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Koninklijk Besluit van 05 juli 2018
gepubliceerd op 31 augustus 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2021042765
pub.
31/08/2021
prom.
05/07/2018
ELI
eli/besluit/2018/07/05/2021042765/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


5 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar 2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 7. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

März 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, 2.die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben im Zentralen Strafregister nur Zugriff auf Daten über Verurteilungen wegen Verstößen, die im Sozialstrafgesetzbuch erwähnt sind, im Bereich Menschenhandel, Verordnungen in Sachen Verkehr, Diskriminierung und Rassismus, Betrug im Rahmen eines Konkurses, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen Ordnung und Gewaltdelikte.

Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/4 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, 2.die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich Wohlbefinden bei der Arbeit.

Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/5 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 76, 84, 111 und 115 des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: die Beamten der Direktion administrative Geldbußen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2011 zur Ausführung der Artikel 16 Nr. 13, 17, 20, 63, 70 und 88 des Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen bestimmt sind.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Sozialgesetze." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/6 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung von Hafenarbeitern in Hafengebieten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallen, haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: 1. der leitende Beamte der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, 2.die Mitglieder des Personals der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Daten aus dem Auszug aus dem Zentralen Strafregister, der das Leumundszeugnis ersetzt hat.

Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." Art. 5 - Die für Beschäftigung beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS

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