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Koninklijk Besluit van 06 november 2010
gepubliceerd op 17 december 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014155
pub.
17/12/2014
prom.
06/11/2010
ELI
eli/besluit/2010/11/06/2014014155/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


6 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 12 november 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zur Einführung des europäischen Zulassungskennzeichens.

Damit einher gehen die Bestimmung eines Konzessionärs für die Her- und Ausstellung von Zulassungskennzeichen und/oder Zulassungsbescheinigungen sowie die Einziehung hierfür anfallender Gebühren. Mit Ausnahme von vorübergehenden Kurzzeitzulassungen stellen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen keine Zulassungsbescheinigungen und/oder Zulassungskennzeichen mehr aus.

In Erwägung, dass der Konzessionär mit der Ausstellung der Zulassungskennzeichen gegen vorherige Bezahlung einer Gebühr betraut ist. Der Konzessionär tritt dabei in Ausübung der Möglichkeit auf, eine Gebühr für die Ausstellung von Zulassungskennzeichen zu erheben.

Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass eine Behörde frei auswählen darf, ob sie das Allgemeininteresse über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kanäle zu verwalten wünscht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich durch ein Gesetz dazu ermächtigt wurde.

Der Konzessionär übernimmt nicht die Zuständigkeit der KZS, sondern ist lediglich für die Ausübung dieser Zuständigkeit verantwortlich.

Gemäß der vorherrschenden allgemeinen Rechtstheorie und Rechtsprechung (Flandria-Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1920) stellt die Ausübung einer Zuständigkeit keine Zuständigkeitsübertragung dar. So kann der Konzessionär, im Rahmen der Ausführung von Zuständigkeiten der KZS, über welche die KZS in vollem Umfang verfügt, die Vertragsmodalitäten, wie zum Beispiel die Zahlung einer Gebühr vor der Ausstellung eines Zulassungskennzeichens, in einem Konzessionsvertrag festlegen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich wäre.

Bei jeder Zulassung, Wiederzulassung, Beantragung eines Duplikats sowie Veränderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung, erhält der Inhaber jedes Zulassungskennzeichens, das noch nicht dem Format des europäischen Zulassungskennzeichens mit einer vorangestellten Indexziffer vor der Aufschrift entspricht, ein neues Zulassungskennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung.

Wie in der gegenwärtigen Regelung vorgesehen, kann ein Kennzeichen, das bereits den Vorgaben des europäischen Zulassungskennzeichens entspricht bei späteren Zulassungen, Wiederzulassungen, Anträgen auf Ausstellung eines Duplikats oder Änderungen von Daten in der Zulassungsbescheinigung behalten werden.

Der vorliegende Erlass plant die Einführung einer Regelung, mit der die Aufschrift eines personalisierten Zulassungskennzeichens behalten werden kann, unter der Voraussetzung, dass eine Gebühr entrichtet wurde und die Aufschrift mit der Indexziffer 9 beginnt. Dieselbe Regelung gilt auch für diejenigen Aufschriften, für die bislang noch keine Gebühr entrichtet worden ist, jedoch nur nach Zahlung der Gebühr von derzeit € 1.000 und vorausgesetzt, dass die Kombination des Wunschkennzeichens noch verfügbar ist.

Zudem entfällt die Möglichkeit der Übertragung von Zulassungskennzeichen im alten Format auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes.

Kommentar zu den geänderten Artikeln Artikel 1 führt die Definition des Begriffs "Konzessionär" ein.

Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Reproduktion des Kennzeichens mit Sicherheitselementen zu versehen.

Es werden keine "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen mehr ausgestellt. Jedoch ermöglicht es der Artikel 2 den in Belgien ansässigen Institutionen und Beamten der Europäischen Union und Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt für die Dauer der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen ein "internationales Kennzeichen" zu erhalten.

Die Bezugsmasse und das höchstzulässige Gesamtgewicht werden durch Artikel 3 zu den im Fahrzeugverzeichnis angegebenen Daten hinzugefügt.

Zur Vermeidung des falschen Eindrucks, es ginge lediglich um den Antrag und nicht um die Zulassung selbst, ändert Artikel 4 die Überschrift in Kapitel II Abschnitt 3.

Artikel 5 streicht die Bestimmung, die es ermöglicht, dass nach der Abänderung ursprünglicher Zulassungsdaten eine neue Zulassung unter derselben Kombination erfolgt, da diese Möglichkeit aufgrund des Wechsels von altem Format zu neuem europäischen Zulassungskennzeichen nicht mehr besteht.

Artikel 6 Nr. 1 ermöglicht einem Konzessionär die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen.

Dieser Artikel ermöglicht zusätzliche Dienstleistungen, wenn die Daten von Anträgen der KZS elektronisch über Web-DIV gesendet oder in einer Dienststelle der KZS abgegeben werden.

Bei diesen Anträgen können die Zulassungsbescheinigung und das Zulassungskennzeichen gleichzeitig an eine vom Hauptwohnsitz des Antragstellers abweichende Lieferadresse geschickt werden.

