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Koninklijk Besluit van 04 juli 2024
gepubliceerd op 16 mei 2025

Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2025003635
pub.
16/05/2025
prom.
04/07/2024
ELI
eli/besluit/2024/07/04/2025003635/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2024 tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2024, err. van 3 september 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der Listen unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.109/7 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 29. März 2024;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 2. April 2024;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.469/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Beziehungen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zwischen Käufern einerseits und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 EUR andererseits im Sinne von Artikel VI.109/4 des Wirtschaftsgesetzbuches.

Art. 2 - Unbeschadet des Artikels VI.109/5 des Wirtschaftsgesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter und gemäß Artikel VI.109/8 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten: 1. Androhung einer unlauteren Auslistung der Erzeugnisse des Lieferanten durch den Käufer oder Vornahme einer solchen Auslistung durch den Käufer, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte ausübt, und Vornahme einer Auslistung durch den Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung und Mitteilung, 2.automatische Anrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, 3. einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, 4. einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne Entschädigungscharakter durch den Käufer, unbeschadet der Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches.

Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden: 1. Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt.Für die Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt.

Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.

Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind, dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der Herstellungskosten.

Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis bestimmt, 2. Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen, erneuert oder geändert werden.

Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht.

Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft D. CLARINVAL


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