss ein Bediensteter, damit er an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe für einen Dienstgrad der Stufe 1 teilnehmen darf, ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben. » Art. 12 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - § 1 - Innerhalb jedes Dienstgrades des Ranges 20 wird eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle organisiert. Diese Auswahl umfasst nur einen Teil.
Alle Bediensteten des Ranges 20, die in dem Dienstgrad ernannt sind, für den die in Absatz 1 erwähnte Auswahl organisiert wird, können an dieser Auswahl teilnehmen. § 2 - Für jeden Dienstgrad des Ranges 26 kann eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle organisiert werden.
Alle Bediensteten des Ranges 26, die in einem Dienstgrad ernannt sind, für den die in Absatz 1 erwähnte Auswahl organisiert wird, können an dieser Auswahl teilnehmen. § 3 - Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Auswahlen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle werden jedes Jahr organisiert. § 4 - Bedienstete, die die in § 1 oder in § 2 erwähnte Auswahl bestanden haben, werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls dieser Auswahl befördert. » Art. 13 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Um an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, an einer Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einer Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle teilzunehmen, müssen sich die Bediensteten in einem administrativen Stand befinden, in dem sie ihre Ansprüche auf Beförderung geltend machen können.
Die in Absatz 1 festgelegte Bedingung muss an dem vom geschäftsführenden Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung festgelegten Datum erfüllt sein. § 2 - Bedienstete, die während des Verlaufs einer Auswahl die in § 1 festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllen, verlieren den Vorteil des etwaigen Bestehens der Auswahl. » Art. 14 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Beförderung, die in den Grenzen der vakanten Stellen bewilligt wird und vom Bestehen einer Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle abhängig ist, wird in der folgenden Vorrangsreihenfolge bewilligt: 1.dem erfolgreichen Teilnehmer an der erforderlichen Auswahl, für die das Protokoll am frühesten Datum abgeschlossen worden ist, 2. bei erfolgreichen Teilnehmern an derselben Auswahl, dem erfolgreichen Teilnehmer mit der günstigsten Bewertung, 3.bei erfolgreichen Teilnehmern mit derselben Bewertung, dem erfolgreichen Prüfungsteilnehmer, der gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Rangordnung der Staatsbediensteten am höchsten eingestuft ist. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter "vom Bestehen einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "vom Bestehen einer Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt. - In Absatz 2 werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Rates" durch die Wörter "des Direktionsrates" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 21 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 4 desselben Erlasses wird der Begriff "Wissenschaftlicher Rat" jeweils durch den Begriff "Direktionsrat" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 22 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "beim Wissenschaftlichen Rat" jeweils durch die Wörter "beim Direktionsrat" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "eines ersten qualifizierten Arbeiters" und dem Wort "können" die Wörter eines beigeordneten Beraters" eingefügt und die Wörter "einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" durch die Wörter "an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" ersetzt.2. In § 2 Nr.1 und 2 werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "der betreffenden Prüfung" jeweils durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" beziehungsweise die Wörter "der betreffenden Auswahl" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad" durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 25 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "der betreffenden Prüfung" durch die Wörter "Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt" beziehgunsweise die Wörter "der betreffenden Auswahl" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren" und die Wörter "der Prüfung im Wettbewerbsverfahren" durch die Wörter "an einer vergleichenden Auswahl" beziehungsweise die Wörter "der vergleichenden Auswahl" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Staatsbediensteten gelten, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Minister: der beziehungsweise die zuständigen Minister, 2. Generalsekretär: der Beamte mit dem höchsten Dienstgrad des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes beziehungsweise Ministeriums und unter Verwaltungsleiter der Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung, 3.Bedienstetem: das Mitglied des beigeordneten Forschungspersonals und das Mitglied des Fachpersonals, 4. Ministerium: das Ministerium, der föderale öffentliche Dienst, die wissenschaftliche Einrichtung, 5.Direktionsausschuss: der aufgrund von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates eingesetzte Direktionsrat, 6. funktionellem Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation: gegebenfalls der Verantwortliche des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes, 7.Führungsdienst Personal und Organisation: gegebenenfalls der mit den personellen Ressourcen beauftragte Dienst. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Direktionsrat erstellt seine Geschäftsordnung.Darin werden mindestens die Häufigkeit der Versammlungen, das erforderliche Quorum und die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit festgelegt. Auch werden die Bedingungen für die geheime Abstimmung festgelegt, die bei Einzelentscheidungen in Bezug auf Personalmitglieder obligatorisch ist.
Diese Ordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht; der Leiter der Einrichtung händigt sie jedem Personalmitglied aus. 3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Artikel eingefügt: « § 5 - Für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Staatsbediensteten in Bezug auf Versetzung gelten, ist zu verstehen unter: - einem anderen Dienst seines Ministeriums: eine andere wissenschaftliche Einrichtung unter der Amtsgewalt desselben Ministers, - Formular: das Formular, dessen Muster in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28.Januar 2003 beigefügt ist.
Das Mitglied des beigeordneten Forschungspersonals beziehungsweise des Fachpersonals richtet ausserdem zur Information eine Abschrift seines Antrags an den Präsidenten des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes oder an den Generalsekretär des Ministeriums, dem die wissenschaftlichen Einrichtungen unterstehen, oder an seinen Beauftragten.
Für eine effiziente Verwaltung der Versetzungsanträge kann ein Versetzungsausschuss eingesetzt werden.
Der Versetzungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes oder dem Generalsekretär oder seinem Beauftragten und dem Kollegium der Einrichtungsleiter oder deren Vertreter. Er ist befugt für die Abfassung von Vorschlägen in Bezug auf die Zuteilung durch Versetzung oder die Nichtzuteilung der Stellen; diese Vorschläge werden dem Minister zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Minister muss im Voraus für jeden Versetzungsbeschluss mit Gründen versehene Stellungnahmen einholen, und zwar entweder vom Versetzungsausschuss oder, wenn es keinen solchen Ausschuss gibt: - für Stellen der Stufe 1 vom Direktionsrat der beiden wissenschaftlichen Einrichtungen, die durch den Antrag auf Versetzung des Mitgliedes des beigeordneten Forschungspersonals beziehungsweise des Fachpersonals betroffen sind, - für die anderen Stufen vom Leiter der beiden wissenschaftlichen Einrichtungen, die durch den Antrag auf Versetzung des Bewerbers betroffen sind. » Art. 21 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem gemeinsamen Probezeitausschuss der" durch die Wörter "einem gemeinsamen Probezeitausschuss mehrerer oder aller" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Rates" durch die Wörter "des Direktionsrates" ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Rates" durch die Wörter "des Direktionsrates" ersetzt.4. Artikel 31 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Wenn der Probezeitausschuss gemeinsam ist, setzt der Ausschuss oder die Abteilung sich paritätisch aus mindestens acht Mitgliedern zusammen, unter denen: 1.der Präsident des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes oder der Generalsekretär oder sein Beauftragter, der den Vorsitz führt, 2. mindestens zwei Einrichtungsleiter, die vom Minister, dem die Einrichtungen unterstehen, bestimmt wird;der Einrichtungsleiter, dem das Personalmitglied auf Probe untersteht, ist von Amts wegen Mitglied dieses Ausschusses, 3. der Ausbildungsdirektor oder der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder der Verantwortliche des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes, 4.andere Mitglieder, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sinne von Artikel 7 oder Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, bestimmt werden, wobei jede Organisation mindestens ein Mitglied entsendet.
Der Minister bestimmt einen Einrichtungsleiter als stellvertretenden Präsidenten und zwei Mitglieder des Direktionsrates anderer Einrichtungen als Vertreter der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einrichtungsleiter.
Der gemeinsame Probezeitausschuss unterliegt im Übrigen den anderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels. » Art. 22 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter ", die mindestens in Rang A bestätigt sind," gestrichen.2. In § 2 Absatz 2 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "vom Wissenschaftlichen Rat" jeweils durch die Wörter "vom Direktionsrat" ersetzt. Art. 23 - In Artikel 34 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Rates" durch die Wörter "des Direktionsrates" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 H besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten vor dem 1. Januar 1994 im Dienstgrad eines Vorarbeiters (Rang 22) erlangt hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabellen 20 H und 20 E erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 E besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten im Dienstgrad eines ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabelle 20 E erlangt haben, als im Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden.» 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, und die die vor In-Kraft-Treten des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung in der Durchführung befindliche Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt. Sie werden am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle ernannt. » 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Werkstattleiters (Rang 22) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) ernannt. » Art. 25 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 36 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Erlasses für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, und die die vor In-Kraft-Treten des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung in der Durchführung befindliche Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt. Sie werden am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle ernannt. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 E besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Erlasses für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Gemäss Absatz 1 ernannte Bedienstete erhalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie im Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle 20 E besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) erworben hatten. § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das die gemäss §§ 1 und 2 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. » Art. 26 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 36bis - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 I besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) und Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Erlasses für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Gemäss Absatz 1 ernannte Bedienstete erhalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie vor dem 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) oder ersten Forschungstechnikers (Rang 22) und eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) und nach diesem Datum im Dienstgrad eines in den Gehaltstabellen 20 E und 20 I besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) erworben hatten. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) und Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Erlasses für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) ernannt.
Gemäss Absatz 1 ernannte Bedienstete erhalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie vor dem 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) und eines Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 24) oder ersten Chef-Forschungstechnikers (Rang 24) und nach diesem Datum im Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) erworben hatten.
Art. 27 - Artikel 37 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines ersten technischen Beigeordneten (Rang 24) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) ernannt. » Art. 28 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten im Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabelle 20 E erlangt haben, als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden.» 3. In § 3, der § 2 wird, wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten vor dem 1.Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) und eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) erlangt hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabellen 20 E und 20 I erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. » 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden die Paragraphen 3 beziehungsweise 4.5. In § 6, der § 5 wird, werden die Wörter "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1 bis 3" ersetzt. Art. 29 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind," und den Wörtern "in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters" werden die Wörter "oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird," eingefügt. 2. Die Wörter "die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" werden durch die Wörter "die besondere Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" ersetzt. Art. 30 - Artikel 43 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind," und den Wörtern "in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers" werden die Wörter "oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird," eingefügt. 2. Die Wörter "die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" werden durch die Wörter "die besondere Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" ersetzt. Art. 31 - Artikel 44 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind," und den Wörtern "in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers" werden die Wörter "oder Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts sind, das unter Vorbehalt der Zustimmung des geschäftsführenden Verwalters von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung in Anwendung von Artikel 17 § 1 Buchstabe E des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 für die Teilnahme an den für Stellen der Stufe 2+ in den betreffenden Fachbereichen organisierten vergleichenden Auswahlen berücksichtigt wird," eingefügt. 2. Die Wörter "die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" werden durch die Wörter "die besondere Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe" ersetzt. Art. 32 - Artikel 45 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die in den Artikeln 42 bis 44 erwähnte besondere Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe wird von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung organisiert.» 2. In Absatz 2 werden die Wörter "an dieser Prüfung" durch die Wörter "an dieser Auswahl" ersetzt.3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Programm der besonderen vergleichenden Auswahl wird auf Vorschlag des Ministers, dem die betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen unterstehen, vom geschäftsführenden Verwalter von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung festgelegt.» Art. 33 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "wenn sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben" jeweils durch die Wörter "wenn sie die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben" ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe wird zweimal von Selor - Auswahlbüro der Föderalverwaltung organisiert.Für die Teilnahme an dieser Auswahl wird keine Dienstgradaltersbedingung gestellt. » Art. 34 - Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "in den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen.2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Artikel eingefügt: « § 4 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung direkt im Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) angeworben wurden oder gemäss Artikel 47 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) waren, in den Dienstgrad eines Hauptkalkulators (Rang 28) beziehungsweise eines Hauptkonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben und insofern sie die in Rang 26 vorgesehene Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt bestanden haben.» Art. 35 - Im Artikel 50 desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung direkt im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) angeworben wurden, sofern sie die in Rang 26 vorgesehene Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben, oder denen gemäss Artikel 36bis der Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) zuerkannt wird, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. » Art. 36 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 56bis - Die Artikel 5 bis 10 und Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1970 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. August 1971, 23. Juli 1973, 22. November 1973, 4. Februar 1975, 24. Oktober 1979, 4. April 1980, 19. August 1983, 11. Januar 1984, 28. Oktober 1988, 19. November 1991, 30. Mai 1994, 10. April 1995 und 11. April 1999, werden am Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 1 bis 7 und des Artikels 20 des vorliegenden Erlasses aufgehoben. » Art. 37 - Artikel 58 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Ein erster und ein dritter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « - den Artikeln 5 bis 10, die am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in Kraft treten,", « - Artikel 30, der am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in Kraft tritt, ».
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 38 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "dieser Prüfung" durch die Wörter "dieser Auswahl" ersetzt. Art. 39 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "dieser Prüfung" durch die Wörter "dieser Auswahl" ersetzt. Art. 41 - In Artikel 14 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "des betreffenden Prüfungsprotokolls" durch die Wörter "des Protokolls dieser Auswahl" ersetzt. Art. 43 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "eine Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" und die Wörter "dieser Prüfung" durch die Wörter "dieser Auswahl" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" jeweils durch die Wörter "die Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 45 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" durch die Wörter "Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad" durch die Wörter "Auswahl zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad" ersetzt. Art. 46 - In Artikel 33 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäss Artikel 36" durch die Wörter "gemäss den Artikeln 36 und 36bis " ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 37 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" durch die Wörter "der Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" und die Wörter "der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "der Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 41 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" durch die Wörter "Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 41bis § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" durch die Wörter "Auswahl zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 50 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 41 §§ 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 41 § 1" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 41 §§ 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 41 § 1" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Artikel 41 § 3" durch die Wörter "Artikel 41 § 2" ersetzt.4. In § 4 werden die Wörter "Artikel 41 §§ 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 41 §§ 1 und 2" ersetzt. Art. 51 - Artikel 43 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 41 § 4" durch die Wörter "Artikel 41 § 3" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 41 §§ 1, 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 41 §§ 1 und 2" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Artikel 41 § 4" durch die Wörter "Artikel 41 § 3" ersetzt. Art. 52 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 und des Artikels 20, die am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE