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Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling | Arrêté royal complétant les listes de pratiques du marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire. - Traduction allemande |
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4 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van | 4 JUILLET 2024. - Arrêté royal complétant les listes de pratiques du |
oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en | marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la |
voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling | chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 4 juli 2024 tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke | l'arrêté royal du 4 juillet 2024 complétant les listes de pratiques du |
marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en | marché déloyales dans les relations interentreprises au sein de la |
voedselvoorzieningsketen (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2024, err. | chaîne d'approvisionnement agricole et alimentaire (Moniteur belge du |
van 3 september 2024). | 25 juillet 2024, err. du 3 septembre 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der Listen unlauterer | 4. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der Listen unlauterer |
Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in | Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in |
der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette | der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.109/7 Absatz 1, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.109/7 Absatz 1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021; | eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 29. März | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 29. März |
2024; | 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 2. April 2024; | vom 2. April 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.469/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2024, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.469/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2024, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des |
Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der | Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Beziehungen in der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Beziehungen in der |
Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zwischen Käufern einerseits | Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zwischen Käufern einerseits |
und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 EUR | und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 EUR |
andererseits im Sinne von Artikel VI.109/4 des | andererseits im Sinne von Artikel VI.109/4 des |
Wirtschaftsgesetzbuches. | Wirtschaftsgesetzbuches. |
Art. 2 - Unbeschadet des Artikels VI.109/5 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - Unbeschadet des Artikels VI.109/5 des Wirtschaftsgesetzbuches |
gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter und gemäß | gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter und gemäß |
Artikel VI.109/8 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten: | Artikel VI.109/8 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten: |
1. Androhung einer unlauteren Auslistung der Erzeugnisse des | 1. Androhung einer unlauteren Auslistung der Erzeugnisse des |
Lieferanten durch den Käufer oder Vornahme einer solchen Auslistung | Lieferanten durch den Käufer oder Vornahme einer solchen Auslistung |
durch den Käufer, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder | durch den Käufer, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder |
gesetzlichen Rechte ausübt, und Vornahme einer Auslistung durch den | gesetzlichen Rechte ausübt, und Vornahme einer Auslistung durch den |
Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung und Mitteilung, | Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung und Mitteilung, |
2. automatische Anrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne | 2. automatische Anrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne |
vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des | vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des |
Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der | Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, | Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, |
3. einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne | 3. einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne |
vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des | vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des |
Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der | Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt, unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, | Anwendung von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, |
4. einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne | 4. einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne |
Entschädigungscharakter durch den Käufer, unbeschadet der Anwendung | Entschädigungscharakter durch den Käufer, unbeschadet der Anwendung |
von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches. | von Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches. |
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben | Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben |
Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es | Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es |
sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung | sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung |
oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem | oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem |
Käufer vereinbart worden: | Käufer vereinbart worden: |
1. Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem | 1. Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem |
Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt. Für die | Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt. Für die |
Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum | Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum |
Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt. | Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt. |
Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein | Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein |
Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines | Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines |
anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung | anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung |
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. | (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. |
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für | Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für |
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen | landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen |
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. | (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. |
1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind, | 1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind, |
dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der | dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der |
Herstellungskosten. | Herstellungskosten. |
Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten | Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten |
Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder | Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder |
der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband | der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband |
angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis | angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis |
bestimmt, | bestimmt, |
2. Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn | 2. Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn |
eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien | eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien |
zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, | zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, |
die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach | die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach |
vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist. | vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für |
Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen, | Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen, |
erneuert oder geändert werden. | erneuert oder geändert werden. |
Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung | Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs | des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs |
Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht. | Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht. |
Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise | Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise |
Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, | Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft | Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |