gepubliceerd op 18 oktober 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E
4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 4 juli 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler die Höhe des von den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten jährlichen Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele festzulegen.
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt wird in den Gesetzgebenden Kammern der Entwurf eines Gesetzes zur Bestätigung des vorliegenden Erlasses eingebracht werden.
Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 sieht vor, dass dieser Beitrag ausschliesslich dazu dienen muss, die Kosten für Einrichtung, Betrieb und Personal der Kommission für Glücksspiele zu decken.
Die Einrichtungskosten sind zum Teil bekannt (Büros, feste Ausgaben usw.). Die Haushaltsmittelbeträge, die im Programm in Bezug auf die Kommission für Glücksspiele eingetragen sind, belaufen sich auf 31,3 Millionen Franken im angepassten Haushaltsplan 2000 und auf 44,8 Millionen Franken im Haushaltsplanentwurf 2001.
Die Betriebskosten dagegen sind noch nicht in vollem Umfang bekannt.
Allein die Kosten für das statutarische Personal und die Kosten für das Vertragspersonal, das für zwei Jahre angeworben worden ist, stehen fest. Andere Kosten stehen dagegen noch vollends in der Schwebe: 1. Kosten der Einrichtung einer Datenbank Diese Datenbank, die in Artikel 55 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 vorgesehen ist, muss rund um die Uhr arbeiten können. Dies beinhaltet, dass für das Personal des Ministeriums der Justiz ein Dreischichtsystem eingeführt wird. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass die Computer des Ministeriums der Justiz nicht entsprechend ausgerüstet sind. Eine spezifische Anlage ist erforderlich, deren Kostenpunkt zur Zeit mit 40 Millionen veranschlagt wird. Die Kosten für den Betrieb dieser Datenbank (Speisung der Verzeichnisse, Systemverwaltung usw.) sind ebenfalls unbekannt und hängen von der Anzahl erforderlicher Zugänge ab (mindestens 180 für die Lunaparks + 9 für die Spielbanken + Zugang für die Polizeidienste + Zugang für die Mitglieder der Kommission und ihres Sekretariats, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, also wahrscheinlich mehr als 300 Zugänge). 2. Kosten der Kontrollen (Artikel 52 des Gesetzes vom 7.Mai 1999) Da es in Belgien keinen geeigneten messtechnischen Dienst und keine Labore gibt, die aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zugelassen sind, wird über einen europäischen Angebotsaufruf ein Labor eines anderen EWG-Mitgliedstaates bestimmt werden müssen, das in seinem Land zu diesem Zweck zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Polizeiaufträge der Kommission und der finanziellen Kontrolle der Rechnungen der Unternehmen (Lunaparks und Spielbanken) durch Betriebsrevisoren nicht bekannt. 3. Die Rechtsvorschriften über Spielbanken werden bestenfalls erst am 1.Januar 2002 wirksam werden. Daher werden für das Jahr 2001 die Einnahmen hinsichtlich der Spielbanken entfallen. 4. Angesichts der hohen Anzahl Lizenzen, die 2001 ausgestellt werden müssen, ist zusätzlich zum zeitweiligen Personal die Anwerbung von Aushilfskräften erforderlich, um die eingehenden Anträge in den vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können.5. Es wird unmöglich sein, alle Anträge (ca.10 000) im Jahr 2001 zu bearbeiten, so dass nur ungefähr 80 Prozent der Einnahmen zu erwarten sind.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 19 und 71;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8.
November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es absolut notwendig ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Liste der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln, auf die Regeln in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und auf die Modalitäten der Beantragung und die Form der B- und C-Lizenzen spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten, da diese Bestimmungen Spielgeräte betreffen, für die am 1. Januar jeden Jahres eine nicht rückzahlbare Steuer bezahlt werden muss. Damit ein kohärentes System zustande kommt, ist daher bis zu diesem Datum der von den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldete Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele festzulegen; dies gilt umso mehr, als Artikel 2 des vorliegenden Erlasses die Höhe der Abgaben für das Kalenderjahr 2001 bestimmt. Es ist somit unerlässlich, dass vorliegender Erlass gleichzeitig mit den anderen Königlichen Erlassen über den Betrieb der Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und den Erhalt der B-, C- und E-Lizenzen in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Minister der Justiz bestimmt die Bediensteten des Ministeriums der Justiz, die mit der Einziehung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Abgaben beauftragt sind, die als Beitrag - zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen - zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, und ihres Sekretariats gelten.
Art. 2 - § 1 - Die Abgaben werden einmal pro Jahr spätestens bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres gezahlt, ungeachtet der Dauer der Lizenz, und zwar für den gesamten darauffolgenden Betriebszeitraum der Kommission, der jeweils mit einem Kalenderjahr übereinstimmt.Die Höhe der Abgaben wird jährlich festgelegt. § 2 - Für das Kalenderjahr 2001 beläuft sich die Abgabe für eine A-Lizenz auf 600 000 Franken, die Abgabe für eine B-Lizenz auf 300 000 Franken, die Abgabe für eine C-Lizenz auf 4 000 Franken und die Abgabe für eine E-Lizenz auf 100 000 Franken für Inhaber, die ausschliesslich Dienstleistungen im Bereich Wartung, Reparatur oder Ausrüstung von Glücksspielen erbringen, und auf 50 000 Franken pro angefangene Gruppe von fünfzig Geräten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz.
Zusätzlich beläuft sich die Abgabe für Inhaber einer A-Lizenz, die automatische Glücksspiele betreiben, auf 10 000 Franken pro Gerät, wobei der Mindestbetrag 300 000 Franken beträgt. § 3 - Die Abgabe für den ersten Spielbetriebszeitraum ist spätestens einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten. § 4 - Für das Kalenderjahr 2001 sind die Abgaben spätestens einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE