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Koninklijk Besluit van 07 december 2016
gepubliceerd op 31 juli 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017030719
pub.
31/07/2017
prom.
07/12/2016
ELI
eli/besluit/2016/12/07/2017030719/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf enthält verschiedene Anpassungen der Bestimmungen über den Brandschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden, und insbesondere eine ausgedehnte Anpassung der Bestimmungen über den Brandschutz bei Aufzügen, die in den Gebäuden installiert werden.

Der Erlass bezweckt die Abänderung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung. Diese Bestimmungen regeln den Brandschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden und bei Erweiterungen bestehender Gebäude.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. Der Staatsrat hat am 3. November 2016 das Gutachten 60.220/2 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben.

Die Bemerkungen des Staatsrates, die zusätzlicher Erläuterungen bedürfen, werden nachstehend wiedergegeben.

Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs beschreibt das Prinzip, nach dem ein Gebäude auch den lockereren (oder strengeren) Bestimmungen einer jüngeren Regelung entsprechen darf. Der Anwendungsbereich der Anlagen ist an das Datum des Baugesuchs für ein Gebäude gebunden. Es ist daher möglich, dass manche Ausnahmen oder Abänderungen, die in einer jüngeren Regelung zugelassen sind, nicht auf Gebäude angewandt werden dürfen, die bereits errichtet waren oder für die das Baugesuch bereits eingereicht war. Diese Bestimmung ermöglicht notfalls die Anwendung dieser Ausnahmen oder Abänderungen auch auf diese Gebäude.

Man hat also die Möglichkeit entweder die geltenden Bestimmungen anzuwenden oder die Bestimmungen, die für ein später errichtetes Gebäude gelten. Dieser Artikel ermöglicht jedoch nicht, Bestimmungen anzuwenden, die vor Errichtung des Gebäudes galten.

Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs ermöglicht, dass für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm besteht, noch bis zum Ende der Koexistenzperiode die Übergangsbestimmungen angewandt werden, durch die erlaubt wird, die alten belgischen Klassen an Stelle der neuen europäischen Klassen zu benutzen.

Seit der 2012 vorgenommenen Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.

Juli 1994 werden Feuerwiderstand und Brandverhalten der Bauprodukte auf der Grundlage der europäischen und nicht mehr der belgischen Normen bestimmt und klassifiziert. Dadurch ist der freie Verkehr der Bauprodukte begünstigt worden.

Um den Herstellern jedoch die Möglichkeit zu bieten, sich an die neuen europäischen Normen anzupassen, war ein Übergangszeitraum bis zum 1.

Dezember 2016 vorgesehen worden.

Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs fügt eine Ausnahme für jegliches Bauprodukt hinzu, für das die Koexistenzperiode für die CE-Kennzeichnung vor dem 1. Dezember 2016 festgelegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird für dieses Produkt der Übergangszeitraum auf die von der Europäischen Kommission festgelegte Dauer abgestimmt werden.

Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, dass für bestimmte Bauprodukte der belgische Übergangszeitraum mit dem europäischen übereinstimmt.

Diese Ausnahme bezieht sich insbesondere auf Feuerschutztüren. Die Norm EN 16034 "Türen, Tore und Fenster - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften" ist am 1. November 2016 als harmonisierte Norm in Kraft getreten, sodass die CE-Kennzeichnung der Feuerschutztüren nun möglich ist. Und das Ende der Koexistenzperiode ist von der Europäischen Kommission auf den 1. November 2019 festgelegt worden, Datum, ab dem die CE-Kennzeichnung der Feuerschutztüren Pflicht sein wird.Demnach können aufgrund von Artikel 4 Feuerschutztüren, deren Feuerwiderstand nach der Norm NBN 713-020 bewertet worden ist und die noch nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, noch bis zum 1. November 2019 eingebaut werden, oder gar später, wenn die Europäische Kommission später beschließt, das Ende der Koexistenperiode noch hinauszuschieben.

Die Artikel 3, 8 und 12 des vorliegenden Entwurfs passen die bestehende Regelung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates an.

Die Artikel 11 und 14 bis 17 des vorliegenden Entwurfs führen neue Begriffsbestimmungen ein oder passen bestehende Begriffsbestimmungen an, um sie mit den Rechtsvorschriften über den Brandschutz am Arbeitsplatz in Einklang zu bringen.

Die Artikel 17, 19, 39, 41, 64, 66, 90 und 91 des vorliegenden Entwurfs bestimmen den Anwendungsbereich der Anlage, zu der sie jeweils gehören. Die Auswahl der Anlagen richtet sich nach dem Gebäudetyp (nicht industriell oder industriell), der Höhe des Gebäudes (niedrig, mittelhoch oder hoch) und dem Datum des Baugesuchs (nach dem 31. Dezember 1997, vor oder ab dem 1.Dezember 2012). Das Datum des Baugesuchs ist das Datum der städtebaulichen Genehmigung (zum Beispiel: Städtebaugenehmigung, Globalgenehmigung, städtebauliche Erklärung) oder in Ermangelung dessen das Datum des Beginns der Bauarbeiten.

Die Artikel 17, 19, 39, 41, 64, 66, 90 und 91 des vorliegenden Entwurfs passen den Anwendungsbereich der verschiedenen Anlagen an, sodass einerseits nicht industrielle Tätigkeiten und industrielle Tätigkeiten leichter zusammen in einem Gebäude vorkommen können und andererseits eine Lockerung für hohe Gebäude mit doppelgeschossigen Wohnungen auf den obersten Ebenen eingeführt wird. So wird es insbesondere einfacher und kostengünstiger, Büros in Industriegebäude zu integrieren, da die Abteilungsbildungspflicht für die für Büros bestimmten Teile bis 500 m² verschwindet.

Die Artikel 26, 51 und 75 des vorliegenden Entwurfs führen die Möglichkeit ein, die freien Lüftungsquerschnitte der senkrechten technischen Schächte mit motorisierten Feuerschutzklappen zu versehen.

Dies ist bereits für Aufzugsschächte erlaubt. Mit dieser Bestimmung soll die Vereinbarkeit mit den Anforderungen in Sachen Luftundurchlässigkeit der Gebäude mit hoher Energieeffizienz gewährleistet werden.

Die Artikel 28, 29, 53, 54, 77 und 78 des vorliegenden Entwurfs führen verschiedene Bestimmungen für den Brandschutz bei elektrischen und hydraulischen Aufzügen ein. Diese neuen Bestimmungen über Aufzüge sind dem Stand der Technik und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen Normung angepasst. Dadurch wird eine Behinderung dieser technologischen Entwicklung vermieden.

Für Aufzüge für Feuerwehrdienste bezieht man sich somit fortan auf die Norm NBN EN 81-72, die vereinheitlichte Bestimmungen für Feuerwehraufzüge enthält, und der Betrieb der Aufzüge bei Brand wird auf die Norm NBN EN 81-73 abgestimmt. Ferner stimmen die Bestimmungen, die fortan auf Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit anwendbar sind, mit dem Entwurf der Norm FprEN 81-70: 2016 überein.

Zu bemerken ist, dass die strengeren Bestimmungen mit Bezug auf den Betrieb der Aufzüge bei Brand, auf die Lichtsignale und Sprechanlagen der Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit auch anwendbar sind auf die nach dem 31. März 2017 konzipierten oder modernisierten Aufzüge in Gebäuden, für die das Baugesuch ab dem 1. Dezember 2012 und vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist.

Die vorangehenden Bestimmungen beziehen sich ausschließlich auf Funktionalitäten und Ausstattungen der Aufzüge und haben nichts mit dem Rohbau und dem Raum, in dem der Aufzug eingerichtet wird, zu tun.

Sie müssen daher nicht vom Datum, an dem das Baugesuch für das Gebäude eingereicht wird, abhängig gemacht werden.

Die in den obigen Bestimmungen erwähnten konzipierten Aufzüge sind Aufzüge, bei denen der Überlegungs- und Schaffungsprozess für den Aufzug am 1. April 2017 noch nicht so weit fortgeschritten war, dass die obigen Bestimmungen nicht mehr integriert werden konnten, ohne einen unüberwindbaren technischen Aufwand zu verursachen.

Die in den obigen Bestimmungen erwähnten modernisierten Aufzüge sind Aufzüge, für die nach dem 31. März 2017 eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist und deren Modernisierung notwendig ist gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen.

Die restlichen Artikel des vorliegenden Entwurfs umfassen verschiedene Anpassungen und Abänderungen, die die bestehenden Bestimmungen in Sachen Brandschutz bei zu neu errichtenden Gebäuden verbessern und verdeutlichen, aber auch zusätzliche Möglichkeiten mit gleichwertigen Lösungen bieten, die vorher nicht in diesen Gebäuden zugelassen waren.

Wenn der Bauherr alternative Maßnahmen zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 ergreifen will, ist ein Antrag auf Abweichung erforderlich.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie dasjenige des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 bieten. Dieses Verfahren ist jedoch zeitraubend, sowohl für den Antragsteller wie für die Beamten.

Durch die Einfügung dieser Verdeutlichungen und dieser zusätzlichen Möglichkeiten in den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 wird die Anzahl der Inanspruchnahmen dieser Abweichungsverfahren verringert werden.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass der vorliegende Entwurf nicht gegen das allgemeine Rechtsprinzip der Nichtrückwirkung verstoßen darf. Sollte aus dem vorliegenden Entwurf hervorgehen, dass strengere Anforderungen auf bestehende Situationen anwendbar wären, so müsste der Entwurf durch eine Übergangsbestimmung ergänzt werden, die den Betreffenden die Möglichkeit bieten würde, über die nötige Frist zu verfügen, um den neuen Anforderungen nachzukommen.

Bei der großen Mehrheit der durch vorliegenden Entwurf eingeführten Anpassungen handelt es sich um Lockerungen und Verdeutlichungen und um zusätzliche Möglichkeiten zu den bestehenden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994. Für die seltenen Anpassungen, die eine Verschärfung der bestehenden Bestimmungen darstellen, ist entweder vorgesehen, dass sie nur auf Gebäude anwendbar sind, für die das Baugesuch ab dem 1. April 2017 eingereicht wurde, oder sind Abweichungsbestimmungen vorgesehen worden (wie für die Aufzüge).

Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs ist im Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates auf den 1. April 2017 festgelegt worden, ausgenommen für Artikel 4.

Für Artikel 4 ist das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Dezember 2016 festgelegt worden, um zu vermeiden, dass der bestehende Übergangszeitraum, der bis zum 1. Dezember 2016 läuft, für Bauprodukte, für die die Koexistenzperiode für die CE-Kennzeichnung vor diesem Datum festgelegt worden ist, abläuft.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Entwurfs, nach denen "Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind", nicht präzise genug sind. Diese Formulierung ist jedoch bereits in Punkt 4.2 der Anlage 5/1 zum bestehenden Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 vorhanden.

Es gibt zahlreiche Arten von Feuermeldern auf dem Markt. Zu den Faktoren, die die Wahl der Art des Feuermelders beeinflussen, gehören insbesondere: - die gesetzlichen Bestimmungen, - die Materialien in einer Zone und die Art, wie sie brennen würden, - die Anordnung einer Zone (insbesondere die Höhe der Decke), - die Auswirkungen der Belüftung und der Heizung, - die Umgebungsbedingungen in den überwachten Räumen, - die Risiken unerwünschter Alarmmeldungen, - die Angaben der vorhergehenden Risikoanalyse.

Für die Wahl des Feuermelders müssen folgende Kriterien ausschlaggebend sein: - die Zuverlässigkeit der Signale, - eine schnellstmögliche Detektion, - ihre Eignung für die erwogenen Risiken.

Zu bemerken ist noch, dass es erforderlich sein kann, verschiedene Arten von Feuermeldern zu kombinieren.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass bestimmte NBN-Normen verbindlich gemacht werden. Artikel VIII.1 des Wirtschaftsgesetzbuches erinnert an Folgendes: "Normen geben die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Dienstleistung gelten.

Die Einhaltung von Normen erfolgt auf freiwilliger Basis, es sei denn, ihre Einhaltung wird durch eine Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung auferlegt." Gemäß Artikel VIII.2 des Wirtschaftsgesetzbuches heißt es zwar: "Der Staat und öffentlich-rechtliche Personen können durch einfachen Vermerk des Normzeichens auf Normen verweisen, die vom Normungsamt veröffentlicht werden." Der Staatsrat weist jedoch darauf hin, dass somit auf Normen verwiesen wird, die nicht gemäß Artikel 190 der Verfassung veröffentlicht worden sind und warnt vor der Zugänglichkeit dieser Normen.

Ich glaube jedoch, dass in der Praxis diejenigen, die die Normen anwenden müssen, Fachleute sind, die wissen oder wissen müssten, wie sie den Inhalt der erwähnten Normen finden.

Der Entwurf eines Erlasses ist entsprechend den übrigen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung;

Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 22. Januar 2014 (Anwendungsbereich, Aufzüge), 15.

Mai 2014 (Terminologie), 19. März 2015 (Produkte während der von der Europäischen Kommission festgelegten Koexistenzperiode) und 21. Januar 2016 und 17. März 2016 (verschiedene Bestimmungen), Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 2015/1535/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.220/2 des Staatsrates vom 3. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003, 13.

Juni 2007, 1. März 2009 und 12. Juli 2012 wird das Wort "Neubauten" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Neubauten" wird durch das Wort "Gebäude" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unabhängig von der Tatsache, ob eine technische Spezifikation eine Lockerung oder Verschärfung der Anforderung in Sachen Brandschutz beinhaltet, wird davon ausgegangen, dass ein Gebäude ebenfalls bestimmten technischen Spezifikationen genügt, wenn dieses Gebäude den entsprechenden technischen Spezifikationen genügt, die anwendbar sind auf irgendein Gebäude derselben Kategorie, für die das Baugesuch später eingereicht worden ist." Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Richtlinie (89/106/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 6/1 desselben Erlasses werden die Wörter "während einer Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels zugelassen" durch die Wörter "bis zum 1. Dezember 2016 zugelassen oder bis zum Ende der von der Europäischen Kommission festgelegten Koexistenzperiode, sofern die Europäische Kommission spätestens am 1. Dezember 2016 für die betreffenden Normen das Ende dieser Koezistenzperiode gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat." Art. 5 - In Artikel 6/2 desselben Königlichen Erlasses werden zwischen den Wörtern "während eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels" und den Wörtern "nicht verpflichtend ist" die Wörter ", nämlich bis zum 1. Dezember 2016," eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 6/3 desselben Königlichen Erlasses werden zwischen den Wörtern "während eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels" und den Wörtern "für die in Punkt 8 der Anlage 5/1 vorgesehenen Anwendungen verwendet werden" die Wörter ", nämlich bis zum 1. Dezember 2016," eingefügt.

KAPITEL 2 - Abänderungen der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 7 - In Punkt 1.2.1 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Wörter "das Dachgeschoss" durch die Wörter "die höchste Ebene" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

Art. 8 - In Punkt 1.3 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Wörter "in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19.

August 1998 über die Bauprodukte" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten" ersetzt.

Art. 9 - In Punkt 1.6.2 Absatz 2 derselben Anlage werden die Wörter "in den Anlagen 2, 3 und 4 " durch die Wörter "in den Anlagen 2, 2/1, 3, 3/1, 4 und 4/1" ersetzt.

Art. 10 - In Punkt 1.16 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Wörter "Räume und deren Umgebung, die wegen ihrer Art für die Nachtruhe bestimmt sind" durch die Wörter "Räume, die für die Aufnahme von schlafenden Bewohnern, wie in Punkt 1.23 definiert, bestimmt sind" ersetzt.

Art. 11 - Punkt 1 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch die Punkte 1.27 und 1.28 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "1.27 Schleuse: durch feuerwiderstandsfähige Wände und Feuerschutztüren abgegrenzter Verbindungsraum. 1.28 Dreigeschossige Abteilung: eine Abteilung, die sich über drei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe erstreckt." Art. 12 - In Punkt 2.2 § 1 Nr. 4 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Wörter "einer Konformitätsbescheinigung gemäß dem in Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998 über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben" durch die Wörter "einer Leistungserklärung. Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit der Feuerschutztüren werden nach dem in Punkt 1.2 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten beschriebenen System 1 durchgeführt." ersetzt.

Art. 13 - Punkt 5.6 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch die Punkte 5.6.10 und 5.6.11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.6.10 Notausgang: Ausgang, der spezifisch für die Evakuierung des Gebäudes in einem Notfall bestimmt ist. 5.6.11 Nottür: Tür, die in einem Notausgang angebracht ist." Art. 14 - In Punkt 5.7 "Entdeckung, Erkennung, Meldung, Warnung und Alarmierung" der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Meldung: Benachrichtigung der öffentlichen Hilfsdienste über die Entdeckung eines Brands.

Warnung: Benachrichtigung der spezifisch zu diesem Zweck bestimmten Personen über die Entdeckung eines Brands.

Alarmierung: den Benutzern einer oder mehrerer Abteilungen erteilter Evakuierungsbefehl." Art. 15 - In Punkt 5.8 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass werden die Wörter "Teil eines Gebäudes außerhalb der Abteilung, in dem sich das Feuer befindet und von wo aus man das Gebäude verlassen kann, ohne durch die vom Feuer betroffene Abteilung gehen zu müssen" durch die Wörter "Ort außerhalb des Gebäudes oder gegebenenfalls Gebäudeteil außerhalb der Abteilung, wo sich der Brand entwickelt und von wo aus man das Gebäude verlassen kann, ohne durch diese Abteilung gehen zu müssen" ersetzt.

Art. 16 - Punkt 5 der Anlage 1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch einen Punkt 5.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.13 Brandschutzausstattung: jegliche Ausstattung, mit der ein Brand erkannt, gemeldet und gelöscht werden kann, seine schädlichen Folgen eingeschränkt werden können oder der Einsatz der öffentlichen Hilfsdienste erleichtert werden kann." KAPITEL 3 - Abänderungen der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 17 - Punkt 0.2 der Anlage 2 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. niedrige Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein niedriges Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von niedrigen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten in derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.Gebäude mit höchstens zwei Ebenen und einer Gesamtfläche von höchstens 100 m², 3. Einfamilienhäuser." Art. 18 - In Punkt 5.1.2 "Heizungsräume und ihre Nebenanlagen" Absatz 1 der Anlage 2 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1: 1996" eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderungen der Anlage 2/1 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 19 - Punkt 0.2 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch ab dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. niedrige Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein niedriges Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von niedrigen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten in derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.Gebäude mit höchstens zwei Ebenen und einer Gesamtfläche von höchstens 100 m², 3. Einfamilienhäuser." Art. 20 - Punkt 2.1 Absatz 6 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Der bestehende Text des ersten Gedankenstrichs wird Punkt a) bilden.2. Der bestehende Text des zweiten Gedankenstrichs wird Punkt b) bilden.3. Ein Punkt c) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "c) die Höhe einer Abteilung kann sich über drei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe (dreigeschossige Abteilung) erstrecken, vorausgesetzt, dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 300 m² betragen und dass diese Abteilung mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind,".4. Der bestehende Text des dritten Gedankenstrichs wird Punkt d) bilden.5. Der bestehende Text des vierten Gedankenstrichs wird Punkt e) bilden. Art. 21 - Punkt 3.5.1.1 "Trennungen zwischen Abteilungen/Brandabschnitten" Absatz 1 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "(Leichtfassade)" wird aufgehoben. 2. Der Satz "Diese Verankerungen müssen einen Feuerwiderstand R 60 aufweisen oder mit einem Feuerwiderstand R 60 vor Brand in angrenzenden und darunter liegenden Abteilungen geschützt sein." wird durch folgenden Satz ersetzt: "Mit Ausnahme der Gebäude, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind, müssen diese Verankerungen einen Feuerwiderstand R 60 gegenüber einem Brand in der angrenzenden und darunter liegenden Abteilung aufweisen." Art. 22 - Punkt 4.2.2.3 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein direkter Zugang von jeder Ebene der dreigeschossigen Abteilung zum Treppenhaus ist nicht erforderlich. Der Zugang zur dreigeschossigen Abteilung erfolgt mindestens über die Ebene der dreigeschossigen Abteilung mit der größten Fläche und: - für eine ausschließlich tagsüber benutzte dreigeschossige Abteilung, die sich über die Räumungsebene (E), die direkt darüber liegende Ebene (E+1) und die direkt darunter liegende Ebene (E-1) erstreckt, über die auf der Räumungsebene liegende Ebene, - in den anderen Fällen über die unterste Ebene und eine der zwei anderen Ebenen." Art. 23 - Punkt 4.2.3.1 "Baubestimmungen" Absatz 1 Punkt 1 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch folgenden Satz ergänzt: "Es wird jedoch keinerlei Feuerbeständigkeit für Treppen und Podeste verlangt, die ausschließlich aus Materialien der Klasse A1 bestehen, deren Schmelzpunkt mehr als 727 ° C beträgt (Stahl zum Beispiel erfüllt diese Bedingung, Aluminium und Glas erfüllen diese Bedingung nicht)." Art. 24 - In Punkt 4.4.1.2 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Diese Forderung gilt auch nicht für Abteilungen, die ausschließlich tagsüber benutzt werden und deren Fläche weniger als 2 500 m² beträgt, sofern: - diese Abteilungen mit einer automatischen Löschanlage vom Typ Sprinkler ausgestattet sind, - das Gebäude mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und dessen Ort angibt und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind, - und die Bauprodukte, die für die Bekleidung von senkrechten Wänden, von Decken und Böden dieser Abteilungen verwendet werden, den Anforderungen in Sachen Brandverhalten in den Räumungswegen entsprechen." Art. 25 - In Punkt 5.1.2.1 "Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mindestens 70 kW haben" Absatz 1 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1: 1996" eingefügt.

Art. 26 - In Punkt 5.1.5.1 Absatz 1 Punkt 1 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der freie Lüftungsquerschnitt kann mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch bei Erkennung eines Brands im Schacht, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene, an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz.

Wenn der freie Lüftungsquerschnitt eines Schachts mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet ist, müssen eventuelle Gasleitungen in diesem Schacht den Bestimmungen der Norm NBN D 51-003 über Leitungen und Anschlüsse in einem nicht belüfteten technischen Schacht genügen." Art. 27 - In Punkt 5.2 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein einziger Ausgang pro Ebene (Innentreppenhaus, Außentreppe, direkter Ausgang nach draußen oder Rampe auf der der Ausfahrtebene am nächsten gelegenen Ebene) reicht jedoch aus, insofern: - das Parkhaus sich in der Höhe über maximal zwei Ebenen erstreckt, - keine dieser beiden Ebenen sich mehr als zwei Ebenen über oder unter der Ausfahrtebene befindet, - kein Punkt des Parkhauses sich mehr als 15 m vom Zugang zum Räumungsweg zum Ausgang entfernt befindet, - und kein Punkt des Parkhauses sich mehr als 30 m vom Zugang zum Ausgang entfernt befindet." Art. 28 - Punkt 6.1 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind außer bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.

Die Kontrollvorrichtungen können vom Aufzugspodest aus zugänglich sein, unter der Bedingung, dass sie den für die Podest- oder Schachtwand, in der sie angebracht sind, erforderlichen Feuerwiderstandsgrad nicht nachteilig beeinflussen. 6.1.1.2 Bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder anderer elektrischer Ausstattungen müssen die Aufzüge an einem Podest stehen bleiben, damit die Aufzugsbenutzer aussteigen können.

Die automatische Rückkehr der Aufzüge zum normalen Betrieb ist erst nach ausreichender Abkühlung möglich. 6.1.1.3 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.2 Konzipierung 6.1.2.1 Der ganze Komplex, das heißt ein oder mehrere Schächte und der eventuelle Maschinenraum sowie die Aufzugspodeste, die eine Schleuse zu den Kellergeschossen bilden müssen, muss durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 60 abgegrenzt sein.

Die Außenwände können verglast sein, wenn sie den Erfordernissen von Punkt 3.5 entsprechen.

Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf und sind selbstschließend beziehungsweise selbstschließend im Brandfall.

Wenn die Fläche der Schleuse kleiner ist als die Fläche des Fahrkorbs, muss die Zugangstür zwischen Abteilung und Schleuse eine im Brandfall selbstschließende Pendeltür sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweist und durch eine Branderkennungsanlage bedient wird, die mindestens Folgendes umfasst: - eine Rauchmeldeanlage im Aufzugsschacht - und eine Rauchmeldeanlage in der Abteilung in der Nähe der Zugangstür zur Schleuse.

Das Zugangspodest zu dem beziehungsweise den Aufzügen kann im Räumungsweg einbegriffen sein. 6.1.2.2 Alle Podesttüren des Aufzugs weisen einen Feuerwiderstand E 30 auf. Der Feuerwiderstand wird nach der Norm NBN EN 81-58 festgelegt, wobei die zum Podest hin gerichtete Seite dem Feuer ausgesetzt wird.

Die zum Podest hin gerichtete Seite wird mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet.

Podesttüren, die nach anderen Methoden getestet werden, werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge angenommen, insofern sie mindestens den gleichen Feuerwiderstandsgrad aufweisen. 6.1.2.3 Die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 werden in folgenden Fällen nicht verlangt: a) auf allen Ebenen, die von einem Aufzug bedient werden, wenn dieser Aufzug nur die Ebenen einer einzigen Abteilung mit mehreren Ebenen bedient, b) auf den vom Aufzug bedienten Ebenen, die Teil einer einzigen Abteilung sind, die mehrere Ebenen umfasst und kein Parkhaus bildet, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt, c) auf den Ebenen, wo der Aufzug direkt ins Freie führt, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt. 6.1.2.4 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet.

Die Innenwände des Maschinenraums, die nicht zum Aufzugsschacht führen, weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.

Türen oder Zugangstürchen in diesen Wänden weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet. 6.1.2.5 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf, einschließlich der Wände, die zum Aufzugsschacht führen.

Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet.

Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2-mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.

Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Maschinenraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte.

Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das einen Feuerwiderstand EI 60 aufweist.

Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.

Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: ? 190 ° C - Brennpunkt: ? 200 ° C - Selbstentzündungspunkt: ? 350 ° C 6.1.3 Belüftung 6.1.3.1 Der Schacht, der Maschinenraum oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex verfügen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von außen.

Der Schacht oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex dürfen jedoch über eine natürliche Belüftung mit Innenluftzufuhr verfügen, insofern die Konzipierung des Aufzugs Folgendem entspricht: - entweder dem in Buchstabe a) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall - oder dem in Buchstabe b) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall, insofern die Ebenen, für die die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 nicht erforderlich sind, sich oberhalb der übrigen Ebenen befinden. 6.1.3.2 Die Belüftungsöffnungen weisen einen Mindestquerschnitt von 1 % der waagerechten Fläche des Raums, aus dem die Luft abgeführt wird, auf.

Schacht und Maschinenraum eines ölhydraulischen Aufzugs müssen jedoch unabhängig voneinander belüftet werden. 6.1.3.3 Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung mindestens folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei lang anhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung für die Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch bei Erkennung eines Brands im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, wenn das Gebäude mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene. 6.1.4 Verhalten im Brandfall Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge.

Im Brandfall gilt als Verhaltensprinzip für Aufzüge, dass, wenn die Branderkennungsanlage oder die manuelle Rücksendeeinrichtung ein Brandsignal erhält, der Fahrkorb zum Bestimmungspodest geführt wird, um den Benutzern die Möglichkeit zu bieten, dort auszusteigen, und anschließend der Aufzug außer Betrieb gesetzt wird. 6.1.4.1 Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht den Vorschriften der Norm NBN EN 81-73. 6.1.4.2 Das Aufzugspodest auf der Räumungsebene wird als Bestimmungspodest des Aufzugs bestimmt. 6.1.4.3 Jede Aufzugsbatterie ist zumindest mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung auf einer Räumungsebene ausgestattet.

Wenn das Gebäude mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage oder mit einer Branderkennungsanlage in den Aufzugsschächten und/oder den Maschinenräumen ausgestattet ist, muss diese Anlage im Brandfall außerdem den Aufzügen ein Signal übermitteln. 6.1.4.4 Wenn eine allgemeine oder teilweise Erkennung im Gebäude erforderlich ist und die Maschinerie der Personen- und Lastenaufzüge sich im Schacht befindet, muss eine Rauchmeldeanlage im Schacht angebracht werden. 6.1.4.5 Wenn eine Branderkennungsanlage auf dem Podest, das dem Hauptbestimmungspodest entspricht, einen Brand erkennt, muss der Aufzug ein oder mehrere zusätzliche elektrische Signale erhalten, damit der Fahrkorb zum Ersatzbestimmungspodest geführt wird. 6.1.4.6 Wenn die Aufzüge im Brandfall zum Bestimmungspodest geführt werden, muss der Feuerwehrdienst leicht überprüfen können, ob die Fahrkörbe dort stehen und niemand eingesperrt ist.

Aufzüge, die bei ihrer Ankunft am Bestimmungspodest mit offenen Türen stehen bleiben und außer Betrieb gesetzt werden, erfüllen diese Anforderung. 6.1.4.7 Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.4.8 Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.1.4.1: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind." Art. 29 - Punkt 6.4 der Anlage 2/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.4 Sonderaufzüge Sonderaufzüge und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. 6.4.1 Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorgeschrieben ist, muss er neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1.1 Dieser Aufzug muss so konzipiert und gebaut sein, dass Zugang und Benutzung durch Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht behindert oder verhindert werden. 6.4.1.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.1.3 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich.

Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.4.1.4 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,90 m. 6.4.1.5 Die Evakuierung erfolgt unter der Aufsicht einer befugten Person. Zu diesem Zweck ist der Aufzug mit einem Schalter mit "Evakuierungsschlüssel" ausgestattet, durch den eine befugte Person die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.1.6 Ein Lichtsignal leuchtet auf, wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit sich im Evakuierungsmodus befindet.

Die Mindestabmessungen des Lichtsignals betragen 6 cm (Breite) x 3 cm (Höhe).

Das Lichtsignal wird über oder neben jeder Podesttür in einer Höhe zwischen 1,8 m und 2,5 m vom Boden und im Fahrkorb in einer Höhe zwischen 1,6 m und 1,8 m angebracht. 6.4.1.7 Der Aufzug muss mit einer Sprechanlage ausgestattet sein, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen dem Fahrkorb, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren.

Die Kommunikationseinrichtung im Fahrkorb und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Die Verkabelung des Kommunikationssystems muss sich in dem Aufzugsschacht und/oder gegebenenfalls im Maschinenraum befinden. 6.4.1.8 Ausgenommen bei Aufzügen, die nur zwei Ebenen bedienen, muss jedes Aufzugspodest eine Sprechanlage enthalten, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen jedem Aufzugspodest, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren, damit die Ebenen, wo sich Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit befinden, die evakuiert werden müssen, identifiziert werden können und diese Information an die Person weitergeleitet werden kann, die mit der Evakuierung beauftragt ist.

Die Kommunikationseinrichtung auf jedem Podest und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Das Kommunikationssystem ist so konzipiert, dass sein Betrieb bei Ausfall des in Punkt 6.4.1.7 vorgesehenen Kommunikationssystems des Aufzugs gewährleistet ist. 6.4.2 Aufzüge für die Feuerwehrdienste Wenn ein Gebäude mit einem oder mehreren Aufzügen für die Feuerwehrdienste ausgestattet ist, müssen diese neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.2.1 Die Aufzüge für die Feuerwehrdienste und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen den Vorschriften der Norm NBN EN 81-72. 6.4.2.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.2.3 Wenn in einer Aufzugsbatterie keine Zwischenmauer mit einem Feuerwiderstand EI 60 vorhanden ist, um in einem gemeinsamen Schacht den Aufzug für die Feuerwehrdienste von den anderen Aufzügen zu trennen, müssen alle Aufzüge und ihre elektrischen Ausstattungen denselben Feuerwiderstand aufweisen wie der Aufzug für die Feuerwehrdienste. 6.4.2.4 Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 2,1 m (Tiefe). 6.4.2.5 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.4.2.6 Auf dem Podest der Zugangsebene der Feuerwehrdienste ist ein Schalter mit "Feuerwehrschlüssel" vorgesehen, durch den der Feuerwehrdienst die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.2.7 Der Aufzug muss das Stockwerk, das am weitesten von der Zugangsebene der Feuerwehrdienste entfernt ist, in weniger als 60 Sekunden nach Schließung der Türen erreichen. 6.4.3 Abweichungsbestimmungen Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.4.1.4: Die Podesttüren der Aufzüge, die vor dem 1. April 2017 konzipiert worden sind, öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. - Punkte 6.4.1.6, 6.4.1.7 und 6.4.1.8: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind. - Punkt 6.4.2: Nicht anwendbar." Art. 30 - In Punkt 6.5.2 Absatz 4 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird Buchstabe e) wie folgt ersetzt: "e) die in Punkt 6.4 erwähnten Sonderaufzüge." Art. 31 - Punkt 6.7.1.3 "Einschränkung bei der Wiederverwendung von Luft" der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Feuerschutzklappe" jeweils durch das Wort "Rauchklappe" und werden die Wörter "6.7.4" durch die Wörter "6.7.5" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In beiden Fällen muss eine Rauchmeldeanlage in der wiederverwendeten Luft oberhalb der Rauchklappe installiert werden.Wenn Rauch in der wiederverwendeten Luft gemeldet wird, werden die Luftreinigungsaggregate stillgelegt, die Rauchklappen geschlossen und wird im zweiten Fall das Kanalsystem für die Abführung dieser wiederverwendeten Luft nach draußen automatisch geöffnet und ist es betriebsbereit, wenn die Luftreinigungsaggregate durch den Feuerwehrdienst in Betrieb gesetzt werden." 3. In Absatz 4 wird das Wort "Feuerschutzklappe" durch das Wort "Rauchklappe" ersetzt und werden die Wörter "mit einer Abgabeleistung von 5 000 m3/h oder weniger, die nur einen Raum bedienen" durch die Wörter ", die nur einen Raum mit einer Gesamtabgabeleistung von höchstens 5 000 m3/h bedienen" ersetzt. Art. 32 - Punkt 6.7.2.1 "Luftkanäle in Räumungswegen" Absatz 3 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird wie folgt ersetzt: "Die Abluftkanäle in den Räumungswegen sowie ihre Aufhängungen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens einer halben Stunde aufweisen." Art. 33 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 34 - In Punkt 6.7.3.2 "Wanddurchführungen mit Feuerschutzklappen" der Anlage 2/1 zu demselben Erlass werden zwischen den Wörtern "a) Auf Höhe der Wanddurchführung muss entsprechend Punkt 6.7.4 eine Feuerschutzklappe mit demselben Feuerwiderstand (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht sein." und den Wörtern "b) Der Kanal muss einen Feuerwiderstand EI i<->o aufweisen, der dem Feuerwiderstand der durchquerten Wand entspricht" die Wörter "Diese Klappe kann jedoch versetzt von der Wand angebracht werden und durch einen Kanal mit der durchquerten Wand verbunden werden, sofern der Komplex aus Klappe und Kanal einen Feuerwiderstand (EI-S) aufweist, der demjenigen entspricht, der für die durchquerte Wand gilt." eingefügt.

Art. 35 - Punkt 6.7.5 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird in Punkt 6.7.6 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" umnummeriert.

Art. 36 - In Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird anstelle von Punkt 6.7.5, der in 6.7.6 umnummeriert worden ist, ein Punkt 6.7.5 "Rauchklappen" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6.7.5 Rauchklappen Die Rauchklappe muss den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Undurchlässigkeit der Klappe muss eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a) In geschlossener Position und bei einem statischen Druckunterschied von 500 Pa darf der Luftverlust 60 l/s.m2 nicht überschreiten, b) Klasse 3 nach der Norm NBN EN 1751.2. Die Dichtung, die benutzt wird, um diese Undurchlässigkeit zu erreichen, hält zwei Stunden lang Temperaturen zwischen -20° C und 100° C stand, und die Klappe muss anschließend den oben beschriebenen Undurchlässigkeitstest noch bestehen. 3. Das Verschlusssystem der Rauchklappe ist störungssicher." Art. 37 - In Punkt 6.8.5.3.1 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird das Wort "genutzte" aufgehoben.

Art. 38 - In Punkt 6.8.5.4.1 der Anlage 2/1 zu demselben Erlass wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn das gesamte Gebäude mit einer automatischen Löschanlage vom Typ Sprinkler ausgestattet ist" ergänzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 39 - Punkt 0.2 der Anlage 3 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. mittelhohe Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein mittelhohes Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von mittelhohen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden, 4. hohe Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein hohes Gebäude bilden, bei denen die zwei obersten Ebenen eine oder mehrere doppelgeschossige Wohnungen enthalten, unter folgenden Bedingungen: - Die unter jeder doppelgeschossigen Wohnung liegende Ebene liegt auf einer Höhe von höchstens 25 m;diese Höhe wird auf dieselbe Art bestimmt wie die Höhe eines in Punkt 1.2.1 der Anlage 1 beschriebenen Gebäudes. - Die höchste Ebene des Gebäudes darf nur die oberste Ebene dieser doppelgeschossigen Wohnungen sowie technische Räume enthalten. - Die Gesamtfläche jeder doppelgeschossigen Wohnung beträgt höchstens 300 m². - Jede Ebene einer doppelgeschossigen Wohnung verfügt über einen direkten Zugang zum Treppenhaus, das diese Ebenen mit der Räumungsebene verbindet. Diese Verbindung entspricht Punkt 4.2.2.3; der letzte Absatz von Punkt 4.2.2.3 findet jedoch keine Anwendung auf diese doppelgeschossigen Wohnungen. - Die unterste Ebene jeder doppelgeschossigen Wohnung verfügt über eine Außenmaueröffnung oder eine Terrasse, die den Feuerwehrdiensten zugänglich ist, wie es in Punkt 2.2.1 vorgesehen ist. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.Einfamilienhäuser." Art. 40 - In Punkt 5.1.2 "Heizungsräume und ihre Nebenanlagen" Absatz 1 der Anlage 3 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1: 1996" eingefügt.

KAPITEL 6 - Abänderungen der Anlage 3/1 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 41 - Punkt 0.2 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch ab dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. mittelhohe Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein mittelhohes Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von mittelhohen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden, 4. hohe Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein hohes Gebäude bilden, bei denen die zwei obersten Ebenen eine oder mehrere doppelgeschossige Wohnungen enthalten, unter folgenden Bedingungen: - Die unter jeder doppelgeschossigen Wohnung liegende Ebene liegt auf einer Höhe von höchstens 25 m;diese Höhe wird auf dieselbe Art bestimmt wie die Höhe eines in Punkt 1.2.1 der Anlage 1 beschriebenen Gebäudes. - Die höchste Ebene des Gebäudes darf nur die oberste Ebene dieser doppelgeschossigen Wohnungen sowie technische Räume enthalten. - Die Gesamtfläche jeder doppelgeschossigen Wohnung beträgt höchstens 300 m². - Jede Ebene einer doppelgeschossigen Wohnung verfügt über einen direkten Zugang zum Treppenhaus, das diese Ebenen mit der Räumungsebene verbindet. Diese Verbindung entspricht Punkt 4.2.2.3; der letzte Absatz von Punkt 4.2.2.3 findet jedoch keine Anwendung auf diese doppelgeschossigen Wohnungen. - Die unterste Ebene jeder doppelgeschossigen Wohnung verfügt über eine Außenmaueröffnung oder eine Terrasse, die den Feuerwehrdiensten zugänglich ist, wie es in Punkt 2.2.1 vorgesehen ist. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.Einfamilienhäuser." Art. 42 - Punkt 2.1 Absatz 4 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 2 500 m² betragen;" und den Wörtern "wenn ein Doppelgeschoss sich auf den zwei höchsten Ebenen befindet, darf die Fläche der Abteilung bis zu 2 500 m² pro Ebene betragen" die Wörter "für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1.

April 2017 eingereicht worden ist," eingefügt. 2. Es wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1) die Höhe einer Abteilung kann sich über drei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe (dreigeschossige Abteilung) erstrecken, vorausgesetzt, dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 300 m² betragen und diese Abteilung mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind;". 3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "für Gebäude, für die der Antrag auf Städtebaugenehmigung vor dem 1.April 2017 eingereicht worden ist, können das Erdgeschoss und das erste Stockwerk beziehungsweise das Zwischengeschoss eine einzige Abteilung bilden, deren Gesamtvolumen 25 000 m3 nicht übersteigt;" Art. 43 - Punkt 3.5.1.1 "Trennungen zwischen Abteilungen/Brandabschnitten" Absatz 1 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "(Leichtfassade)" wird aufgehoben. 2. Der Satz "Diese Verankerungen müssen vor Brand in angrenzenden und darunter liegenden Abteilungen geschützt sein." wird durch den Satz "Mit Ausnahme der Gebäude, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind, müssen diese Verankerungen einen Feuerwiderstand R 60 gegenüber einem Brand in der angrenzenden und darunter liegenden Abteilung aufweisen." ersetzt.

Art. 44 - Punkt 4.2.2.3 der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein direkter Zugang von jeder Ebene der dreigeschossigen Abteilung zum Treppenhaus ist nicht erforderlich. Der Zugang zur dreigeschossigen Abteilung erfolgt mindestens über die Ebene der dreigeschossigen Abteilung mit der größten Fläche und: - für eine ausschließlich tagsüber benutzte dreigeschossige Abteilung, die sich über die Räumungsebene (E), die direkt darüber liegende Ebene (E+1) und die direkt darunter liegende Ebene (E-1) erstreckt, über die auf der Räumungsebene liegende Ebene, - in den anderen Fällen über die unterste Ebene und eine der zwei anderen Ebenen." Art. 45 - Punkt 4.2.2.7 der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "4.2.2.7 Nur folgende Gegenstände sind in den Treppenhäusern zugelassen: - Detektionsmittel, - Löschmittel, mit Ausnahme der Mauerhaspeln, - Signalisationsgeräte, - Beleuchtungsgeräte, - Heizungsgeräte, - Belüftungsvorrichtungen, - Rauchabzugsvorrichtungen.

Stromleitungen, Belüftungskanäle und Rauchabzugskanäle sind nur zugelassen, sofern sie nur zum Betrieb der vorgenannten im Treppenhaus befindlichen Gegenstände dienen.

Wasserleitungen sind in den Treppenhäusern zugelassen.

Jede andere Leitung ist in den Treppenhäusern verboten." Art. 46 - In Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird ein Punkt 4.2.2.8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4.2.2.8 In Gebäuden mit nur einer Wohnung pro Ebene, die durch dasselbe Innentreppenhaus bedient werden, kann in Abweichung von Punkt 4.2.2.3 die Verbindung zwischen jeder Wohnung und diesem Treppenhaus über eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1-30 gewährleistet werden, vorausgesetzt: 1. diese Tür ist nur im Brandfall selbstschließend.Im täglichen Gebrauch ist diese Tür nicht selbstschließend, 2. und dieses Gebäude ist mit einer automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet: a) die mindestens Folgendes überwacht: - das gemeinsame Innentreppenhaus - und in jeder Wohnung die Zone in der Nähe der Tür, die in das Treppenhaus mündet, b) die automatisch jeden Feuerausbruch meldet c) und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind. Die Wohnungstüren, die in das Treppenhaus münden, können in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen.

Und in Abweichung von Punkt 4.2.2.7 sind Mauerhaspeln in den Treppenhäusern zugelassen." Art. 47 - Punkt 4.4.3 "Auf einer anderen Ebene als der Räumungsebene" der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Forderung gilt auch nicht für Abteilungen, die ausschließlich tagsüber benutzt werden und deren Fläche weniger als 2 500 m² beträgt, sofern - diese Abteilungen mit einer automatischen Löschanlage vom Typ Sprinkler ausgestattet sind, - das Gebäude mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und dessen Ort angibt und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind," - und die Bauprodukte, die für die Bekleidung von senkrechten Wänden, von Decken und Böden dieser Abteilungen verwendet werden, den Anforderungen in Sachen Brandverhalten in Räumungswegen entsprechen." Art. 48 - In Punkt 5.1.2.1 "Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mindestens 70 kW haben" der Anlage 3/1 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1: 1996" eingefügt.

Art. 49 - In Punkt 5.1.4.2 "Mülllagerraum" der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Dieser Raum ist zugänglich: a) entweder über eine Schleuse mit folgenden Eigenschaften: 1.selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2. Wände mit einem Feuerwiderstand EI 60, 3.Mindestfläche von 2 m² b) oder über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30, sofern der Mülllagerraum mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet ist. Diese automatische Löschanlage gilt als konform, wenn sie den Vorschriften von Punkt 5.1.4.3 entspricht." Art. 50 - In Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird ein Punkt 5.1.4.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.1.4.3 Standardlösung für Mülllagerräume - Automatisches Löschsystem vom Typ Sprinkler, das direkt an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen ist Diese Standardlösung ist nur anwendbar auf Mülllagerräume, deren Fläche höchstens 24 m2 beträgt.

Diese Standardlösung beschreibt ein an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossenes automatisches Wasser-Löschsystem ohne zwingend vorgeschriebene Anbringung von Überdruckgeräten (z. B. Pumpe). Dieses System ist eine Anlage, deren Leitungen stets mit Wasser gefüllt sind. 5.1.4.3.1 Umgebungs- und Betriebsbedingungen Das gesamte automatische Löschsystem, einschließlich des Mülllagerraums und der Leitungen dorthin bis zum Wasserzähler des Gebäudes, muss frostgeschützt sein.

Der Wasserdruck in diesem System darf 12 bar nicht überschreiten.

Dieses automatische Löschsystem muss permanent betriebsbereit sein, außer während Prüfungs-, Kontroll- oder Wartungsarbeiten (alle Absperrventile in den Zufuhrleitungen und die Absperrventile im System selbst sind geöffnet, die Komponenten befinden sich in einem einwandfreien Betriebszustand ...). 5.1.4.3.2 Konzipierungs- und Installationseigenschaften der Sprinkler Die Sprinkler entsprechen der Norm NBN EN 12259-1 und weisen folgende Eigenschaften auf: - Sie sind von konventioneller Art, hängend oder stehend. - Ihre Nennbetriebstemperatur beträgt 68 ° C oder weniger. - Ihr K-Faktor liegt zwischen 75 und 85. Der K-Faktor entspricht dem Volumenstrom in l/min eines Sprinklers, der einem Druck von 1 bar ausgesetzt ist.

Die Sprinkler werden unter der Decke in einem Abstand von höchstens 30 cm zur Decke installiert oder in der Decke eingebaut.

Beträgt die Fläche des Raums höchstens 12 m2, wird ein einziger Sprinkler in der Mitte des Raums installiert.

Beträgt die Fläche des Raums mehr als 12 m2 und nicht mehr als 24 m2, werden zwei Sprinkler in der Mitte des Raums in einem Mindestabstand von 2 m und einem Höchstabstand von 4 m voneinander installiert. 5.1.4.3.3 Eigenschaften der Leitungen Die Leitungen des Systems sind aus Stahl.

Die Leitungen des Systems und die Leitungen oberhalb des Systems bis zum Wasserzähler des Gebäudes weisen einen (Innen)-Nenndurchmesser von mindestens 25 mm auf.

Die Leitungen sind an den Wänden befestigt oder darin eingebaut, dies auch im Mülllagerraum. 5.1.4.3.4 Wasserströmungsmelder Die Wasserzufuhrleitung des Systems ist mit einem Melder ausgestattet, der sich außerhalb des Mülllagerraums befindet und der Norm NBN EN 12259-2 oder der Norm NBN EN 12259-5 entspricht.

Die Leitungen des Systems unterhalb des Melders dürfen nur für das automatische Löschen des Mülllagerraums benutzt werden." Art. 51 - In Punkt 5.1.5.1 "Senkrechte Schächte" Absatz 1 Nr. 1 der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der freie Belüftungsquerschnitt kann mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch bei Erkennung eines Brands im Schacht, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz.

Wenn der freie Belüftungsquerschnitt eines Schachts mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgestattet ist, müssen eventuelle Gasleitungen in diesem Schacht den Bestimmungen der Norm NBN D 51-003 über Leitungen und Anschlüsse in einem nicht belüfteten technischen Schacht genügen." Art. 52 - Punkt 5.2 "Parkhäuser" der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Wände dieser Räume weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf und - der Zugang erfolgt entweder über eine Schleuse mit Wänden mit einem Feuerwiderstand EI 60 und selbstschließenden Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30 - oder der Zugang zu jedem Raum erfolgt über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60." 2. Zwischen den Absätzen 5 und 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein einziger Ausgang pro Ebene (Innentreppenhaus, Außentreppe, direkter Ausgang nach draußen oder Rampe auf der der Ausfahrtebene am nächsten gelegenen Ebene) reicht jedoch aus, vorausgesetzt: - das Parkhaus erstreckt sich in der Höhe über maximal zwei Ebenen, - keine dieser beiden Ebenen befindet sich mehr als zwei Ebenen über oder unter der Ausfahrtebene, - kein Punkt des Parkhauses befindet sich mehr als 15 m vom Zugang zum Räumungsweg zum Ausgang entfernt - und kein Punkt des Parkhauses befindet sich mehr als 30 m vom Zugang zum Ausgang entfernt." Art. 53 - Punkt 6.1 der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind außer bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.

Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, unter der Bedingung, dass sie den für die Podest- oder Schachtwand, in der sie angebracht sind, erforderlichen Feuerwiderstandsgrad nicht nachteilig beeinflussen. 6.1.1.2 Bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder anderer elektrischer Ausstattungen müssen die Aufzüge an einem Podest stehen bleiben, damit die Aufzugsbenutzer aussteigen können.

Die automatische Rückkehr der Aufzüge zum normalen Betrieb ist erst nach ausreichender Abkühlung möglich. 6.1.1.3 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.2 Konzipierung 6.1.2.1 Der ganze Komplex, das heißt ein oder mehrere Schächte und der eventuelle Maschinenraum sowie die Aufzugspodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 60 abgegrenzt sein.

Die Außenwände können verglast sein, wenn sie den Erfordernissen von Punkt 3.5 entsprechen.

Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf und sind selbstschließend beziehungsweise selbstschließend im Brandfall Wenn die Fläche der Schleuse kleiner ist als die Fläche des Fahrkorbs, muss die Zugangstür zwischen Abteilung und Schleuse eine Pendeltür sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweist, bei Feuerausbruch automatisch schließt und mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die mindestens Folgendes umfasst: - eine Rauchmeldeanlage im Aufzugsschacht - und eine Rauchmeldeanlage in der Abteilung in der Nähe der Zugangstür zur Schleuse.

Das Zugangspodest zu dem beziehungsweise den Aufzügen kann im Räumungsweg einbegriffen sein.

In den in Punkt 4.2.2.8 erwähnten Fällen kann das Aufzugspodest das Treppenpodest sein. Das Treppenhaus und der Aufzugsschacht bilden dann eine Einheit.

In den mittelhohen Gebäuden mit nicht mehr als 6 Wohnungen pro Ebene, die über dasselbe Innentreppenhaus erreicht werden, darf der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen die Aufzugsschleuse bilden.

Die Türen zum gemeinsamen Vorraum dieser Wohnungen dürfen in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschließend sein. 6.1.2.2 Alle Podesttüren des Aufzugs weisen einen Feuerwiderstand E 30 auf. Der Feuerwiderstand wird nach der Norm NBN EN 81-58 festgelegt, wobei die zum Podest hin gerichtete Seite dem Feuer ausgesetzt wird.

Die zum Podest hin gerichtete Seite wird mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet.

Podesttüren, die nach anderen Methoden getestet werden, werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge angenommen, insofern sie mindestens den gleichen Feuerwiderstandsgrad aufweisen. 6.1.2.3 Die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 werden in folgenden Fällen nicht verlangt: a) auf allen Ebenen, die von einem Aufzug bedient werden, wenn dieser Aufzug nur die Ebenen einer einzigen Abteilung mit mehreren Ebenen bedient, b) auf den vom Aufzug bedienten Ebenen, die Teil einer einzigen Abteilung sind, die mehrere Ebenen umfasst und kein Parkhaus bildet, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt, c) auf den Ebenen, wo der Aufzug direkt ins Freie führt, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt. 6.1.2.4 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet Die Innenwände des Maschinenraums, die nicht zum Aufzugsschacht führen, weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.

Türen oder Zugangstürchen in diesen Wänden weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet. 6.1.2.5 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf, einschließlich der Wände, die zum Aufzugsschacht führen.

Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt: - entweder über eine Schleuse mit folgenden Eigenschaften: 1. mindestens zwei selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2.Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120, 3. Mindestfläche von 2 m², 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen - oder über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60, die nicht in ein Treppenhaus mündet.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet.

Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2-mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.

Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Maschinenraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte.

Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das einen Feuerwiderstand EI 120 aufweist.

Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.

Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: ? 190 ° C - Brennpunkt: ? 200 ° C - Selbstentzündungspunkt: ? 350 ° C 6.1.3 Belüftung 6.1.3.1 Der Schacht, der Maschinenraum oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex verfügen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von außen.

Der Schacht oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex dürfen jedoch über eine natürliche Belüftung mit Innenluftzufuhr verfügen, insofern die Konzipierung des Aufzugs: - entweder dem in Buchstabe a) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall entspricht - oder dem in Buchstabe b) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall insofern genügt, als die Ebenen, für die die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 nicht erforderlich sind, sich über den anderen Ebenen befinden. 6.1.3.2 Die Belüftungsöffnungen weisen einen Mindestquerschnitt von 1 % der waagerechten Fläche des Raums, aus dem die Luft abgeführt wird, auf.

Schacht und Maschinenraum eines ölhydraulischen Aufzugs müssen jedoch unabhängig voneinander belüftet werden. 6.1.3.3 Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung mindestens folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei lang anhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung für die Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch bei Erkennung eines Brands im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene. 6.1.4 Verhalten im Brandfall Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge.

Im Brandfall gilt als Verhaltensprinzip für Aufzüge, dass, wenn die Branderkennungsanlage oder die manuelle Rücksendeeinrichtung ein Brandsignal erhält, der Fahrkorb zum Bestimmungspodest geführt wird, um den Benutzern die Möglichkeit zu bieten, dort auszusteigen, und anschließend der Aufzug außer Betrieb gesetzt wird. 6.1.4.1 Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht den Vorschriften der Norm NBN EN 81-73. 6.1.4.2 Das Aufzugspodest auf der Räumungsebene wird als Bestimmungspodest des Aufzugs bestimmt. 6.1.4.3 Jede Aufzugsbatterie ist zumindest mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung auf einer Räumungsebene ausgestattet.

Wenn das Gebäude mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage oder mit einer Branderkennungsanlage in den Aufzugsschächten und/oder den Maschinenräumen ausgestattet ist, muss diese Anlage im Brandfall außerdem den Aufzügen ein Signal übermitteln. 6.1.4.4 Wenn eine allgemeine oder teilweise Detektion im Gebäude erforderlich ist und die Maschinerie der Personen- und Lastenaufzüge sich im Schacht befindet, muss eine Rauchmeldeanlage im Schacht angebracht werden. 6.1.4.5 Wenn eine Branderkennungsanlage auf dem Podest, das dem Hauptbestimmungspodest entspricht, einen Brand erkennt, muss der Aufzug ein oder mehrere zusätzliche elektrische Signale erhalten, damit der Fahrkorb zum Ersatzbestimmungspodest geführt wird. 6.1.4.6 Wenn die Aufzüge im Brandfall zum Bestimmungspodest geführt werden, muss der Feuerwehrdienst leicht überprüfen können, ob die Fahrkörbe dort stehen und niemand eingesperrt ist.

Aufzüge, die bei ihrer Ankunft am Bestimmungspodest mit offenen Türen stehen bleiben und außer Betrieb gesetzt werden, erfüllen diese Anforderung. 6.1.4.7 Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.4.8 Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.1.4.1: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind." Art. 54 - Punkt 6.4 der Anlage 3/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.4 Sonderaufzüge Sonderaufzüge und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. 6.4.1 Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorgeschrieben ist, muss er neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1.1 Dieser Aufzug muss so konzipiert und gebaut sein, dass Zugang und Benutzung durch Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht behindert oder verhindert werden. 6.4.1.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.1.3 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich.

Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.4.1.4 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,90 m. 6.4.1.5 Die Evakuierung erfolgt unter der Aufsicht einer befugten Person. Zu diesem Zweck ist der Aufzug mit einem Schalter mit "Evakuierungsschlüssel" ausgestattet, durch den eine befugte Person die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.1.6 Ein Lichtsignal leuchtet auf, wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit sich im Evakuierungsmodus befindet.

Die Mindestabmessungen des Lichtsignals betragen 6 cm (Breite) x 3 cm (Höhe).

Das Lichtsignal wird über oder neben jeder Podesttür in einer Höhe zwischen 1,8 m und 2,5 m vom Boden und im Fahrkorb in einer Höhe zwischen 1,6 m und 1,8 m angebracht. 6.4.1.7 Der Aufzug muss mit einer Sprechanlage ausgestattet sein, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen dem Fahrkorb, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren.

Die Kommunikationseinrichtung im Fahrkorb und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Die Verkabelung des Kommunikationssystems muss sich in dem Aufzugsschacht und/oder gegebenenfalls im Maschinenraum befinden. 6.4.1.8 Ausgenommen bei Aufzügen, die nur zwei Ebenen bedienen, muss jedes Aufzugspodest eine Sprechanlage enthalten, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen jedem Aufzugspodest, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren, damit die Ebenen, wo sich Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit befinden, die evakuiert werden müssen, identifiziert werden können und diese Information an die Person weitergeleitet werden kann, die mit der Evakuierung beauftragt ist.

Die Kommunikationseinrichtung auf jedem Podest und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Das Kommunikationssystem ist so konzipiert, dass sein Betrieb bei Ausfall des in Punkt 6.4.1.7 vorgesehenen Kommunikationssystems des Aufzugs gewährleistet ist. 6.4.2 Aufzüge für die Feuerwehrdienste Wenn ein Gebäude mit einem oder mehreren Aufzügen für die Feuerwehrdienste ausgestattet ist, müssen diese neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.2.1 Die Aufzüge für die Feuerwehrdienste und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen den Vorschriften der Norm NBN EN 81-72. 6.4.2.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.2.3 Wenn in einer Aufzugsbatterie keine Zwischenmauer mit einem Feuerwiderstand EI 60 vorhanden ist, um in einem gemeinsamen Schacht den Aufzug für die Feuerwehrdienste von den anderen Aufzügen zu trennen, müssen alle Aufzüge und ihre elektrischen Ausstattungen denselben Feuerwiderstand aufweisen wie der Aufzug für die Feuerwehrdienste. 6.4.2.4 Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 2,1 m (Tiefe). 6.4.2.5 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.4.2.6 Auf dem Podest der Zugangsebene der Feuerwehrdienste ist ein Schalter mit "Feuerwehrschlüssel" vorgesehen, durch den der Feuerwehrdienst die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.2.7 Der Aufzug muss das Stockwerk, das am weitesten von der Zugangsebene der Feuerwehrdienste entfernt ist, in weniger als 60 Sekunden nach Schließung der Türen erreichen. 6.4.3 Abweichungsbestimmungen Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.4.1.4: Die Podesttüren der Aufzüge, die vor dem 1. April 2017 konzipiert worden sind, öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. - Punkte 6.4.1.6, 6.4.1.7 und 6.4.1.8: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind. - Punkt 6.4.2: Nicht anwendbar." Art. 55 - In Punkt 6.5.2 Absatz 4 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird Buchstabe e) wie folgt ersetzt: "e) die in Punkt 6.4 erwähnten Sonderaufzüge." Art. 56 - Punkt 6.7.1.3 "Einschränkung bei der Wiederverwendung von Luft" der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Feuerschutzklappe" jeweils durch das Wort "Rauchklappe" und werden die Wörter "6.7.4" durch die Wörter "6.7.5" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In beiden Fällen muss eine Rauchmeldeanlage in der wiederverwendeten Luft oberhalb der Rauchklappe installiert werden.Wenn Rauch in der wiederverwendeten Luft gemeldet wird, werden die Luftreinigungsaggregate stillgelegt, die Rauchklappen geschlossen und wird im zweiten Fall das Kanalsystem für die Abführung dieser wiederverwendeten Luft nach draußen automatisch geöffnet und ist es betriebsbereit, wenn die Luftreinigungsaggregate durch den Feuerwehrdienst in Betrieb gesetzt werden." 3. In Absatz 4 wird das Wort "Feuerschutzklappe" durch das Wort "Rauchklappe "ersetzt und werden die Wörter "mit einer Abgabeleistung von 5 000 m3/h oder weniger, die nur einen Raum bedienen" durch die Wörter ", die nur einen Raum mit einer Gesamtabgabeleistung von höchstens 5 000 m3/h bedienen" ersetzt. Art. 57 - Punkt 6.7.2.1 "Luftkanäle in Räumungswegen" Absatz 3 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird wie folgt ersetzt: "Die Abluftkanäle in den Räumungswegen sowie ihre Aufhängungen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens einer halben Stunde aufweisen." Art. 58 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 59 - In Punkt 6.7.3.2 "Wanddurchführungen mit Feuerschutzklappen" der Anlage 3/1 zu demselben Erlass werden zwischen den Wörtern "a) Auf Höhe der Wanddurchführung muss entsprechend Punkt 6.7.4 eine Feuerschutzklappe mit demselben Feuerwiderstand (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht sein." und den Wörtern "b) Der Kanal muss einen Feuerwiderstand EI <->o aufweisen, der dem Feuerwiderstand der durchquerten Wand entspricht" die Wörter "Diese Klappe kann jedoch versetzt von der Wand angebracht werden und durch einen Kanal mit der durchquerten Wand verbunden werden, sofern der Komplex aus Klappe und Kanal einen Feuerwiderstand (EI-S) aufweist, der demjenigen entspricht, der für die durchquerte Wand gilt." eingefügt.

Art. 60 - Punkt 6.7.5 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird in Punkt 6.7.6 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" umnummeriert.

Art. 61 - In der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird anstelle von Punkt 6.7.5, der in Punkt 6.7.6 umnummeriert worden ist, ein Punkt 6.7.5 "Rauchklappen" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6.7.5 Rauchklappen Die Rauchklappe muss den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Undurchlässigkeit der Klappe muss eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a) In geschlossener Position und bei einem statischen Druckunterschied von 500 Pa darf der Luftverlust 60 l/s.m2 nicht überschreiten, b) Klasse 3 nach der Norm NBN EN 1751, 2.Die Dichtung, die benutzt wird, um diese Undurchlässigkeit zu erreichen, hält zwei Stunden lang Temperaturen zwischen -20° C und 100° C stand, und die Klappe muss anschließend den oben beschriebenen Undurchlässigkeitstest noch bestehen, 3.Das Verschlusssystem der Rauchklappe ist störungssicher." Art. 62 - In Punkt 6.8.5.3.1 Absatz 2 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird das Wort "genutzte" aufgehoben.

Art. 63 - In Punkt 6.8.5.4.1 der Anlage 3/1 zu demselben Erlass wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn das gesamte Gebäude mit einer automatischen Löschanlage vom Typ Sprinkler ausgestattet ist" ergänzt.

KAPITEL 7 - Abänderungen der Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 64 - Punkt 0.2 der Anlage 4 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. hohe Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein hohes Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von hohen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.die in Anlage 3 Punkt 0.2.1 Nr. 4 erwähnten Gebäude." Art. 65 - In Punkt 5.1.2 "Heizungsräume und ihre Nebenanlagen" Absatz 1 der Anlage 4 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1: 1996" eingefügt.

KAPITEL 8 - Abänderungen der Anlage 4/1 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 66 - Punkt 0.2 der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "0.2 Anwendungsbereich 0.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch ab dem 1. Dezember 2012 eingereicht wird: 1. hohe Gebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein hohes Gebäude bilden, 3. Räume oder Teile von hohen Gebäuden, in denen eine industrielle Tätigkeit stattfindet und deren Gesamtfläche höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In dem Gebäude finden hauptsächlich nicht industrielle Tätigkeiten statt und die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist niedriger als die Fläche des restlichen Gebäudes. - Die industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die nicht industriellen Tätigkeiten derselben Abteilung. - Es gibt keine nachts benutzten Räume in der Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden. 0.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude, 2.die in Anlage 3/1 Punkt 0.2.1 Nr. 4 erwähnten Gebäude." Art. 67 - Punkt 2.1 Absatz 4 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "wenn ein Doppelgeschoss sich auf den zwei höchsten Ebenen befindet, darf die Fläche der Abteilung bis zu 2 500 m² pro Ebene betragen;" durch die Wörter "für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, darf die Fläche der Abteilung bis zu 2 500 m² pro Ebene betragen, wenn ein Doppelgeschoss sich auf den zwei höchsten Ebenen befindet." ersetzt. 2. Es wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1) die Höhe einer Abteilung kann sich über drei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe (dreigeschossige Abteilung)) erstrecken, vorausgesetzt, dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 300 m² betragen und diese Abteilung mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind," 3.Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt "für Gebäude, für die der Antrag auf Städtebaugenehmigung vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, können das Erdgeschoss und das erste Stockwerk beziehungsweise das Zwischengeschoss eine einzige Abteilung bilden, deren Gesamtvolumen 25 000 m3 nicht übersteigt." Art. 68 - In Punkt 3.4.2 Absatz 2 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass werden die Wörter "EI 30" durch die Wörter "E 30" ersetzt.

Art. 69 - Punkt 3.5.1.1 "Trennungen zwischen Abteilungen/Brandabschnitten" der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "(Leichtfassade)" aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Verankerungen müssen vor Brand in der angrenzenden und darunter liegenden Abteilung geschützt sein." durch den Satz "Mit Ausnahme der Gebäude, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind, müssen diese Verankerungen einen Feuerwiderstand R 60 gegenüber einem Brand in der angrenzenden und darunter liegenden Abteilung aufweisen." ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "EI 120" jeweils durch die Wörter "EI 60" ersetzt. Art. 70 - Punkt 4.2.2.7 der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "4.2.2.7 Nur folgende Gegenstände sind in den Treppenhäusern zugelassen: - Detektionsmittel, - Löschmittel, mit Ausnahme der Mauerhaspeln, - Signalisationsgeräte, - Beleuchtungsgeräte, - Heizungsgeräte, - Belüftungsvorrichtungen, - Rauchabzugsvorrichtungen.

Stromleitungen, Belüftungskanäle und Rauchabzugskanäle sind nur zugelassen, sofern sie nur zum Betrieb der vorgenannten im Treppenhaus befindlichen Gegenstände dienen.

Wasserleitungen sind in den Treppenhäusern zugelassen.

Jede andere Leitung ist in den Treppenhäusern verboten." Art. 71 - Punkt 4.4.3 "Auf einer anderen Ebene als der Räumungsebene" der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Forderung gilt nicht für Abteilungen, die ausschließlich tagsüber benutzt werden und deren Fläche weniger als 2 500 m² beträgt, sofern - diese Abteilungen mit einer automatischen Löschanlage vom Typ Sprinkler ausgestattet sind, - das Gebäude mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, die automatisch einen Feuerausbruch meldet und dessen Ort angibt und deren Feuermelder für die vorhandenen Risiken geeignet sind - und die Bauprodukte, die für die Bekleidung von senkrechten Wänden, von Decken und Böden dieser Abteilungen verwendet werden, den Anforderungen in Sachen Brandverhalten in Räumungswegen entsprechen." Art. 72 - In Punkt 5.1.2.1 "Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mindestens 70 kW haben" Absatz 1 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass werden nach den Wörtern "NBN B 61-001" die Wörter "+A1 : 1996" eingefügt.

Art. 73 - In Punkt 5.1.4.2 "Mülllagerraum" der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Dieser Raum ist zugänglich: a) entweder über eine Schleuse mit folgenden Eigenschaften: 1.selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2. Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120, 3.Mindestfläche von 2 m² b) oder über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30, sofern der Mülllagerraum mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet ist. Diese automatische Löschanlage gilt als konform, wenn sie den Vorschriften von Punkt 5.1.4.3 entspricht." Art. 74 - In Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlasses wird ein Punkt 5.1.4.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.1.4.3 Standardlösung für Mülllagerräume - Automatisches Löschsystem vom Typ Sprinkler, das direkt an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen ist Diese Standardlösung ist nur anwendbar auf Mülllagerräume, deren Fläche höchstens 24 m2 beträgt.

Diese Standardlösung beschreibt ein an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossenes automatisches Wasser-Löschsystem ohne zwingend vorgeschriebene Anbringung von Überdruckgeräten (z. B. Pumpe). Dieses System ist eine Anlage, deren Leitungen stets mit Wasser gefüllt sind. 5.1.4.3.1 Umgebungs- und Betriebsbedingungen Das gesamte automatische Löschsystem, einschließlich des Mülllagerraums und der Leitungen oberhalb des Systems bis zum Wasserzähler des Gebäudes, muss frostgeschützt sein.

Der Wasserdruck in diesem System darf 12 bar nicht überschreiten.

Dieses automatische Löschsystem muss außer während Prüfungs-, Kontroll- oder Wartungsarbeiten permanent betriebsbereit sein (alle Absperrventile in den Zufuhrleitungen und die Absperrventile im System selbst sind geöffnet, die Komponenten befinden sich in einem einwandfreien Betriebszustand usw.). 5.1.4.3.2 Konzipierungs- und Installationseigenschaften der Sprinkler Die Sprinkler entsprechen der Norm NBN EN 12259-1 und weisen folgende Eigenschaften auf: - Sie sind von konventioneller Art, hängend oder stehend. - Ihre Nennbetriebstemperatur beträgt 68 ° C oder weniger. - Ihr K-Faktor liegt zwischen 75 und 85. Der K-Faktor entspricht dem Volumenstrom in l/min eines Sprinklers, der einem Druck von 1 bar ausgesetzt ist.

Die Sprinkler werden unter der Decke in einem Abstand von höchstens 30 cm zur Decke installiert oder in der Decke eingebaut.

Beträgt die Fläche des Raums höchstens 12 m2, wird ein einziger Sprinkler in der Mitte des Raums installiert.

Beträgt die Fläche des Raums mehr als 12 m2 und nicht mehr als 24 m2, werden zwei Sprinkler in der Mitte des Raums in einem Mindestabstand von 2 m und einem Höchstabstand von 4 m voneinander installiert. 5.1.4.3.3 Eigenschaften der Leitungen Die Leitungen der Anlage sind aus Stahl.

Die Leitungen des Systems und die Leitungen oberhalb des Systems bis zum Wasserzähler des Gebäudes weisen einen (Innen)-Nenndurchmesser von mindestens 25 mm auf.

Die Leitungen sind an den Wänden befestigt oder darin eingebaut, dies auch im Mülllagerraum. 5.1.4.3.4 Wasserströmungsmelder Die Wasserzufuhrleitung des Systems ist mit einem Melder ausgestattet, der sich außerhalb des Mülllagerraums befindet und der Norm NBN EN 12259-2 oder der Norm NBN EN 12259-5 entspricht.

Die Leitungen des Systems unterhalb des Melders dürfen nur für das automatische Löschen des Mülllagerraums benutzt werden." Art. 75 - In Punkt 5.1.5.1 "Senkrechte Schächte" Absatz 1 Nr. 1 der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der freie Belüftungsquerschnitt kann mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch bei Erkennung eines Brands im Schacht, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz.

