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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/09/2012
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Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en langue allemande
4 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende het federaal 4 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction
reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation
gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en
coördinatie in het Duits langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal allemande de l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme
reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het fédéral de réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation
kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 19 september compatible avec le développement durable (Moniteur belge du 19
2012), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: septembre 2012), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 15 december 2013 betreffende het federaal - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 relatif au programme fédéral de
reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017 (Belgisch réduction des pesticides pour la période 2013-2017 (Moniteur belge du
Staatsblad van 23 december 2013); 23 décembre 2013);
- het ministerieel besluit van 28 oktober 2019 tot wijziging van - l'arrêté ministériel du 28 octobre 2019 modifiant l'annexe Ire de
bijlage I bij het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme fédéral de
het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun
gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation compatible
van 31 oktober 2019); avec le développement durable (Moniteur belge du 31 octobre 2019);
- het koninklijk besluit van 26 oktober 2023 tot vaststelling van het - l'arrêté royal du 26 octobre 2023 fixant le plan fédéral de
federaal reductieplan biociden (Belgisch Staatsblad van 14 december réduction des biocides (Moniteur belge du 14 décembre 2023).
2023). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur 4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur
Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer
Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung
[Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. [Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26.
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die
Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur
Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.]
§ 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des § 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2,
4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. 4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie.
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26.
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in 1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates definiert, 91/414/EWG des Rates definiert,
2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der 2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der
Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, 3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators,
4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen 4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen
Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den
dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen,
5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in 5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in
Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten
Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale
Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem
bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen.
6. Kommission: Europäische Kommission.] 6. Kommission: Europäische Kommission.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom
14. Dezember 2023)] 14. Dezember 2023)]
Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im
föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben,
Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der
Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die
Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von
Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und
alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit
von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese
Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen,
beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter
Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen.
§ 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die § 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die
Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben
in den folgenden Bereichen ergriffen werden: in den folgenden Bereichen ergriffen werden:
1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, 1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln,
2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an 2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an
Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche
Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert,
3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch 3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch
[Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert,
4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie 4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie
präzisiert: präzisiert:
- im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene - im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene
Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen,
- im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des - im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene
Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen,
- im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von - im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von
Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz-
und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette übertragen werden können, Nahrungsmittelkette übertragen werden können,
5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über 5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über
[Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert,
6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, 6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert,
§ 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur § 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders
bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen
verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie
91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem
Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung
erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung
nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht
erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch
inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für
den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom
Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
erstellt. erstellt.
§ 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter § 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die
Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung
der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der
Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung
des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2
Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig
sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller
notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen.
§ 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung § 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen,
regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten
Interessengruppen aufgestellt und überprüft. Interessengruppen aufgestellt und überprüft.
§ 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund § 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund
anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln]
Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die
Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der
Oberflächengewässer. Oberflächengewässer.
§ 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird § 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird
der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.]
§ 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen § 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen
Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die
Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar
2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
der umweltbezogenen Pläne und Programme. der umweltbezogenen Pläne und Programme.
[Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober
2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2
abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S.
vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch
Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember
2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des
K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert
durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.
Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2
des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6
abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E.
vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der
Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November
2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein 2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein
föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb
Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.]
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen
Verringerungsplan]. Verringerungsplan].
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen
Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in
Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten. jeweiligen Zuständigkeiten.
§ 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, § 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung,
Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms
konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus
Vertretern: Vertretern:
1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, 1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft,
Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt zuständig sind, Umwelt zuständig sind,
2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für 2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für
Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die
beteiligten Parteien es für notwendig erachten, beteiligten Parteien es für notwendig erachten,
3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans 3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans
betroffen sind, betroffen sind,
4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände, 4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände,
5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, 5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft,
6. der Verbraucherschutzverbände, 6. der Verbraucherschutzverbände,
7. der Umweltschutzvereinigungen, 7. der Umweltschutzvereinigungen,
8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von 8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von
Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln,
9. des Sektors der Wasserversorgung, 9. des Sektors der Wasserversorgung,
10. der Gewerkschaftsorganisationen, 10. der Gewerkschaftsorganisationen,
11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, 11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung,
12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, 12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz,
13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. 13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten.
Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.]
[Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des
K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert
durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.
Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26. Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26.
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender
bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine
Informationen über die Risiken der Verwendung von Informationen über die Risiken der Verwendung von
[Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt [Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die
sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen
mit geringem Risiko. mit geringem Risiko.
[Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen [Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen
verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format,
Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese
Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder
Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.]
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26.
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3
des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)] des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)]
Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit
und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und
Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und
ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die
allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen
akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die
menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über
die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen
Verringerungsplan] aufgenommen. Verringerungsplan] aufgenommen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober [Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober
2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über
[pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern [pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern
verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die
[Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa [Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa
Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der
Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet
werden. werden.
In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die
jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden
berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss
gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden,
um über relevante Stichproben zu verfügen. um über relevante Stichproben zu verfügen.
Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert
beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des
föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26.
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)]
Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der
Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können
verwendet werden. verwendet werden.
Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft
und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder
Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und
abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der
Europäischen Union übereinstimmt.] Europäischen Union übereinstimmt.]
§ 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt: Nahrungsmittelkette und Umwelt:
1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § 1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in §
1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der 1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen
statistischen Daten und anderer relevanter Daten, statistischen Daten und anderer relevanter Daten,
2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, 2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe,
3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie 3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie
Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere
Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele
angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten
Ziele erreichen lassen.] Ziele erreichen lassen.]
§ 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen § 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen
werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des
Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen. Umweltinformationen.
[Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E.
vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert
durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14.
Dezember 2023)] Dezember 2023)]
Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste
Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche
Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in
Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben. Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben.
Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder
Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
[Anlage] [Anlage]
[Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom [Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom
31. Oktober 2019)] 31. Oktober 2019)]
Harmonisierte Risikoindikatoren Harmonisierte Risikoindikatoren
Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2
der vorliegenden Anlage aufgeführt. der vorliegenden Anlage aufgeführt.
ABSCHNITT 1 ABSCHNITT 1
Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter
Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten
Pflanzenschutzmitteln enthalten sind Pflanzenschutzmitteln enthalten sind
1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in 1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in
Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß
Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese
Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien
eingeteilt werden. eingeteilt werden.
2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die
folgenden allgemeinen Regeln: folgenden allgemeinen Regeln:
a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der
Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien
gemäß Tabelle 1 berechnet, gemäß Tabelle 1 berechnet,
b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(1) aufgeführt, (1) aufgeführt,
c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen
A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt, aufgeführt,
d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt,
e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie
nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt sind, aufgeführt sind,
f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1. f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1.
3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die 3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die
jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in
Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi)
angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser
Berechnungen danach aggregiert werden. Berechnungen danach aggregiert werden.
4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe 4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe
und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden. und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden.
Tabelle 1 Tabelle 1
Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der
Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1
Zeile Zeile
Gruppen Gruppen
1 1
2 2
3 3
4 4
i) i)
Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in
Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt sind aufgeführt sind
Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind
oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die
in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
540/2011 aufgeführt sind 540/2011 aufgeführt sind
Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind
und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
540/2011 aufgeführt sind 540/2011 aufgeführt sind
Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind
ii) ii)
Kategorien Kategorien
iii) iii)
A A
B B
C C
D D
E E
F F
G G
iv) iv)
Mikroorganismen Mikroorganismen
Chemische Wirkstoffe Chemische Wirkstoffe
Mikroorganismen Mikroorganismen
Chemische Wirkstoffe Chemische Wirkstoffe
Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B
und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder
endokrine Disruptoren endokrine Disruptoren
Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder
reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine
Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar
ist ist
v) v)
Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr
gebracht werden gebracht werden
vi) vi)
1 1
8 8
16 16
64 64
5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf 5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf
100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben
genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.
6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug 6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug
zum Referenzwert ausgedrückt. zum Referenzwert ausgedrückt.
7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion 7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion
Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1
gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes
Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für
das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird.
ABSCHNITT 2 ABSCHNITT 2
Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf
der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 erteilten Zulassungen 1107/2009 erteilten Zulassungen
1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der 1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten
Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der
genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier
Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden.
2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die
folgenden allgemeinen Regeln: folgenden allgemeinen Regeln:
a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der
gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten
Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe
in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet,
b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt,
c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen
A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt, aufgeführt,
d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt,
e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie
nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt sind, aufgeführt sind,
f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2. f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2.
3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl 3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl
der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für
Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle
2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung
multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach
aggregiert werden. aggregiert werden.
Tabelle 2 Tabelle 2
Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der
Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2
Zeile Zeile
Gruppen Gruppen
1 1
2 2
3 3
4 4
i) i)
Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in
Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
aufgeführt sind aufgeführt sind
Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind
oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die
in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
540/2011 aufgeführt sind 540/2011 aufgeführt sind
Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind
und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
540/2011 aufgeführt sind 540/2011 aufgeführt sind
Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind
Zeile Zeile
Gruppen Gruppen
1 1
2 2
3 3
4 4
ii) ii)
Kategorie Kategorie
iii) iii)
A A
B B
C C
D D
E E
F F
G G
iv) iv)
Mikroorganismen Mikroorganismen
Chemische Wirkstoffe Chemische Wirkstoffe
Mikroorganismen Mikroorganismen
Chemische Wirkstoffe Chemische Wirkstoffe
Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B
und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder
endokrine Disruptoren endokrine Disruptoren
Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder
reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine
Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar
ist ist
v) v)
Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen
vi) vi)
1 1
8 8
16 16
64 64
4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf 4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf
100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben
genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.
5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug 5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug
zum Referenzwert ausgedrückt. zum Referenzwert ausgedrückt.
6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion 6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion
Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2
gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes
Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für
das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird. das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird.
Fußnote Fußnote
(1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. (1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25.
Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste
zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
^