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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif aux |
2000 betreffende de werkingsregels van de automatische kansspelen | règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques dont |
waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse | l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard |
II | de classe II |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2000 betreffende de werkingsregels van de | royal du 22 décembre 2000 relatif aux règles de fonctionnement des |
automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de | jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les |
kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale dienst voor | établissements de jeux de hasard de classe II, établi par le Service |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 |
de werkingsregels van de automatische kansspelen waarvan de | relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard automatiques |
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II. | dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. | Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die | 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die |
automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 8 und 38 Nr. 4; | Artikel 8 und 38 Nr. 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung |
der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist; | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. |
November 2000; | November 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
Dezember 2000; | Dezember 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur |
Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, | Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, |
die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in | die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, und deren | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, und deren |
Betriebsregeln vor dem 1. Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem | Betriebsregeln vor dem 1. Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem |
die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der | die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der |
Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten; | Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Dezember 2000, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Dezember 2000, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, | In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, |
der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse | der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse |
II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen; | II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit | Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Jedes Gerät, das in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II | Artikel 1 - Jedes Gerät, das in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II |
für Glücksspiele gebraucht wird, muss nach einem Stromausfall ohne | für Glücksspiele gebraucht wird, muss nach einem Stromausfall ohne |
Datenverlust neu starten können. | Datenverlust neu starten können. |
Der Anschluss an und die Verbindung mit anderen Geräten und Systemen | Der Anschluss an und die Verbindung mit anderen Geräten und Systemen |
dürfen keinesfalls die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit | dürfen keinesfalls die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit |
den vom Automaten angebotenen Glücksspielen beeinflussen. | den vom Automaten angebotenen Glücksspielen beeinflussen. |
Art. 2 - § 1 - Alle Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den | Art. 2 - § 1 - Alle Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den |
Spielen müssen zufallsbedingt sein. Bei den Ereignissen und | Spielen müssen zufallsbedingt sein. Bei den Ereignissen und |
Ergebnissen in Zusammenhang mit den Spielen, die bei einem | Ergebnissen in Zusammenhang mit den Spielen, die bei einem |
automatischen Glücksspiel mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad | automatischen Glücksspiel mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad |
vorkommen können, handelt es sich insbesondere um: | vorkommen können, handelt es sich insbesondere um: |
a) Symbole, | a) Symbole, |
b) gezogene Zahlen, | b) gezogene Zahlen, |
c) Karten, | c) Karten, |
d) Würfelkonfigurationen, | d) Würfelkonfigurationen, |
e) Zahlenkombinationen. | e) Zahlenkombinationen. |
§ 2 - Die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen | § 2 - Die Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen |
müssen zufallsbedingt sein, wenn sie durch einen | müssen zufallsbedingt sein, wenn sie durch einen |
Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes auf Zufall basierendes | Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes auf Zufall basierendes |
Mittel hervorgebracht werden. | Mittel hervorgebracht werden. |
Die Handlungen des Spielers dürfen das Ergebnis nicht bestimmen. | Die Handlungen des Spielers dürfen das Ergebnis nicht bestimmen. |
§ 3 - Das Auslösen der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen darf | § 3 - Das Auslösen der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen darf |
nur durch konstante Parameter bestimmt werden. | nur durch konstante Parameter bestimmt werden. |
Der Gebrauch bei einem neuen Spiel von Ereignissen oder Ergebnissen in | Der Gebrauch bei einem neuen Spiel von Ereignissen oder Ergebnissen in |
Zusammenhang mit dem Spiel, die im Rahmen des vorhergehenden Spiels | Zusammenhang mit dem Spiel, die im Rahmen des vorhergehenden Spiels |
vom Spieler bestimmt oder ausgewählt worden sind, ist erlaubt. Jedoch | vom Spieler bestimmt oder ausgewählt worden sind, ist erlaubt. Jedoch |
dürfen sie die Ereignisse oder Ergebnisse in Zusammenhang mit dem | dürfen sie die Ereignisse oder Ergebnisse in Zusammenhang mit dem |
Spiel nicht bedingen, da diese im Laufe des neuen Spiels | Spiel nicht bedingen, da diese im Laufe des neuen Spiels |
zufallsbedingt sein müssen. | zufallsbedingt sein müssen. |
§ 4 - Es ist erlaubt, mehrere Parameter zu gebrauchen, die | § 4 - Es ist erlaubt, mehrere Parameter zu gebrauchen, die |
verschiedene Ausschüttungsquoten und eine variierende Anzahl | verschiedene Ausschüttungsquoten und eine variierende Anzahl |
Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Gewinnen aufweisen. | Ereignisse und Ergebnisse in Zusammenhang mit den Gewinnen aufweisen. |
Die zusätzlichen Parameter müssen alle Gewinnhöhen einschliessen, die | Die zusätzlichen Parameter müssen alle Gewinnhöhen einschliessen, die |
der Automat anbietet, und dürfen die Mindestausschüttungsquote nicht | der Automat anbietet, und dürfen die Mindestausschüttungsquote nicht |
unterschreiten. | unterschreiten. |
§ 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den | § 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den |
Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu | Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu |
berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen. | berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen. |
Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System | Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System |
interner Überwachung angeschlossen sein. | interner Überwachung angeschlossen sein. |
Art. 3 - Ein automatisches Gerät, das für Glücksspiele gebraucht wird, | Art. 3 - Ein automatisches Gerät, das für Glücksspiele gebraucht wird, |
muss eine theoretische Ausschüttungsquote von mindestens 84 Prozent | muss eine theoretische Ausschüttungsquote von mindestens 84 Prozent |
aufweisen. | aufweisen. |
Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der höher als der | Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der höher als der |
Einsatz ist, muss bei mindestens 10 Prozent liegen. | Einsatz ist, muss bei mindestens 10 Prozent liegen. |
Die Ausschüttungsquote und die Gewinnwahrscheinlichkeit, die in den | Die Ausschüttungsquote und die Gewinnwahrscheinlichkeit, die in den |
vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, müssen anhand anerkannter | vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, müssen anhand anerkannter |
Wahrscheinlichkeitsberechnungsverfahren je nach der potentiellen | Wahrscheinlichkeitsberechnungsverfahren je nach der potentiellen |
Anzahl Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen bestimmt oder durch | Anzahl Ergebnisse in Zusammenhang mit den Spielen bestimmt oder durch |
Spieltests bewiesen werden. | Spieltests bewiesen werden. |
Art. 4 - Das Spiel beginnt, wenn der Spieler durch Einführung eines | Art. 4 - Das Spiel beginnt, wenn der Spieler durch Einführung eines |
Einsatzes das Spiel auslöst, und endet mit dem Gewinn- beziehungsweise | Einsatzes das Spiel auslöst, und endet mit dem Gewinn- beziehungsweise |
Verlustergebnis; danach ist für das Auslösen eines neuen Spiels ein | Verlustergebnis; danach ist für das Auslösen eines neuen Spiels ein |
neuer Einsatz erforderlich. | neuer Einsatz erforderlich. |
Art. 5 - Modelle automatischer Glücksspiele, die in Einrichtungen der | Art. 5 - Modelle automatischer Glücksspiele, die in Einrichtungen der |
Klasse II betrieben werden sollen, müssen folgende Merkmale aufweisen: | Klasse II betrieben werden sollen, müssen folgende Merkmale aufweisen: |
a) Der Zufallscharakter des vom Automaten angebotenen Spiels muss | a) Der Zufallscharakter des vom Automaten angebotenen Spiels muss |
stets gewährleistet sein. | stets gewährleistet sein. |
b) Die Einsätze dürfen nur mit Münzen in der in Belgien im Umlauf | b) Die Einsätze dürfen nur mit Münzen in der in Belgien im Umlauf |
befindlichen Währung gezahlt werden. | befindlichen Währung gezahlt werden. |
c) Der Mindesteinsatz beträgt 5 Franken und der Höchsteinsatz 10 | c) Der Mindesteinsatz beträgt 5 Franken und der Höchsteinsatz 10 |
Franken. | Franken. |
d) Der durchschnittliche Verlust pro Stunde darf 500 Franken nicht | d) Der durchschnittliche Verlust pro Stunde darf 500 Franken nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
e) Die Zahlung erfolgt, sobald der Spieler den Zahlungsmechanismus | e) Die Zahlung erfolgt, sobald der Spieler den Zahlungsmechanismus |
startet. | startet. |
f) Die Zahlung kann jederzeit während des Spiels erfolgen. | f) Die Zahlung kann jederzeit während des Spiels erfolgen. |
g) Pro Spiel darf der Spieler höchstens das Zweihundertfache des unter | g) Pro Spiel darf der Spieler höchstens das Zweihundertfache des unter |
Buchstabe c) erwähnten Höchsteinsatzes gewinnen. | Buchstabe c) erwähnten Höchsteinsatzes gewinnen. |
h) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs | h) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs |
mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, bietet jedes Terminal eine | mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, bietet jedes Terminal eine |
Zugriffs- und eine Einsatzmöglichkeit und muss es die weiter oben | Zugriffs- und eine Einsatzmöglichkeit und muss es die weiter oben |
erwähnten Kriterien erfüllen. | erwähnten Kriterien erfüllen. |
i) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs | i) Wenn der Automat auf der Grundlage eines zentralen Zufallsvorgangs |
mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, dürfen die individuellen | mehrere Spieler gleichzeitig zulässt, dürfen die individuellen |
Einheiten, an denen sich die Spieler befinden, einander nicht | Einheiten, an denen sich die Spieler befinden, einander nicht |
beeinflussen. | beeinflussen. |
Art. 6 - Die in Artikel 5 Buchstabe c) und d) des vorliegenden | Art. 6 - Die in Artikel 5 Buchstabe c) und d) des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Geldbeträge müssen ab dem 1. Januar 2002 wie folgt | Erlasses erwähnten Geldbeträge müssen ab dem 1. Januar 2002 wie folgt |
gelesen werden: | gelesen werden: |
c) 0,10 EUR und 0,25 EUR, | c) 0,10 EUR und 0,25 EUR, |
d) 12,50 EUR. | d) 12,50 EUR. |
Art. 7 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 7 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die betriebenen Geräte in | vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die betriebenen Geräte in |
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu | Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu |
bringen. | bringen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser | Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser |
Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister | Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister |
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |