gepubliceerd op 18 oktober 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II
5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 8 und 38 Nr. 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22.
November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, und deren Betriebsregeln vor dem 1. Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Jedes Gerät, das in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II für Glücksspiele gebraucht wird, muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu starten können.
Der Anschluss an und die Verbindung mit anderen Geräten und Systemen dürfen keinesfalls die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den vom Automaten angebotenen Glücksspielen beeinflussen.
Art. 2 - § 1 - Alle Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen müssen zufallsbedingt sein. Bei den Ereignissen und Ergebnissen in Zusammenhang mit den Spielen, die bei einem automatischen Glücksspiel mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad vorkommen können, handelt es sich insbesondere um: a) Symbole, b) gezogene Zahlen, c) Karten, d) Würfelkonfigurationen, e) Zahlenkombinationen. § 2 - Die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen müssen zufallsbedingt sein, wenn sie durch einen Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes auf Zufall basierendes Mittel hervorgebracht werden.
Die Handlungen des Spielers dürfen das Ergebnis nicht bestimmen. § 3 - Das Auslösen der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen darf nur durch konstante Parameter bestimmt werden.
Der Gebrauch bei einem neuen Spiel von Ereignissen oder Ergebnissen in Zusammenhang mit dem Spiel, die im Rahmen des vorhergehenden Spiels vom Spieler bestimmt oder ausgewählt worden sind, ist erlaubt. Jedoch dürfen sie die Ereignisse oder Ergebnisse in Zusammenhang mit dem Spiel nicht bedingen, da diese im Laufe des neuen Spiels zufallsbedingt sein müssen. § 4 - Es ist erlaubt, mehrere Parameter zu gebrauchen, die verschiedene Ausschüttungsquoten und eine variierende Anzahl Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Gewinnen aufweisen.
Die zusätzlichen Parameter müssen alle Gewinnhöhen einschliessen, die der Automat anbietet, und dürfen die Mindestausschüttungsquote nicht unterschreiten. § 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen.
Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System interner Überwachung angeschlossen sein.
Art. 3 - Ein automatisches Gerät, das für Glücksspiele gebraucht wird, muss eine theoretische Ausschüttungsquote von mindestens 84 Prozent aufweisen.
Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der höher als der Einsatz ist, muss bei mindestens 10 Prozent liegen.
Die Ausschüttungsquote und die Gewinnwahrscheinlichkeit, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, müssen anhand anerkannter Wahrscheinlichkeitsberechnungsverfahren je nach der potentiellen Anzahl Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen bestimmt oder durch Spieltests bewiesen werden.
Art. 4 - Das Spiel beginnt, wenn der Spieler durch Einführung eines Einsatzes das Spiel auslöst, und endet mit dem Gewinn- beziehungsweise Verlustergebnis; danach ist für das Auslösen eines neuen Spiels ein neuer Einsatz erforderlich.
Art. 5 - Modelle automatischer Glücksspiele, die in Einrichtungen der Klasse II betrieben werden sollen, müssen folgende Merkmale aufweisen: a) Der Zufallscharakter des vom Automaten angebotenen Spiels muss stets gewährleistet sein.b) Die Einsätze dürfen nur mit Münzen in der in Belgien im Umlauf befindlichen Währung gezahlt werden.c) Der Mindesteinsatz beträgt 5 Franken und der Höchsteinsatz 10 Franken.d) Der durchschnittliche Verlust pro Stunde darf 500 Franken nicht überschreiten.e) Die Zahlung erfolgt, sobald der Spieler den Zahlungsmechanismus startet.f) Die Zahlung kann jederzeit während des Spiels erfolgen.g) Pro Spiel darf der Spieler höchstens das Zweihundertfache des unter Buchstabe c) erwähnten Höchsteinsatzes gewinnen.h) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, bietet jedes Terminal eine Zugriffs- und eine Einsatzmöglichkeit und muss es die weiter oben erwähnten Kriterien erfüllen.i) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, dürfen die individuellen Einheiten, an denen sich die Spieler befinden, einander nicht beeinflussen. Art. 6 - Die in Artikel 5 Buchstabe c) und d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge müssen ab dem 1. Januar 2002 wie folgt gelesen werden: c) 0,10 EUR und 0,25 EUR, d) 12,50 EUR. Art. 7 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu bringen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE