gepubliceerd op 30 november 2020
Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2019 tot vaststelling van de nadere regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet op de politie van de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27.April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 41 § 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 8. Juni 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz vom 16. Juli 2018;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vereinbarungsprotokolle über das Verfahren zur Bearbeitung der in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße, die zwischen dem Unternehmen, von dem der sanktionierende Bedienstete abhängt, und dem zuständigen Prokurator des Königs ausgestellt werden, enthalten die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe B) "Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße" des Musters, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, festgelegt sind.
Art. 2 - Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten abhängen, und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs ergänzen die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, wie im Muster, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vorgesehen.
Art. 3 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT
Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF BESTIMMTE VERSTÖSSE GEGEN DIE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN IN SACHEN EISENBAHN ZWISCHEN: dem Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...], UND dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch [Frau/Herrn ...], WIRD FOLGENDES DARGELEGT: Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz" genannt), insbesondere des Artikels 41 in Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße WIRD FOLGENDES VEREINBART: A) Rechtlicher Rahmen In Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße, die entweder mit einer der in Artikel 28 erwähnten Strafen oder mit einer administrativen Geldbuße geahndet werden können, wird in Artikel 41 § 2 Absatz 4 Folgendes bestimmt: Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten abhängen, schließen mit den Prokuratoren des Königs Vereinbarungsprotokolle ab, um ihre Beziehungen zu regeln und insbesondere im Voraus die Verhaltensweisen zu bestimmen, die die Prokuratoren des Königs nicht weiterverfolgen sollen, weil eine administrative Geldbuße eine geeignetere Maßnahme wäre.
B) Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten Verstöße Artikel 1 - Informationsaustausch 1. Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und einander zu informieren, und gewährleisten den vertraulichen Charakter ihres Austauschs. Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "Bezugsmagistrate" genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Unternehmen, die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. 2. Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in den Unternehmen sind in einem beigefügten Dokument angegeben.Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes werden an sie gerichtet. 3. Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend erwähnten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Verstöße zu bearbeiten: - ... - ... - ... - ... 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend erwähnten Verstöße Verfolgungen einzuleiten, und die betreffenden Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Verstöße nicht zu bearbeiten: - ... - ... - ... - ...
Artikel 3 - Besondere Modalitäten 1. Steht ein in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Protokolls erwähnter Verstoß in Zusammenhang mit anderen Verstößen, die nicht für ein Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so wird dieser Verstoß nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens behandelt, sondern dem Bezugsmagistrat übertragen.2. Stellt der sanktionierende Bedienstete im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens fest, dass sich der Zuwiderhandelnde eindeutig noch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, die nicht für ein Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so meldet er diese dem Bezugsmagistrat in Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches.3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen.Er setzt den sanktionierenden Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Meldung davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne Entscheidung des Prokurators des Königs schließt der sanktionierende Bedienstete das Verwaltungsverfahren für die gemeldeten Taten ab. 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Bediensteten keine Kopie des Protokolls übermittelt.Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden Bediensteten die Sache übertragen.
Erstellt in ........................, am ......................., in so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt Für das Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...] Für den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch [Frau/Herrn ...] Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT