gepubliceerd op 17 oktober 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling
6 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 februari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14.
August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens vom 5. Oktober 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 14. Januar 2024; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 17. Januar 2024 unter der Nummer 75.381/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 23. Januar 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Ministerin der Umwelt, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. März 2016, wird wie folgt ersetzt: "Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, ist binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 1.000 EUR für das Jahr 2025 und von 1.500 EUR ab dem Jahr 2026 verpflichtet. Die Vergabe wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 400 EUR für das Jahr 2025 und auf 600 EUR ab dem Jahr 2026 festgelegt.
Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr geschuldet.
Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird."
Art. 2 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein Kapitel 2/2 mit der Überschrift "Erweiterungsgebühr" eingefügt.
Art. 3 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 in Kapitel 2/2 ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Inhaber, die ihre Lizenz auf neue Produkte erweitern möchten, die unter dieselbe Lizenz fallen, müssen binnen dreißig Tagen nach Beantragung der Erweiterung eine Erweiterungsgebühr von 600 EUR pro erweiterter Lizenz zahlen.
Der Erweiterungsantrag wird abgelehnt, wenn die Erweiterungsgebühr nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Erweiterungsgebühr auf 300 EUR festgelegt.
Bei Kleinstunternehmen wird keine Gebühr geschuldet.
Bei Änderungen, die für die Positionierung von Produkten auf dem Markt erforderlich sind, wird keine Gebühr geschuldet."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Art. 5 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Umwelt zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, P-Y. DERMAGNE Die Ministerin der Umwelt, Z. KHATTABI