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Koninklijk Besluit van 04 maart 2005
gepubliceerd op 30 maart 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000111
pub.
30/03/2005
prom.
04/03/2005
ELI
eli/besluit/2005/03/04/2005000111/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 2. MÄRZ 2004 - Ministerieller Erlass zur Billigung der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 95bis Absatz 2;

Aufgrund des Entwurfs der Geschäftsordnung, der den Präsidenten-Magistraten und ihren Stellvertretern der beiden Abteilungen der Interministeriellen Widerspruchskammer vorgelegt worden ist, Erlässt: Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird gebilligt und ersetzt die frühere Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben wird.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass und die beigefügte Geschäftsordnung treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 2. März 2004 Frau M. ARENA

Anlage Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer Artikel 1 - Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, übermittelt der Minister, dem der Widerspruchsführer untersteht, oder sein Beauftragter der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer die vollständig erfasste Akte, die alle Schriftstücke über die zur Last gelegten Sachverhalte und einen Nachweis über die Dienstlaufbahn enthalten muss.

Art. 2 - Innerhalb fünf Werktagen nach Hinterlegung der Akte bestätigt der Greffier-Berichterstatter dem betreffenden Minister oder seinem Beauftragten den Empfang der Schriftstücke.

Er fordert wenn nötig zusätzliche Schriftstücke an, die dem Urteil des Präsidenten nach vorgelegt werden müssen.

Art. 3 - Der Greffier-Berichterstatter verfasst auf der Grundlage der in der Akte aufgenommenen Schriftstücke einen Bericht, der sofort dem Präsidenten, den Beisitzern, die tagen sollen, dem Widerspruchsführer und dessen Verteidiger und dem zur Verteidigung des beanstandeten Vorschlags bestimmten Beamten übermittelt wird.

Art. 4 - Die Interministerielle Widerspruchskammer tritt an dem vom Präsidenten festgelegten Datum, das dem betreffenden Minister sofort zur Kenntnis gebracht wird, zusammen.

Die Sitzung muss spätestens einen Monat nach Befassung der Interministeriellen Widerspruchskammer stattfinden.

Art. 5 - Die Anwesenheit geladener Mitglieder auf der Sitzung ist Pflicht.

Wenn Beisitzer einen rechtmässigen Verhinderungsgrund haben, müssen sie dem Präsidenten innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung über die Kanzlei schriftlich die Gründe ihrer Abwesenheit mitteilen.

Art. 6 - Die Interministerielle Widerspruchskammer kann nur beraten und beschliessen, wenn die Mehrheit der geladenen ordentlichen oder stellvertretenden Beisitzer anwesend ist: Es müssen immer mindestens vier vom Minister bestimmte Beisitzer und vier von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmte Beisitzer in der Kammer tagen.

Art. 7 - Der Greffier-Berichterstatter notifiziert dem Widerspruchsführer per Einschreiben die Liste der ordentlichen und stellvertretenden Beisitzer, die für die Untersuchung der ihn betreffenden Angelegenheit geladen sind, damit er von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann.

Eine Ablehnung muss mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Notifizierung der Liste vom Widerspruchsführer per Einschreiben unter Angabe der Namen der Beisitzer, die er ablehnt, an die Kanzlei gesendet werden.

Art. 8 - Der Widerspruchsführer erscheint persönlich vor der Interministeriellen Widerspruchskammer; er darf sich von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen, der der Widerspruchskammer auf keinen Fall angehören darf.

Der Name des Verteidigers muss der Kanzlei innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung mitgeteilt werden.

Art. 9 - Die Beisitzer, der Widerspruchsführer und seine Verteidiger werden rechtzeitig vorgeladen, damit sie nach Erhalt der Ladung über eine Mindestfrist von zehn Werktagen für die vertrauliche und sachbezogene Einsichtnahme aller Schriftstücke der Akte verfügen.

Diese Einsichtnahme findet in der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer statt.

Art. 10 - Zur Sitzung geladene Beisitzer, die entweder als Vorgesetzte oder Mitglieder des Direktionsrates oder in anderer Eigenschaft an der Ausarbeitung des Vorschlags oder der Massnahme, gegen die Widerspruch eingelegt wird, beteiligt oder irgendwie von der vorhergehenden Untersuchung betroffen waren, informieren sofort den Greffier-Berichterstatter darüber, der einen stellvertretenden Beisitzer für die Untersuchung der Angelegenheit lädt.

Art. 11 - Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer, die definitiv den föderalen öffentlichen Dienst verlassen, benachrichtigen die Kanzlei, die für Ersatz sorgt.

Wenn sie zeitweilig vom Dienst entfernt sind, benachrichtigen sie ebenfalls die Kanzlei und nehmen während dieses Zeitraums nicht an den Sitzungen teil; dies gilt nicht für die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmten Beisitzer, die zu ihrer Gewerkschaftsorganisation abgeordnet worden sind.

Art. 12 - Der Präsident der Interministeriellen Widerspruchskammer eröffnet und schliesst die Sitzungen und leitet die Verhandlungen, wobei er für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung sorgt.

Es wird kein Protokoll erstellt.

Art. 13 - In der Stellungnahme der Interministeriellen Widerspruchskammer wird das Ergebnis der geheimen Abstimmung unter Angabe der Anzahl positiver und negativer Stimmen aufgenommen.

Ein Beisitzer darf beantragen, das Ergebnis einer Abstimmung über einen Punkt, der nicht von der Mehrheit berücksichtigt worden ist, in die Stellungnahme aufzunehmen.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die vom Präsidenten und vom Greffier- Berichterstatter unterzeichnet wird, wird dem betreffenden Minister spätestens einen Monat nach dem Datum der Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Der Widerspruchsführer und sein Verteidiger und die Beisitzer erhalten eine Kopie der abgegebenen Stellungnahme.

Art. 14 - Die Urschriften und Archive der Interministeriellen Widerspruchskammer werden in der Kanzlei beim FÖD Personal und Organisation aufbewahrt, wo die Betreffenden sie einsehen können.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 2004 zur Billigung der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer beigefügt zu werden Brüssel, den 2. März 2004 Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL.

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