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Koninklijk Besluit van 06 juni 2022
gepubliceerd op 28 maart 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2023041074
pub.
28/03/2023
prom.
06/06/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


6 JUNI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juni 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen.

Allgemeiner Kommentar Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18.

September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt).

Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen Einheiten sind oder diese kontrollieren.

Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird.

Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat, - Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht.

Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017.

Artikel 2 Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel.

Artikel 3 Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat.

Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5.

Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden.

Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of this Article are interconnected via the European Central Platform established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The transposition of this provision of the Directive raises an issue of conformity, since the Treasury Administration shall conclude cooperation agreements with managers of similar registers established by other Member States to establish the conditions and the arrangements concerning this information exchange and to guarantee that the data communicated are under no circumstances used, reprocessed or disseminated." Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht möglich.

Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit 2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie.

Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten.

Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30.

Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie ("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen vorgenommen.

Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in Einklang zu bringen.

Artikel 4 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Februar 2022;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25.

April 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 und 7 zu reglementieren." eingefügt. 2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter "Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts und" eingefügt. 3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." 4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den Zielen des Gesetzes vom 18.September 2017 vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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