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Koninklijk Besluit van 05 december 2004
gepubliceerd op 15 december 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000626
pub.
15/12/2004
prom.
05/12/2004
ELI
eli/besluit/2004/12/05/2004000626/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 december 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.

November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden.

Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. § 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort eine Erklärung aufzunehmen.

Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, registrieren.

Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben.

Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken.

Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in der ursprünglichen Akte.

Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. § 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte sofort beigefügt wird.

Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung abweichen. § 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist.

Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den Friedensrichter gerichtet wird.

Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. § 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: 1. das Jahr, der Monat und der Tag, 2.der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der Gründe, 4.der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein.

Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, 2.Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad hinauszugehen. Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen.

Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner Befugnisse umfassen.

Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar. § 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert.

In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen.

Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.

Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist.

Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Anforderungen entspricht. § 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt.

Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu werden.

Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt.

Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu benennen.

Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person.

Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief über diese Bestimmung.

Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen.

Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll erstellt.

Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.

November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer familiären Lage.

Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen.

Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende Person befindet, gewählt werden.

Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt wird.

Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird.

Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses Schreiben wird der Akte beigefügt.

In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen Verwalter.

Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt.

Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt.

Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des Antrags ausgestellt werden. § 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen. § 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen Verwalters, 2.den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, 4.die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson gehabt hat, 5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem Rechnung getragen hat. Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar.

Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags.

Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der vorläufige Verwalter informieren muss. § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte aufbewahrt.

Diese Akte umfasst auch: 1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters, 2.Name und Adresse der von der geschützten Person benannten Vertrauensperson, 3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden ist, 4.eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel 488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, 5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen Verwaltung.» Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse abändern oder ihn ersetzen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden.

Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt.

Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen.

Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht länger ausüben kann. » Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser Verwaltung beizustehen.

Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab.

Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen.

Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln.

Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse des vorläufigen Verwalters.

Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand des vorläufigen Verwalters tätigen kann. § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn auch als Beklagter.

Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln, a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr.1, 1187 Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht zu vertreten, b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu veräussern, c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung ohne Zahlung zuzustimmen, d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung auszuschlagen, f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, h) um Vergleiche zu schliessen, i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, einholen.

Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom Handelsgericht bestellt. § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung bleiben.

Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des Friedensrichters.

Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 vorgesehenen Verfahren erteilt.

Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten.

Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. § 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren eigenen Namen eingetragen. » Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf.

Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen.

Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. § 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen.

Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, ihren Willen zu äussern.

Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen.

Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches reicht die Unterschrift des Antragstellers.

Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person abgeben muss.

Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das Verfahren heran.

Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten Entwurfs zu ändern.

In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter erlauben, allein zu handeln.

Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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