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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/04/2019
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la police des chemins de fer. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere 7 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les modalités et le modèle du
regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel
41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la
police des chemins de fer. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 april 2019 tot vaststelling van de nadere regels en het l'arrêté royal du 7 avril 2019 fixant les modalités et le modèle du
model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la
op de politie van de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 19 april police des chemins de fer (Moniteur belge du 19 avril 2019).
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und
des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel
41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen
Eisenbahn Eisenbahn
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 41 § 2; Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 41 § 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 8. Juni 2018; Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 8. Juni 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz vom 16. Juli 2018; Öffentlichen Dienstes Justiz vom 16. Juli 2018;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vereinbarungsprotokolle über das Verfahren zur Bearbeitung Artikel 1 - Vereinbarungsprotokolle über das Verfahren zur Bearbeitung
der in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von der in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße, die Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße, die
zwischen dem Unternehmen, von dem der sanktionierende Bedienstete zwischen dem Unternehmen, von dem der sanktionierende Bedienstete
abhängt, und dem zuständigen Prokurator des Königs ausgestellt werden, abhängt, und dem zuständigen Prokurator des Königs ausgestellt werden,
enthalten die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie enthalten die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie
gemäß Buchstabe B) "Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in gemäß Buchstabe B) "Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in
Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße" des Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße" des
Musters, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, festgelegt Musters, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, festgelegt
sind. sind.
Art. 2 - Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten Art. 2 - Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten
abhängen, und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs abhängen, und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs
ergänzen die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, wie im Muster, ergänzen die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, wie im Muster,
das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vorgesehen. das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vorgesehen.
Art. 3 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der
Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in
Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn
MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF BESTIMMTE VERSTÖSSE MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF BESTIMMTE VERSTÖSSE
GEGEN DIE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN IN SACHEN EISENBAHN GEGEN DIE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN IN SACHEN EISENBAHN
ZWISCHEN: ZWISCHEN:
dem Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...], dem Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...],
UND UND
dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch
[Frau/Herrn ...], [Frau/Herrn ...],
WIRD FOLGENDES DARGELEGT: WIRD FOLGENDES DARGELEGT:
Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz" Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz"
genannt), insbesondere des Artikels 41 in Bezug auf die in Artikel 30 genannt), insbesondere des Artikels 41 in Bezug auf die in Artikel 30
erwähnten Verstöße erwähnten Verstöße
WIRD FOLGENDES VEREINBART: WIRD FOLGENDES VEREINBART:
A) Rechtlicher Rahmen A) Rechtlicher Rahmen
In Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße, die entweder mit In Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße, die entweder mit
einer der in Artikel 28 erwähnten Strafen oder mit einer einer der in Artikel 28 erwähnten Strafen oder mit einer
administrativen Geldbuße geahndet werden können, wird in Artikel 41 § administrativen Geldbuße geahndet werden können, wird in Artikel 41 §
2 Absatz 4 Folgendes bestimmt: Unternehmen, von denen die 2 Absatz 4 Folgendes bestimmt: Unternehmen, von denen die
sanktionierenden Bediensteten abhängen, schließen mit den Prokuratoren sanktionierenden Bediensteten abhängen, schließen mit den Prokuratoren
des Königs Vereinbarungsprotokolle ab, um ihre Beziehungen zu regeln des Königs Vereinbarungsprotokolle ab, um ihre Beziehungen zu regeln
und insbesondere im Voraus die Verhaltensweisen zu bestimmen, die die und insbesondere im Voraus die Verhaltensweisen zu bestimmen, die die
Prokuratoren des Königs nicht weiterverfolgen sollen, weil eine Prokuratoren des Königs nicht weiterverfolgen sollen, weil eine
administrative Geldbuße eine geeignetere Maßnahme wäre. administrative Geldbuße eine geeignetere Maßnahme wäre.
B) Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des B) Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des
Gesetzes erwähnten Verstöße Gesetzes erwähnten Verstöße
Artikel 1 - Informationsaustausch Artikel 1 - Informationsaustausch
1. Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse 1. Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse
zusammenzuarbeiten und einander zu informieren, und gewährleisten den zusammenzuarbeiten und einander zu informieren, und gewährleisten den
vertraulichen Charakter ihres Austauschs. vertraulichen Charakter ihres Austauschs.
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "Bezugsmagistrate" genannt Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "Bezugsmagistrate" genannt
werden. Die Bezugsmagistrate können von den Unternehmen, die durch werden. Die Bezugsmagistrate können von den Unternehmen, die durch
vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in
Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung
Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten.
2. Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in 2. Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in
den Unternehmen sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der den Unternehmen sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der
Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in
Bezug auf die Ausführung des Gesetzes werden an sie gerichtet. Bezug auf die Ausführung des Gesetzes werden an sie gerichtet.
3. Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten 3. Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden.
Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend
erwähnten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden erwähnten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden
Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten
Verstöße zu bearbeiten: Verstöße zu bearbeiten:
- ... - ...
- ... - ...
- ... - ...
- ... - ...
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend
erwähnten Verstöße Verfolgungen einzuleiten, und die betreffenden erwähnten Verstöße Verfolgungen einzuleiten, und die betreffenden
Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten
Verstöße nicht zu bearbeiten: Verstöße nicht zu bearbeiten:
- ... - ...
- ... - ...
- ... - ...
- ... - ...
Artikel 3 - Besondere Modalitäten Artikel 3 - Besondere Modalitäten
1. Steht ein in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Protokolls erwähnter 1. Steht ein in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Protokolls erwähnter
Verstoß in Zusammenhang mit anderen Verstößen, die nicht für ein Verstoß in Zusammenhang mit anderen Verstößen, die nicht für ein
Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so wird dieser Verstoß nicht im Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so wird dieser Verstoß nicht im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens behandelt, sondern dem Rahmen eines Verwaltungsverfahrens behandelt, sondern dem
Bezugsmagistrat übertragen. Bezugsmagistrat übertragen.
2. Stellt der sanktionierende Bedienstete im Rahmen eines 2. Stellt der sanktionierende Bedienstete im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens fest, dass sich der Zuwiderhandelnde eindeutig Verwaltungsverfahrens fest, dass sich der Zuwiderhandelnde eindeutig
noch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, die nicht für ein noch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, die nicht für ein
Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so meldet er diese dem Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so meldet er diese dem
Bezugsmagistrat in Anwendung von Artikel 29 des Bezugsmagistrat in Anwendung von Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches. Strafprozessgesetzbuches.
3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der 3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der
Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden
Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Meldung Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Meldung
davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne
Entscheidung des Prokurators des Königs schließt der sanktionierende Entscheidung des Prokurators des Königs schließt der sanktionierende
Bedienstete das Verwaltungsverfahren für die gemeldeten Taten ab. Bedienstete das Verwaltungsverfahren für die gemeldeten Taten ab.
4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten
Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Bediensteten keine Kopie des Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Bediensteten keine Kopie des
Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige
später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden,
keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden
Bediensteten die Sache übertragen. Bediensteten die Sache übertragen.
Erstellt in ........................, am ......................., in Erstellt in ........................, am ......................., in
so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt
Für das Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...] Für das Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...]
Für den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten Für den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten
durch [Frau/Herrn ...] durch [Frau/Herrn ...]
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung
der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in
Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn beigefügt zu werden. Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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