gepubliceerd op 22 mei 2019
Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom 11.April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar 2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9.
August 1988;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16.
Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: - des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, - des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente.
Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf blauem Papier gedruckt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und keinen Antrag auf Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf gelbem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl der Abgeordnetenkammer teilnehmen, - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer.
Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1/1 erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt wird. § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt.
Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6/1 erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt wird. § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt.
Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt.
Art. 6 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt.
Art. 7 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 10 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 10/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen sowohl für die Wahl des Europäischen Parlaments als auch für die Wahl der Abgeordnetenkammer für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt wird. § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und nur für die Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 13 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 13/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt.
Art. 8 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt.
Art. 9 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 15 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 15/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt.
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich lesbar sein. § 2 - Was Wahlaufforderungen für belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig sind, werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und - nur was belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig sind und persönlich in Belgien wählen - Artikel 180ter § 3 des Wahlgesetzbuches angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich lesbar sein.
Art. 11 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2017 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im Ausland ansässige Belgier benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in der gleichen Farbe wie in Artikel 2 § 3, 4 beziehungsweise 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM
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