gepubliceerd op 12 augustus 2020
Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de audioloog en de audicien door een arts kan worden belast. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
4 JULI 2004. - Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de audioloog en de audicien door een arts kan worden belast. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de audioloog en de audicien door een arts kan worden belast (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Audiologen und eines Gehörprothesenherstellers und zur Festlegung der Liste der fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte Audiologen und Gehörprothesenhersteller beauftragen können ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, des Artikels 22 und des Artikels 23, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe vom 23. Januar 2003;
Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 7. Dezember 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.015/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Beruf "Audiologe" ist ein Heilhilfsberuf im Sinne von Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.
Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Beruf wird unter den Berufsbezeichnungen "Audiologe" und "Gehörprothesenhersteller" ausgeübt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Audiologe: die Person: - die sich mit Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen beschäftigt, - die den technischen Teil der Untersuchungen zur Beurteilung der auditiven und otoneurologischen Funktionen und der Funktionen der oberen Atemwege durchführt, - die sich um Hörerziehung, Hörtraining und auditive und vestibuläre Rehabilitation kümmert, 2.Gehörprothesenhersteller: die Person, die die geschädigte Hörfunktion anhand mechanischer, elektroakustischer und elektronischer Hilfsmittel korrigiert.
Zu seinen Zuständigkeiten gehören ebenfalls: - Gehörschutzsysteme gegen schädlichen Lärm, - Schutz der Hörfunktion, - Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden, 3. Hörgerät: alle Geräte, die dazu bestimmt sind, akustische Signale aufzufangen, zu verstärken, zu verarbeiten und anzupassen, damit Personen mit einer Hörbeeinträchtigung die Information, die diese Signale enthalten, im Rahmen ihrer Wahrnehmungs- und Toleranzfähigkeit empfangen können. Art. 4 - Der Beruf des Gehörprothesenherstellers und der Beruf des Audiologen dürfen nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen wird, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts entspricht, deren Studienprogramm mindestens Folgendes umfasst: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: 1.für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des Audiologen: - Anatomie, Physiologie und Pathologie des Audio-Vestibularapparates und der oberen Atemwege, einschließlich Kenntnisse in Allergologie, - Neurologie einschließlich Neuropädiatrie, - Geriatrie, - Entwicklungspsychologie und Gerontologie, - Psychologie der Person mit einer Hörbeeinträchtigung, - Sprech- und Sprachentwicklung, - Linguistik, - Physik, einschließlich Akustik, Elektroakustik und Psychoakustik, - Elektronik und Elektrotechnik, - Berufspflichten, 2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: - Handels- und Steuerrecht, - Betriebsorganisation und -wirtschaft, - Buchführung, 3.darüber hinaus für den Beruf des Audiologen: - Neurolinguistik und Psycholinguistik, b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: 1.für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des Audiologen: - Mathematik und Statistik, - Phonetik, - Sonometrie und Akustik, - Gehörschutz gegen Lärm, - Informatik, 2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: - Studium der Hörgeräte, anderer technischer Hilfsmittel zur Förderung der Kommunikation und der Sozialeingliederung, - Studium der Messinstrumente, - Anamnese, Untersuchungen und Methodik zur Anpassung der Hörgeräte, - Studium der Otoplastiken, - Aufklärung und Betreuung des Patienten und seines Umfelds, auditive Rehabilitation und Begleitung der Anpassung der Hörgeräte, - Unterhalt der Hörgeräte, 3.darüber hinaus für den Beruf des Audiologen: - Untersuchung des Audio-Vestibularapparates und der oberen Atemwege, - auditive Rehabilitation, - vestibuläre Rehabilitation, c) eine Arbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig fähig ist und selbständig arbeiten kann, 2.Praktikum: 1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: ein Praktikum von mindestens 300 Stunden in der Anpassung von Hörgeräten erfolgreich absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter fortschreiben muss, nachzuweisen ist, 2.für den Beruf des Audiologen: ein berufsorientiertes Praktikum von mindestens 300 Stunden in den verschiedenen Bereichen der (klinischen) Audiologie erfolgreich absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter fortschreiben muss, nachzuweisen ist, 3. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.
Art. 5 - § 1 - Die Liste der in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten fachlichen Leistungen für die Gehörprothesenhersteller und Audiologen befindet sich in Anlage 1 a) beziehungsweise 1 b) zu vorliegendem Erlass. § 2 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1.2 und 3 und in Anlage 1 b) erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine ausführliche ärztliche Verschreibung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Die in Anlage 1 a) Punkt 4 und 5 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine ausführliche ärztliche Verschreibung eines Arztes. § 3 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1 erwähnten fachlichen Leistungen dürfen nur in einem zu diesem Zweck bestimmten und ausgestatteten Raum erbracht werden, es sei denn, der Patient kann anhand eines ärztlichen Attests nachweisen, dass er sich nicht fortbewegen kann. Diese Ausstattung muss den in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen entsprechen.
Art. 6 - § 1 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen kann, befindet sich in Anlage 2 a) zu vorliegendem Erlass. § 2 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen kann, befindet sich in Anlage 2 b) zu vorliegendem Erlass.
Art. 7 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage 1 a) Liste der fachlichen Leistungen, die Gehörprothesenhersteller in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erbringen dürfen Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen Intervention Diese Interventionen umfassen: 1. Korrektur der Hörbeeinträchtigung mit Hilfe von Hörgeräten, einschließlich: 1.1 Messung, Bewertung oder Beurteilung der physioakustischen und psychoakustischen Eigenschaften des Gehörorgans, die für die Anpassung des Hörgerätes nützlich sind, 1.2 Wahl des anzupassenden Hörgerätes, 1.3 Ohrabdruck, Anpassung, Kontrolle der sofortigen Effizienz und Abgabe der Hörgeräte, 1.4 Betreuung des Hörgeschädigten und seines Umfelds im Rahmen der optimalen Nutzung des Hörgerätes, einschließlich psychologischer Unterstützung, 1.5 Kontrolle der dauerhaften Effizienz des abgegebenen Hörgerätes, 2. Programmierung und Unterhalt des äußeren Teils der Implantate zur Verbesserung der Hörfunktion, 3.Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden, 4. Wahl, Anpassung, Kontrolle der Effizienz und Abgabe sensorischer Hilfsmittel, die keine Hörgeräte sind, die Hörbehinderung jedoch mindern, 5.Schutz der Hörfunktion gegen schädlichen Lärm, einschließlich Wahl, Anpassung und Abgabe individueller Hilfsmittel zum Schutz der Hörfunktion.
Anlage 1 b) Liste der fachlichen Leistungen, die Audiologen in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 erbringen dürfen Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen Intervention Diese Interventionen umfassen: Hörerziehung, Hörtraining und auditive Rehabilitation.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage 2 a) Handlungen, mit denen ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann 1. Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen, 2.vestibuläre Rehabilitation, 3. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen und die vestibuläre Rehabilitation: - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die Durchführung der Funktionsuntersuchungen, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen. Anlage 2 b) Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann 1. vestibuläre Rehabilitation, 2.technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die vestibuläre Rehabilitation: - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die Durchführung der Funktionsuntersuchungen, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage 3 Einrichtungs- und Ausstattungsbedingungen für Räume, die für die Anpassung von Hörgeräten bestimmt sind 1. An jedem Anpassungsort muss eine Mindestanwesenheit gewährleistet sein, nämlich: - ein halber Werktag alle zwei Wochen an den Orten, an denen die Nachsorge in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers normal gewährleistet ist, - zwei halbe Werktage pro Woche an den Orten, an denen die Nachsorge außerhalb der Anwesenheit des Gehörprothesenherstellers nicht normal gewährleistet ist. Unter halbem Werktag versteht man eine Anwesenheit von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden.
Die Nachsorge gilt als normal gewährleistet, wenn Patienten während der normalen Öffnungszeiten: 1. Batterien kaufen können, 2.ihr defektes Gerät beziehungsweise ihre defekten Geräte vorzeigen können und kleine Reparaturen sofort vorgenommen werden. 3. Die Person, die in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers für die Nachsorge verantwortlich ist, muss dem Schwerhörigen namentlich bekannt sein und jederzeit in der Lage sein, dem Schwerhörigen einen Termin beim Gehörprothesenhersteller zu geben.2. Die Räume und die Einrichtung müssen mindestens Folgendes umfassen: a) einen ausreichend ruhigen Raum und/oder eine schalldichte Kabine, in denen die für die Hörgeräteanpassung erforderlichen audiometrischen Messungen möglich sind.Dieser Raum ist ausschließlich dem Gehörprothesenhersteller während seiner Arbeitszeit vorbehalten. Ein separater Warteraum muss vorgesehen sein.
Für die Hörgeräteanpassung bei Patienten unter zwölf Jahren darf es im Raum und/oder in der schalldichten Kabine, die zu diesem Zweck genutzt werden, außerdem kein Grundgeräusch von mehr als 40 dBA geben, ausgedrückt in einem äquivalenten konstanten Lautstärkepegel während einer Messdauer von einer Stunde, b) einen Ton- und Sprachaudiometer, der folgende Mindestmerkmale aufweist: - in der Tonaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 120 dB HTL zwischen 500 und 4000 Hz, - in der Sprachaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 100 dB HTL im Kopfhörer und von mindestens 90 dB SPL im freien Raum. Beide Audiometer dürfen voneinander getrennt sein, c) eine Messkette zur Überprüfung der Funktionsweise der Hörgeräte, d) eine Anlage, mit der die binaurale stereophone Anpassung getestet wird, e) einen Vorrat an Hörgeräten, der es ermöglicht, den verschiedenen Fällen von Taubheit gerecht zu werden, f) Material und Instrumente, die für Ohrabdrücke und Otoskopie notwendig sind, g) Unterhaltsmaterial, das für den Unterhalt und die Anpassung maßgefertigter Ohrstücke und für die Überprüfung der Batterien und Akkumulatoren erforderlich ist, h) für die Hörgeräteanpassung bei Kindern unter zwölf Jahren: eine dem Alter des Kindes angepasste Verpackungsart. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE