gepubliceerd op 01 oktober 1997
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren
7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DES INNERN Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt auszuführen.
Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden Situationen führen.
Kommentar zu den einzelnen Artikeln Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen.
Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs).
Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen.
Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer vorausgehen müssen.
Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann.
Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu befolgende Vorgehensweise beschrieben.
Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden.
In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist.
Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein ideelle Entschädigung angestrebt wird.
Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von Interesse sein können.
Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder nicht.
Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand von § 3.
Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht.
In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt.
In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 des Gerichtsgesetzbuchs angewendet.
Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt.
Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist.
Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert erachtet.
Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der weiterhin ungekürzt Anwendung findet.
Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen des betroffenen Polizeibeamten zu leisten.
Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig.
Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind (Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen.
Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben.
Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind.
Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden.
Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses.
Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer Entschädigung in Frage kommen.
Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als Polizeibeamter verübt werden.
Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des Antragstellers Anwendung findet.
Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben.
Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind Sollvorschriften.
In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen.
Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen.
Wir haben die Ehre, Sire, die sehr ehrerbietigen und sehr getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals des operativen Korps der Gendarmerie;
Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994;
Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - vom 25. Juli 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie vom 12. November 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des Innern vom 24. März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der Justiz vom 30. März 1995;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.
April 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung unverzüglich geregelt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, 2. « zuständige Behörde »: - für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, - für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, - für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von Kapitel IV, - für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen Gemeindegesetzes, 3.« zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, 4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. KAPITEL II - Vergleichsangebot
Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus.
Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an ihn gerichtet.
KAPITEL III - Rechtlicher Beistand
Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt.
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht.
Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird.
Dieser Antrag enthält: 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, 2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, 3. eine ausführliche Schilderung der Sache, 4.eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst gewählten Anwalts, 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs zuerkennen wird. Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie die Gründe für die Vertretung vermerkt.
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. § 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde.
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag Anwendung.
Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. § 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag.
Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. § 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag.
Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt werden.
Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen.
Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu hinterlegen gilt.
Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand seinen Berechtigten zu.
KAPITEL IV - Sachschaden
Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, entschädigt werden.
Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert hat.
Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller unterzeichnet und enthält: 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, 2.Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des Antragstellers, 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, 4.eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, 6.gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei auftritt, 8.die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden wäre.
Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und vollständig ist. » § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt.
Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem Interessehabenden gezahlt werden soll.
Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen Berechtigten zu.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie wird aufgehoben.
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE