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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/07/2004
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Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de audioloog en de audicien door een arts kan worden belast. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au titre professionnel et aux conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession d'audiologue et d'audicien et portant fixation de la liste des prestations techniques et de la liste des actes dont l'audiologue et l'audicien peut être chargé par un médecin. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
4 JULI 2004. - Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de 4 JUILLET 2004. - Arrêté royal relatif au titre professionnel et aux
kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession
en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de d'audiologue et d'audicien et portant fixation de la liste des
technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de prestations techniques et de la liste des actes dont l'audiologue et
audioloog en de audicien door een arts kan worden belast. - Duitse vertaling l'audicien peut être chargé par un médecin. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 juli 2004 betreffende de beroepstitel en de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 relatif au titre professionnel et aux
kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog
en van audicien en houdende vaststelling van de lijst van de conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession
technische prestaties en van de lijst van handelingen waarmee de d'audiologue et d'audicien et portant fixation de la liste des
audioloog en de audicien door een arts kan worden belast (Belgisch prestations techniques et de la liste des actes dont l'audiologue et
Staatsblad van 9 augustus 2004). l'audicien peut être chargé par un médecin (Moniteur belge du 9 août
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2004). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
4. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die
Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Audiologen Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Audiologen
und eines Gehörprothesenherstellers und zur Festlegung der Liste der und eines Gehörprothesenherstellers und zur Festlegung der Liste der
fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte
Audiologen und Gehörprothesenhersteller beauftragen können Audiologen und Gehörprothesenhersteller beauftragen können
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 5 die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und § 1 Absatz 1 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, des Artikels 22 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, des Artikels 22 und
des Artikels 23, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; des Artikels 23, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe
vom 23. Januar 2003; vom 23. Januar 2003;
Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für
Heilhilfsberufe vom 7. Dezember 2000; Heilhilfsberufe vom 7. Dezember 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.015/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2003; Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.015/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Beruf "Audiologe" ist ein Heilhilfsberuf im Sinne von Artikel 1 - Der Beruf "Audiologe" ist ein Heilhilfsberuf im Sinne von
Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.
Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Beruf wird unter den Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Beruf wird unter den
Berufsbezeichnungen "Audiologe" und "Gehörprothesenhersteller" Berufsbezeichnungen "Audiologe" und "Gehörprothesenhersteller"
ausgeübt. ausgeübt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Audiologe: die Person: 1. Audiologe: die Person:
- die sich mit Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen beschäftigt, - die sich mit Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen beschäftigt,
- die den technischen Teil der Untersuchungen zur Beurteilung der - die den technischen Teil der Untersuchungen zur Beurteilung der
auditiven und otoneurologischen Funktionen und der Funktionen der auditiven und otoneurologischen Funktionen und der Funktionen der
oberen Atemwege durchführt, oberen Atemwege durchführt,
- die sich um Hörerziehung, Hörtraining und auditive und vestibuläre - die sich um Hörerziehung, Hörtraining und auditive und vestibuläre
Rehabilitation kümmert, Rehabilitation kümmert,
2. Gehörprothesenhersteller: die Person, die die geschädigte 2. Gehörprothesenhersteller: die Person, die die geschädigte
Hörfunktion anhand mechanischer, elektroakustischer und elektronischer Hörfunktion anhand mechanischer, elektroakustischer und elektronischer
Hilfsmittel korrigiert. Hilfsmittel korrigiert.
Zu seinen Zuständigkeiten gehören ebenfalls: Zu seinen Zuständigkeiten gehören ebenfalls:
- Gehörschutzsysteme gegen schädlichen Lärm, - Gehörschutzsysteme gegen schädlichen Lärm,
- Schutz der Hörfunktion, - Schutz der Hörfunktion,
- Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer - Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer
Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden, Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden,
3. Hörgerät: alle Geräte, die dazu bestimmt sind, akustische Signale 3. Hörgerät: alle Geräte, die dazu bestimmt sind, akustische Signale
aufzufangen, zu verstärken, zu verarbeiten und anzupassen, damit aufzufangen, zu verstärken, zu verarbeiten und anzupassen, damit
Personen mit einer Hörbeeinträchtigung die Information, die diese Personen mit einer Hörbeeinträchtigung die Information, die diese
Signale enthalten, im Rahmen ihrer Wahrnehmungs- und Toleranzfähigkeit Signale enthalten, im Rahmen ihrer Wahrnehmungs- und Toleranzfähigkeit
empfangen können. empfangen können.
Art. 4 - Der Beruf des Gehörprothesenherstellers und der Beruf des Art. 4 - Der Beruf des Gehörprothesenherstellers und der Beruf des
Audiologen dürfen nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Audiologen dürfen nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen
wird, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des wird, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des
Vollzeithochschulunterrichts entspricht, deren Studienprogramm Vollzeithochschulunterrichts entspricht, deren Studienprogramm
mindestens Folgendes umfasst: mindestens Folgendes umfasst:
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen:
1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des 1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des
Audiologen: Audiologen:
- Anatomie, Physiologie und Pathologie des Audio-Vestibularapparates - Anatomie, Physiologie und Pathologie des Audio-Vestibularapparates
und der oberen Atemwege, einschließlich Kenntnisse in Allergologie, und der oberen Atemwege, einschließlich Kenntnisse in Allergologie,
- Neurologie einschließlich Neuropädiatrie, - Neurologie einschließlich Neuropädiatrie,
- Geriatrie, - Geriatrie,
- Entwicklungspsychologie und Gerontologie, - Entwicklungspsychologie und Gerontologie,
- Psychologie der Person mit einer Hörbeeinträchtigung, - Psychologie der Person mit einer Hörbeeinträchtigung,
- Sprech- und Sprachentwicklung, - Sprech- und Sprachentwicklung,
- Linguistik, - Linguistik,
- Physik, einschließlich Akustik, Elektroakustik und Psychoakustik, - Physik, einschließlich Akustik, Elektroakustik und Psychoakustik,
- Elektronik und Elektrotechnik, - Elektronik und Elektrotechnik,
- Berufspflichten, - Berufspflichten,
2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: 2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers:
- Handels- und Steuerrecht, - Handels- und Steuerrecht,
- Betriebsorganisation und -wirtschaft, - Betriebsorganisation und -wirtschaft,
- Buchführung, - Buchführung,
3. darüber hinaus für den Beruf des Audiologen: 3. darüber hinaus für den Beruf des Audiologen:
- Neurolinguistik und Psycholinguistik, - Neurolinguistik und Psycholinguistik,
b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen:
1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des 1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers und den Beruf des
Audiologen: Audiologen:
- Mathematik und Statistik, - Mathematik und Statistik,
- Phonetik, - Phonetik,
- Sonometrie und Akustik, - Sonometrie und Akustik,
- Gehörschutz gegen Lärm, - Gehörschutz gegen Lärm,
- Informatik, - Informatik,
2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: 2. darüber hinaus für den Beruf des Gehörprothesenherstellers:
- Studium der Hörgeräte, anderer technischer Hilfsmittel zur Förderung - Studium der Hörgeräte, anderer technischer Hilfsmittel zur Förderung
der Kommunikation und der Sozialeingliederung, der Kommunikation und der Sozialeingliederung,
- Studium der Messinstrumente, - Studium der Messinstrumente,
- Anamnese, Untersuchungen und Methodik zur Anpassung der Hörgeräte, - Anamnese, Untersuchungen und Methodik zur Anpassung der Hörgeräte,
- Studium der Otoplastiken, - Studium der Otoplastiken,
- Aufklärung und Betreuung des Patienten und seines Umfelds, auditive - Aufklärung und Betreuung des Patienten und seines Umfelds, auditive
Rehabilitation und Begleitung der Anpassung der Hörgeräte, Rehabilitation und Begleitung der Anpassung der Hörgeräte,
- Unterhalt der Hörgeräte, - Unterhalt der Hörgeräte,
3. darüber hinaus für den Beruf des Audiologen: 3. darüber hinaus für den Beruf des Audiologen:
- Untersuchung des Audio-Vestibularapparates und der oberen Atemwege, - Untersuchung des Audio-Vestibularapparates und der oberen Atemwege,
- auditive Rehabilitation, - auditive Rehabilitation,
- vestibuläre Rehabilitation, - vestibuläre Rehabilitation,
c) eine Arbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung und aus c) eine Arbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung und aus
der hervorgeht, dass der Betreffende zu einer analytischen und der hervorgeht, dass der Betreffende zu einer analytischen und
synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig fähig ist und selbständig synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig fähig ist und selbständig
arbeiten kann, arbeiten kann,
2. Praktikum: 2. Praktikum:
1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers: 1. für den Beruf des Gehörprothesenherstellers:
ein Praktikum von mindestens 300 Stunden in der Anpassung von ein Praktikum von mindestens 300 Stunden in der Anpassung von
Hörgeräten erfolgreich absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft, Hörgeräten erfolgreich absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft,
das der Anwärter fortschreiben muss, nachzuweisen ist, das der Anwärter fortschreiben muss, nachzuweisen ist,
2. für den Beruf des Audiologen: 2. für den Beruf des Audiologen:
ein berufsorientiertes Praktikum von mindestens 300 Stunden in den ein berufsorientiertes Praktikum von mindestens 300 Stunden in den
verschiedenen Bereichen der (klinischen) Audiologie erfolgreich verschiedenen Bereichen der (klinischen) Audiologie erfolgreich
absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter absolviert haben, das durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter
fortschreiben muss, nachzuweisen ist, fortschreiben muss, nachzuweisen ist,
3. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Weiterbildung 3. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Weiterbildung
aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem
Qualitätsniveau ausüben zu können. Qualitätsniveau ausüben zu können.
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.
Art. 5 - § 1 - Die Liste der in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Art. 5 - § 1 - Die Liste der in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten fachlichen vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten fachlichen
Leistungen für die Gehörprothesenhersteller und Audiologen befindet Leistungen für die Gehörprothesenhersteller und Audiologen befindet
sich in Anlage 1 a) beziehungsweise 1 b) zu vorliegendem Erlass. sich in Anlage 1 a) beziehungsweise 1 b) zu vorliegendem Erlass.
§ 2 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1.2 und 3 und in Anlage 1 b) erwähnten § 2 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1.2 und 3 und in Anlage 1 b) erwähnten
fachlichen Leistungen erfordern eine ausführliche ärztliche fachlichen Leistungen erfordern eine ausführliche ärztliche
Verschreibung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Verschreibung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Die in Anlage 1 a) Punkt 4 und 5 erwähnten fachlichen Leistungen Die in Anlage 1 a) Punkt 4 und 5 erwähnten fachlichen Leistungen
erfordern eine ausführliche ärztliche Verschreibung eines Arztes. erfordern eine ausführliche ärztliche Verschreibung eines Arztes.
§ 3 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1 erwähnten fachlichen Leistungen § 3 - Die in Anlage 1 a) Punkt 1 erwähnten fachlichen Leistungen
dürfen nur in einem zu diesem Zweck bestimmten und ausgestatteten Raum dürfen nur in einem zu diesem Zweck bestimmten und ausgestatteten Raum
erbracht werden, es sei denn, der Patient kann anhand eines ärztlichen erbracht werden, es sei denn, der Patient kann anhand eines ärztlichen
Attests nachweisen, dass er sich nicht fortbewegen kann. Diese Attests nachweisen, dass er sich nicht fortbewegen kann. Diese
Ausstattung muss den in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass festgelegten Ausstattung muss den in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass festgelegten
Bedingungen entsprechen. Bedingungen entsprechen.
Art. 6 - § 1 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Art. 6 - § 1 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5
§ 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen
kann, befindet sich in Anlage 2 a) zu vorliegendem Erlass. kann, befindet sich in Anlage 2 a) zu vorliegendem Erlass.
§ 2 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, § 2 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie,
ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische
Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische
Rehabilitation einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz Rehabilitation einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz
1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen kann, 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen kann,
befindet sich in Anlage 2 b) zu vorliegendem Erlass. befindet sich in Anlage 2 b) zu vorliegendem Erlass.
Art. 7 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 7 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 1 a) Anlage 1 a)
Liste der fachlichen Leistungen, die Gehörprothesenhersteller in Liste der fachlichen Leistungen, die Gehörprothesenhersteller in
Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 erbringen dürfen vom 10. November 1967 erbringen dürfen
Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter
schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen
Intervention Intervention
Diese Interventionen umfassen: Diese Interventionen umfassen:
1. Korrektur der Hörbeeinträchtigung mit Hilfe von Hörgeräten, 1. Korrektur der Hörbeeinträchtigung mit Hilfe von Hörgeräten,
einschließlich: einschließlich:
1.1 Messung, Bewertung oder Beurteilung der physioakustischen und 1.1 Messung, Bewertung oder Beurteilung der physioakustischen und
psychoakustischen Eigenschaften des Gehörorgans, die für die Anpassung psychoakustischen Eigenschaften des Gehörorgans, die für die Anpassung
des Hörgerätes nützlich sind, des Hörgerätes nützlich sind,
1.2 Wahl des anzupassenden Hörgerätes, 1.2 Wahl des anzupassenden Hörgerätes,
1.3 Ohrabdruck, Anpassung, Kontrolle der sofortigen Effizienz und 1.3 Ohrabdruck, Anpassung, Kontrolle der sofortigen Effizienz und
Abgabe der Hörgeräte, Abgabe der Hörgeräte,
1.4 Betreuung des Hörgeschädigten und seines Umfelds im Rahmen der 1.4 Betreuung des Hörgeschädigten und seines Umfelds im Rahmen der
optimalen Nutzung des Hörgerätes, einschließlich psychologischer optimalen Nutzung des Hörgerätes, einschließlich psychologischer
Unterstützung, Unterstützung,
1.5 Kontrolle der dauerhaften Effizienz des abgegebenen Hörgerätes, 1.5 Kontrolle der dauerhaften Effizienz des abgegebenen Hörgerätes,
2. Programmierung und Unterhalt des äußeren Teils der Implantate zur 2. Programmierung und Unterhalt des äußeren Teils der Implantate zur
Verbesserung der Hörfunktion, Verbesserung der Hörfunktion,
3. Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer 3. Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer
Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden, Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden,
4. Wahl, Anpassung, Kontrolle der Effizienz und Abgabe sensorischer 4. Wahl, Anpassung, Kontrolle der Effizienz und Abgabe sensorischer
Hilfsmittel, die keine Hörgeräte sind, die Hörbehinderung jedoch Hilfsmittel, die keine Hörgeräte sind, die Hörbehinderung jedoch
mindern, mindern,
5. Schutz der Hörfunktion gegen schädlichen Lärm, einschließlich Wahl, 5. Schutz der Hörfunktion gegen schädlichen Lärm, einschließlich Wahl,
Anpassung und Abgabe individueller Hilfsmittel zum Schutz der Anpassung und Abgabe individueller Hilfsmittel zum Schutz der
Hörfunktion. Hörfunktion.
Anlage 1 b) Anlage 1 b)
Liste der fachlichen Leistungen, die Audiologen in Anwendung von Liste der fachlichen Leistungen, die Audiologen in Anwendung von
Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 erbringen dürfen November 1967 erbringen dürfen
Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter
schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen
Intervention Intervention
Diese Interventionen umfassen: Diese Interventionen umfassen:
Hörerziehung, Hörtraining und auditive Rehabilitation. Hörerziehung, Hörtraining und auditive Rehabilitation.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 2 a) Anlage 2 a)
Handlungen, mit denen ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Handlungen, mit denen ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des einen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann
1. Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen, 1. Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen,
2. vestibuläre Rehabilitation, 2. vestibuläre Rehabilitation,
3. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die 3. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die
Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen und die vestibuläre Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen und die vestibuläre
Rehabilitation: Rehabilitation:
- Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur
Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme,
- Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die
Durchführung der Funktionsuntersuchungen, Durchführung der Funktionsuntersuchungen,
- Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests,
- Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen. - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen.
Anlage 2 b) Anlage 2 b)
Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für
Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation einen Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation einen
Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Königlichen Audiologen in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann
1. vestibuläre Rehabilitation, 1. vestibuläre Rehabilitation,
2. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die 2. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die
vestibuläre Rehabilitation: vestibuläre Rehabilitation:
- Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur
Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme,
- Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die
Durchführung der Funktionsuntersuchungen, Durchführung der Funktionsuntersuchungen,
- Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests,
- Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen. - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 3 Anlage 3
Einrichtungs- und Ausstattungsbedingungen für Räume, die für die Einrichtungs- und Ausstattungsbedingungen für Räume, die für die
Anpassung von Hörgeräten bestimmt sind Anpassung von Hörgeräten bestimmt sind
1. An jedem Anpassungsort muss eine Mindestanwesenheit gewährleistet 1. An jedem Anpassungsort muss eine Mindestanwesenheit gewährleistet
sein, nämlich: sein, nämlich:
- ein halber Werktag alle zwei Wochen an den Orten, an denen die - ein halber Werktag alle zwei Wochen an den Orten, an denen die
Nachsorge in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers normal Nachsorge in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers normal
gewährleistet ist, gewährleistet ist,
- zwei halbe Werktage pro Woche an den Orten, an denen die Nachsorge - zwei halbe Werktage pro Woche an den Orten, an denen die Nachsorge
außerhalb der Anwesenheit des Gehörprothesenherstellers nicht normal außerhalb der Anwesenheit des Gehörprothesenherstellers nicht normal
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
Unter halbem Werktag versteht man eine Anwesenheit von mindestens zwei Unter halbem Werktag versteht man eine Anwesenheit von mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Stunden. aufeinanderfolgenden Stunden.
Die Nachsorge gilt als normal gewährleistet, wenn Patienten während Die Nachsorge gilt als normal gewährleistet, wenn Patienten während
der normalen Öffnungszeiten: der normalen Öffnungszeiten:
1. Batterien kaufen können, 1. Batterien kaufen können,
2. ihr defektes Gerät beziehungsweise ihre defekten Geräte vorzeigen 2. ihr defektes Gerät beziehungsweise ihre defekten Geräte vorzeigen
können und kleine Reparaturen sofort vorgenommen werden. können und kleine Reparaturen sofort vorgenommen werden.
3. Die Person, die in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers für 3. Die Person, die in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers für
die Nachsorge verantwortlich ist, muss dem Schwerhörigen namentlich die Nachsorge verantwortlich ist, muss dem Schwerhörigen namentlich
bekannt sein und jederzeit in der Lage sein, dem Schwerhörigen einen bekannt sein und jederzeit in der Lage sein, dem Schwerhörigen einen
Termin beim Gehörprothesenhersteller zu geben. Termin beim Gehörprothesenhersteller zu geben.
2. Die Räume und die Einrichtung müssen mindestens Folgendes umfassen: 2. Die Räume und die Einrichtung müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) einen ausreichend ruhigen Raum und/oder eine schalldichte Kabine, a) einen ausreichend ruhigen Raum und/oder eine schalldichte Kabine,
in denen die für die Hörgeräteanpassung erforderlichen audiometrischen in denen die für die Hörgeräteanpassung erforderlichen audiometrischen
Messungen möglich sind. Dieser Raum ist ausschließlich dem Messungen möglich sind. Dieser Raum ist ausschließlich dem
Gehörprothesenhersteller während seiner Arbeitszeit vorbehalten. Ein Gehörprothesenhersteller während seiner Arbeitszeit vorbehalten. Ein
separater Warteraum muss vorgesehen sein. separater Warteraum muss vorgesehen sein.
Für die Hörgeräteanpassung bei Patienten unter zwölf Jahren darf es im Für die Hörgeräteanpassung bei Patienten unter zwölf Jahren darf es im
Raum und/oder in der schalldichten Kabine, die zu diesem Zweck genutzt Raum und/oder in der schalldichten Kabine, die zu diesem Zweck genutzt
werden, außerdem kein Grundgeräusch von mehr als 40 dBA geben, werden, außerdem kein Grundgeräusch von mehr als 40 dBA geben,
ausgedrückt in einem äquivalenten konstanten Lautstärkepegel während ausgedrückt in einem äquivalenten konstanten Lautstärkepegel während
einer Messdauer von einer Stunde, einer Messdauer von einer Stunde,
b) einen Ton- und Sprachaudiometer, der folgende Mindestmerkmale b) einen Ton- und Sprachaudiometer, der folgende Mindestmerkmale
aufweist: aufweist:
- in der Tonaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 120 dB - in der Tonaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 120 dB
HTL zwischen 500 und 4000 Hz, HTL zwischen 500 und 4000 Hz,
- in der Sprachaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 100 - in der Sprachaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 100
dB HTL im Kopfhörer und von mindestens 90 dB SPL im freien Raum. dB HTL im Kopfhörer und von mindestens 90 dB SPL im freien Raum.
Beide Audiometer dürfen voneinander getrennt sein, Beide Audiometer dürfen voneinander getrennt sein,
c) eine Messkette zur Überprüfung der Funktionsweise der Hörgeräte, c) eine Messkette zur Überprüfung der Funktionsweise der Hörgeräte,
d) eine Anlage, mit der die binaurale stereophone Anpassung getestet d) eine Anlage, mit der die binaurale stereophone Anpassung getestet
wird, wird,
e) einen Vorrat an Hörgeräten, der es ermöglicht, den verschiedenen e) einen Vorrat an Hörgeräten, der es ermöglicht, den verschiedenen
Fällen von Taubheit gerecht zu werden, Fällen von Taubheit gerecht zu werden,
f) Material und Instrumente, die für Ohrabdrücke und Otoskopie f) Material und Instrumente, die für Ohrabdrücke und Otoskopie
notwendig sind, notwendig sind,
g) Unterhaltsmaterial, das für den Unterhalt und die Anpassung g) Unterhaltsmaterial, das für den Unterhalt und die Anpassung
maßgefertigter Ohrstücke und für die Überprüfung der Batterien und maßgefertigter Ohrstücke und für die Überprüfung der Batterien und
Akkumulatoren erforderlich ist, Akkumulatoren erforderlich ist,
h) für die Hörgeräteanpassung bei Kindern unter zwölf Jahren: eine dem h) für die Hörgeräteanpassung bei Kindern unter zwölf Jahren: eine dem
Alter des Kindes angepasste Verpackungsart. Alter des Kindes angepasste Verpackungsart.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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