gepubliceerd op 14 februari 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 11 januari 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, jede im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene Person erhält gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eine Erkennungsnummer.
Die Zusammensetzung dieser aus elf Ziffern bestehenden Erkennungsnummer wird durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 festgelegt: - Die ersten sechs Ziffern stellen das Geburtsdatum dar. - Die folgenden drei Ziffern bilden die Seriennummer, die aufgrund des Geschlechts gerade oder ungerade ist. - Die letzten zwei Ziffern bilden die Kontrollzahl.
Von Anfang an war klar, dass die geraden oder ungeraden Seriennummern für bestimmte Geburtsjahre schnell erschöpft sein würden, insbesondere aufgrund der Problematik in Bezug auf die Bestimmung des Geburtsdatums Nicht-EU-Staatsangehöriger, denen es manchmal unmöglich ist, einen vorschriftsmässigen Auszug aus der Geburtsurkunde vorzulegen. Die Unterlagen, auf deren Basis die Akte dieser Personen beim Nationalregister zusammengestellt wird (Offenkundigkeitsurkunde, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis,...), vermerken oft den 1.
Januar und in geringerem Masse den 1. Juli eines Jahres.
Das Nationalregister wollte dieses Problem lösen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps IT 101 oder angegebenes Geburtsdatum und indem es sich die Befugnis vorbehalten hat, als Geburtsdatum den 1.
Januar eines Jahres zwischen 1945 und 1980 einzuspeichern.
Aber die Schaffung dieses neuen Informationstyps hat die Erschöpfung bestimmter Geburtsjahre nicht verhindern können. So ist es zurzeit technisch unmöglich, für die Jahre 1946 und 1960 für männliche Personen eine Eingabe zum 1. Januar vorzunehmen. Für weibliche Personen sind die Möglichkeiten fast ausgeschöpft, was die sechziger Jahre betrifft.
Um die Eintragung neuer Personen zu ermöglichen, deren Geburtsdatum ein bereits erschöpftes Datum ist, sieht der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, vor, dass für diese Personen wie für Personen verfahren wird, deren Geburtstag oder -monat unbekannt ist, das heisst dass ihre Erkennungsnummer nur noch das Geburtsjahr angibt und Geburtstag und -monat jeweils durch Nullen dargestellt werden.
Wie in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.
April 1984 angegeben, wird bei Erschöpfung der Möglichkeiten für die Seriennummer bei einer neuen Eintragung die sechste Ziffer des Geburtsdatums um eine Einheit erhöht und die Nummerierung in der Seriennummer beginnt von vorne.
Dies ist Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
Das Gutachten 43.600/2 des Staatsrates wurde am 10. Oktober 2007 abgegeben.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
6. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen;
Aufgrund des Gutachtens 43.600/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine erste Gruppe dieser Nummer besteht aus sechs Ziffern und stellt das Geburtsdatum dar oder, in den in Artikel 5 Absatz 1 und 2 erwähnten Fällen, das Geburtsjahr. » Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Sind Geburtstag oder -monat einer Person unbekannt oder sind gerade oder ungerade Seriennummern für ein bestimmtes Geburtsdatum erschöpft, wird das Geburtsdatum folgendermassen zusammengesetzt: - Die ersten beiden Ziffern geben das Geburtsjahr an, die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer wird jeweils durch die Ziffer Null dargestellt. - Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung dieser Person im betreffenden Geburtsjahr, entsprechend dem Geschlecht in gerader oder ungerader Reihenfolge. » Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL