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Koninklijk Besluit van 07 april 2003
gepubliceerd op 08 oktober 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000289
pub.
08/10/2003
prom.
07/04/2003
ELI
eli/besluit/2003/04/07/2003000289/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 april 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. Juni 2000 die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angenommen. Diese Richtlinie, die nicht nur Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, sondern auch öffentliche Aufträge betrifft, muss bis zum 7. August 2002 umgesetzt sein.

Die meisten Umsetzungsmassnahmen bringen eine Anpassung seitens des Gesetzgebers der Regeln des allgemeinen Rechts mit sich.

Das Recht des öffentlichen Auftragswesens umfasst jedoch in Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung in Bezug auf die Frist, in der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss, und in Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug.

Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie liegt.

Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen Rechts bestehen die in vorliegendem Entwurf enthaltenen Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie folgt anzupassen: - Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf.

Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts in ihrer Gesamtheit anwendbar sind. - Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert. In Nr. 3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig Tagen auf, in der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung - der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind, überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer in Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf Tagen verlängert.

Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen. In der Tat ist das Verbot, Zahlungsfristen in einem Sonderlastenheft zu verlängern, fortan in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen. Darüber hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach Vergabeverfahren verbietet. - In Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen. - Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr definiert worden ist.

Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit, von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende Vertragsbestimmungen abzuweichen.

Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen Absatzes 2 von § 4 den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7 Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber in den Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor.

Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz in keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt. - Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und insbesondere für bestimmte Dienstleistungen werden in der Tat keine Rechnungen aufgestellt. - Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz ähnlich ist, und verdeutlicht, wie in der Richtlinie zugelassen, dass Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR belaufen. - Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird, um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen Schwankungen in Kenntnis zu setzen. - Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz findet.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT

17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20.

Juli 2000, und des Artikels 15 der Anlage, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002;

In der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch vorliegenden Erlass umgesetzt werden;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 17. April 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.

November 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden.Jegliche anders lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » 2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden.Jegliche anders lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen.

Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die in Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. » 2. In § 1 Nr.3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf Kalendertagen verlängert.

Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der einmaligen Zahlung läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die in Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen verkürzt. » 3. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses.Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet.

Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den gleichwertigen Unterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über 3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben. In allen Fällen darf der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben gilt.

Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.

Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft.

Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachung den in Absatz 1 bestimmten Zinssatz und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 8. August 2002 wirksam. Vor diesem Datum vergebene öffentliche Aufträge unterliegen weiter den zum Zeitpunkt dieser Vergabe geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 april.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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