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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/07/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 fixant la contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et d'installation de la commission des jeux de hasard due par les titulaires de licences de classe A, B, C et E
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 fixant la
vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et
oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de d'installation de la commission des jeux de hasard due par les
houders van de vergunningen A, B, C en E titulaires de licences de classe A, B, C et E
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de royal du 22 décembre 2000 fixant la contribution aux frais de
werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie fonctionnement, de personnel et d'installation de la commission des
verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E, jeux de hasard due par les titulaires de licences de classe A, B, C et
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het E, établi par le Service central de traduction allemande du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000
vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en fixant la contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et
oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de d'installation de la commission des jeux de hasard due par les
houders van de vergunningen A, B, C en E. titulaires de licences de classe A, B, C et E.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 4 juli 2001. Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für
Glücksspiele Glücksspiele
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, in Anwendung von Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, in Anwendung von
Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler die Höhe des von Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler die Höhe des von
den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten jährlichen den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten jährlichen
Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der
Kommission für Glücksspiele festzulegen. Kommission für Glücksspiele festzulegen.
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt wird in den vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt wird in den
Gesetzgebenden Kammern der Entwurf eines Gesetzes zur Bestätigung des Gesetzgebenden Kammern der Entwurf eines Gesetzes zur Bestätigung des
vorliegenden Erlasses eingebracht werden. vorliegenden Erlasses eingebracht werden.
Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 sieht vor, dass Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 sieht vor, dass
dieser Beitrag ausschliesslich dazu dienen muss, die Kosten für dieser Beitrag ausschliesslich dazu dienen muss, die Kosten für
Einrichtung, Betrieb und Personal der Kommission für Glücksspiele zu Einrichtung, Betrieb und Personal der Kommission für Glücksspiele zu
decken. decken.
Die Einrichtungskosten sind zum Teil bekannt (Büros, feste Ausgaben Die Einrichtungskosten sind zum Teil bekannt (Büros, feste Ausgaben
usw.). Die Haushaltsmittelbeträge, die im Programm in Bezug auf die usw.). Die Haushaltsmittelbeträge, die im Programm in Bezug auf die
Kommission für Glücksspiele eingetragen sind, belaufen sich auf 31,3 Kommission für Glücksspiele eingetragen sind, belaufen sich auf 31,3
Millionen Franken im angepassten Haushaltsplan 2000 und auf 44,8 Millionen Franken im angepassten Haushaltsplan 2000 und auf 44,8
Millionen Franken im Haushaltsplanentwurf 2001. Millionen Franken im Haushaltsplanentwurf 2001.
Die Betriebskosten dagegen sind noch nicht in vollem Umfang bekannt. Die Betriebskosten dagegen sind noch nicht in vollem Umfang bekannt.
Allein die Kosten für das statutarische Personal und die Kosten für Allein die Kosten für das statutarische Personal und die Kosten für
das Vertragspersonal, das für zwei Jahre angeworben worden ist, stehen das Vertragspersonal, das für zwei Jahre angeworben worden ist, stehen
fest. Andere Kosten stehen dagegen noch vollends in der Schwebe: fest. Andere Kosten stehen dagegen noch vollends in der Schwebe:
1. Kosten der Einrichtung einer Datenbank 1. Kosten der Einrichtung einer Datenbank
Diese Datenbank, die in Artikel 55 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 Diese Datenbank, die in Artikel 55 des Gesetzes vom 7. Mai 1999
vorgesehen ist, muss rund um die Uhr arbeiten können. Dies beinhaltet, vorgesehen ist, muss rund um die Uhr arbeiten können. Dies beinhaltet,
dass für das Personal des Ministeriums der Justiz ein dass für das Personal des Ministeriums der Justiz ein
Dreischichtsystem eingeführt wird. Darüber hinaus hat sich Dreischichtsystem eingeführt wird. Darüber hinaus hat sich
herausgestellt, dass die Computer des Ministeriums der Justiz nicht herausgestellt, dass die Computer des Ministeriums der Justiz nicht
entsprechend ausgerüstet sind. Eine spezifische Anlage ist entsprechend ausgerüstet sind. Eine spezifische Anlage ist
erforderlich, deren Kostenpunkt zur Zeit mit 40 Millionen veranschlagt erforderlich, deren Kostenpunkt zur Zeit mit 40 Millionen veranschlagt
wird. Die Kosten für den Betrieb dieser Datenbank (Speisung der wird. Die Kosten für den Betrieb dieser Datenbank (Speisung der
Verzeichnisse, Systemverwaltung usw.) sind ebenfalls unbekannt und Verzeichnisse, Systemverwaltung usw.) sind ebenfalls unbekannt und
hängen von der Anzahl erforderlicher Zugänge ab (mindestens 180 für hängen von der Anzahl erforderlicher Zugänge ab (mindestens 180 für
die Lunaparks + 9 für die Spielbanken + Zugang für die Polizeidienste die Lunaparks + 9 für die Spielbanken + Zugang für die Polizeidienste
+ Zugang für die Mitglieder der Kommission und ihres Sekretariats, die + Zugang für die Mitglieder der Kommission und ihres Sekretariats, die
die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, also die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, also
wahrscheinlich mehr als 300 Zugänge). wahrscheinlich mehr als 300 Zugänge).
