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Koninklijk Besluit van 07 december 2005
gepubliceerd op 13 januari 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000769
pub.
13/01/2006
prom.
07/12/2005
ELI
eli/besluit/2005/12/07/2005000769/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 20. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Auswahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 35novies 61 [sic, zu lesen ist: § 1] Nr. 2 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3.

Februar 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.216/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2005 und des Gutachtens 38.356/3 vom 13. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Planungskommission-Medizinisches Angebot vom 2. Juni 2005;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter "Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können": die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in Artikel 7 § 1 Nr. 1 bis 6 Unterteilungen I und II der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen. § 2 - Die Kandidaten, die das Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt. Dieses Recht ist persönlich und unabtretbar. § 3 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltung, die für die Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung im Rahmen der Verwaltung einer Heilgymnastikpraxis sein können, als notwendig erachtet werden. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Kandidaten, die das in Artikel 4 § 2 erwähnte Diplom vor dem 1.

Juni 2005 erhalten haben.

KAPITEL II - Zuweisung der Befugnisse zur Festlegung des Inhalts der Prüfung im Wettbewerbsverfahren und der Modalitäten für ihre Organisation Art. 2 - § 1 - Nach Stellungnahme der in § 2 erwähnten Kommission legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister der Volksgesundheit den Inhalt der Prüfung und die Modalitäten für ihre Organisation fest. § 2 - Eine Prüfungskommission für Heilgymnastik mit Sitz beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend Prüfungskommission genannt, wird von Uns errichtet. § 3 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, bei denen es sich jeweils um folgende Personen handelt: - den Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung oder seinen Beauftragten, - den Vorsitzenden der Abkommenskommission Heilgymnasten-Versicherungsträger, - den Vorsitzenden der durch Artikel 35octies § 1 des Königlichen Erlasses Nr.78 eingesetzten Planungskommission oder seinen Beauftragten, 2. Mitgliedern, bei denen es sich um folgende Personen handelt: - das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von SELOR oder seinen Beauftragten, - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, bestimmten Beauftragten, - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmten Beauftragten.3. Sie kann sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen: - einem von "de Vlaamse Interuniversitaire Raad (VLIR)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "De Vlaamse Hogescholenraad (VLHORA)" vorgeschlagenen Mitglied, - einem von "Le Conseil interuniversitaire de la Communauté française (CIUF)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "le Conseil général des Hautes Ecoles de la Communauté française (CGHE)" vorgeschlagenen Mitglied, - vier von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten bestimmten Mitgliedern. § 4 - Der Vorsitzende der Kommission fordert die unter Nr. 3 erwähnten Organisationen auf, ihre Vertreter zu bestimmen. Die Namen der vorgeschlagenen Vertreter müssen binnen zwanzig Tagen nach Verschicken der Aufforderung angegeben werden. Ab diesem Datum kann die Kommission rechtsgültig handeln. § 5 - Die Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme zum Inhalt des Prüfungsstoffs und zu den Modalitäten für die Organisation der Prüfung ab. In Ermangelung einer Stellungnahme binnen der in § 6 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist. § 6 - Die Kommission verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Antrags des Ministers, um die in § 2 erwähnte Stellungnahme abzugeben. § 7 - Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 8 - Der Prüfungsstoff wird dreissig Tage vor dem Datum der Prüfung im Belgischen Staatsblatt sowie in einer Mitteilung durch das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung über seine Website www.inami.fgov.be bekannt gegeben.

Art. 3 - § 1 - Die Organisation der in Artikel 1 § 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren, das Erstellen der Prüfungsregelung und die Auswahl der Kandidaten erfolgen über das Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR). § 2 - SELOR lässt den Kandidaten die Prüfungsregelung zukommen.

KAPITEL III - Einschreibung Art. 4 - § 1 - Die Einschreibung ist gratis. § 2 - Kandidaten können sich gültig für die Prüfung eintragen, wenn sie - entweder Inhaber des Diploms eines Heilgymnasten sind - oder den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt und mit dem Jahr der Prüfung im Wettbewerbsverfahren übereinstimmt, eingeschrieben sind.

Bestehen diese Kandidaten die Prüfung, werden sie unter Vorbehalt des Erhalts des Diploms im Laufe des Kalenderjahres ihrer Teilnahme an der Prüfung klassiert. § 3 - Kandidaten, die ihr Diplom in Heilgymnastik im Ausland erhalten haben und in den Genuss der Gleichwertigkeit ihres Diploms kommen, gehören zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben.

Dieselben Kandidaten gehören, wenn sie noch nicht Inhaber des Diploms in Heilgymnastik sind, sich jedoch einschreiben und den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt, eingeschrieben sind, zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben.

KAPITEL IV - Prüfung im Wettbewerbsverfahren Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Datum der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, die ein Mal pro Jahr im Monat Oktober organisiert wird, fest.

Als Übergangsmassnahme wird die Prüfung im Wettbewerbsverfahren des Jahres 2005 gegebenenfalls im Laufe des letzten Halbjahres organisiert. § 2 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird nicht abgehalten, wenn die Anzahl der eingeschriebenen Kandidaten, die zur Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, zehn Prozent der gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses pro Gemeinschaft für das entsprechende Jahr festgelegten Anzahl nicht überschreitet.

Diese Anzahl kann gegebenenfalls um die in Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert werden. § 3 - Die Prüfung ist die gleiche für die Kandidaten, die zur Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, und wird getrennt aber gleichzeitig organisiert. § 4 - Durch die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird pro Gemeinschaft eine Anzahl Kandidaten festgelegt, die der Anzahl der für das betreffende Jahr für diese Gemeinschaft gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Anzahl entspricht, die um die in Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert sein kann.

Art. 6 - SELOR gibt die Resultate bekannt.

Die Resultate werden dem LIKIV, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit und jedem Kandidaten mitgeteilt.

Unter Bekanntgebung der Resultate versteht man die Bekanntgebung der Namen der Kandidaten auf alphabetisch geordneten Listen je nachdem, ob sie nach erfolgter Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt werden oder nicht.

KAPITEL VI - Gesamtzahl der Kandidaten, die Inhaber eines Diploms sind, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von der Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft abhängt, und das Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung sein können Art. 7 - § 1 - Die Gesamtzahl Kandidaten, die, nachdem sie das in Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich das Recht bekommen zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand der in Artikel 35novies § 1 Nr. 2 erwähnten Beteiligung seitens der Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, darf 450 für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 und 350 für das Jahr 2009 nicht übersteigen. § 2 - Pro Gemeinschaft wird die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: § 1] erwähnte Anzahl wie folgt festgelegt: 1. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Flämischen Gemeinschaft abhängt: 270 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 und 210 für das Jahr 2009, 2.was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Französischen Gemeinschaft abhängt: 180 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 und 140 für das Jahr 2009.

Art. 8 - § 1 - Wird die Prüfung in Anwendung von Artikel 5 § 2 für die Kandidaten der einen oder der anderen Gemeinschaft nicht abgehalten, wird den Kandidaten, sofern sie gültig eingeschrieben sind, unverzüglich das Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, gewährt. § 2 - Entspricht die Anzahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, in einer oder in beiden Gemeinschaften nicht den in Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen, wird die Differenz für die jeweilige Gemeinschaft je nach Fall als Plus oder Minus auf eins oder mehrere der folgenden Jahre übertragen.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 9 - Personen, die berufshalber über Informationen verfügen, deren Verbreitung das Resultat der Prüfung beeinflussen könnte, unterliegen der Schweigepflicht.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der nach Gemeinschaften aufgeteilten Gesamtzahl Heilgymnasten, die Zugang zur Berufsbezeichung eines Heilgymnasten haben, wird aufgehoben.

Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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