gepubliceerd op 09 juni 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek
5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 5 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: a) Vor Nr.1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: « 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, ». b) Anstelle von Nr.2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen Partei, 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr.3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». c) Nr.2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission.
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof beraten zu lassen.
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern.
Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume ausgesetzt. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 beziehungsweise 2.b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt.c) In § 2 Nr.1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « 0,0175 Euro » ersetzt. d) In § 2 Nr.2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt « Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat seiner Liste sein, ». e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen.Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 6.Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums.» c) Paragraph 3 wird aufgehoben.d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ auferlegt werden. » Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : a) In § 1 wird Nr.1bis Nr. 2. b) In § 1 wird Nr.2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen.» d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen.» Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art.6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten : 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für diese Anwendung ist jedoch: 1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, 2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4.Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen Informationen beantragen, die dazu notwendig sind.
Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis erwähnten Verpflichtungen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird.
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei gemachten Wahlausgaben, 2.pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben.
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage beigefügt. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gefasst hat.
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt.b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: « In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung.» Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert.» b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.» Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt.
Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März 2003, wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein. » KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen : Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL