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Koninklijk Besluit van 04 september 2012
gepubliceerd op 14 augustus 2024

Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2024006607
pub.
14/08/2024
prom.
04/09/2012
ELI
eli/besluit/2012/09/04/2024006607/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 19 september 2012), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: - het koninklijk besluit van 15 december 2013 betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017 (Belgisch Staatsblad van 23 december 2013); - het ministerieel besluit van 28 oktober 2019Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2019 pub. 31/10/2019 numac 2019041956 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Ministerieel besluit tot wijziging van bijlage I bij het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling sluiten tot wijziging van bijlage I bij het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 2019); - het koninklijk besluit van 26 oktober 2023Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 26/10/2023 pub. 14/12/2023 numac 2023047111 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit tot vaststelling van het federaal reductieplan biociden sluiten tot vaststelling van het federaal reductieplan biociden (Belgisch Staatsblad van 14 december 2023).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung [Überschrift abgeändert durch Art.10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26.

Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] § 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, 4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26.

Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert, 2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, 3.Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, 4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, 5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in Artikel 8bis des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. 6. Kommission: Europäische Kommission.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art.3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. § 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben in den folgenden Bereichen ergriffen werden: 1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, 2.Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, 3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, 4.Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie präzisiert: - im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, - im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, - im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette übertragen werden können, 5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, 6.Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, § 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erstellt. § 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. § 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten Interessengruppen aufgestellt und überprüft. § 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer. § 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] § 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme. [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.

Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November 2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im Belgischen Staatsblatt.

Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen Verringerungsplan]. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. § 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus Vertretern: 1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, 2.der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die beteiligten Parteien es für notwendig erachten, 3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans betroffen sind, 4.der landwirtschaftlichen Berufsverbände, 5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, 6.der Verbraucherschutzverbände, 7. der Umweltschutzvereinigungen, 8.des Sektors der Produktion und des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln, 9. des Sektors der Wasserversorgung, 10.der Gewerkschaftsorganisationen, 11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, 12.der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, 13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.

Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26.

Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine Informationen über die Risiken der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen mit geringem Risiko. [Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26.

Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)]

Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen Verringerungsplan] aufgenommen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über [pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die [Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet werden.

In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, um über relevante Stichproben zu verfügen.

Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26.

Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]

Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können verwendet werden.

Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der Europäischen Union übereinstimmt.] § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt: 1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § 1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EG) Nr.1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen statistischen Daten und anderer relevanter Daten, 2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, 3.ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten Ziele erreichen lassen.] § 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.

Dezember 2023)]

Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben.

Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.


[Anlage] [Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom 31. Oktober 2019)] Harmonisierte Risikoindikatoren Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 der vorliegenden Anlage aufgeführt. ABSCHNITT 1 Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind 1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr.1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die folgenden allgemeinen Regeln: a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 1 berechnet, b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 der Kommission (1) aufgeführt, c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 aufgeführt, d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 aufgeführt, e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1.3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden.

Tabelle 1 Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind


ii)

Kategorien

iii)

A

B

C

D

E

F

G

iv)

Mikroorganismen

Chemische Wirkstoffe

Mikroorganismen

Chemische Wirkstoffe

Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine Disruptoren

Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar ist


v)

Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden

vi)

1

8

16

64


5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. ABSCHNITT 2 Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen 1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die folgenden allgemeinen Regeln: a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 erteilten Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 aufgeführt, c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 aufgeführt, d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.540/2011 aufgeführt, e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2.3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle 2 Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Zeile

Gruppen

1

2

3

4


ii)

Kategorie

iii)

A

B

C

D

E

F

G

iv)

Mikroorganismen

Chemische Wirkstoffe

Mikroorganismen

Chemische Wirkstoffe

Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine Disruptoren

Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar ist


v)

Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen

vi)

1

8

16

64


4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird.

Fußnote (1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25.

Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


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