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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en
wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de
overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de marchés publics et des concessions de travaux publics
concessies voor openbare werken
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte
betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de
openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996
1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et
overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, des concessions de travaux publics, établi par le Service central de
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002
wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement
overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics,
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics.
concessies voor openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 april 2003. Donné à Bruxelles, le 7 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und
öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. Juni 2000 die das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. Juni 2000 die
Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr angenommen. Diese Richtlinie, die nicht nur Geschäftsverkehr angenommen. Diese Richtlinie, die nicht nur
Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, sondern auch öffentliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, sondern auch öffentliche
Aufträge betrifft, muss bis zum 7. August 2002 umgesetzt sein. Aufträge betrifft, muss bis zum 7. August 2002 umgesetzt sein.
Die meisten Umsetzungsmassnahmen bringen eine Anpassung seitens des Die meisten Umsetzungsmassnahmen bringen eine Anpassung seitens des
Gesetzgebers der Regeln des allgemeinen Rechts mit sich. Gesetzgebers der Regeln des allgemeinen Rechts mit sich.
Das Recht des öffentlichen Auftragswesens umfasst jedoch in Artikel 15 Das Recht des öffentlichen Auftragswesens umfasst jedoch in Artikel 15
des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung in Bezug auf die des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung in Bezug auf die
Frist, in der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss, Frist, in der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss,
und in Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug. und in Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug.
Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,
für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende
Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf
höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien
die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen
Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie
liegt. liegt.
Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen
Rechts bestehen die in vorliegendem Entwurf enthaltenen Rechts bestehen die in vorliegendem Entwurf enthaltenen
Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie
folgt anzupassen: folgt anzupassen:
- Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 - Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996
wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den
Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer
Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf. Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf.
Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine
Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne
Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass
für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts in ihrer für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts in ihrer
Gesamtheit anwendbar sind. Gesamtheit anwendbar sind.
- Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich - Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich
der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert. In Nr. der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert. In Nr.
3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze 3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze
ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig
Tagen auf, in der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung - Tagen auf, in der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung -
der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht
und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind, und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind,
überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach
geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der
bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von
höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen
Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens
des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig
Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem
Unternehmer in Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Unternehmer in Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten
Frist von fünf Tagen verlängert. Frist von fünf Tagen verlängert.
Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen. In der Tat ist das Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen. In der Tat ist das
Verbot, Zahlungsfristen in einem Sonderlastenheft zu verlängern, Verbot, Zahlungsfristen in einem Sonderlastenheft zu verlängern,
fortan in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen. Darüber fortan in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen. Darüber
hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im
Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich
ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach
Vergabeverfahren verbietet. Vergabeverfahren verbietet.
- In Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis - In Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis
auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen. auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen.
- Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die - Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die
Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank
angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz
vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr definiert worden ist. Geschäftsverkehr definiert worden ist.
Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit, Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit,
von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende
Vertragsbestimmungen abzuweichen. Vertragsbestimmungen abzuweichen.
Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen
Absatzes 2 von § 4 den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7 Absatzes 2 von § 4 den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7
Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber in den Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber in den
Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese
Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen
werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte
Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor. Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor.
Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für
den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als
nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz in nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz in
keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom
5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede
anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt. anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt.
- Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und - Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und
verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und insbesondere für verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und insbesondere für
bestimmte Dienstleistungen werden in der Tat keine Rechnungen bestimmte Dienstleistungen werden in der Tat keine Rechnungen
aufgestellt. aufgestellt.
- Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz - Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz
ähnlich ist, und verdeutlicht, wie in der Richtlinie zugelassen, dass ähnlich ist, und verdeutlicht, wie in der Richtlinie zugelassen, dass
Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR
belaufen. belaufen.
- Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der - Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der
Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird, Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird,
um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem
anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen
Schwankungen in Kenntnis zu setzen. Schwankungen in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug - Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug
auf Schadenersatz findet. auf Schadenersatz findet.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und
öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels
3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20.
Juli 2000, und des Artikels 15 der Anlage, abgeändert durch die Juli 2000, und des Artikels 15 der Anlage, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April
2002; 2002;
In der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG In der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch vorliegenden Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch vorliegenden
Erlass umgesetzt werden; Erlass umgesetzt werden;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 17. April 2002; Aufträge vom 17. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
November 2002; November 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002, Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. Juli 2000, wird wie Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. Juli 2000, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel
15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders
lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. »
2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: 2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
« Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel
15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders
lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. »
Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen,
das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der « Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der
einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine
Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen. Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die
in Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. » in Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. »
2. In § 1 Nr. 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze 2. In § 1 Nr. 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« Die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im « Die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im
Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2 Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2
zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf
Kalendertagen verlängert. Kalendertagen verlängert.
Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der
einmaligen Zahlung läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig einmaligen Zahlung läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig
Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig
Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die
in Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im in Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im
Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen
verkürzt. » verkürzt. »
3. Paragraph 1 Nr. 3 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Nr. 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug
Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen
überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines
Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf
Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl
Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank
auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn
der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet
wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen
Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf
den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt
für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser
Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben
Prozentpunkt aufgerundet. Prozentpunkt aufgerundet.
Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche
Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den gleichwertigen Unterlagen Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den gleichwertigen Unterlagen
die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den
Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine
Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über
3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben. In allen Fällen darf 3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben. In allen Fällen darf
der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im
Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist,
liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben
gilt. gilt.
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss
aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine
Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung
gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses,
beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro
gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft.
Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichten Bekanntmachung den in Absatz 1 bestimmten Zinssatz veröffentlichten Bekanntmachung den in Absatz 1 bestimmten Zinssatz
und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung
auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz. » auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 8. August 2002 wirksam. Vor Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 8. August 2002 wirksam. Vor
diesem Datum vergebene öffentliche Aufträge unterliegen weiter den zum diesem Datum vergebene öffentliche Aufträge unterliegen weiter den zum
Zeitpunkt dieser Vergabe geltenden Gesetzes- und Zeitpunkt dieser Vergabe geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen. Verordnungsbestimmungen.
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 april. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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