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Koninklijk Besluit van 07 april 2019
gepubliceerd op 30 september 2022

Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2022033278
pub.
30/09/2022
prom.
07/04/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 7 april 2019 betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 6 juni 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2019 betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt van rekeningen en financiële contracten (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung sind ebenfalls auf vorliegenden Erlass anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man außerdem unter: 1. "ZKS-Gesetz": das vorerwähnte Gesetz vom 8.Juli 2018, 2. "Ereignis" je nach Fall: a) Beginn oder Ende der Eigenschaft als (Mit)Inhaber eines Bank- oder Zahlungskontos, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird, b) Beginn oder Ende der Eigenschaft als Bevollmächtigter eines Bank- oder Zahlungskontos, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird, c) Beginn oder Ende einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und dem Auskunftspflichtigen in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzverträgen wie in Artikel 4 Nr.3 des ZKS-Gesetzes erwähnt, d) Durchführung einer oder mehrerer finanzieller Verrichtungen mit Bargeld, die am selben Tag vom Auskunftspflichtigen, der entweder persönlich oder über ein und dieselbe natürliche Person handelt, für Rechnung seines Kunden durchgeführt werden, e) Beteiligung einer natürlichen Person, die im Rahmen einer vom Kunden über den Auskunftspflichtigen durchgeführten finanziellen Verrichtung mit Bargeld für Rechnung dieses Kunden tatsächlich Bargeld einzahlt oder erhält, f) periodisches Auftreten des Zeitpunkts, zu dem der periodische Saldo eines Bank- oder Zahlungskontos oder der periodische globalisierte Betrag, auf den sich die Gesamtheit der verschiedenen mit ein und demselben Kunden geschlossenen Finanzverträge bezieht, die ein und derselben Kategorie angehören, im Hinblick auf seine Mitteilung an die ZKS festgelegt werden muss,] 3."ZKS2": die EDV-Struktur und -Anwendung der ZKS, so wie sie von der BNB angepasst worden sind, um den Anforderungen des ZKS-Gesetzes Rechnung zu tragen, 4. "Datum der Inbetriebnahme der ZKS2": [den 30.Juni 2020,] 5. "Investitionskosten": alle Kosten, die von der BNB im Rahmen der Analyse, der Entwicklung, der Tests und der Implementierung der ZKS2 in der Produktionsumgebung und der weiteren Entwicklung des Inhalts oder der Funktionalitäten der ZKS2 oder der EDV-Plattform, auf der sie beruht, getragen werden, 6."Investition": den Teil der Investitionskosten, für den die BNB eine separate Rechnung aufstellt, 7. "Funktionskosten": alle von der BNB im Zusammenhang mit der ZKS2 getragenen Kosten, mit Ausnahme der Investitionskosten, 8."Werktag": jeden Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der Feiertage. [Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe f) eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021); Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6.

Juli 2021)] KAPITEL 2 - Schwellenbetrag für die Mitteilung von finanziellen Verrichtungen und Finanzverträgen Art. 2 - [Auskunftspflichtige sind davon befreit, der ZKS die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des ZKS-Gesetzes erwähnten Informationen mitzuteilen, wenn der Betrag der in Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des ZKS-Gesetzes erwähnten finanziellen Verrichtungen mit Bargeld keine der folgenden Schwellen überschreitet: a) einen Betrag von 3.000 EUR pro Tausch-, Kauf- oder Verkaufsgeschäft oder b) einen Gesamtbetrag von 3.000 EUR aus mehreren Tausch-, Kauf- oder Verkaufsgeschäften, die am selben Tag von derselben Person durchgeführt werden, sei es in ihrer Eigenschaft als Kunde oder als Bevollmächtigter eines Kunden.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6.

Juli 2021)] Art. 3 - Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf eine in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e), g) oder h) des ZKS-Gesetzes erwähnte Art von Finanzverträgen muss der ZKS nicht mitgeteilt werden, wenn alle betreffenden Kreditverträge in den Anwendungsbereich von Artikel VII.3 § 3 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches fallen.

KAPITEL 3 - Modalitäten für die Mitteilung von Daten an die ZKS durch Auskunftspflichtige Art. 4 - [ § 1 - Auskunftspflichtige übermitteln der ZKS die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Informationen: 1. spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) und f) erwähnten Ereignisse, wenn der Auskunftspflichtige ein Unternehmen ist, das in Artikel 3 Nr. 6 des ZKS-Gesetzes erwähnt ist, 2. spätestens einen Monat nach dem Datum des in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnten Ereignisses, wenn der Auskunftspflichtige ein Unternehmen ist, das nicht in Artikel 3 Nr. 6 des ZKS-Gesetzes erwähnt ist, 3. spätestens fünf Werktage nach dem Datum aller anderen in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Ereignisse. § 2 - Der Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnte Ereignis eintritt, ist: 1.was Salden von Bank- und Zahlungskonten betrifft: der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, 2. was globalisierte Beträge betrifft, auf die sich die verschiedenen Kategorien von Finanzverträgen beziehen: a) der letzte Tag eines jeden Kalenderjahres, was die in Artikel 4 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) des ZKS-Gesetzes erwähnten Finanzverträge betrifft, b) der 30.Juni und der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, was die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) des ZKS-Gesetzes erwähnten Finanzverträge betrifft.

In jedem Fall tritt das erste in vorliegendem Paragraphen erwähnte Ereignis am 31. Dezember 2020 ein.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6.

Juli 2021)] Art. 5 - Bei jeglichem Austausch mit der ZKS identifizieren sich Auskunftspflichtige anhand ihrer Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, anhand ihrer Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier) wie erwähnt in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Art. 6 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende aufgrund offizieller Belege erhaltene Identifikationsdaten mit, die sich sowohl auf ihre Kunden und deren Bevollmächtigte als auch auf natürliche Personen beziehen, die für Rechnung eines Kunden tatsächlich Bargeld einzahlen oder erhalten: 1. für natürliche Personen: a) ihre Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, ihre Erkennungsnummer wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, b) in Ermangelung einer Registrierung beim Nationalregister der natürlichen Personen oder bei der Zentralen Datenbank der Sozialen Sicherheit: ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen, ihr Geburtsdatum oder, wenn das genaue Datum unbekannt oder ungewiss ist, ihr Geburtsjahr, ihren Geburtsort, wenn er bekannt ist, und ihr Geburtsland, 2.für juristische Personen: a) ihre Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder b) in Ermangelung einer Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen: vollständige Bezeichnung, etwaige Rechtsform und Niederlassungsland. Art. 7 - [ § 1 - Für jede gemäß Artikel 6 identifizierte natürliche oder juristische Person teilen Auskunftspflichtige alle in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Informationen mit mit Ausnahme der Informationen, die sich auf Salden von Bank- oder Zahlungskonten und globalisierte Beträge von Finanzverträgen beziehen, wobei sie in Bezug auf jede dieser Informationen Folgendes angeben: 1. Tatsache, ob sie sich auf ein Ereignis bezieht, das bestimmt ist: a) in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a) oder b) im Zusammenhang mit einem Bank- oder Zahlungskonto, b) in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe c) im Zusammenhang mit dem Bestehen einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzvertrag beziehungsweise c) in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe d) oder e) im Zusammenhang mit der Durchführung einer oder mehrerer finanzieller Verrichtungen mit Bargeld, 2. wenn sie sich auf ein Ereignis wie weiter oben in Nr.1 Buchstabe a) oder b) erwähnt bezieht: je nach Fall belgische IBAN des betreffenden Bankkontos oder einmalige Kennung des betreffenden Zahlungskontos, 3.wenn sie sich auf ein Ereignis wie weiter oben in Nr. 1 Buchstabe c) oder d) erwähnt bezieht: Kategorie des betreffenden Finanzvertrags oder der betreffenden finanziellen Verrichtung mit Bargeld wie in Artikel 4 Nr.3 beziehungsweise in Artikel 2 Nr. 9 des ZKS-Gesetzes erwähnt, 4. Tatsache, ob die betreffende Person bei diesem Ereignis als Kunde, Bevollmächtigter oder natürliche Person handelt, die für Rechnung eines Kunden tatsächlich Bargeld einzahlt oder erhält, 5.wenn sie sich auf ein Ereignis wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 des ZKS-Gesetzes erwähnt bezieht: Art (Beginn oder Ende) des der ZKS mitgeteilten Ereignisses und 6. Datum des Ereignisses. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes: 1. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss die belgische IBAN dieses Bankkontos beziehungsweise die einmalige Kennung dieses Zahlungskontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden.2. Gibt es für ein und dasselbe Konto mehrere Bevollmächtigte, muss die belgische IBAN dieses Bankkontos beziehungsweise die einmalige Kennung dieses Zahlungskontos für jeden Bevollmächtigten mitgeteilt werden. § 2 - Bei jedem Ereignis wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnt teilen Auskunftspflichtige folgende Informationen mit in Bezug auf: 1. periodische Salden von Bank- oder Zahlungskonten: a) Identifizierung des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos gemäß Artikel 8, b) Datum des Ereignisses, c) in Euro ausgedrückter Saldo.Ein Negativsaldo darf jedoch durch einen Nullsaldo ersetzt werden, 2. periodische globalisierte Beträge, auf die sich die Gesamtheit der verschiedenen mit ein und demselben Kunden geschlossenen Finanzverträge bezieht, die ein und derselben Kategorie angehören: a) Identifizierung des Kunden gemäß Artikel 6, b) Art des betreffenden Finanzvertrags, c) Datum des Ereignisses, d) in Euro ausgedrückter globalisierter Betrag. Sind mehrere Kunden primäre Mitvertragsschließende eines Finanzvertrags, der mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen worden ist, muss dieser Auskunftspflichtige den Gesamtbetrag, auf den sich dieser Vertrag bezieht, bei der Berechnung des globalisierten Betrags der betreffenden Kategorie von Finanzvertrag, der mit jedem einzelnen Mitvertragsschließenden geschlossen worden ist, berücksichtigen.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6.

Juli 2021)] Art. 8 - [Bankkonten müssen anhand einer belgischen IBAN identifiziert werden. Zahlungskonten müssen anhand einer einmaligen Kennung eindeutig identifiziert werden.] Diese Regel gilt auch für: 1. Bank- oder Zahlungskonten, auf die ein Kunde Bargeld einzahlt oder von denen er Bargeld abhebt.Folglich dürfen keine Barabhebungen oder Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Bank- oder Zahlungskonto durchgeführt werden, das nicht [...] auf den Namen des betreffenden Kunden identifiziert ist, 2. vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, und die daher als auf den Namen des jeweiligen Kunden eröffnet gelten müssen. [Art. 8 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021); Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021)] Art. 9 - Die BNB bestimmt Struktur und Format der in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Daten und technische Modalitäten, Träger und Kanal für ihre elektronische Mitteilung an die ZKS. Art. 10 - Die Kontrolle, die die BNB in Bezug auf Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich auf: 1. die Einhaltung aller in Artikel 9 erwähnten technischen Anforderungen durch die Auskunftspflichtigen und 2.die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der belgischen IBAN, der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, und der Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen ist.

Die BNB berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die den in Absatz 1 erwähnten Kontrollen nicht genügen, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die BNB setzt den Auskunftspflichtigen auf die von ihr bestimmte elektronische Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 9 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch nachzukommen.

Der Auskunftspflichtige berichtigt fehlerhafte Daten, die er der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt hat, gemäß den besonderen technischen Modalitäten, die die BNB zu diesem Zweck festlegt.

Art. 11 - Die BNB speichert das Datum, an dem sie von den Auskunftspflichtigen mitgeteilte Daten erhält, und bestätigt ihren Empfang über denselben elektronischen Übermittlungskanal.

KAPITEL 4 - Modalitäten für den Austausch von Daten mit Auskunftsberechtigten Art. 12 - Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS werden der BNB zugeschickt und Antworten auf diese Anträge werden von der BNB über einen der folgenden elektronischen Übermittlungskanäle zwischen der BNB und der einzigen Kontaktstelle der zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, des betreffenden Auskunftsberechtigten übermittelt: 1. grundsätzlich über eine direkte und gesicherte Verbindung oder jeden anderen von der BNB bestimmten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal, wodurch die automatisierte Bearbeitung und Beantwortung der Anträge auf Mitteilung von Informationen gewährleistet wird, 2.ausnahmsweise über eine gesicherte E-Mail, ein gesichertes elektronisches Austauschportal oder jeden anderen von der BNB bestimmten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal, der die Beteiligung von Personalmitgliedern der BNB erfordert, die vom Direktionsausschuss der BNB dazu ermächtigt sind.

Art. 13 - Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS beziehen sich entweder auf Bank- oder Zahlungskonten, die anhand der in Artikel 8 erwähnten Identifikationsdaten individualisiert werden, oder auf natürliche oder juristische Personen, die anhand der in Artikel 6 erwähnten Identifikationsdaten individualisiert werden. In Anträgen auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die sich auf ein oder mehrere der Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 beziehen, dürfen die natürlichen Personen, die über eine Erkennungsnummer wie in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt verfügen, jedoch auch anhand der in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Identifikationsdaten individualisiert werden.

In Anträgen auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird auch der Zeitraum oder Zeitpunkt erwähnt, auf den sich die Daten, die dem Auskunftsberechtigten mitzuteilen sind, beziehen müssen.

Art. 14 - Die BNB bestimmt Struktur und Format der ihr übermittelten Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS und der Antworten, die sie darauf gibt.

Art. 15 - Die Kontrolle, die die BNB in Bezug auf Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht werden, beschränkt sich auf: 1. die Einhaltung aller in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten Bedingungen und 2.die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der belgischen IBAN, der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, und der Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen ist.

Die BNB beantwortet keine Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die den in Absatz 1 erwähnten Kontrollen nicht genügen. Die BNB setzt die zentralisierende Organisation oder, in deren Ermangelung, den Auskunftsberechtigten, der den Antrag eingereicht hat, über die in Artikel 12 erwähnte einzige Kontaktstelle auf die von der BNB bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 16 - Die BNB teilt der zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, dem Auskunftsberechtigten, der den Antrag eingereicht hat, über die in Artikel 12 erwähnte einzige Kontaktstelle folgende Informationen in ihrer Antwort mit: 1. [wenn sich der Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS auf eine Bank- oder Zahlungskontonummer bezieht: Identifikationsdaten des Inhabers oder der Mitinhaber und des beziehungsweise der etwaigen Bevollmächtigten, periodische Salden dieses Kontos und Datum der relevanten Ereignisse wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a), b) und f) erwähnt,] 2. wenn sich der Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS auf eine Person bezieht: Liste aller in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Informationen in Bezug auf diese Person und Datum der in Artikel 1 Nr.2 erwähnten relevanten Ereignisse.

Bezieht der Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS sich jedoch: a) auf eine Person, in Bezug auf die anhand der in Artikel 6 erwähnten Identifikationsdaten keine Daten in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben, b) auf eine natürliche Person, die auf der Grundlage der in Artikel 6 erwähnten Identifikationsdaten nicht eindeutig identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der BNB sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Personen, deren Identifikationsdaten den im Antrag mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen, c) auf eine juristische Person, die auf der Grundlage der in Artikel 6 erwähnten Identifikationsdaten nicht eindeutig identifiziert werden kann, enthält die Antwort der BNB die Liste der in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Informationen und das Datum der in Artikel 1 Nr.2 erwähnten relevanten Ereignisse, die sich auf alle in der ZKS registrierten juristischen Personen beziehen, deren Identifikationsdaten den im Antrag mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen. [Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021)] Art. 17 - Für jeden Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, den ein Auskunftsberechtigter einreicht, registriert er mindestens folgende Daten: 1. Datum der Versendung des Antrags auf Mitteilung von Informationen der ZKS an die zentralisierende Organisation oder, in deren Ermangelung, an die ZKS, 2.einmaliges Bezugszeichen des Antrags, das aus der Nummer oder den Bezugszeichen der Akte des Auskunftsberechtigten besteht, in deren Rahmen der Antrag eingereicht wird, ergänzt um die einmalige laufende Nummer des Antrags, der im Rahmen dieser Akte eingereicht wird, 3. Identität und gegebenenfalls Eigenschaft, Dienstgrad und/oder Funktion der natürlichen Person, die den Antrag im Namen des Auskunftsberechtigten einreicht, 4.Gegenstand des Antrags wie in Artikel 13 erwähnt, 5. Gründe, mit denen der Antrag versehen ist, 6.Datum des Eingangs der Information der ZKS und 7. gegebenenfalls Datum der Vernichtung der von der ZKS erhaltenen Information. Für jeden Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, den ein Auskunftsberechtigter über die zentralisierende Organisation einreicht, registriert die zentralisierende Organisation mindestens folgende Daten: 1. Datum des Eingangs des Antrags des Auskunftsberechtigten, 2.Identität dieses Auskunftsberechtigten, 3. einmaliges Bezugszeichen des Antrags wie in Absatz 1 Nr.2 erwähnt, 4. Gegenstand des Antrags wie in Artikel 13 erwähnt, 5.Gründe, mit denen der Antrag versehen ist, 6. Datum der Versendung des Antrags auf Mitteilung von Informationen an die ZKS für Rechnung des Auskunftsberechtigten, 7.Datum des Eingangs der Information der ZKS bei der zentralisierenden Organisation und 8. Datum der Versendung der Information der ZKS durch die zentralisierende Organisation an den Auskunftsberechtigten. Für jeden Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, den die BNB erhält, registriert die BNB mindestens folgende Daten: 1. einmalige laufende Nummer, die die BNB dem Antrag zuteilt, 2.Datum des Eingangs des Antrags auf Mitteilung von Informationen der ZKS, 3. Identität der zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, des Auskunftsberechtigten, der den Antrag einreicht, 4.einmaliges Bezugszeichen des Antrags wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, 5. Gegenstand des Antrags wie in Artikel 13 erwähnt und 6.Datum der Versendung der Antwort auf diesen Antrag durch die BNB. KAPITEL 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Frist für die Aufbewahrung der Daten in der ZKS Art. 18 - Jeder erhält Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf seinen Namen registriert sind, sowie auf ausdrücklichen Antrag und innerhalb der in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des ZKS-Gesetzes vorgesehenen Grenzen in die Liste aller Einrichtungen, Behörden und Personen, denen seine Daten im Laufe der sechs Kalendermonate vor dem Datum seines Antrags mitgeteilt worden sind, und in den Gegenstand ihres Antrags wie in Artikel 13 erwähnt, indem er einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Hauptsitz der BNB richtet.

Natürliche Personen sind verpflichtet, ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie beizufügen von Vorder- und Rückseite: 1. ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises oder, wenn sie nicht über einen solchen Ausweis verfügen, 2. des Aufenthaltstitels, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, wenn sie nicht über einen solchen Titel verfügen, 3. des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder jedes anderen beweiskräftigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. Die BNB sendet die in Absatz 1 erwähnten Informationen kostenlos an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse der betreffenden natürlichen Person oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist.

Juristische Personen sind verpflichtet, ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Absatz 2 erwähnten offiziellen Identitätsdokuments beizufügen, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die BNB sendet die in Absatz 1 erwähnten Informationen kostenlos an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vermerkte Adresse des Gesellschaftssitzes der betreffenden juristischen Person oder, in Ermangelung einer Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des Bevollmächtigten oder, wenn dieser nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist, an die Adresse, die in dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument wie in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 erwähnt angegeben ist.

Art. 19 - Jeder kann kostenlos persönlich oder über einen Bevollmächtigten die Berichtigung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf seinen Namen registriert sind, beantragen, und zwar entweder bei der BNB oder vorzugsweise bei dem Auskunftspflichtigen, der der ZKS diese Daten mitgeteilt hat.

Wird der Berichtigungsantrag bei der BNB eingereicht, muss die betreffende Person ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie beifügen von Vorder- und Rückseite des Identitätsdokuments wie erwähnt in Artikel 18 Absatz 2 - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - beziehungsweise in Artikel 18 Absatz 4 - wenn es sich um eine juristische Person handelt - zusammen mit der genauen Angabe der Daten, die ihrer Meinung nach zu berichtigen sind, und jedem Dokument zur Untermauerung der Begründetheit des Antrags. Die BNB leitet diesen Berichtigungsantrag unverzüglich dem Auskunftspflichtigen, der der ZKS die strittigen Daten mitgeteilt hat, gemäß Struktur, Dateiformat, technischen Modalitäten, Träger und elektronischem Übermittlungskanal, die die BNB bestimmt, weiter.

Auskunftspflichtige berichtigen die in ihren eigenen Dateien auf den Namen des Betreffenden registrierten fehlerhaften Daten und teilen die berichtigten Daten gemäß Struktur, Dateiformat, technischen Modalitäten, Träger und elektronischem Übermittlungskanal, die die BNB bestimmt, unverzüglich der ZKS mit.

Art. 20 - Die Frist für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten läuft ab: 1. für die in Artikel 7 [ § 1] erwähnten Daten, die sich auf die Eigenschaft als Inhaber, Mitinhaber oder Bevollmächtigter eines Bank- oder Zahlungskontos beziehen: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Ende dieser Eigenschaft mitgeteilt hat, 2.für die in Artikel 7 [ § 1] erwähnten Daten, die sich entweder auf das Bestehen einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld im Namen des Kunden oder auf die Eigenschaft als natürliche Person beziehen, die für Rechnung dieses Kunden im Rahmen der vorerwähnten Verrichtung tatsächlich Bargeld einzahlt oder erhält: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Bestehen dieser finanziellen Verrichtung mit Bargeld mitgeteilt hat, 3. für die in Artikel 7 [ § 1] erwähnten Daten, die sich auf das Bestehen einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Finanzverträgen beziehen: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auskunftspflichtige der ZKS das Ende der vertraglichen Beziehung in Bezug auf die betreffende Kategorie von Finanzverträgen mitgeteilt hat, [3/1.für die in Artikel 7 § 2 erwähnten Daten: zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Ereignis wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnt eingetreten ist,] 4. für die in Artikel 6 erwähnten Identifikationsdaten: am Ende des letzten Kalenderjahres eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Kalenderjahren, in dem keine neuen Daten, die auf das Bestehen eines Bank- oder Zahlungskontos, einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 4 Nr.3 des ZKS-Gesetzes erwähnten Kategorien von Finanzverträgen hinweisen, in der ZKS in Bezug auf die betreffende Person registriert worden sind.

Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf keinen Fall zurückgegeben. [Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021); Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021)] KAPITEL 6 - Finanzbestimmungen Art. 21 - § 1 - Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, legt die BNB den Vorschussbetrag des Beitrags zu ihren Funktionskosten fest, der für jede Einsichtnahme in die ZKS in dem betreffenden Kalenderjahr geschuldet wird. Dieser Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Betrag der Funktionskosten, die die BNB für dieses Kalenderjahr erwartet, durch die Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird, so wie sie auf der Grundlage der von jeder zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, von jedem Auskunftsberechtigten mitgeteilten Schätzungen auf vorsichtige Weise von der BNB geschätzt wird. Die BNB teilt diesen Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS jeder zentralisierenden Organisation und, in Ermangelung einer solchen Organisation, jedem Auskunftsberechtigten gemäß den technischen Modalitäten und anhand des Trägers und des elektronischen Übermittlungskanals, die die BNB bestimmt, mit.

Am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 legt die BNB den Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS in Bezug auf das Kalenderjahr, in das dieses Datum fällt, auf dieselbe Weise wie in Absatz 1 bestimmt fest, wobei aber diese Berechnung auf den Erwartungen für den Rest des laufenden Kalenderjahres beruht. § 2 - Zu Beginn eines jeden Kalenderquartals, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, stellt die BNB jeder zentralisierenden Organisation oder, in Ermangelung einer solchen zentralisierenden Organisation, jedem Auskunftsberechtigten einen Vorschussbeitrag zu ihren Funktionskosten in Rechnung. Dieser Beitrag wird berechnet, indem der in § 1 erwähnte Vorschussbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS mit der tatsächlichen Anzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die im abgelaufenen Kalenderquartal bei der betreffenden zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, beim betreffenden Auskunftsberechtigten eingereicht worden sind, multipliziert wird. § 3 - Innerhalb des Halbjahres, das auf das Ende eines jeden in § 1 erwähnten Kalenderjahres folgt, legt die BNB den endgültigen Betrag des Beitrags zu ihren Funktionskosten fest, der für jeden im abgelaufenen Kalenderjahr gestellten Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird. Dieser endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Betrag der Funktionskosten, die der BNB im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich entstanden sind, durch die Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die in diesem Kalenderjahr gestellt worden sind, geteilt wird.

Die BNB berechnet den Betrag des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation oder, in deren Ermangelung, jedes Auskunftsberechtigten zu ihren Funktionskosten für das abgelaufene Kalenderjahr, indem sie den in Absatz 1 erwähnten endgültigen Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS mit der Anzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die von der betreffenden zentralisierenden Organisation beziehungsweise vom betreffenden Auskunftsberechtigten im abgelaufenen Kalenderjahr eingereicht werden, multipliziert.

Der endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS und der Betrag des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation beziehungsweise jedes Auskunftsberechtigten zu den Funktionskosten der BNB, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, in das das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 fällt, werden auf dieselbe Weise wie in den ersten beiden Absätzen bestimmt berechnet, wobei aber die Berechnung auf den Daten in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 und dem Ende des betreffenden Kalenderjahres beruht.

Je nachdem, ob der Saldo des endgültigen Beitrags jeder zentralisierenden Organisation beziehungsweise jedes Auskunftsberechtigten zu den Funktionskosten der BNB nach Abzug der von der BNB gemäß § 2 in Rechnung gestellten Vorschussbeträge ein Debet- oder ein Kreditsaldo ist, stellt die BNB entweder eine Rechnung oder eine Gutschrift aus. In dieser Rechnung oder Gutschrift wird der in Absatz 1 erwähnte endgültige Betrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS vermerkt.

Art. 22 - § 1 - Die BNB stellt folgenden Einrichtungen den Betrag der Investitionskosten in Rechnung: 1. in Höhe von 17 Prozent: dem FÖD Justiz, 2.in Höhe von 14 Prozent: dem FÖD Finanzen, 3. in Höhe von 57 Prozent: dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, 4.in Höhe von 3 Prozent: der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer, 5. in Höhe von 9 Prozent: dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen. Die BNB erstellt die Rechnung: - binnen einem Kalendermonat ab dem Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, was die ursprünglichen Investitionskosten der ZKS2 betrifft, - binnen einem Kalendermonat ab dem Datum der Inbetriebnahme jeglicher späteren Aktualisierung oder Erweiterung des Inhalts oder der Funktionalitäten der ZKS2 oder der EDV-Plattform, auf der die ZKS2 beruht. § 2 - Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, das auf das Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 folgt, legen die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Finanzen beziehungsweise die Justiz gehören, den Betrag des Beitrags zu den Investitionskosten fest, die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für jeden in dem betreffenden Kalenderjahr gestellten Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird. Dieser Einheitsbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS wird berechnet, indem der Gesamtwert der verschiedenen Investitionen, die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen bis zu diesem Datum von der BNB in Rechnung gestellt worden sind, durch die in Artikel 21 § 1 Absatz 1 erwähnte Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die die BNB für das laufende Kalenderjahr erwartet, geteilt wird. Für die Anwendung dieser Regel wird jedoch bei der Berechnung des Werts der Investitionen eine lineare Abschreibung jeder einzelnen Investition in Höhe von zehn Kalenderhalbjahren berücksichtigt, wobei das erste Kalenderhalbjahr dem Kalenderhalbjahr des Datums der Rechnung entspricht, die die BNB für die betreffende Investition übermittelt hat. Der Wert der Investitionen, der bei der vorerwähnten Berechnung des Einheitsbetrags pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS zu berücksichtigen ist, ist daher der Gesamtwert der Abschreibungsspannen in Bezug auf die Halbjahre, die das betreffende Kalenderjahr zählt.

Bei der Inbetriebnahme der ZKS2 legen die in Absatz 1 erwähnten Minister auch den Vorschussbetrag des Beitrags zu den Investitionskosten fest, der den in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für jeden Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS geschuldet wird, der im Kalenderjahr gestellt wird, in das das Datum dieser Inbetriebnahme fällt, und zwar auf dieselbe Weise wie in Absatz 1 bestimmt, wobei aber diese Berechnung auf der in Artikel 21 § 1 Absatz 2 erwähnten Gesamtzahl Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS beruht, die die BNB für den Rest des laufenden Kalenderjahres erwartet.

Die BNB stellt je nach Fall den in Absatz 1 beziehungsweise in Absatz 2 erwähnten Einheitsbetrag pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, der von den zentralisierenden Organisationen und, in Ermangelung solcher zentralisierenden Organisation, von den Auskunftsberechtigten geschuldet wird, zum selben Zeitpunkt und auf dieselbe Weise wie die in Artikel 21 § 2 erwähnten Vorschussbeiträge zu ihren Funktionskosten in Rechnung.

Für alle Einheitsbeträge pro Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die die BNB gemäß Absatz 3 in einem bestimmten Kalenderjahr eingenommen hat, wird eine Gutschrift ausgestellt, die die BNB zu Beginn des folgenden Kalenderjahres an jede in § 1 Absatz 1 erwähnte Einrichtung übermittelt und deren Betrag nach den in demselben Absatz bestimmten Anteilen berechnet wird.

Art. 23 - Für Beträge unter 100 EUR, die aufgrund der Artikel 21 und 22 der BNB geschuldet werden oder von der BNB geschuldet werden, wird keine Rechnung oder Gutschrift ausgestellt.

Der Betrag der aufgrund der Artikel 21 und 22 ausgestellten Rechnungen und Gutschriften ist zahlbar: 1. binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum ihres Eingangs, was Rechnungen wie in Artikel 21 § 2 erwähnt betrifft, 2.binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum ihrer Prüfung, spätestens jedoch binnen sechzig Kalendertagen ab dem Datum ihres Eingangs, was Rechnungen und Gutschriften wie in Artikel 21 § 3 und Artikel 22 erwähnt betrifft.

Zentralisierende Organisationen oder, in deren Ermangelung, Auskunftsberechtigte können mit der BNB die praktischen Modalitäten für die Ausstellung und Übermittlung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Rechnungen und Gutschriften vereinbaren.

KAPITEL 7 - Modalitäten für die Auferlegung von administrativen Geldbußen Art. 24 - [Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die formelle Feststellung der Verwaltung des Schatzamtes, dass eventuell ein Verstoß gegen die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Pflichten vorliegt, dem betreffenden Auskunftspflichtigen binnen dreißig Tagen ab dem Datum dieser formellen Feststellung über eine gesicherte elektronische Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert werden. In dieser Notifizierung wird der Auskunftspflichtige aufgefordert, zur Vermeidung des Verfalls seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der vorerwähnten Notifizierung schriftlich über die vorerwähnte elektronische Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief bei der Verwaltung des Schatzamtes geltend zu machen.

Zusätzlich zu dieser schriftlichen Verteidigung kann der Auskunftspflichtige immer noch beantragen, mündlich angehört zu werden.] Die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform wird von der Verwaltung des Schatzamtes zur Verfügung gestellt. Mit dieser Plattform werden Ursprung und Integrität des Inhalts der Sendung anhand geeigneter Sicherungstechniken gewährleistet.

Der Minister der Finanzen kann die Bedingungen für die Benutzung der Plattform und die Ausnahmen sowie die Modalitäten für den Zugang zu dieser Plattform und die damit verbundenen Rechte und Pflichten festlegen. [Art. 24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6. Juli 2021)] Art. 25 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die in Artikel 13 § 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten zusätzlichen Angaben und die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße dem Auskunftspflichtigen binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum dieses Beschlusses über die in Artikel 24 Absatz 1 erwähnte Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert.

Art. 26 - Die administrative Geldbuße wird binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Auferlegung der administrativen Geldbuße gemäß Artikel 13 § 6 des ZKS-Gesetzes vollstreckbar ist, durch Überweisung oder Einzahlung auf die Kontonummer gezahlt, die in der in Artikel 25 erwähnten Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße angegeben ist.

Art. 27 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Notifizierung des Beschlusses der Verwaltung des Schatzamtes, den in Artikel 13 § 3 des ZKS-Gesetzes erwähnten Personen eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, die in Artikel 13 § 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten zusätzlichen Angaben und die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße den vorerwähnten Personen binnen drei Kalendermonaten ab dem Datum der formellen Feststellung durch die Verwaltung des Schatzamtes, dass der Auskunftspflichtige bei Ablauf der in Artikel 26 festgelegten Frist den Betrag der ihm auferlegten administrativen Geldbuße ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, über die in Artikel 24 Absatz 1 erwähnte Plattform oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreibebrief notifiziert werden.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten der Artikel 4 und 13 des ZKS-Gesetzes Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 9 des vorliegenden Erlasses treten die Artikel 4 und 13 des ZKS-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft. KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen Art. 29 - § 1 - Nach Erhalt der letzten Dateien, die die in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle erwähnten Daten enthalten und sich auf das Kalenderjahr 2019 beziehen, konsolidiert die BNB alle in der ZKS registrierten Daten; die BNB passt die Struktur dieser Daten an die Anforderungen der Kapitel 3 und 4 des vorliegenden Erlasses an.

Zu diesem Zweck: - gilt der 1. Januar des ersten Kalenderjahres, in dem das Bestehen eines Bankkontos oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen der ZKS mitgeteilt wurde, als Datum der Eröffnung dieses Bankkontos beziehungsweise des Beginns dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses, - gilt der 31. Dezember des letzten Kalenderjahres, in dem das Bestehen eines Bankkontos oder einer vertraglichen Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen der ZKS mitgeteilt wurde, als Datum der Schließung dieses Bankkontos beziehungsweise des Endes dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses. Diese Regel ist jedoch nicht anwendbar, wenn das letzte Kalenderjahr das Jahr 2019 ist. § 2 - Spätestens am 29. Mai 2020 müssen Auskunftspflichtige der ZKS gemäß den in Artikel 9 vorgesehenen Modalitäten die in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Informationen mitteilen, die sich einerseits auf Bankkonten, die im Jahr 2019 geschlossen worden sind, und andererseits auf vertragliche Beziehungen in Bezug auf irgendeine der in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 erwähnten Kategorien von Finanzverträgen, die im Jahr 2019 geendet haben, beziehen. Der 31. Dezember 2019 gilt als Datum der Schließung dieses Bankkonto beziehungsweise des Endes dieser vertraglichen Beziehung im Sinne von Artikel 7 Nr. 6.

Art. 30 - Spätestens am 29. Mai 2020 müssen Auskunftspflichtige der ZKS gemäß den in Artikel 9 festgelegten Modalitäten die in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Informationen mitteilen, die sich auf folgende, am 1. Januar 2020 bestehende Konten und Finanzverträge beziehen: - Zahlungskonten, - Bevollmächtigte von Bank- und Zahlungskonten, - Kategorien von Finanzverträgen wie in Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe a) und b) des ZKS-Gesetzes erwähnt und - Bankkonten und Finanzverträge wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 erwähnt, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden sind.

Der 1. Januar 2020 gilt je nach Fall als Datum der Kontoeröffnung beziehungsweise des Beginns der vertraglichen Beziehung oder der Vollmacht im Sinne von Artikel 7 Nr. 6.

Art. 31 - [In Abweichung von Artikel 4 teilen Auskunftspflichtige der ZKS: 1. spätestens am 29.Juni 2020 die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Daten in Bezug auf den Zeitraum mit, der am 1. Januar 2020 beginnt, mit Ausnahme der Daten, die sich auf Salden von Bank- oder Zahlungskonten und globalisierte Beträge von Finanzverträgen beziehen, 2. spätestens am 31.Januar 2022 die in Artikel 4 des ZKS-Gesetzes erwähnten Daten mit, die sich auf Salden von Bank- oder Zahlungskonten und globalisierte Beträge beziehen, die Gegenstand der verschiedenen Kategorien von Finanzverträgen sind, die ab dem 31. Dezember 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 festgestellt werden.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 6. Juni 2021 (B.S. vom 6.

Juli 2021)] KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 32 - Die Kapitel 1, 8, 10 und 11 treten am zehnten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Kapitel 2, 3, 5, 6, 7 und 9 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Kapitel 4 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2 in Kraft.

KAPITEL 11 - Ausführungsbestimmung Art. 33 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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