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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif aux
2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques dont
waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard
II de classe II
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de royal du 22 décembre 2000 relatif aux règles de fonctionnement des
automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les
kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale dienst voor établissements de jeux de hasard de classe II, établi par le Service
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000
de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II. dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die
automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 8 und 38 Nr. 4; Artikel 8 und 38 Nr. 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung
der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist; Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2000; Dezember 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur
Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist,
die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, und deren Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, und deren
Betriebsregeln vor dem 1. Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem Betriebsregeln vor dem 1. Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem
die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der
Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten; Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Dezember 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Dezember 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat,
der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse
II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen; II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Jedes Gerät, das in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II Artikel 1 - Jedes Gerät, das in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II
für Glücksspiele gebraucht wird, muss nach einem Stromausfall ohne für Glücksspiele gebraucht wird, muss nach einem Stromausfall ohne
Datenverlust neu starten können. Datenverlust neu starten können.
Der Anschluss an und die Verbindung mit anderen Geräten und Systemen Der Anschluss an und die Verbindung mit anderen Geräten und Systemen
dürfen keinesfalls die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit dürfen keinesfalls die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit
den vom Automaten angebotenen Glücksspielen beeinflussen. den vom Automaten angebotenen Glücksspielen beeinflussen.
Art. 2 - § 1 - Alle Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Art. 2 - § 1 - Alle Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den
Spielen müssen zufallsbedingt sein. Bei den Ereignissen und Spielen müssen zufallsbedingt sein. Bei den Ereignissen und
Ergebnissen in Zusammenhang mit den Spielen, die bei einem Ergebnissen in Zusammenhang mit den Spielen, die bei einem
automatischen Glücksspiel mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad automatischen Glücksspiel mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad
vorkommen können, handelt es sich insbesondere um: vorkommen können, handelt es sich insbesondere um:
a) Symbole, a) Symbole,
b) gezogene Zahlen, b) gezogene Zahlen,
c) Karten, c) Karten,
d) Würfelkonfigurationen, d) Würfelkonfigurationen,
e) Zahlenkombinationen. e) Zahlenkombinationen.
§ 2 - Die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen § 2 - Die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen
müssen zufallsbedingt sein, wenn sie durch einen müssen zufallsbedingt sein, wenn sie durch einen
Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes auf Zufall basierendes Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes auf Zufall basierendes
Mittel hervorgebracht werden. Mittel hervorgebracht werden.
Die Handlungen des Spielers dürfen das Ergebnis nicht bestimmen. Die Handlungen des Spielers dürfen das Ergebnis nicht bestimmen.
§ 3 - Das Auslösen der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen darf § 3 - Das Auslösen der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen darf
nur durch konstante Parameter bestimmt werden. nur durch konstante Parameter bestimmt werden.
Der Gebrauch bei einem neuen Spiel von Ereignissen oder Ergebnissen in Der Gebrauch bei einem neuen Spiel von Ereignissen oder Ergebnissen in
Zusammenhang mit dem Spiel, die im Rahmen des vorhergehenden Spiels Zusammenhang mit dem Spiel, die im Rahmen des vorhergehenden Spiels
vom Spieler bestimmt oder ausgewählt worden sind, ist erlaubt. Jedoch vom Spieler bestimmt oder ausgewählt worden sind, ist erlaubt. Jedoch
dürfen sie die Ereignisse oder Ergebnisse in Zusammenhang mit dem dürfen sie die Ereignisse oder Ergebnisse in Zusammenhang mit dem
Spiel nicht bedingen, da diese im Laufe des neuen Spiels Spiel nicht bedingen, da diese im Laufe des neuen Spiels
zufallsbedingt sein müssen. zufallsbedingt sein müssen.
§ 4 - Es ist erlaubt, mehrere Parameter zu gebrauchen, die § 4 - Es ist erlaubt, mehrere Parameter zu gebrauchen, die
verschiedene Ausschüttungsquoten und eine variierende Anzahl verschiedene Ausschüttungsquoten und eine variierende Anzahl
Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Gewinnen aufweisen. Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Gewinnen aufweisen.
Die zusätzlichen Parameter müssen alle Gewinnhöhen einschliessen, die Die zusätzlichen Parameter müssen alle Gewinnhöhen einschliessen, die
der Automat anbietet, und dürfen die Mindestausschüttungsquote nicht der Automat anbietet, und dürfen die Mindestausschüttungsquote nicht
unterschreiten. unterschreiten.
§ 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den § 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den
Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu
berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen. berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen.
Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System
interner Überwachung angeschlossen sein. interner Überwachung angeschlossen sein.
Art. 3 - Ein automatisches Gerät, das für Glücksspiele gebraucht wird, Art. 3 - Ein automatisches Gerät, das für Glücksspiele gebraucht wird,
muss eine theoretische Ausschüttungsquote von mindestens 84 Prozent muss eine theoretische Ausschüttungsquote von mindestens 84 Prozent
aufweisen. aufweisen.
Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der höher als der Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der höher als der
Einsatz ist, muss bei mindestens 10 Prozent liegen. Einsatz ist, muss bei mindestens 10 Prozent liegen.
Die Ausschüttungsquote und die Gewinnwahrscheinlichkeit, die in den Die Ausschüttungsquote und die Gewinnwahrscheinlichkeit, die in den
vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, müssen anhand anerkannter vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, müssen anhand anerkannter
Wahrscheinlichkeitsberechnungsverfahren je nach der potentiellen Wahrscheinlichkeitsberechnungsverfahren je nach der potentiellen
Anzahl Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen bestimmt oder durch Anzahl Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen bestimmt oder durch
Spieltests bewiesen werden. Spieltests bewiesen werden.
Art. 4 - Das Spiel beginnt, wenn der Spieler durch Einführung eines Art. 4 - Das Spiel beginnt, wenn der Spieler durch Einführung eines
Einsatzes das Spiel auslöst, und endet mit dem Gewinn- beziehungsweise Einsatzes das Spiel auslöst, und endet mit dem Gewinn- beziehungsweise
Verlustergebnis; danach ist für das Auslösen eines neuen Spiels ein Verlustergebnis; danach ist für das Auslösen eines neuen Spiels ein
neuer Einsatz erforderlich. neuer Einsatz erforderlich.
Art. 5 - Modelle automatischer Glücksspiele, die in Einrichtungen der Art. 5 - Modelle automatischer Glücksspiele, die in Einrichtungen der
Klasse II betrieben werden sollen, müssen folgende Merkmale aufweisen: Klasse II betrieben werden sollen, müssen folgende Merkmale aufweisen:
a) Der Zufallscharakter des vom Automaten angebotenen Spiels muss a) Der Zufallscharakter des vom Automaten angebotenen Spiels muss
stets gewährleistet sein. stets gewährleistet sein.
b) Die Einsätze dürfen nur mit Münzen in der in Belgien im Umlauf b) Die Einsätze dürfen nur mit Münzen in der in Belgien im Umlauf
befindlichen Währung gezahlt werden. befindlichen Währung gezahlt werden.
c) Der Mindesteinsatz beträgt 5 Franken und der Höchsteinsatz 10 c) Der Mindesteinsatz beträgt 5 Franken und der Höchsteinsatz 10
Franken. Franken.
d) Der durchschnittliche Verlust pro Stunde darf 500 Franken nicht d) Der durchschnittliche Verlust pro Stunde darf 500 Franken nicht
überschreiten. überschreiten.
e) Die Zahlung erfolgt, sobald der Spieler den Zahlungsmechanismus e) Die Zahlung erfolgt, sobald der Spieler den Zahlungsmechanismus
startet. startet.
f) Die Zahlung kann jederzeit während des Spiels erfolgen. f) Die Zahlung kann jederzeit während des Spiels erfolgen.
g) Pro Spiel darf der Spieler höchstens das Zweihundertfache des unter g) Pro Spiel darf der Spieler höchstens das Zweihundertfache des unter
Buchstabe c) erwähnten Höchsteinsatzes gewinnen. Buchstabe c) erwähnten Höchsteinsatzes gewinnen.
h) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs h) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs
mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, bietet jedes Terminal eine mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, bietet jedes Terminal eine
Zugriffs- und eine Einsatzmöglichkeit und muss es die weiter oben Zugriffs- und eine Einsatzmöglichkeit und muss es die weiter oben
erwähnten Kriterien erfüllen. erwähnten Kriterien erfüllen.
i) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs i) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs
mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, dürfen die individuellen mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, dürfen die individuellen
Einheiten, an denen sich die Spieler befinden, einander nicht Einheiten, an denen sich die Spieler befinden, einander nicht
beeinflussen. beeinflussen.
Art. 6 - Die in Artikel 5 Buchstabe c) und d) des vorliegenden Art. 6 - Die in Artikel 5 Buchstabe c) und d) des vorliegenden
Erlasses erwähnten Geldbeträge müssen ab dem 1. Januar 2002 wie folgt Erlasses erwähnten Geldbeträge müssen ab dem 1. Januar 2002 wie folgt
gelesen werden: gelesen werden:
c) 0,10 EUR und 0,25 EUR, c) 0,10 EUR und 0,25 EUR,
d) 12,50 EUR. d) 12,50 EUR.
Art. 7 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 7 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die betriebenen Geräte in vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die betriebenen Geräte in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu
bringen. bringen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser
Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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