2. Kosten der Kontrollen (Artikel 52 des Gesetzes vom 7. Mai 1999) 2. Kosten der Kontrollen (Artikel 52 des Gesetzes vom 7. Mai 1999)
Da es in Belgien keinen geeigneten messtechnischen Dienst und keine Da es in Belgien keinen geeigneten messtechnischen Dienst und keine
Labore gibt, die aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung des Labore gibt, die aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs-
und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zugelassen sind, wird und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zugelassen sind, wird
über einen europäischen Angebotsaufruf ein Labor eines anderen über einen europäischen Angebotsaufruf ein Labor eines anderen
EWG-Mitgliedstaates bestimmt werden müssen, das in seinem Land zu EWG-Mitgliedstaates bestimmt werden müssen, das in seinem Land zu
diesem Zweck zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der diesem Zweck zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der
Polizeiaufträge der Kommission und der finanziellen Kontrolle der Polizeiaufträge der Kommission und der finanziellen Kontrolle der
Rechnungen der Unternehmen (Lunaparks und Spielbanken) durch Rechnungen der Unternehmen (Lunaparks und Spielbanken) durch
Betriebsrevisoren nicht bekannt. Betriebsrevisoren nicht bekannt.
3. Die Rechtsvorschriften über Spielbanken werden bestenfalls erst am 3. Die Rechtsvorschriften über Spielbanken werden bestenfalls erst am
1. Januar 2002 wirksam werden. Daher werden für das Jahr 2001 die 1. Januar 2002 wirksam werden. Daher werden für das Jahr 2001 die
Einnahmen hinsichtlich der Spielbanken entfallen. Einnahmen hinsichtlich der Spielbanken entfallen.
4. Angesichts der hohen Anzahl Lizenzen, die 2001 ausgestellt werden 4. Angesichts der hohen Anzahl Lizenzen, die 2001 ausgestellt werden
müssen, ist zusätzlich zum zeitweiligen Personal die Anwerbung von müssen, ist zusätzlich zum zeitweiligen Personal die Anwerbung von
Aushilfskräften erforderlich, um die eingehenden Anträge in den Aushilfskräften erforderlich, um die eingehenden Anträge in den
vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können. vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können.
5. Es wird unmöglich sein, alle Anträge (ca. 10 000) im Jahr 2001 zu 5. Es wird unmöglich sein, alle Anträge (ca. 10 000) im Jahr 2001 zu
bearbeiten, so dass nur ungefähr 80 Prozent der Einnahmen zu erwarten bearbeiten, so dass nur ungefähr 80 Prozent der Einnahmen zu erwarten
sind. sind.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für
Glücksspiele Glücksspiele
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 19 und 71; Artikel 19 und 71;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es
absolut notwendig ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Liste absolut notwendig ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Liste
der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln, auf die Regeln der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln, auf die Regeln
in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und auf die Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und auf die
Modalitäten der Beantragung und die Form der B- und C-Lizenzen Modalitäten der Beantragung und die Form der B- und C-Lizenzen
spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten, da diese Bestimmungen spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten, da diese Bestimmungen
Spielgeräte betreffen, für die am 1. Januar jeden Jahres eine nicht Spielgeräte betreffen, für die am 1. Januar jeden Jahres eine nicht
rückzahlbare Steuer bezahlt werden muss. Damit ein kohärentes System rückzahlbare Steuer bezahlt werden muss. Damit ein kohärentes System
zustande kommt, ist daher bis zu diesem Datum der von den Inhabern von zustande kommt, ist daher bis zu diesem Datum der von den Inhabern von
A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldete Beitrag zu den Kosten für A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldete Beitrag zu den Kosten für
Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele
festzulegen; dies gilt umso mehr, als Artikel 2 des vorliegenden festzulegen; dies gilt umso mehr, als Artikel 2 des vorliegenden
Erlasses die Höhe der Abgaben für das Kalenderjahr 2001 bestimmt. Es Erlasses die Höhe der Abgaben für das Kalenderjahr 2001 bestimmt. Es
ist somit unerlässlich, dass vorliegender Erlass gleichzeitig mit den ist somit unerlässlich, dass vorliegender Erlass gleichzeitig mit den
anderen Königlichen Erlassen über den Betrieb der anderen Königlichen Erlassen über den Betrieb der
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und den Erhalt der B-, Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und den Erhalt der B-,
C- und E-Lizenzen in Kraft tritt; C- und E-Lizenzen in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Minister der Justiz bestimmt die Bediensteten des Artikel 1 - Der Minister der Justiz bestimmt die Bediensteten des
Ministeriums der Justiz, die mit der Einziehung der in Artikel 19 des Ministeriums der Justiz, die mit der Einziehung der in Artikel 19 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Abgaben beauftragt sind, die als Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Abgaben beauftragt sind, die als
Beitrag - zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen - zu den Beitrag - zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen - zu den
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für
Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, und ihres Sekretariats Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, und ihres Sekretariats
gelten. gelten.
Art. 2 - § 1 - Die Abgaben werden einmal pro Jahr spätestens bis zum Art. 2 - § 1 - Die Abgaben werden einmal pro Jahr spätestens bis zum
31. Mai jeden Kalenderjahres gezahlt, ungeachtet der Dauer der Lizenz, 31. Mai jeden Kalenderjahres gezahlt, ungeachtet der Dauer der Lizenz,
und zwar für den gesamten darauffolgenden Betriebszeitraum der und zwar für den gesamten darauffolgenden Betriebszeitraum der
Kommission, der jeweils mit einem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Höhe Kommission, der jeweils mit einem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Höhe
der Abgaben wird jährlich festgelegt. der Abgaben wird jährlich festgelegt.
§ 2 - Für das Kalenderjahr 2001 beläuft sich die Abgabe für eine § 2 - Für das Kalenderjahr 2001 beläuft sich die Abgabe für eine
A-Lizenz auf 600 000 Franken, die Abgabe für eine B-Lizenz auf 300 000 A-Lizenz auf 600 000 Franken, die Abgabe für eine B-Lizenz auf 300 000
Franken, die Abgabe für eine C-Lizenz auf 4 000 Franken und die Abgabe Franken, die Abgabe für eine C-Lizenz auf 4 000 Franken und die Abgabe
für eine E-Lizenz auf 100 000 Franken für Inhaber, die ausschliesslich für eine E-Lizenz auf 100 000 Franken für Inhaber, die ausschliesslich
Dienstleistungen im Bereich Wartung, Reparatur oder Ausrüstung von Dienstleistungen im Bereich Wartung, Reparatur oder Ausrüstung von
Glücksspielen erbringen, und auf 50 000 Franken pro angefangene Gruppe Glücksspielen erbringen, und auf 50 000 Franken pro angefangene Gruppe
von fünfzig Geräten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz. von fünfzig Geräten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz.
Zusätzlich beläuft sich die Abgabe für Inhaber einer A-Lizenz, die Zusätzlich beläuft sich die Abgabe für Inhaber einer A-Lizenz, die
automatische Glücksspiele betreiben, auf 10 000 Franken pro Gerät, automatische Glücksspiele betreiben, auf 10 000 Franken pro Gerät,
wobei der Mindestbetrag 300 000 Franken beträgt. wobei der Mindestbetrag 300 000 Franken beträgt.
§ 3 - Die Abgabe für den ersten Spielbetriebszeitraum ist spätestens § 3 - Die Abgabe für den ersten Spielbetriebszeitraum ist spätestens
einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu
entrichten. entrichten.
§ 4 - Für das Kalenderjahr 2001 sind die Abgaben spätestens einen § 4 - Für das Kalenderjahr 2001 sind die Abgaben spätestens einen
Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten. Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Art. 4 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser
Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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