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Koninklijk Besluit van 05 juni 2004
gepubliceerd op 03 november 2017

Koninklijk besluit betreffende wedstrijden en loterijen waarvan, naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2017013840
pub.
03/11/2017
prom.
05/06/2004
ELI
eli/besluit/2004/06/05/2017013840/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit betreffende wedstrijden en loterijen waarvan, naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 betreffende wedstrijden en loterijen waarvan, naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2004).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über zusätzliche Wettbewerbe und Verlosungen, die im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien einhergehen können ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19.April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1 und des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Organisation öffentlicher Lotterien Teil des Auftrags der Nationallotterie ist, in ihrer Eigenschaft als sozial verantwortlicher und professioneller Anbieter von Spielvergnügen das Verhalten der Spieler in die Richtung von Spielen zu kanalisieren, bei denen das Suchtrisiko quasi bei null liegt;

In der Erwägung, dass dieser Kanalisierungsauftrag zu den Aufgaben gehört, mit denen der Belgische Staat die Nationallotterie aufgrund des zwischen beiden Parteien geschlossenen Verwaltungsvertrags betraut hat;

In der Erwägung, dass die Nationallotterie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Erwartungen der Spieler ein Maximum an Maßnahmen zur Förderung der von ihr organisierten Lotterieformen treffen muss, um diesen sozialen Auftrag erfolgreich durchzuführen;

In der Erwägung, dass die für die Nationallotterie bestehende Möglichkeit, die von ihr organisierten öffentlichen Lotterien im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen zu lassen, die darauf abzielen, anhand von Ziehungen oder Wettbewerben zusätzliche Gewinne von geringem Wert in natura oder in bar zuzuweisen, eine der Maßnahmen im Sinne des Vorhergehenden darstellt;

In der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung ihres kanalisierenden Zwecks und der von ihr erwarteten positiven sozialen Auswirkungen unbedingt zügig erfolgen muss;

In der Erwägung, dass diese Umsetzung eine Reihe von vorbereitenden Arbeiten auf technischer und organisatorischer Ebene erforderlich macht, die unverzüglich durchgeführt werden müssen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die vorhergehenden Erwägungen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen können die von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien mit Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen, die darauf abzielen, anhand von Ziehungen oder Wettbewerben Gewinne von geringem Wert in natura oder in bar zuzuweisen.

Art. 2 - Die Modalitäten für diese verkaufsfördernden Aktionen werden von der Nationallotterie festgelegt und von ihr mit allen von ihr für notwendig erachteten Mitteln bekannt gemacht.

Minderjährigen ist die Teilnahme an den in Artikel 1 erwähnten verkaufsfördernden Aktionen untersagt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 17. Mai 2004 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Nationallotterie gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE

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