gepubliceerd op 03 oktober 1997
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies
7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van titel II van de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen, - van hoofdstuk I van de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake Volksgezondheid, - van de wet van 6 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies, met het oog op de regeling van de uitoefening van de kinesitherapie, - van artikel 90 van de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen, - van de artikelen 169 tot en met 173 van de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlage 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van titel II van de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen, - van hoofdstuk I van de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake Volksgezondheid, - van de wet van 6 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies, met het oog op de regeling van de uitoefening van de kinesitherapie, - van artikel 90 van de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen, - van de artikelen 169 tot en met 173 van de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 1 DIENSTE DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS 6. AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES Wir, im Rat versammelte Minister, Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt, Haben die Kammern das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte Minister, sanktionieren es: TITEL I - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Volksgesundheit Art.33 - Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 34 - § 1 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten sowie die Ausführungsmassnahmen, nach denen der Apotheker ein verordnetes Fertigarzneimittel durch ein anderes Fertigarzneimittel ersetzen kann, unter der Bedingung, dass ihre Wirkstoffe dieselben sind, der verordnende Arzt sich diesem Ersatz nicht ausdrücklich widersetzt und der Preis vorteilhafter für den Patienten ist.» 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in diesen drei Punkten » durch die Wörter « gemäss Absatz 1 » ersetzt. § 2 - der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels fest.
Art. 35 - Artikel 21quater § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 36 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 37 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Die in Artikel 7 § 1, 21quater § 1 und 24 erwähnten Beträge dürfen auf höchstens 1.500 Franken festgelegt werden. Dieser Betrag wird dem Index 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » TITEL III - Pensionen Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. August 1993 Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik J.-M. DEHOUSSE Der Minister des Aussenhandels und Minister der Europäischen Angelegenheiten R. URBAIN Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Der Minister des Haushalts M. OFFECIERS-VAN DE WIELE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Familien- und Behindertenpolitik B. ANSELME Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in bezug auf die Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen Abschnitt 1 - Schlaf- und Betäubungsmittel
Artikel 1.Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf- oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen Rezeptblocks die Einnahme einer Vergütung vorsehen. »
Art. 2.Artikel 38 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 13. Dezember 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter « von Artikel 20 und 21 » durch die Wörter « von Artikel 20 und 21 Absatz 1 und 2 » ersetzt. 2. Es wird eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 6. wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von tausend bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 21 Absatz 3 ergangenen Königlichen Erlasse verstösst. » Abschnitt 2 - Krankenpflege und Heilhilfsberufe
Art. 3.§ 1 - Artikel 21decies § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. » § 2 - In Artikel 21decies § 3 desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird der Satz « die in Nr. 3 und 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernannt » durch folgende Bestimmung ersetzt: « die in Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung durch die betreffenden Exekutiven ernannt; die in Nr. 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernannt. »
Art. 4.In Artikel 21duodecies desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. »
Art. 5.§ 1 - Artikel 30 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. » 2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die in Nr.6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. » § 2 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « oder beim Ministerium des Unterrichtswesens » werden gestrichen.2. Folgender Satz wird hinzugefügt: « Die in Artikel 30 § 1 Nr.7 bestimmten Beamten werden von der betreffenden Exekutive bestimmt. »
Art. 6.Artikel 50 § 2 desselben numerierten Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Nationaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Aufgabe darin besteht, eine Stellungnahme abzugeben über alle in die nationale Zuständigkeit fallenden Probleme der Hebammen. »
Art. 7.Artikel 54bis desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 1985, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 wird das Datum « 1. Januar 1986 » durch das Datum « 1.
September 1990 » ersetzt. 2. Im ersten Satz von § 2 werden die Wörter « innerhalb der vom König festgelegten Fristen » durch die Wörter « innerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten » ersetzt. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit, der Umwelt und der Sozialen Eingliederung J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 3 6. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen im Hinblick auf die Regelung der Ausübung der Heilgymnastik ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einfügung in den Königlichen Erlass Nr. 78 eines Kapitels Ibis zur Regelung der Ausübung der Heilgymnastik
Artikel 1.In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 1973, 17.Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976 und 30. Dezember 1977, durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983, die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. Novem- ber 1992 und die Gesetze vom 6. August 1993 und 22. Februar 1994, wird ein Kapitel Ibis (neu) mit dem Titel « Ausübung der Heilgymnastik » eingefügt.
Art. 2.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 21bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 und ohne den in diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat. § 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung festlegen.
Diese Zulassung kann nur dem Inhaber eines Diploms der Heilgymnastik, das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde, ausgestellt werden. § 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen, wenn er nicht Inhaber der in § 1 erwähnten Zulassung ist. § 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person, ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen gewohnheitsmässig verrichtet: 1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer der folgenden Therapieformen: a) Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen ausüben zu lassen, b) Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken zu medizinischen Zwecken anzuwenden, c) physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu medizinischen Zwecken physikalischen nicht invasiven Reizen auszusetzen, wie z.B. elektrischem Strom, elektromagnetischen Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie; 2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Aufstellung einer Diagnose durch einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus in Nr.1 erwähnten Handlungen besteht; 3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus in Nr.1 erwähnten Handlungen bestehen; 4. vor- und nachgeburtliche Gymnastik. § 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher bestimmen. § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die aufgrund einer Verordnung an sie verwiesen werden, die eine aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigte Person ausgestellt hat.
Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen. Sie gibt die vom Arzt erstellte Diagnose oder Elemente der Diagnose an sowie die verordnete(n) Leistung(en) und die Höchstanzahl Behandlungssitzungen beim Heilgymnasten.
Mit dem Einverständnis des überweisenden Arztes kann der Heilgymnast Leistungen verrichten, die in der Verordnung nicht vermerkt sind, oder verordnete Leistungen nicht verrichten.
Auf Antrag des überweisenden Arztes muss der Heilgymnast diesem einen Bericht über die Durchführung der Behandlung und über die erreichten Resultate zukommen lassen. »
Art. 3.Ein wie folgt lautender Artikel 21ter wird in denselben Königlichen Erlass eingefügt: « Artikel 21ter - § 1 - Bei dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Nationaler Rat der Heilgymnastik eingesetzt. § 2 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen zu allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben. § 3 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik kann auch den Regierungen der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen abgeben. § 4 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik setzt sich zusammen aus: 1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben; mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus; 2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 2 § 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten, wobei einer von ihnen die physikalische Medizin praktiziert;3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Die in Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates zuständig.
Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen entspricht. § 5 - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt.
Die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden. § 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Nationalen Rates der Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden, die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Nationalen Rates der Heilgymnastik. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der effektiven Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind. Die Beschlüsse des Rates werden mit Dreiviertelmehrheit der in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit mindestens zwei der in § 4 Nr. 2 genannten Personen angehören. » KAPITEL II - Andere Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 infolge der Einfügung eines Kapitels Ibis
Art. 4.§ 1 - In Artikel 7 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. § 2 - Artikel 7 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Diplom begründet. »
Art. 5.§ 1 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « Die in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte » durch die Wörter « Die in Artikel 2, 3 und 21bis erwähnten Fachkräfte » ersetzt. § 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses werden zwischen den Wörtern « diese » und « Fachkräfte » die Wörter « in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten » eingefügt.
Art. 6.In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt.
Art. 7.§ 1 - Der heutige Text von Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses bildet den § 1 dieses Artikels. § 2 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Jede in Artikel 21bis erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 21bis § 4 erwähnten Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen. »
Art. 8.In Artikel 18 § 2 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt.
Art. 9.In Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.
Art. 10.Kapitel Ibis « Ausübung der Krankenpflege » wird in Kapitel Iter umnumeriert.
Art. 11.§ 1 - Artikel 21bis desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21quater umnumeriert. § 2 - In § 1 desselben Artikels werden die Wörter « in Artikel 21ter » durch die Wörter « in Artikel 21quinquies » und die Wörter « in Artikel 21quater » durch die Wörter « in Artikel 21sexies » ersetzt.
Art. 12.§ 1 - Artikel 21ter desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21quinquies umnumeriert. § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
Art. 13.§ 1 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21sexies umnumeriert. § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
Art. 14.§ 1 - Artikel 21quinquies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21septies umnumeriert. § 2 - In den §§ 1 und 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
Art. 15.Artikel 21sexies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21octies umnumeriert.
Art. 16.§ 1 - Artikel 21septies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21novies umnumeriert. § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
Art. 17.Artikel 21octies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21decies umnumeriert.
Art. 18.§ 1 - Artikel 21novies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21undecies umnumeriert. § 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
Art. 19.Artikel 21decies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21duodecies umnumeriert.
Art. 20.§ 1 - Artikel 21undecies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21terdecies umnumeriert. § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21decies » durch die Wörter « 21duodecies » ersetzt.
Art. 21.Artikel 21duodecies desselben Königlichen Erlasses wird in Artikel 21quaterdecies umnumeriert.
Art. 22.In Artikel 22 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « und in den Artikeln 3, 4 und 21bis » durch die Wörter « und in den Artikeln 3, 4, 21bis und 21quater » ersetzt.
Art. 23.In Artikel 24 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « und in den Artikeln 3 und 4 » durch die Wörter « und in den Artikeln 3, 4 und 21bis » ersetzt.
Art. 24.§ 1 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis. zwei Heilgymnasten » § 2 - Im selben Absatz wird Nr. 5bis in Nr. 5ter umnumeriert. § 3 - Im selben § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 5bis » durch die Wörter « 5ter » ersetzt.
Art. 25.In Artikel 35ter desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis und 22 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 » ersetzt.
Art. 26.§ 1 - In Artikel 36 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. zwei Heilgymnasten » § 2 - Im selben § 2 wird Nr. 7bis in Nr. 7ter umnumeriert.
Art. 27.In Artikel 37 § 1 Nr. 2 b) desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.
Im selben Artikel werden in § 2 Absatz 1 die Wörter « bis 7bis » durch die Wörter « bis 7ter » ersetzt.
