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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/07/2024
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Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling Arrêté royal complétant les listes de pratiques du marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire. - Traduction allemande
4 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van 4 JUILLET 2024. - Arrêté royal complétant les listes de pratiques du
oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la
voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 juli 2024 tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke l'arrêté royal du 4 juillet 2024 complétant les listes de pratiques du
marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la
voedselvoorzieningsketen (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2024, err. chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire (Moniteur belge du
van 3 september 2024). 25 juillet 2024, err. du 3 septembre 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der Listen unlauterer 4. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der Listen unlauterer
Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in
der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.109/7 Absatz 1, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.109/7 Absatz 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021; eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 29. März Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 29. März
2024; 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 2. April 2024; vom 2. April 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.469/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2024, Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.469/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2024,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des
Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Beziehungen in der Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Beziehungen in der
Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zwischen Käufern einerseits Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zwischen Käufern einerseits
und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 EUR und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 EUR
andererseits im Sinne von Artikel VI.109/4 des andererseits im Sinne von Artikel VI.109/4 des
Wirtschaftsgesetzbuches. Wirtschaftsgesetzbuches.
Art. 2 - Unbeschadet des Artikels VI.109/5 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Unbeschadet des Artikels VI.109/5 des Wirtschaftsgesetzbuches
gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter und gemäß gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter und gemäß
Artikel VI.109/8 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten: Artikel VI.109/8 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten:
1. Androhung einer unlauteren Auslistung der Erzeugnisse des 1. Androhung einer unlauteren Auslistung der Erzeugnisse des
Lieferanten durch den Käufer oder Vornahme einer solchen Auslistung Lieferanten durch den Käufer oder Vornahme einer solchen Auslistung
durch den Käufer, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder durch den Käufer, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder
gesetzlichen Rechte ausübt, und Vornahme einer Auslistung durch den gesetzlichen Rechte ausübt, und Vornahme einer Auslistung durch den
Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung und Mitteilung, Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung und Mitteilung,
2. automatische Anrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne 2. automatische Anrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne
vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des
Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches,
3. einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne 3. einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne
vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des
Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches,
4. einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne 4. einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne
Entschädigungscharakter durch den Käufer, unbeschadet der Anwendung Entschädigungscharakter durch den Käufer, unbeschadet der Anwendung
von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches. von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches.
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben
Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es
sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung
oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem
Käufer vereinbart worden: Käufer vereinbart worden:
1. Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem 1. Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem
Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt. Für die Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt. Für die
Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum
Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt. Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt.
Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein
Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines
anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.
1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind, 1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind,
dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der
Herstellungskosten. Herstellungskosten.
Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten
Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder
der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband
angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis
bestimmt, bestimmt,
2. Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn 2. Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn
eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien
zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war,
die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach
vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist. vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für
Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen, Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen,
erneuert oder geändert werden. erneuert oder geändert werden.
Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung
des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs
Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht. Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht.
Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise
Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2024 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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