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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/07/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la
betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance
zaakschadevergoeding voor politieambtenaren en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des
van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren, fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à
l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci, établi par
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995
burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à
zaakschadevergoeding voor politieambtenaren leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens
encouru par ceux-ci.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 juli 1997. Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten
und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für
diese Beamten diese Beamten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen,
zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher
Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
auszuführen. auszuführen.
Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des
Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über
die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen
Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über
den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann. den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das
Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der
Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und
diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer
Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil
zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden
Situationen führen. Situationen führen.
Kommentar zu den einzelnen Artikeln Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen. Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen.
Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die
freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs). freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs).
Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der
Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst
gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte
vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn
sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und
Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde
gehen. gehen.
Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für
Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von
seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer
vorausgehen müssen. vorausgehen müssen.
Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes
über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der
Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann. Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann.
Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu
befolgende Vorgehensweise beschrieben. befolgende Vorgehensweise beschrieben.
Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des
Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden. Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden.
In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht
möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen,
ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied
oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist. oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist.
Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen
muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst
entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme
des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein
ideelle Entschädigung angestrebt wird. ideelle Entschädigung angestrebt wird.
Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die
Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick
rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den
betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von
Interesse sein können. Interesse sein können.
Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen
Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder
nicht. nicht.
Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung
zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand
von § 3. von § 3.
Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die
von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der
Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der
Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht. Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht.
In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt
unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt. unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt.
In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459
des Gerichtsgesetzbuchs angewendet. des Gerichtsgesetzbuchs angewendet.
Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt. Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt.
Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen
Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt
wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung
hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist. hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist.
Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und
wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde
veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde
des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert
erachtet. erachtet.
Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der
Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die
Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der
weiterhin ungekürzt Anwendung findet. weiterhin ungekürzt Anwendung findet.
Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst
gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und
gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen
des betroffenen Polizeibeamten zu leisten. des betroffenen Polizeibeamten zu leisten.
Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h.
eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest
zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig. zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig.
Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle
Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind
(Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder (Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder
von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel
enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die
Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen. Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen.
Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder
von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung
hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum
Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben. Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben.
Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass
dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch
nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern
die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind. die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind.
Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden. Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden.
Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich
des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte
tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur
Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer
Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum
Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder
Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen,
deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen
Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses. Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses.
Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle,
Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen
usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer
Entschädigung in Frage kommen. Entschädigung in Frage kommen.
Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen
die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als
Polizeibeamter verübt werden. Polizeibeamter verübt werden.
Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in
Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des
Antragstellers Anwendung findet. Antragstellers Anwendung findet.
Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des
Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in
Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die
in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer
Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im
Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der
Unzulässigkeit vorgeschrieben. Unzulässigkeit vorgeschrieben.
Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind
Sollvorschriften. Sollvorschriften.
In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des
Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss
nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend
machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen. machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen.
Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir
die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen. die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die sehr ehrerbietigen die sehr ehrerbietigen
und sehr getreuen Diener und sehr getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung
der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die
Sachschadenersatzleistung für diese Beamten Sachschadenersatzleistung für diese Beamten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1; insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals
des operativen Korps der Gendarmerie; des operativen Korps der Gendarmerie;
Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses
der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste; der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993; Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der
Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994; Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994;
Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz -
vom 25. Juli 1994; vom 25. Juli 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie
vom 12. November 1992; vom 12. November 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des
Innern vom 24. März 1995; Innern vom 24. März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der
Justiz vom 30. März 1995; Justiz vom 30. März 1995;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.
April 1995; April 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen
Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung
unverzüglich geregelt werden muss; unverzüglich geregelt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern, Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
2. « zuständige Behörde »: 2. « zuständige Behörde »:
- für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister - für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister
des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde,
- für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: - für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft:
den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde,
- für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm - für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm
bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des
vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von
Kapitel IV, Kapitel IV,
- für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und - für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen
Gemeindegesetzes, Gemeindegesetzes,
3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand 3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand
bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird,
4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen 4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen
Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt.
KAPITEL II - Vergleichsangebot KAPITEL II - Vergleichsangebot

Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes

Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes

erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus. erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus.
Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per
Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an
ihn gerichtet. ihn gerichtet.
KAPITEL III - Rechtlicher Beistand KAPITEL III - Rechtlicher Beistand

Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des

Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des

Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand
beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem
selbst gewählten Anwalt. selbst gewählten Anwalt.
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst
gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von
Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht. Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht.

Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte

Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte

Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so
schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten
Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In
dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika-
tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich
bestätigt wird. bestätigt wird.
Dieser Antrag enthält: Dieser Antrag enthält:
1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres,
2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, 2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers,
3. eine ausführliche Schilderung der Sache, 3. eine ausführliche Schilderung der Sache,
4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die 4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht,
5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen,
6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst
gewählten Anwalts, gewählten Anwalts,
7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem
Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm
eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs
zuerkennen wird. zuerkennen wird.
Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst
einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden
im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie
die Gründe für die Vertretung vermerkt. die Gründe für die Vertretung vermerkt.
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich
schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt
wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und
Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann
die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen,
sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird.
§ 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte § 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so
schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens
fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per
Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Einschreiben bei der zuständigen Behörde.
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag
Anwendung. Anwendung.
Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle
Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des
Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die
Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen.
§ 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder § 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder
der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und
verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag. verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag.
Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten
Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per
Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine
Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der
Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei.
§ 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts § 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts
offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache,
begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom
Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf
einen vernünftigen Betrag. einen vernünftigen Betrag.

Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt

Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt

bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf
Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis
der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst
gewählten Anwalt ersetzt werden. gewählten Anwalt ersetzt werden.

Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder

Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder

dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der
Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der
Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen
gerichtlichen Entscheidung zukommen. gerichtlichen Entscheidung zukommen.

Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu

Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu

hinterlegen gilt. hinterlegen gilt.

Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den

Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den

Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht
ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand
seinen Berechtigten zu. seinen Berechtigten zu.
KAPITEL IV - Sachschaden KAPITEL IV - Sachschaden

Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf

Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf

Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während
der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat
oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist,
entschädigt werden. entschädigt werden.
Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann
berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach
Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den
haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über
das Bestehen dieses Schadens informiert hat. das Bestehen dieses Schadens informiert hat.

Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen

Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen

höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des
Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden.
§ 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller
unterzeichnet und enthält: unterzeichnet und enthält:
1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres,
2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des
Antragstellers, Antragstellers,
3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden
entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes,
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten,
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie
gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten,
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage
gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist,
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei
auftritt, auftritt,
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens,
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden
wäre. wäre.
Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich
erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und
vollständig ist. » vollständig ist. »
§ 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die
verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt.

Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über

Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über

das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der
vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der
Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem
Interessehabenden gezahlt werden soll. Interessehabenden gezahlt werden soll.

Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag

Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag

auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat,
steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach
Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen
Berechtigten zu. Berechtigten zu.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in

Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in

Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der
Gendarmerie wird aufgehoben. Gendarmerie wird aufgehoben.

Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,

Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,

jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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