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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en |
wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij | ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de |
overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van | marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal |
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de | du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des |
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de | marchés publics et des concessions de travaux publics |
concessies voor openbare werken | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 17 december 2002 tot wijziging, wat de bestrijding van | royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte |
betalingsachterstand bij overheidsopdrachten en concessies voor | contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de |
openbare werken betreft, van het koninklijk besluit van 26 september | concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996 |
1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de | établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et |
overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, | des concessions de travaux publics, établi par le Service central de |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2002 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 |
wijziging, wat de bestrijding van betalingsachterstand bij | modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement |
overheidsopdrachten en concessies voor openbare werken betreft, van | dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics, |
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de | l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales |
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de | d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. |
concessies voor openbare werken. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 april 2003. | Donné à Bruxelles, le 7 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und | Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und |
öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom | öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom |
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. Juni 2000 die | das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. Juni 2000 die |
Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
Geschäftsverkehr angenommen. Diese Richtlinie, die nicht nur | Geschäftsverkehr angenommen. Diese Richtlinie, die nicht nur |
Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, sondern auch öffentliche | Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, sondern auch öffentliche |
Aufträge betrifft, muss bis zum 7. August 2002 umgesetzt sein. | Aufträge betrifft, muss bis zum 7. August 2002 umgesetzt sein. |
Die meisten Umsetzungsmassnahmen bringen eine Anpassung seitens des | Die meisten Umsetzungsmassnahmen bringen eine Anpassung seitens des |
Gesetzgebers der Regeln des allgemeinen Rechts mit sich. | Gesetzgebers der Regeln des allgemeinen Rechts mit sich. |
Das Recht des öffentlichen Auftragswesens umfasst jedoch in Artikel 15 | Das Recht des öffentlichen Auftragswesens umfasst jedoch in Artikel 15 |
des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung in Bezug auf die | des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung in Bezug auf die |
Frist, in der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss, | Frist, in der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss, |
und in Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug. | und in Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug. |
Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, | Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, |
für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende | für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende |
Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf | Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf |
höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien | höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien |
die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen | die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen |
Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie | Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie |
liegt. | liegt. |
Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen | Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen |
Rechts bestehen die in vorliegendem Entwurf enthaltenen | Rechts bestehen die in vorliegendem Entwurf enthaltenen |
Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie | Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie |
folgt anzupassen: | folgt anzupassen: |
- Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 | - Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 |
wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den | wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den |
Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer | Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer |
Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf. | Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf. |
Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine | Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine |
Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne | Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne |
Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass | Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass |
für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts in ihrer | für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts in ihrer |
Gesamtheit anwendbar sind. | Gesamtheit anwendbar sind. |
- Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich | - Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich |
der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert. In Nr. | der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert. In Nr. |
3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze | 3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze |
ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig | ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig |
Tagen auf, in der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung - | Tagen auf, in der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung - |
der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht | der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht |
und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind, | und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind, |
überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach | überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach |
geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der | geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der |
bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von | bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von |
höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen | höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen |
Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens | Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens |
des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig | des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig |
Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem | Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem |
Unternehmer in Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten | Unternehmer in Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten |
Frist von fünf Tagen verlängert. | Frist von fünf Tagen verlängert. |
Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen. In der Tat ist das | Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen. In der Tat ist das |
Verbot, Zahlungsfristen in einem Sonderlastenheft zu verlängern, | Verbot, Zahlungsfristen in einem Sonderlastenheft zu verlängern, |
fortan in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen. Darüber | fortan in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen. Darüber |
hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im | hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im |
Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich | Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich |
ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach | ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach |
Vergabeverfahren verbietet. | Vergabeverfahren verbietet. |
- In Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis | - In Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis |
auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen. | auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen. |
- Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die | - Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die |
Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank | Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank |
angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz | angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz |
vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
Geschäftsverkehr definiert worden ist. | Geschäftsverkehr definiert worden ist. |
Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit, | Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit, |
von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende | von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende |
Vertragsbestimmungen abzuweichen. | Vertragsbestimmungen abzuweichen. |
Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen | Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen |
Absatzes 2 von § 4 den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7 | Absatzes 2 von § 4 den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7 |
Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber in den | Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber in den |
Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese | Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese |
Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen | Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen |
werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte | werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte |
Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor. | Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor. |
Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für | Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für |
den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als | den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als |
nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz in | nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz in |
keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom | keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom |
5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede | 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede |
anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt. | anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt. |
- Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und | - Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und |
verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und insbesondere für | verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und insbesondere für |
bestimmte Dienstleistungen werden in der Tat keine Rechnungen | bestimmte Dienstleistungen werden in der Tat keine Rechnungen |
aufgestellt. | aufgestellt. |
- Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz | - Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz |
ähnlich ist, und verdeutlicht, wie in der Richtlinie zugelassen, dass | ähnlich ist, und verdeutlicht, wie in der Richtlinie zugelassen, dass |
Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR | Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR |
belaufen. | belaufen. |
- Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der | - Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der |
Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird, | Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird, |
um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem | um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem |
anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen | anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen |
Schwankungen in Kenntnis zu setzen. | Schwankungen in Kenntnis zu setzen. |
- Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug | - Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen in Bezug |
auf Schadenersatz findet. | auf Schadenersatz findet. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 17. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und | Bekämpfung von Zahlungsverzug bei öffentlichen Aufträgen und |
öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom | öffentlichen Baukonzessionen betrifft, des Königlichen Erlasses vom |
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; | der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels |
3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. | 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. |
Juli 2000, und des Artikels 15 der Anlage, abgeändert durch die | Juli 2000, und des Artikels 15 der Anlage, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April | Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April |
2002; | 2002; |
In der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG | In der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch vorliegenden | Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch vorliegenden |
Erlass umgesetzt werden; | Erlass umgesetzt werden; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 17. April 2002; | Aufträge vom 17. April 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 |
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. Juli 2000, wird wie | Königlichen Erlasse vom 29. April 1999 und 20. Juli 2000, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel | « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel |
15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in | 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in |
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders | keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders |
lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » | lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » |
2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: | 2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel | « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen, in denen gemäss Artikel |
15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in | 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind, in |
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders | keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden. Jegliche anders |
lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » | lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » |
Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, | Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, |
das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die | das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April | Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der | « Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der |
einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine | einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine |
Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen. | Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen. |
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die | Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die |
in Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. » | in Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. » |
2. In § 1 Nr. 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze | 2. In § 1 Nr. 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im | « Die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im |
Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2 | Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2 |
zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf | zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf |
Kalendertagen verlängert. | Kalendertagen verlängert. |
Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der | Nur in den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der |
einmaligen Zahlung läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig | einmaligen Zahlung läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig |
Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig | Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig |
Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die | Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die |
in Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im | in Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im |
Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen | Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen |
verkürzt. » | verkürzt. » |
3. Paragraph 1 Nr. 3 Absatz 4 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 1 Nr. 3 Absatz 4 wird aufgehoben. |
4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug | « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug |
Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen | Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen |
überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines | überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines |
Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf | Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf |
Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl | Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl |
Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank | Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank |
auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten | auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten |
Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn | Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn |
der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet | der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet |
wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen | wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen |
Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf | Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf |
den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt | den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt |
für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser | für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser |
Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben | Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben |
Prozentpunkt aufgerundet. | Prozentpunkt aufgerundet. |
Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche | Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche |
Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den gleichwertigen Unterlagen | Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den gleichwertigen Unterlagen |
die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den | die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den |
Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine | Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine |
Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über | Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über |
3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben. In allen Fällen darf | 3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben. In allen Fällen darf |
der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im | der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im |
Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, | Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, |
liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben | liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben |
gilt. | gilt. |
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss | Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss |
aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine | aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine |
Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung | Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung |
gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, | gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, |
beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. | beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. |
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro | Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro |
gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. | gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. |
Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt | Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichten Bekanntmachung den in Absatz 1 bestimmten Zinssatz | veröffentlichten Bekanntmachung den in Absatz 1 bestimmten Zinssatz |
und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. | und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung |
auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz. » | auf Zahlungen in Bezug auf Schadenersatz. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 8. August 2002 wirksam. Vor | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 8. August 2002 wirksam. Vor |
diesem Datum vergebene öffentliche Aufträge unterliegen weiter den zum | diesem Datum vergebene öffentliche Aufträge unterliegen weiter den zum |
Zeitpunkt dieser Vergabe geltenden Gesetzes- und | Zeitpunkt dieser Vergabe geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 april. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |