gepubliceerd op 15 april 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur
4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14 § 1 Buchstabe a) ;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;
Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 14. Juli 2004;
Aufgrund des am 25. Juni 2004 eingereichten Antrags auf Begutachtung seitens des Verbraucherrates gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, für den binnen der festgelegten Frist keine Antwort eingereicht worden ist; Aufgrund der Notifizierung vom 25. Juni 2004 an den Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Hohen Rat für Hygiene und den Zentralen Wirtschaftsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.624/1/V des Staatsrates vom 15.
September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: 1. Gesetz vom 21.Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, 2. Elektro- und Elektronikgeräten: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemässen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.Anlage II enthält eine Liste der Produkte, die unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen, 3. Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Region, in der sie sich befinden, als Abfall gelten, einschliesslich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind, 4.Hersteller: jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschliesslich der Fernkommunikationstechnik gemäss den Artikeln 77 bis 83 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher: a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen in Belgien herstellt und verkauft, b) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Belgien weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als « Hersteller » anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäss Buchstabe a) auf dem Gerät erscheint oder c) Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in Belgien einführt oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt. Wer ausschliesslich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als « Hersteller », sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) auftritt, 5. Vertreiber: jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in Belgien für den Endnutzer anbietet, 6.gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: Stoffe oder Zubereitungen, die als gefährlich einzustufen sind gemäss: a) dem Königlichen Erlass vom 11.Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung, b) dem Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, 7. Finanzierungsvereinbarung: einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann, 8.In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, 9. Verkaufsstelle: Ort, an dem neue Elektro- und Elektronikgeräte ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Verkauf angeboten werden. Art. 2 - Ab dem 1. Juli 2006 ist es verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 fallen, und elektrische Glühlampen und Leuchten für private Haushalte in Verkehr zu bringen, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) beziehungsweise polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt nicht für: i) in Anlage III aufgeführte Verwendungszwecke, ii) Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1.Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
Art. 3 - § 1 - Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten anhand der Gebrauchsanweisung die nötigen Informationen erhalten über: 1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, 2.die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, 3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, 4.die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die Volksgesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, 5. die Bedeutung des in Anlage IV aufgeführten Symbols. § 2 - Hersteller und Vertreiber stellen sicher, dass die in § 1 erwähnten Informationen an allen Verkaufsorten kostenlos zur Verfügung der potenziellen Käufer gestellt werden.
Art. 4 - Hersteller stellen sicher, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Belgien in Verkehr gebracht werden, mit dem in Anlage IV aufgeführten Symbol angemessen gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- und Elektronikgerät aufzudrucken.
Art. 5 - Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, müssen durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren sein.Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird ausserdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde.
Art. 6 - Ausser was Artikel 5 betrifft, werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Verstösse gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 7 - Mit der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen verbundene Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK
Anlage I Durch vorliegenden Erlass erfasste Gerätekategorien: 1. Haushaltsgrossgeräte 2.Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4.Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6.Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Grosswerkzeuge) 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte 8.Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10.Automatische Ausgabegeräte Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Anlage II Auflistung der Produkte, die im Sinne des vorliegenden Erlasses zu berücksichtigen sind und unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen: 1. Haushaltsgrossgeräte Grosse Kühlgeräte Kühlschränke Gefriergeräte Sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Herde und Backöfen Elektrische Kochplatten Elektrische Heizplatten Mikrowellengeräte Sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln Elektrische Heizgeräte Elektrische Heizkörper Sonstige Grossgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln Elektrische Ventilatoren Klimageräte Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte 2.Haushaltskleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Sonstige Reinigungsgeräte Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Toaster Friteusen Mühlen Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschliessen von Behältnissen oder Verpackungen Elektrische Messer Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit Waagen 3. IT- und Telekommunikationsgeräte Zentrale Datenverarbeitung: Grossrechner Minicomputer Drucker PC-Bereich: PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Notebooks Elektronische Notizbücher Drucker Kopiergeräte Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Taschen- und Tischrechner und sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln Benutzerendgeräte und -systeme Faxgeräte Telexgeräte Telefone Münz- und Kartentelefone Schnurlose Telefone Mobiltelefone Anrufbeantworter und sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln 4.Geräte der Unterhaltungselektronik Radiogeräte Fernsehgeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen Audio-Verstärker Musikinstrumente und sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschliesslich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln 5. Beleuchtungskörper Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten für private Haushalte Stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen 6.Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Grosswerkzeuge) Bohrmaschinen Sägen Nähmaschinen Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke Schweiss- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln Rasenmäher und sonstige Gartengeräte 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Videospielkonsolen Videospiele Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Geldspielautomaten 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) Geräte für Strahlentherapie Kardiologiegeräte Dialysegeräte Beatmungsgeräte Nuklearmedizinische Geräte Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik Analysegeräte Gefriergeräte Fertilisations-Testgeräte Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen 9.Überwachungs- und Kontrollinstrumente Rauchmelder Heizregler Thermostate Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten) 10. Automatische Ausgabegeräte Heissgetränkeautomaten Automaten für heisse oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste Produkte Geldautomaten Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten Gesehen, um Unserem Erlass vom 12.Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK
Anlage III Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe 2.Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: - Halophosphat 10 mg - Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg - Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg 3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke 4.Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert aufgeführt sind 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren 6.Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent 7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h.
Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) - Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Befreiung bis 2010) - Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische Bauteile) 8. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 25.Februar 1996 zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1978 und 9. April 1980 über die Beschränkung des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken Gesehen, um Unserem Erlass vom 12.Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK
Anlage IV Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL