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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande |
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6 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 februari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese | 6 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen (Moniteur belge du |
milieukeurmerk (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2024). | 25 mars 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der | Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der |
Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen | Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen |
verbundenen Kosten und Gebühren | verbundenen Kosten und Gebühren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. |
August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. | August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. |
66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das | 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das |
EU-Umweltzeichen; | EU-Umweltzeichen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels |
14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung |
des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem | des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem |
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; | europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2016 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2016 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags | Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags |
und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen | und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen |
Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; | Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des |
europäischen Umweltzeichens vom 5. Oktober 2023; | europäischen Umweltzeichens vom 5. Oktober 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
14. Januar 2024; | 14. Januar 2024; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 17. Januar 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 17. Januar 2024 |
unter der Nummer 75.381/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.381/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 23. Januar | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 23. Januar |
2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Ministerin der |
Umwelt, | Umwelt, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur |
Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem | Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem |
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert | europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 15. März 2016, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 15. März 2016, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, ist binnen | "Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, ist binnen |
dreißig Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens zur Zahlung einer | dreißig Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens zur Zahlung einer |
jährlichen Gebühr von 1.000 EUR für das Jahr 2025 und von 1.500 EUR ab | jährlichen Gebühr von 1.000 EUR für das Jahr 2025 und von 1.500 EUR ab |
dem Jahr 2026 verpflichtet. Die Vergabe wird ausgesetzt, wenn die | dem Jahr 2026 verpflichtet. Die Vergabe wird ausgesetzt, wenn die |
jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird. | jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird. |
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in | Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in |
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 400 EUR | Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 400 EUR |
für das Jahr 2025 und auf 600 EUR ab dem Jahr 2026 festgelegt. | für das Jahr 2025 und auf 600 EUR ab dem Jahr 2026 festgelegt. |
Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr geschuldet. | Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr geschuldet. |
Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das | Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das |
Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der | Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der |
zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung | zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung |
des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." | des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein | Art. 2 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein |
Kapitel 2/2 mit der Überschrift "Erweiterungsgebühr" eingefügt. | Kapitel 2/2 mit der Überschrift "Erweiterungsgebühr" eingefügt. |
Art. 3 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 in | Art. 3 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 in |
Kapitel 2/2 ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel 2/2 ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4bis - Inhaber, die ihre Lizenz auf neue Produkte erweitern | "Art. 4bis - Inhaber, die ihre Lizenz auf neue Produkte erweitern |
möchten, die unter dieselbe Lizenz fallen, müssen binnen dreißig Tagen | möchten, die unter dieselbe Lizenz fallen, müssen binnen dreißig Tagen |
nach Beantragung der Erweiterung eine Erweiterungsgebühr von 600 EUR | nach Beantragung der Erweiterung eine Erweiterungsgebühr von 600 EUR |
pro erweiterter Lizenz zahlen. | pro erweiterter Lizenz zahlen. |
Der Erweiterungsantrag wird abgelehnt, wenn die Erweiterungsgebühr | Der Erweiterungsantrag wird abgelehnt, wenn die Erweiterungsgebühr |
nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird. | nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird. |
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in | Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in |
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Erweiterungsgebühr auf 300 | Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Erweiterungsgebühr auf 300 |
EUR festgelegt. | EUR festgelegt. |
Bei Kleinstunternehmen wird keine Gebühr geschuldet. | Bei Kleinstunternehmen wird keine Gebühr geschuldet. |
Bei Änderungen, die für die Positionierung von Produkten auf dem Markt | Bei Änderungen, die für die Positionierung von Produkten auf dem Markt |
erforderlich sind, wird keine Gebühr geschuldet." | erforderlich sind, wird keine Gebühr geschuldet." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
Art. 5 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Umwelt zuständigen | Art. 5 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Umwelt zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
P-Y. DERMAGNE | P-Y. DERMAGNE |
Die Ministerin der Umwelt, | Die Ministerin der Umwelt, |
Z. KHATTABI | Z. KHATTABI |