Darüber hinaus beschränkt dieser Artikel die direkte Aushändigung der Zulassungsbescheinigung an einen Antragsteller auf eine vorübergehende Kurzzeitzulassung.

Nr. 2 des Artikels besagt, dass bei denjenigen Inhabern einer Zulassungsbescheinigung, die sich wegen einer Anpassung ihrer Fahrzeugzulassungsbescheinigung an die KZS wenden und für die noch kein europäisches Zulassungskennzeichen, das den in einem Ministeriellen Erlass zu verfügenden Vorschriften entspricht, ausgegeben worden war, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs unter einer neuen Zulassungsnummer sowie die Ausstellung eines europäischen Zulassungskennzeichens vorzunehmen ist.

Artikel 7 legt fest, dass ein Duplikat nur noch dann ausgestellt wird, wenn die Zulassungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist und darüber hinaus noch eine Zulassungsbescheinigung betrifft, für die ein, den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses entsprechendes, europäisches Zulassungskennzeichen ausgestellt wurde.

Trifft dies nicht zu, wird kein Duplikat ausgestellt und muss eine Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen werden.

Artikel 8 bewirkt die Aufhebung der gegenwärtigen Bestimmungen zu "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen, da diese durch ein einheitliches internationales Kennzeichen ersetzt werden. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf Handelskennzeichen anzuwenden.

Artikel 9 ermöglicht es dem föderalen Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Kraftfahrzeugen gehört, technische Anforderungen für die Reproduktion von Zulassungskennzeichen zu erlassen. Diese sind auch in Zukunft im Einzelhandel erhältlich. Somit bleibt auch die Qualität der Reproduktionen gewährleistet.

Artikel 10 sieht eine Regelung vor, durch die der Antragsteller eines Zulassungsantrags das bestehende Zulassungskennzeichen behalten kann, wenn es sich um ein europäisches Zulassungskennzeichen handelt.

Ist jedoch das bestehende Zulassungskennzeichen kein europäisches Zulassungskennzeichen, so kann die Aufschrift im Prinzip nicht behalten werden.

Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell mit fünf oder sechs Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die Möglichkeit seine Aufschrift zu behalten, jedoch mit der vorangestellten Indexziffer 9.

Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell mit fünf Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die Möglichkeit eine neue Aufschrift mit sechs Zeichen und einer vorangestellten Indexziffer 9 auszuwählen, sofern dieses noch frei ist.

Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Gebühr muss der Inhaber des Wunschkennzeichens den Zahlungsnachweis erbringen.

Nach Zahlung der für die Reservierung eines Wunschkennzeichens fälligen Gebühr kann der Inhaber einer Aufschrift, für die noch keine Gebühr entrichtet wurde, ebenfalls seine Aufschrift behalten, jedoch wird die Indexziffer 9 vorangestellt und die Nummer muss frei sein.

Diejenigen Zulassungskennzeichen, deren Merkmale nicht mehr den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses entsprechen, müssen der KZS innerhalb von 4 Monaten nach einer neuen Zulassung zurückgegeben werden.

Artikel 11 sieht die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung zur Reservierung eines Wunschkennzeichens vor, legt jedoch fest, dass die Indexziffer 9 voranstehen muss. Übereinstimmend mit der Regelung über Duplikate von Zulassungsbescheinigungen sieht Artikel 12 vor, dass Duplikate nur noch von europäischen Zulassungskennzeichen erstellt werden, entsprechend den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses.

Artikel 13 beschränkt die bestehende Möglichkeit der Übertragung des Zulassungskennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes des Inhabers auf europäische Zulassungskennzeichen im Sinne des vorliegenden Erlasses.

Artikel 14 streicht die gegenwärtigen Vorschriften über die Gebühren, da diese in einem, im Ministerrat beratenen, gesonderten Königlichen Erlass festgelegt werden.

Artikel 15 verweist hinsichtlich der Anbringung von Zulassungskennzeichen auf die europäischen Richtlinien, welche die Anbringung von Zulassungskennzeichen für die verschiedenen Fahrzeugklassen regeln.

Artikel 16 streicht die Bestimmung zur reflektierenden Eigenschaft der Reproduktion des Zulassungskennzeichens, da dies nach Artikel 21 in den Zuständigkeitsbereich des Ministers fällt und bereits durch einen Ministeriellen Erlass geregelt wurde.

Artikel 17 verbietet fortan, Löcher in das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion zu bohren.

Artikel 18 verringert die Frist von unzustellbaren Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen von zwei Monaten auf einen Monat.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

Aufgrund der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Aufgrund der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20.

Juli 2005 und vom 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2005 und 22. Dezember 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. April 2010; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.929/4 des Staatsrates vom 29. März 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Beschließt : Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2003 wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 22 werden die Wörter "oder Sicherheitselemente" gestrichen.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: "28.Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen betraut wird." Art. 2 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die unter Nr.1 festgelegten Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: "und Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien angehören, gemäß den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens"; 2. Die Bestimmungen unter Nr.2 werden ersetzt durch: "2. Die Organe und Beamten der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt"; 3. Absatz 2 von Punkt 3 wird wie folgt ersetzt: "Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1 und 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres Mandats und für höchstens drei Jahre gültig. Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in Nr. 2 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihrer Amtszeit gültig." Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "37. Bezugsmasse; 38. höchstzulässiges Gesamtgewicht." Art. 4 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Änderungen in den Angaben zur Zulassung".

Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei er dieselbe Zulassungsnummer behält" gestrichen. Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt über einen Konzessionär an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde und die Zulassungsbescheinigung gleichzeitig mit dem Zulassungskennzeichen ausgestellt wird, so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen.

In Abweichung von Absatz 1, erfolgt die Ausstellung für die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 11 angegebenen Personengruppen eigenhändig an den Antragsteller oder, bei juristischen Personen, den gesetzlichen Vertreter, nach Vorlage des Personalausweises der vorstelligen Person."; 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 wie folgt ergänzt: "Bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung, die, in Ausführung von Artikel 18, den Bestimmungen entspricht und bei der der Name des Fahrzeughalters unverändert bleibt, wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt und die Zulassungsnummer beibehalten. Jedoch wird bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung die, in Ausführung von Artikel 18, nicht mehr den Bestimmungen entspricht, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen." Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "noch gültig war" durch die Wörter "noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach" ersetzt;2. In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "gültig war" durch die Wörter "gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach" ersetzt.3. In Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter "eine vorübergehende Zulassung" durch die Wörter "eine vorübergehende Zulassung, eine Probefahrt- oder Handelszulassung" ersetzt. Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 werden die Bestimmungen unter Nr.5 gestrichen; 2. Paragraph 1 wird durch folgende Nr.7 ergänzt: "7. Handelskennzeichen, zugewiesen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger."; 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Minister legt Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Zulassungskennzeichen und der Reproduktionen sowie die technischen Anforderungen, denen die Reproduktionen entsprechen müssen, fest. Der Minister kann ein Zertifizierungsverfahren einführen, dessen Modalitäten er bestimmt." Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Zulassungskennzeichen oder Sonderkennzeichen aus. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 erwähnten Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit besonderer Aufschrift geben. § 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende Kurzzeitzulassung gegeben worden ist.

Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten Indexziffer 9. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden.

Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 eine reservierte Zulassungsnummer mit fünf Schriftzeichen zugeteilt wurde, kann jedoch eine Zulassungsnummer mit sechs Schriftzeichen und der vorangestellten Indexziffer 9 beantragen, sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden.

Im Streitfall bezüglich der Zahlung der im vorhergehenden Absatz genannten Gebühr, obliegt die Beweislast dem Inhaber der reservierten Zulassungsnummer.

Diejenige Person, der eine nicht reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten Indexziffer 9 und sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese Zulassung muss eine Gebühr für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift, wie in Artikel 23 angegeben, entrichtet werden. § 3 - Ein bestehendes Zulassungskennzeichen, das nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, muss innerhalb von vier Monaten nach der neuen Zulassung oder Wiederzulassung an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgesendet werden. § 4 - Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung der alten Zulassungsbescheinigung erfolgen. § 5 - Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäß Artikel 16 § 4. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde, so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen." Art. 11 - Absatz 1 von Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die von ihr gewählte und im Voraus beantragte, mit der Indexziffer 9 beginnende und durch sechs Schriftzeichen ergänzte, bestehende Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist. Eine vor dem 15.

November 2010 reservierte Zulassungsnummer, die nicht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, erhält ebenfalls eine vorangestellte Indexziffer 9 bei der Zulassung." Art. 12 - Paragraph 1 von Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt ein Duplikat als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, wird das Fahrzeug wiederzugelassen.

Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt durch einen Konzessionär oder eigenhändig an den Antragsteller oder seinen Beauftragten.

Wenn der Antrag auf Erhalt eines Duplikats bei einer Stelle der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht wurde, so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen.

Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine Gültigkeit. Es wird dann kein Duplikat gegen Aushändigung des alten Zulassungskennzeichens ausgegeben." Art. 13 - Paragraph 1 von Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mit dem Einverständnis des Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird.

Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird.

In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen zugelassen wird.

Art. 14 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 7, der die Artikel 26 und 27 enthält, aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - Wenn das Fahrzeug über eine Stelle für die Anbringung des Zulassungskennzeichens im Sinne der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG verfügt, so muss das Zulassungskennzeichen dort angebracht werden.

Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: Paragraph 2 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O;

Paragraph 2 des Anhangs II der oben genannten Richtlinie 74/151/EWG für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S;

Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 2009/62/EG für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.

März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör.

Das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion werden fest am Fahrzeug angebracht." Art. 16 - Der letzte Absatz von Artikel 30 wird aufgehoben.

Art. 17 - In Artikel 31 § 1 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Das Bohren von zusätzlichen Löchern in das Zulassungskennzeichen oder in die Reproduktion ist verboten." Art. 18 - Artikel 32 § 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben; 2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: "Ab einem Monat nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte Zulassungsbescheinigungen vernichtet und nicht zugestellte Zulassungskennzeichen automatisch gestrichen." Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft.

Art. 20 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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