Wenn der freie Belüftungsquerschnitt eines Schachts mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgestattet ist, müssen eventuelle Gasleitungen in diesem Schacht den Bestimmungen der Norm NBN D 51-003 über Leitungen und Anschlüsse in einem nicht belüfteten technischen Schacht genügen." Art. 76 - Punkt 5.2 "Parkhäuser" der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Wände dieser Räume weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf und - der Zugang erfolgt entweder über eine Schleuse mit Wänden mit einem Feuerwiderstand EI 120 und selbstschließenden Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30 - oder der Zugang zu jedem Raum erfolgt über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60." 2. Zwischen den Absätzen 5 und 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein einziger Ausgang pro Ebene (Innentreppenhaus, Außentreppe, direkter Ausgang nach draußen oder Rampe auf der der Ausfahrtebene am nächsten gelegenen Ebene) reicht jedoch aus, vorausgesetzt: - das Parkhaus erstreckt sich in der Höhe über maximal zwei Ebenen, - keine dieser beiden Ebenen befindet sich mehr als zwei Ebenen über oder unter der Ausfahrtebene, - kein Punkt des Parkhauses befindet sich mehr als 15 m vom Zugang zum Räumungsweg zum Ausgang entfernt - und kein Punkt des Parkhauses befindet sich mehr als 30 m vom Zugang zum Ausgang entfernt." Art. 77 - Punkt 6.1 der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind außer bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.

Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, unter der Bedingung, dass sie den für die Podest- oder Schachtwand, in der sie angebracht sind, erforderlichen Feuerwiderstandsgrad nicht nachteilig beeinflussen. 6.1.1.2 Bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder anderer elektrischer Ausstattungen müssen die Aufzüge an einem Podest stehen bleiben, damit die Aufzugsbenutzer aussteigen können.

Die automatische Rückkehr der Aufzüge zum normalen Betrieb ist erst nach ausreichender Abkühlung möglich. 6.1.1.3 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.2 Konzipierung 6.1.2.1 Der ganze Komplex, das heißt ein oder mehrere Schächte und der eventuelle Maschinenraum sowie die Aufzugspodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120 abgegrenzt sein.

Die Außenwände können verglast sein, wenn sie den Erfordernissen von Punkt 3.5 entsprechen.

Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf und sind selbstschließend beziehungsweise selbstschließend im Brandfall.

Wenn die Fläche der Schleuse kleiner ist als die Fläche des Fahrkorbs, muss die Zugangstür zwischen Abteilung und Schleuse eine im Brandfall selbstschließende Pendeltür sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweist und durch eine Branderkennungsanlage bedient wird, die mindestens Folgendes umfasst: - eine Rauchmeldeanlage im Aufzugsschacht - und eine Rauchmeldeanlage in der Abteilung in der Nähe der Zugangstür zur Schleuse.

Das Zugangspodest muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt sein und darf, außer in den in den Punkten 4.2.2.8 und 4.2.2.9 erwähnten Fällen, nicht im Räumungsweg einbegriffen sein. 6.1.2.2 Alle Podesttüren des Aufzugs weisen einen Feuerwiderstand E 30 auf. Der Feuerwiderstand wird nach der Norm NBN EN 81-58 bestimmt, wobei die zum Podest hin gerichtete Seite dem Feuer ausgesetzt wird.

Die zum Podest hin gerichtete Seite wird mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet.

Podesttüren, die nach anderen Methoden getestet werden, werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge angenommen, insofern sie mindestens den gleichen Feuerwiderstandsgrad aufweisen. 6.1.2.3 Die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 werden in folgenden Fällen nicht verlangt: a) auf allen Ebenen, die von einem Aufzug bedient werden, wenn dieser Aufzug nur die Ebenen einer einzigen Abteilung mit mehreren Ebenen bedient, b) auf den vom Aufzug bedienten Ebenen, die Teil einer einzigen Abteilung sind, die mehrere Ebenen umfasst und kein Parkhaus bildet, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt, c) auf den Ebenen, wo der Aufzug direkt ins Freie führt, wenn die Konzipierung dieses Aufzugs auf den anderen Ebenen wohl den Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 genügt. 6.1.2.4 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet Die Innenwände des Maschinenraums, die nicht zum Aufzugsschacht führen, weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf.

Türen oder Zugangstürchen in diesen Wänden weisen einen Feuerwiderstand EI1 60 auf.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet. 6.1.2.5 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf, einschließlich der Wände, die zum Aufzugsschacht führen.

Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt: - entweder über eine Schleuse mit folgenden Eigenschaften: 1. zwei selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2.Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120, 3. Mindestfläche von 2 m², 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen sein - oder über eine selbstschließende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60, die nicht ins Treppenhaus mündet.

Der Zugang zum Maschinenraum ist für den Feuerwehrdienst gewährleistet.

Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2-mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.

Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Maschinenraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte.

Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das einen Feuerwiderstand EI 120 aufweist.

Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.

Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: ? 190 ° C - Brennpunkt: ? 200 ° C - Selbstentzündungspunkt: ? 350 ° C 6.1.3 Belüftung 6.1.3.1 Der Schacht, der Maschinenraum oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex verfügen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von außen.

Der Schacht oder der Schacht- und Maschinenraumkomplex dürfen jedoch über eine natürliche Belüftung mit Innenluftzufuhr verfügen, insofern die Konzipierung des Aufzugs: - entweder dem in Buchstabe a) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall entspricht - oder dem in Buchstabe b) von Punkt 6.1.2.3 beschriebenen Fall insofern genügt, als die Ebenen, für die die Vorschriften der Punkte 6.1.2.1 und 6.1.2.2 nicht erforderlich sind, sich über den anderen Ebenen befinden. 6.1.3.2 Die Belüftungsöffnungen weisen einen Mindestquerschnitt von 1 % der waagerechten Fläche des Raums, aus dem die Luft abgeführt wird, auf.

Schacht und Maschinenraum eines ölhydraulischen Aufzugs müssen jedoch unabhängig voneinander belüftet werden. 6.1.3.3 Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermaßen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei lang anhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung für die Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch bei Erkennung eines Brands im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum, - automatisch bei Erkennung eines Brands in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell über eine Steuerung auf der Räumungsebene. 6.1.4 Verhalten im Brandfall Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge.

Im Brandfall gilt als Verhaltensprinzip für Aufzüge, dass, wenn die Branderkennungsanlage oder die manuelle Rücksendeeinrichtung ein Brandsignal erhält, der Fahrkorb zum Bestimmungspodest geführt wird, um den Benutzern die Möglichkeit zu bieten, dort auszusteigen, und anschließend der Aufzug außer Betrieb gesetzt wird. 6.1.4.1 Das Verhalten von Aufzügen im Brandfall entspricht den Vorschriften der Norm NBN EN 81-73. 6.1.4.2 Das Aufzugspodest auf der Räumungsebene wird als Bestimmungspodest des Aufzugs bestimmt. 6.1.4.3 Jede Aufzugsbatterie ist zumindest mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung auf einer Räumungsebene ausgestattet.

Wenn das Gebäude mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage oder mit einer Branderkennungsanlage in den Aufzugsschächten und/oder den Maschinenräumen ausgestattet ist, muss diese Anlage im Brandfall außerdem den Aufzügen ein Signal übermitteln. 6.1.4.4 Wenn eine allgemeine oder teilweise Detektion im Gebäude erforderlich ist und die Maschinerie der Personen- und Lastenaufzüge sich im Schacht befindet, muss eine Rauchmeldeanlage im Schacht angebracht werden. 6.1.4.5 Wenn eine Branderkennungsanlage auf dem Podest, das dem Hauptbestimmungspodest entspricht, einen Brand erkennt, muss der Aufzug ein oder mehrere zusätzliche elektrische Signale erhalten, damit der Fahrkorb zum Ersatzbestimmungspodest geführt wird. 6.1.4.6 Wenn die Aufzüge im Brandfall zum Bestimmungspodest geführt werden, muss der Feuerwehrdienst leicht überprüfen können, ob die Fahrkörbe dort stehen und niemand eingesperrt ist.

Aufzüge, die bei ihrer Ankunft am Bestimmungspodest mit offenen Türen stehen bleiben und außer Betrieb gesetzt werden, erfüllen diese Anforderung. 6.1.4.7 Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.4.8 Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.1.4.1: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind." Art. 78 - Punkt 6.4 der Anlage 4/1 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "6.4 Sonderaufzüge Sonderaufzüge und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen folgenden Vorschriften oder jeglicher anderen fachbezogenen Regel, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 2016 über die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. 6.4.1 Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorgeschrieben ist, muss er neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1.1 Dieser Aufzug muss so konzipiert und gebaut sein, dass Zugang und Benutzung durch Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht behindert oder verhindert werden. 6.4.1.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.1.3 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich.

Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.4.1.4 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,90 m. 6.4.1.5 Die Evakuierung erfolgt unter der Aufsicht einer befugten Person. Zu diesem Zweck ist der Aufzug mit einem Schalter mit "Evakuierungsschlüssel" ausgestattet, durch den eine befugte Person die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.1.6 Ein Lichtsignal leuchtet auf, wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit sich im Evakuierungsmodus befindet.

Die Mindestabmessungen des Lichtsignals betragen 6 cm (Breite) x 3 cm (Höhe).

Das Lichtsignal wird über oder neben jeder Podesttür in einer Höhe zwischen 1,8 m und 2,5 m vom Boden und im Fahrkorb in einer Höhe zwischen 1,6 m und 1,8 m angebracht. 6.4.1.7 Der Aufzug muss mit einer Sprechanlage ausgestattet sein, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen dem Fahrkorb, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren.

Die Kommunikationseinrichtung im Fahrkorb und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Die Verkabelung des Kommunikationssystems muss sich in dem Aufzugsschacht und/oder gegebenenfalls im Maschinenraum befinden. 6.4.1.8 Ausgenommen bei Aufzügen, die nur zwei Ebenen bedienen, muss jedes Aufzugspodest eine Sprechanlage enthalten, mit der eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation möglich ist, wenn der Aufzug sich im Evakuierungsmodus befindet. Mit der Anlage muss es möglich sein, zwischen jedem Aufzugspodest, der Räumungsebene und dem Maschinenraum oder dem Tableau für Notfälle zu kommunizieren, damit die Ebenen, wo sich Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit befinden, die evakuiert werden müssen, identifiziert werden können und diese Information an die Person weitergeleitet werden kann, die mit der Evakuierung beauftragt ist.

Die Kommunikationseinrichtung auf jedem Podest und auf der Räumungsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher ohne Telefonhörer bestehen.

Das Kommunikationssystem ist so konzipiert, dass sein Betrieb bei Ausfall des in Punkt 6.4.1.7 vorgesehenen Kommunikationssystems des Aufzugs gewährleistet ist. 6.4.2 Aufzüge für die Feuerwehrdienste Jede per Aufzug erreichbare Abteilung und Ebene, die technische Abteilung der oberen Ebene eventuell ausgenommen, verfügt über mindestens: a) 1 Aufzug für die Feuerwehrdienste für Gebäude, die zwischen 25 und 100 m hoch sind, b) 2 Aufzüge für die Feuerwehrdienste für Gebäude, die höher als 100 m sind. Diese Aufzüge müssen neben den in Punkt 6.1 erwähnten Vorschriften den folgenden Vorschriften entsprechen.

In Abweichung von Absatz 1 ist in den in Punkt 4.2.2.9 erwähnten Gebäuden kein Aufzug für die Feuerwehrdienste erforderlich. 6.4.2.1 Die Aufzüge für die Feuerwehrdienste und ihr Verhalten im Brandfall entsprechen den Vorschriften der Norm NBN EN 81-72. 6.4.2.2 Auf allen Ebenen müssen die Aufzugspodeste eine Schleuse bilden, die Punkt 6.1.2.1 entspricht und deren Fläche mindestens der Fläche des Fahrkorbs entspricht. 6.4.2.3 Für Gebäude, die zwischen 25 und 75 m hoch sind, müssen alle Aufzüge und ihre elektrischen Ausstattungen denselben Brandschutz aufweisen wie der Aufzug für die Feuerwehrdienste, wenn in einer Aufzugsbatterie keine Zwischenmauer mit einem Feuerwiderstand EI 60 vorhanden ist, um in einem gemeinsamen Schacht den Aufzug für die Feuerwehrdienste von den anderen Aufzügen zu trennen.

Für Gebäude, die höher als 75 m sind, bildet jeder Komplex aus dem Schacht und dem eventuellen Maschinenraum sowie den Aufzugspodesten eines Aufzugs für die Feuerwehrdienste eine von den anderen Aufzügen unabhängige Einheit, die Punkt 6.1.2.1 entspricht. 6.4.2.4 Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 2,1 m (Tiefe). 6.4.2.5 Die Podesttüren öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.4.2.6 Auf dem Podest der Zugangsebene der Feuerwehrdienste ist ein Schalter mit "Feuerwehrschlüssel" vorgesehen, durch den der Feuerwehrdienst die Kontrolle über den Aufzug übernehmen kann. 6.4.2.7 Der Aufzug muss das Stockwerk, das am weitesten von der Zugangsebene der Feuerwehrdienste entfernt ist, in weniger als 60 Sekunden nach Schließung der Türen erreichen.

Für Gebäude, die höher als 200 m sind, wird diese Zeit jedoch um 1 Sekunde pro 3 m Höhe über 200 m erhöht. 6.4.3 Abweichungsbestimmungen Für Gebäude, für die das Baugesuch vor dem 1. April 2017 eingereicht worden ist, gelten folgende Abweichungsbestimmungen: - Punkt 6.4.1.4: Podesttüren von Aufzügen, die vor dem 1. April 2017 konzipiert worden sind, öffnen und schließen automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. - Punkte 6.4.1.6, 6.4.1.7 und 6.4.1.8: Nur anwendbar auf Aufzüge, die nach dem 31. März 2017 konzipiert oder modernisiert worden sind. - Punkt 6.4.2 Absatz 1: Jede per Aufzug erreichbare Abteilung und Ebene, die technische Abteilung der oberen Ebene eventuell ausgenommen, verfügt über mindestens 1 Aufzug für die Feuerwehrdienste. - Punkte 6.4.2.1 und 6.4.2.3: Nicht anwendbar. - Punkt 6.4.2.4: Die Mindestabmessungen der Fahrkörbe betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe)." Art. 79 - In Punkt 6.5.2 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird Buchstabe e) wie folgt ersetzt: "e) alle Aufzüge, ausgenommen in den in Punkt 4.2.2.9 erwähnten Gebäuden die Aufzüge, die keine unter Punkt 6.4 fallenden Sonderaufzüge sind." Art. 80 - In Punkt 6.5.4 "Sicherheitsbeleuchtung" der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Bei Einschalten der Notstromanlage werden die Fahrkörbe der Aufzüge, die keine unter Punkt 6.4 fallenden Sonderaufzüge sind, zu einem Bestimmungspodest geführt, um den Benutzern die Möglichkeit zu bieten auszusteigen, und anschließend außer Betrieb gesetzt." Art. 81 - Punkt 6.7.1.3 "Einschränkung bei der Wiederverwendung von Luft" der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Feuerschutzklappe" jeweils durch das Wort "Rauchklappe" und werden die Wörter "6.7.4" durch die Wörter "6.7.5" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird der Satz "Wenn diese Luft Rauch enthält, wird sie in beiden Fällen automatisch nach draußen abgeleitet." durch folgenden Satz ersetzt: "In beiden Fällen muss eine Rauchmeldeanlage in der wiederverwendeten Luft oberhalb der Rauchklappe installiert werden. Wenn Rauch in der wiederverwendeten Luft gemeldet wird, werden die Luftreinigungsaggregate stillgelegt, die Rauchklappen geschlossen und wird im zweiten Fall das Kanalsystem für die Abführung dieser wiederverwendeten Luft nach draußen automatisch geöffnet und ist es betriebsbereit, wenn die Luftreinigungsaggregate durch den Feuerwehrdienst in Betrieb gesetzt werden." 3. In Absatz 4 wird das Wort "Feuerschutzklappe" durch das Wort "Rauchklappe ersetzt und werden die Wörter "mit einer Abgabeleistung von 5 000 m3/h oder weniger, die nur einen Raum bedienen" durch die Wörter ", die nur einen Raum mit einer Gesamtabgabeleistung von höchstens 5 000 m3/h bedienen" ersetzt. Art. 82 - Punkt 6.7.2.1 "Luftkanäle in Räumungswegen" Absatz 3 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird wie folgt ersetzt: "Die Abluftkanäle in den Räumungswegen sowie ihre Aufhängungen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens einer halben Stunde aufweisen." Art. 83 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 84 - In Punkt 6.7.3.2 "Wanddurchführungen mit Feuerschutzklappen" der Anlage 4/1 zu demselben Erlass werden zwischen den Wörtern "a) Auf Höhe der Wanddurchführung muss entsprechend Punkt 6.7.4 eine Feuerschutzklappe mit demselben Feuerwiderstand (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht sein." und den Wörtern "b) Der Kanal muss einen Feuerwiderstand EI <->o aufweisen, der dem Feuerwiderstand der durchquerten Wand entspricht" die Wörter "Diese Klappe kann jedoch versetzt von der Wand angebracht werden und durch einen Kanal mit der durchquerten Wand verbunden werden, sofern der Komplex aus Klappe und Kanal einen Feuerwiderstand (EI-S) aufweist, der demjenigen entspricht, der für die durchquerte Wand gilt." eingefügt.

Art. 85 - Punkt 6.7.5 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird in Punkt 6.7.6 "Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall" umnummeriert.

Art. 86 - In der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird anstelle von Punkt 6.7.5, der in Punkt 6.7.6 umnummeriert worden ist, ein Punkt 6.7.5 "Rauchklappen" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6.7.5 Rauchklappen Die Rauchklappe muss den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Undurchlässigkeit der Klappe muss eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a) In geschlossener Position und bei einem statischen Druckunterschied von 500 Pa darf der Luftverlust 60 l/s.m2 nicht überschreiten, b) Klasse 3 nach der Norm NBN EN 1751, 2.Die Dichtung, die benutzt wird, um diese Undurchlässigkeit zu erreichen, hält zwei Stunden lang Temperaturen zwischen -20 ° C und 100 ° C stand, und die Klappe muss anschließend den oben beschriebenen Undurchlässigkeitstest noch bestehen, 3. Das Verschlusssystem der Rauchklappe ist störungssicher." Art. 87 - In Punkt 6.8.5.3.1 Absatz 2 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass wird das Wort "genutzte" aufgehoben.

Art. 88 - In Punkt 6.9.4.1 "Frischlufteinlässe" Absatz 4 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass werden die Wörter "6.7.4" durch die Wörter "6.7.5" ersetzt.

Art. 89 - In Punkt 6.9.4.9 "Bedienung der Rauchabzugsanlagen" Absatz 1 der Anlage 4/1 zu demselben Erlass werden die Wörter "6.7.5" durch die Wörter "6.7.6" ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderungen der Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 90 - In Punkt 0.2 "Anwendungsbereich" der Anlage 5 zu demselben Königlichen Erlass wird der Satz "Die gestellten Forderungen gelten für neue Gebäude." aufgehoben.

KAPITEL 10 - Abänderungen der Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 91 - Punkt 1.2 "Anwendungsbereich" der Anlage 6 zu demselben Königlichen Erlass wird wie folgt ersetzt: "1.2. Anwendungsbereich 1.2.1 Vorliegende Anlage ist anwendbar auf folgende zu errichtende Gebäude und auf folgende Erweiterungen bestehender Gebäude, für die das Baugesuch ab dem 15. August 2009 eingereicht wird: 1. Industriegebäude, 2.Erweiterungen von Gebäuden, die nach Fertigstellung ein Industriegebäude bilden, 3. Räume oder Teile von Industriegebäuden, in denen nicht industrielle Tätigkeiten stattfinden und deren Gesamtfläche pro Abteilung höchstens 500 m2 darstellt, unter folgenden Bedingungen: - In der Abteilung finden hauptsächlich industrielle Tätigkeiten statt;die Gesamtfläche der Räume mit industrieller Tätigkeit ist größer als die Fläche der restlichen Abteilung. - Die nicht industriellen Tätigkeiten in diesen Räumen unterstützen die industriellen Tätigkeiten in demselben Gebäude. - Diese Räume befinden sich nicht unter der Räumungsebene. - Die Abteilung, in der nicht industrielle Tätigkeiten stattfinden, ist nicht für die nächtliche Benutzung bestimmt. - Das Gebäude ist mit einer allgemeinen automatischen Branderkennungsanlage und einer Alarmanlage ausgestattet. - Die Räume, in denen nicht industrielle Tätigkeiten stattfinden, genügen den Vorschriften, die anwendbar sind auf die Abteilung, wo industrielle Tätigkeiten stattfinden und zu der sie gehören, gegebenenfalls mit Ausnahme der Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage. - Die Evakuierung dieser Räume mit nicht industriellen Tätigkeiten erfolgt gemäß Punkt 7.2.2. 1.2.2 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: 1. Industriegebäude mit nur einer Ebene, deren Gesamtfläche höchstens 100 m² beträgt, 2.Industrieanlagen und industrielle Tätigkeiten, die nicht in Gebäuden angesiedelt sind, 3. Teile von Industriegebäuden, in denen keine industriellen Tätigkeiten stattfinden und deren Gesamtfläche der Ebenen pro Abteilung mehr als 100 m² beträgt, ausgenommen die Teile von Industriegebäuden, die in vorerwähntem Punkt 1.2.1 Nr. 3 erwähnt sind, 4. Räume oder Teile von Gebäuden, die in Punkt 0.2.1 Nr. 3 der Anlagen 2, 2/1, 3, 3/1, 4 und 4/1 erwähnt sind." Art. 92 - Punkt 7.2 "Bis zu einem Ausgang zurückzulegender Weg" der Anlage 6 zu demselben Königlichen Erlass, dessen bestehender Text Punkt 7.2.1 bilden wird, wird durch einen Punkt 7.2.2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.2.2 In den Räumen oder Teilen von Gebäuden, die in Punkt 1.2.1 Nr. 3 erwähnt sind, ist der bei Evakuierung zurückzulegende Weg nicht weiter als: - 30 m bis zu einem Ausgang zu einem sicheren Ort, - 45 m bis zu einem Ausgang zu einem sicheren Ort, wenn der Zugang zu diesem Ausgang über einen Räumungsweg oder ein Treppenhaus erfolgt und unter der Bedingung, dass nicht mehr als 30 m bis zu diesem Räumungsweg oder diesem Treppenhaus zurückzulegen sind.

Außerdem müssen die Wände dieses Räumungswegs und des Treppenhauses einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen und mit Feuerschutztüren mit einem Feuerwiderstand EI1 30 ausgestattet sein.

KAPITEL 11 - Abänderungen der Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 93 - In Anlage 7 zu demselben Königlichen Erlass wird ein Punkt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2. DIE SCHLEUSEN 2.1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind anwendbar auf Schleusen, die durch die Anlagen 2, 2/1, 3, 3/1, 4 und 4/1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben sind. 2.2. Ausstattung Nur folgende Gegenstände sind in den Schleusen zugelassen: - Detektionsmittel, - Löschmittel, - Signalisationsgeräte, - Beleuchtungsgeräte, - Heizungsgeräte, - Belüftungsvorrichtungen, - Rauchabzugsvorrichtungen.

Stromleitungen, Belüftungskanäle und Rauchabzugskanäle sind nur zugelassen: - sofern sie nur zum Betrieb der vorgenannten in der Schleuse befindlichen Gegenstände dienen - oder wenn die Schleuse nur Räume, die nicht zum menschlichen Verbleib bestimmt sind (zum Beispiel: technische Räume, Räume für Transformatoren, Abstellräume, Archive, Mülllagerraume, Räume für Zähler, Heizungsräume usw.) oder Parkhäuser bedient.

Wasserleitungen sind in den Schleusen zugelassen.

Jede andere Leitung ist in den Schleusen verboten." KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 94 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der mit 1. Dezember 2016 wirksam wird.

Art. 95 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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