Art. 28.§ 1 - In Artikel 38 § 1 Nr. 1 Absatz 1 und 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 2, 3, 4 oder 51 » durch die Wörter « 2, 3, 4, 21bis oder 51 » ersetzt. § 2 - Im selben § 1 Nr. 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt. § 3 - In § 2 Nr. 2 desselben Artikels werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 21bis » ersetzt.
Art. 29.In Artikel 38ter desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis », « 21ter », « 21quater » und « 21sexies » jeweils durch die Wörter « 21quater », « 21quinquies », « 21sexies » beziehungsweise « 21octies » ersetzt.
Art. 30.In Artikel 38quater desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21quinquies » und « 21septies » durch die Wörter « 21septies » beziehungsweise « 21novies » ersetzt.
Art. 31.In Artikel 39 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis » und « 21ter » durch die Wörter « 21quater » beziehungsweise « 21quinquies » ersetzt.
Art. 32.In Artikel 44octies Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt.
Art. 33.§ 1 - In Artikel 45 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « , des Nationalen Rates der Heilgymnastik » zwischen die Wörter « des Nationalen Rates für Krankenpflege » und die Wörter « und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe » eingefügt. § 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt.
Art. 34.In Artikel 46bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » und « 21duodecies » durch die Wörter « 21quinquies » beziehungsweise « 21quaterdecies » ersetzt.
Art. 35.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 47 - § 1 - Über die in Ausführung von Artikel 21bis zu ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat.
Der Minister kann diese Stellungnahmen innerhalb einer Zeitspanne anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde. § 2 - Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden. »
Art. 36.In Artikel 49 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt.
Art. 37.In Artikel 50 § 1 Absatz 2 und § 5 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt.
Art. 38.In Artikel 54bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39.In Abweichung von Artikel 21bis § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 21bis § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren Antrag hin gewährt: 1. den vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassenen Personen.Sie verfügen dazu über zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung. Während dieser Übergangsperiode dürfen sie weiterhin die Heilgymnastik ausüben; 2. den Personen, die am 1.November 1996 bereits an einer Ausbildung in Heilgymnastik teilnehmen, für die nach einem Vollzeitunterricht von mindestens drei Studienjahren ein Hochschuldiplom in Heilgymnastik ausgestellt wird, unter der Bedingung, dass sie vor dem 1. November 2001 Inhaber dieses Diploms sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 4 20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit Art. 90 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter vorbehalten werden, unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt aufgrund der am 7. Juli 1987 koordinierten Gesetze über die Krankenhäuser, angehören oder nicht. Der König bestimmt die Fälle und die Bedingungen, unter denen dieser Absatz zur Anwendung kommt. » Art. 91 - (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. APRIL 1996 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IV - Volksgesundheit KAPITEL I - Medizinisches Angebot und Evaluation Art. 169 - In Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Artikel 35octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35octies - § 1- Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine « Planungskommission-Medizinisches Angebot » eingesetzt. § 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin, - den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was die in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Berufe betrifft. Bei der Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe Rechnung getragen werden. Ein erster Bericht über den Bedarf, der Vorschläge für eine Gesamtzahl und deren Aufteilung insbesondere auf die Gemeinschaften enthält, wird dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Mai 1996 vorgelegt; - stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs auf den Zugang zum Studium der in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Berufe hat; - dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung zwischen dem Bedarf an Trägern der in Artikel 35ter erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen, dem Studium und dem Zugang zu den Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich sind. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Planungskommission. Die Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
Ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit führt den Vorsitz der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit die Aufgaben der Planungskommission auf die anderen in Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten. » Art. 170 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35novies mit folgendem Wortlaut eingefügt : « Art. 35novies - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und für die in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Berufe: 1. legt der König nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten fest, denen, nachdem sie das in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind;2. legt der König die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten im Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnungen fest, die Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Massnahme: 1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer des Studiums entspricht, das für die Erlangung der in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Diplome erforderlich ist;2. wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausgesetzt, wenn insbesondere aus dem in Artikel 35octies § 2 erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen Massnahmen in bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten wird. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten pro Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen Berufsbezeichnungen haben. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in §§ 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen auf die anderen in Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten. » Art. 171 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35decies - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte die Regeln in bezug auf die Beendung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung festlegen. » Art. 172 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35undecies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die Träger einer in Artikel 35ter erwähnten besonderen Berufsbezeichnung und nach dem von Ihm bestimmten Verfahren: 1. die Mitwirkung an einem Programm zur Evaluation der medizinischen Berufsausübung auferlegen;2. die allgemeinen Regeln zur Evaluation der medizinischen Berufsausübung festlegen;3. Massnahmen zur Aussetzung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die in Nr.1 und 2 erwähnten Regeln nicht befolgen. » Art. 173 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35duodecies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Normen in bezug auf den Inhalt und die funktionellen und strukturellen Aspekte der Berufsausübung der in Artikel 35ter erwähnten Fachkräfte festlegen. Er kann Massnahmen zur Aussetzung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die erwähnten Normen nicht anwenden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE