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Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en langue allemande |
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4 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende het federaal | 4 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction |
reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun | des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation |
gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze | compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en |
coördinatie in het Duits | langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal | allemande de l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme |
reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het | fédéral de réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation |
kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 19 september | compatible avec le développement durable (Moniteur belge du 19 |
2012), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | septembre 2012), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 15 december 2013 betreffende het federaal | - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 relatif au programme fédéral de |
reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017 (Belgisch | réduction des pesticides pour la période 2013-2017 (Moniteur belge du |
Staatsblad van 23 december 2013); | 23 décembre 2013); |
- het ministerieel besluit van 28 oktober 2019 tot wijziging van | - l'arrêté ministériel du 28 octobre 2019 modifiant l'annexe Ire de |
bijlage I bij het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende | l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme fédéral de |
het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun | |
gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad | réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation compatible |
van 31 oktober 2019); | avec le développement durable (Moniteur belge du 31 octobre 2019); |
- het koninklijk besluit van 26 oktober 2023 tot vaststelling van het | - l'arrêté royal du 26 octobre 2023 fixant le plan fédéral de |
federaal reductieplan biociden (Belgisch Staatsblad van 14 december | réduction des biocides (Moniteur belge du 14 décembre 2023). |
2023). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur | 4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur |
Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer | Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer |
Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung | Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung |
[Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. | [Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. |
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die | Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die |
Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur | Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur |
Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] | Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] |
§ 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des | § 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen |
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von | Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von |
Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, | Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, |
4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. | 4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. |
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. | [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. |
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in | 1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in |
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von |
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und |
91/414/EWG des Rates definiert, | 91/414/EWG des Rates definiert, |
2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der | 2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der |
Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der | Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, |
3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, | 3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, |
4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen | 4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen |
Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des | Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen |
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von | Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von |
Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den | Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den |
dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, | dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, |
5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in | 5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in |
Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten |
Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale | Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale |
Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem | Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem |
bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. | bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. |
6. Kommission: Europäische Kommission.] | 6. Kommission: Europäische Kommission.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom |
14. Dezember 2023)] | 14. Dezember 2023)] |
Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im | Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im |
föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, | föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, |
Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der | Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der |
Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die | Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die |
menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die | menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die |
Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von | Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von |
Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und | Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und |
alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit | alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit |
von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese | von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese |
Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, | Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, |
beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter | beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter |
Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. | Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. |
§ 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die | § 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die |
Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben | Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben |
in den folgenden Bereichen ergriffen werden: | in den folgenden Bereichen ergriffen werden: |
1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, | 1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, |
2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an | 2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an |
Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche | Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche |
Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, | Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, |
3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch | 3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch |
[Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, | [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, |
4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie | 4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie |
präzisiert: | präzisiert: |
- im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene | - im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene |
Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des | Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des | Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, |
- im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des | - im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene | Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene |
Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des | Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des | Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, |
- im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von | - im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von |
Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- | Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- |
und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der | und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette übertragen werden können, | Nahrungsmittelkette übertragen werden können, |
5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über | 5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über |
[Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, | [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, |
6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, | 6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, |
§ 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur | § 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders | Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders |
bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen | bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen |
verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie | verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie |
91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von | 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von |
Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem | Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem |
Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das |
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der |
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung | Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung |
erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung | erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung |
nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht | nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht |
erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch | erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch |
inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für | inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für |
den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom | den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom |
Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
erstellt. | erstellt. |
§ 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter | § 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter |
Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die | Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die |
Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung | Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung |
der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der | der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der |
Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung | Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung |
des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 | des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 |
Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig | Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig |
sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller | sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller |
notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. | notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. |
§ 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung | § 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung |
der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen | der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen |
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, | Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, |
regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten | regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten |
Interessengruppen aufgestellt und überprüft. | Interessengruppen aufgestellt und überprüft. |
§ 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund | § 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund |
anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] | anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] |
Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die | Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die |
Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der | Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der |
Oberflächengewässer. | Oberflächengewässer. |
§ 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird | § 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird |
der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] | der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] |
§ 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen | § 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen |
Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die | Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die |
Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar | Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar |
2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und | 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und |
Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung | Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung |
der umweltbezogenen Pläne und Programme. | der umweltbezogenen Pläne und Programme. |
[Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober | [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober |
2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 | 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. | abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. |
vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch | vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch |
Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember | Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember |
2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des | 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des |
K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 | Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 |
des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 | des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 |
abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. |
vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. | Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der |
Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November | Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November |
2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein | 2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein |
föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im | föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb | Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb |
Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des | Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] | Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] |
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen | Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen |
Verringerungsplan]. | Verringerungsplan]. |
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen | Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen |
Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in | Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in |
Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der | Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, | Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer |
jeweiligen Zuständigkeiten. | jeweiligen Zuständigkeiten. |
§ 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, | § 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, |
Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms | Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms |
konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus | konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus |
Vertretern: | Vertretern: |
1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, | 1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, |
Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt zuständig sind, | Umwelt zuständig sind, |
2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für | 2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für |
Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, | Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die |
beteiligten Parteien es für notwendig erachten, | beteiligten Parteien es für notwendig erachten, |
3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans | 3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans |
betroffen sind, | betroffen sind, |
4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände, | 4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände, |
5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, | 5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, |
6. der Verbraucherschutzverbände, | 6. der Verbraucherschutzverbände, |
7. der Umweltschutzvereinigungen, | 7. der Umweltschutzvereinigungen, |
8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von | 8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von |
Pflanzenschutzmitteln, | Pflanzenschutzmitteln, |
9. des Sektors der Wasserversorgung, | 9. des Sektors der Wasserversorgung, |
10. der Gewerkschaftsorganisationen, | 10. der Gewerkschaftsorganisationen, |
11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, | 11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, |
12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, | 12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, |
13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. | 13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. |
Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, | Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] |
[Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des |
K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26. | Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26. |
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender | Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender |
bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine | bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine |
Informationen über die Risiken der Verwendung von | Informationen über die Risiken der Verwendung von |
[Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt | [Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die | beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die |
sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen | sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen |
mit geringem Risiko. | mit geringem Risiko. |
[Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen | [Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen |
verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, | verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, |
Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese | Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese |
Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen | Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder | bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder |
Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] | Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. |
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 |
des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)] | des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)] |
Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit | Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit |
und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und | und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und |
Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und | Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und |
ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die | ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die |
allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen | allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen |
akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die | akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die |
menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über | menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über |
die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen | die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen |
Verringerungsplan] aufgenommen. | Verringerungsplan] aufgenommen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober | [Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober |
2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem | der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über | Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über |
[pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern | [pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern |
verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die | verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die |
[Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa | [Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa |
Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der | Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der |
Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet | Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet |
werden. | werden. |
In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die | In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die |
jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden | jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden |
berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss | berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss |
gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, | gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, |
um über relevante Stichproben zu verfügen. | um über relevante Stichproben zu verfügen. |
Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert | Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert |
beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des | beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des |
föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. | föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. |
Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der | Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der |
Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können | Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft | Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft |
und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder | und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder |
Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und | Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und |
abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der | abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der |
Europäischen Union übereinstimmt.] | Europäischen Union übereinstimmt.] |
§ 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt: | Nahrungsmittelkette und Umwelt: |
1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § | 1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § |
1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der | 1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der |
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen | Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen |
statistischen Daten und anderer relevanter Daten, | statistischen Daten und anderer relevanter Daten, |
2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, | 2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, |
3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie | 3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie |
Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere | Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere |
Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele | Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele |
angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten | angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten |
Ziele erreichen lassen.] | Ziele erreichen lassen.] |
§ 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen | § 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen |
werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und | werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und |
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des | der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des |
Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu | Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu |
Umweltinformationen. | Umweltinformationen. |
[Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
(B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. |
vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
Dezember 2023)] | Dezember 2023)] |
Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden | Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. | Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste |
Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche | Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche |
Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in | Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in |
Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben. | Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben. |
Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder | Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder |
Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister | Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
[Anlage] | [Anlage] |
[Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom | [Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom |
31. Oktober 2019)] | 31. Oktober 2019)] |
Harmonisierte Risikoindikatoren | Harmonisierte Risikoindikatoren |
Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 | Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 |
der vorliegenden Anlage aufgeführt. | der vorliegenden Anlage aufgeführt. |
ABSCHNITT 1 | ABSCHNITT 1 |
Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter | Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter |
Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in | Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten |
Pflanzenschutzmitteln enthalten sind | Pflanzenschutzmitteln enthalten sind |
1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in | 1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in |
Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der | Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß |
Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der | Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der |
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese | Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese |
Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien | Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien |
eingeteilt werden. | eingeteilt werden. |
2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die | 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die |
folgenden allgemeinen Regeln: | folgenden allgemeinen Regeln: |
a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der | a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der |
Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien | Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien |
gemäß Tabelle 1 berechnet, | gemäß Tabelle 1 berechnet, |
b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des | b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des |
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission |
(1) aufgeführt, | (1) aufgeführt, |
c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen | c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen |
A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt, | aufgeführt, |
d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des | d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des |
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht | e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie |
nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1. | f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1. |
3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die | 3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die |
jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in | jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in |
Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) | Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) |
angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser | angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser |
Berechnungen danach aggregiert werden. | Berechnungen danach aggregiert werden. |
4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe | 4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe |
und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden. | und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden. |
Tabelle 1 | Tabelle 1 |
Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der | Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der |
Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 | Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 |
Zeile | Zeile |
Gruppen | Gruppen |
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 3 |
4 | 4 |
i) | i) |
Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung | Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung |
(EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in | (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in |
Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt sind | aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind | Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind |
oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die | oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die |
in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind | genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind |
und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung | genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung |
(EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind | (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind |
ii) | ii) |
Kategorien | Kategorien |
iii) | iii) |
A | A |
B | B |
C | C |
D | D |
E | E |
F | F |
G | G |
iv) | iv) |
Mikroorganismen | Mikroorganismen |
Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
Mikroorganismen | Mikroorganismen |
Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B | Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B |
und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder | und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
endokrine Disruptoren | endokrine Disruptoren |
Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder | Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine | reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine |
Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar | Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar |
ist | ist |
v) | v) |
Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der | Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr |
gebracht werden | gebracht werden |
vi) | vi) |
1 | 1 |
8 | 8 |
16 | 16 |
64 | 64 |
5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf | 5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf |
100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben | 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben |
genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. | genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. |
6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug | 6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug |
zum Referenzwert ausgedrückt. | zum Referenzwert ausgedrückt. |
7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion | 7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion |
Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 | berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 |
gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes | gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes |
Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für | Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für |
das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. | das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. |
ABSCHNITT 2 | ABSCHNITT 2 |
Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf | Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf |
der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. | der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. |
1107/2009 erteilten Zulassungen | 1107/2009 erteilten Zulassungen |
1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der | 1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten |
Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der | Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der |
genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier | genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier |
Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. | Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. |
2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die | 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die |
folgenden allgemeinen Regeln: | folgenden allgemeinen Regeln: |
a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der | a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der |
gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten | gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten |
Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe | Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe |
in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, | in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, |
b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des | b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des |
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen | c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen |
A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt, | aufgeführt, |
d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des | d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des |
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht | e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie |
nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2. | f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2. |
3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl | 3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl |
der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für | der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für |
Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle | Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle |
2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung | 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung |
multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach | multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach |
aggregiert werden. | aggregiert werden. |
Tabelle 2 | Tabelle 2 |
Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der | Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der |
Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 | Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 |
Zeile | Zeile |
Gruppen | Gruppen |
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 3 |
4 | 4 |
i) | i) |
Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung | Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung |
(EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in | (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in |
Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
aufgeführt sind | aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind | Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind |
oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die | oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die |
in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind | genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind |
und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung | genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung |
(EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind | (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind |
Zeile | Zeile |
Gruppen | Gruppen |
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 3 |
4 | 4 |
ii) | ii) |
Kategorie | Kategorie |
iii) | iii) |
A | A |
B | B |
C | C |
D | D |
E | E |
F | F |
G | G |
iv) | iv) |
Mikroorganismen | Mikroorganismen |
Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
Mikroorganismen | Mikroorganismen |
Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B | Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B |
und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder | und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
endokrine Disruptoren | endokrine Disruptoren |
Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder | Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine | reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine |
Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar | Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar |
ist | ist |
v) | v) |
Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung | Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung |
(EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen | (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen |
vi) | vi) |
1 | 1 |
8 | 8 |
16 | 16 |
64 | 64 |
4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf | 4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf |
100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben | 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben |
genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. | genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. |
5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug | 5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug |
zum Referenzwert ausgedrückt. | zum Referenzwert ausgedrückt. |
6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion | 6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion |
Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 | berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 |
gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes | gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes |
Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für | Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für |
das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird. | das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird. |
Fußnote | Fußnote |
(1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. | (1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. |
Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste | Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste |
zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). | zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). |