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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 fixant la contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et d'installation de la commission des jeux de hasard due par les titulaires de licences de classe A, B, C et E |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 fixant la |
vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en | contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et |
oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de | d'installation de la commission des jeux de hasard due par les |
houders van de vergunningen A, B, C en E | titulaires de licences de classe A, B, C et E |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de bijdrage in de | royal du 22 décembre 2000 fixant la contribution aux frais de |
werkings-, personeels- en oprichtingskosten van de kansspelcommissie | fonctionnement, de personnel et d'installation de la commission des |
verschuldigd door de houders van de vergunningen A, B, C en E, | jeux de hasard due par les titulaires de licences de classe A, B, C et |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | E, établi par le Service central de traduction allemande du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 |
vaststelling van de bijdrage in de werkings-, personeels- en | fixant la contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et |
oprichtingskosten van de kansspelcommissie verschuldigd door de | d'installation de la commission des jeux de hasard due par les |
houders van de vergunningen A, B, C en E. | titulaires de licences de classe A, B, C et E. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 4 juli 2001. | Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den | 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den |
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den | Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den |
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für | Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für |
Glücksspiele | Glücksspiele |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, in Anwendung von | Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, in Anwendung von |
Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler die Höhe des von | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler die Höhe des von |
den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten jährlichen | den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten jährlichen |
Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der | Beitrags zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der |
Kommission für Glücksspiele festzulegen. | Kommission für Glücksspiele festzulegen. |
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des | Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt wird in den | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt wird in den |
Gesetzgebenden Kammern der Entwurf eines Gesetzes zur Bestätigung des | Gesetzgebenden Kammern der Entwurf eines Gesetzes zur Bestätigung des |
vorliegenden Erlasses eingebracht werden. | vorliegenden Erlasses eingebracht werden. |
Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 sieht vor, dass | Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 sieht vor, dass |
dieser Beitrag ausschliesslich dazu dienen muss, die Kosten für | dieser Beitrag ausschliesslich dazu dienen muss, die Kosten für |
Einrichtung, Betrieb und Personal der Kommission für Glücksspiele zu | Einrichtung, Betrieb und Personal der Kommission für Glücksspiele zu |
decken. | decken. |
Die Einrichtungskosten sind zum Teil bekannt (Büros, feste Ausgaben | Die Einrichtungskosten sind zum Teil bekannt (Büros, feste Ausgaben |
usw.). Die Haushaltsmittelbeträge, die im Programm in Bezug auf die | usw.). Die Haushaltsmittelbeträge, die im Programm in Bezug auf die |
Kommission für Glücksspiele eingetragen sind, belaufen sich auf 31,3 | Kommission für Glücksspiele eingetragen sind, belaufen sich auf 31,3 |
Millionen Franken im angepassten Haushaltsplan 2000 und auf 44,8 | Millionen Franken im angepassten Haushaltsplan 2000 und auf 44,8 |
Millionen Franken im Haushaltsplanentwurf 2001. | Millionen Franken im Haushaltsplanentwurf 2001. |
Die Betriebskosten dagegen sind noch nicht in vollem Umfang bekannt. | Die Betriebskosten dagegen sind noch nicht in vollem Umfang bekannt. |
Allein die Kosten für das statutarische Personal und die Kosten für | Allein die Kosten für das statutarische Personal und die Kosten für |
das Vertragspersonal, das für zwei Jahre angeworben worden ist, stehen | das Vertragspersonal, das für zwei Jahre angeworben worden ist, stehen |
fest. Andere Kosten stehen dagegen noch vollends in der Schwebe: | fest. Andere Kosten stehen dagegen noch vollends in der Schwebe: |
1. Kosten der Einrichtung einer Datenbank | 1. Kosten der Einrichtung einer Datenbank |
Diese Datenbank, die in Artikel 55 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 | Diese Datenbank, die in Artikel 55 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 |
vorgesehen ist, muss rund um die Uhr arbeiten können. Dies beinhaltet, | vorgesehen ist, muss rund um die Uhr arbeiten können. Dies beinhaltet, |
dass für das Personal des Ministeriums der Justiz ein | dass für das Personal des Ministeriums der Justiz ein |
Dreischichtsystem eingeführt wird. Darüber hinaus hat sich | Dreischichtsystem eingeführt wird. Darüber hinaus hat sich |
herausgestellt, dass die Computer des Ministeriums der Justiz nicht | herausgestellt, dass die Computer des Ministeriums der Justiz nicht |
entsprechend ausgerüstet sind. Eine spezifische Anlage ist | entsprechend ausgerüstet sind. Eine spezifische Anlage ist |
erforderlich, deren Kostenpunkt zur Zeit mit 40 Millionen veranschlagt | erforderlich, deren Kostenpunkt zur Zeit mit 40 Millionen veranschlagt |
wird. Die Kosten für den Betrieb dieser Datenbank (Speisung der | wird. Die Kosten für den Betrieb dieser Datenbank (Speisung der |
Verzeichnisse, Systemverwaltung usw.) sind ebenfalls unbekannt und | Verzeichnisse, Systemverwaltung usw.) sind ebenfalls unbekannt und |
hängen von der Anzahl erforderlicher Zugänge ab (mindestens 180 für | hängen von der Anzahl erforderlicher Zugänge ab (mindestens 180 für |
die Lunaparks + 9 für die Spielbanken + Zugang für die Polizeidienste | die Lunaparks + 9 für die Spielbanken + Zugang für die Polizeidienste |
+ Zugang für die Mitglieder der Kommission und ihres Sekretariats, die | + Zugang für die Mitglieder der Kommission und ihres Sekretariats, die |
die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, also | die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, also |
wahrscheinlich mehr als 300 Zugänge). | wahrscheinlich mehr als 300 Zugänge). |
2. Kosten der Kontrollen (Artikel 52 des Gesetzes vom 7. Mai 1999) | 2. Kosten der Kontrollen (Artikel 52 des Gesetzes vom 7. Mai 1999) |
Da es in Belgien keinen geeigneten messtechnischen Dienst und keine | Da es in Belgien keinen geeigneten messtechnischen Dienst und keine |
Labore gibt, die aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung des | Labore gibt, die aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- |
und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zugelassen sind, wird | und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zugelassen sind, wird |
über einen europäischen Angebotsaufruf ein Labor eines anderen | über einen europäischen Angebotsaufruf ein Labor eines anderen |
EWG-Mitgliedstaates bestimmt werden müssen, das in seinem Land zu | EWG-Mitgliedstaates bestimmt werden müssen, das in seinem Land zu |
diesem Zweck zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der | diesem Zweck zugelassen ist. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der |
Polizeiaufträge der Kommission und der finanziellen Kontrolle der | Polizeiaufträge der Kommission und der finanziellen Kontrolle der |
Rechnungen der Unternehmen (Lunaparks und Spielbanken) durch | Rechnungen der Unternehmen (Lunaparks und Spielbanken) durch |
Betriebsrevisoren nicht bekannt. | Betriebsrevisoren nicht bekannt. |
3. Die Rechtsvorschriften über Spielbanken werden bestenfalls erst am | 3. Die Rechtsvorschriften über Spielbanken werden bestenfalls erst am |
1. Januar 2002 wirksam werden. Daher werden für das Jahr 2001 die | 1. Januar 2002 wirksam werden. Daher werden für das Jahr 2001 die |
Einnahmen hinsichtlich der Spielbanken entfallen. | Einnahmen hinsichtlich der Spielbanken entfallen. |
4. Angesichts der hohen Anzahl Lizenzen, die 2001 ausgestellt werden | 4. Angesichts der hohen Anzahl Lizenzen, die 2001 ausgestellt werden |
müssen, ist zusätzlich zum zeitweiligen Personal die Anwerbung von | müssen, ist zusätzlich zum zeitweiligen Personal die Anwerbung von |
Aushilfskräften erforderlich, um die eingehenden Anträge in den | Aushilfskräften erforderlich, um die eingehenden Anträge in den |
vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können. | vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können. |
5. Es wird unmöglich sein, alle Anträge (ca. 10 000) im Jahr 2001 zu | 5. Es wird unmöglich sein, alle Anträge (ca. 10 000) im Jahr 2001 zu |
bearbeiten, so dass nur ungefähr 80 Prozent der Einnahmen zu erwarten | bearbeiten, so dass nur ungefähr 80 Prozent der Einnahmen zu erwarten |
sind. | sind. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den | 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des von den |
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den | Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrags zu den |
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für | Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für |
Glücksspiele | Glücksspiele |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 19 und 71; | Artikel 19 und 71; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8. |
November 2000; | November 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
November 2000; | November 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es |
absolut notwendig ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Liste | absolut notwendig ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Liste |
der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln, auf die Regeln | der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln, auf die Regeln |
in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der | in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der |
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und auf die | Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und auf die |
Modalitäten der Beantragung und die Form der B- und C-Lizenzen | Modalitäten der Beantragung und die Form der B- und C-Lizenzen |
spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten, da diese Bestimmungen | spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten, da diese Bestimmungen |
Spielgeräte betreffen, für die am 1. Januar jeden Jahres eine nicht | Spielgeräte betreffen, für die am 1. Januar jeden Jahres eine nicht |
rückzahlbare Steuer bezahlt werden muss. Damit ein kohärentes System | rückzahlbare Steuer bezahlt werden muss. Damit ein kohärentes System |
zustande kommt, ist daher bis zu diesem Datum der von den Inhabern von | zustande kommt, ist daher bis zu diesem Datum der von den Inhabern von |
A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldete Beitrag zu den Kosten für | A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldete Beitrag zu den Kosten für |
Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele | Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele |
festzulegen; dies gilt umso mehr, als Artikel 2 des vorliegenden | festzulegen; dies gilt umso mehr, als Artikel 2 des vorliegenden |
Erlasses die Höhe der Abgaben für das Kalenderjahr 2001 bestimmt. Es | Erlasses die Höhe der Abgaben für das Kalenderjahr 2001 bestimmt. Es |
ist somit unerlässlich, dass vorliegender Erlass gleichzeitig mit den | ist somit unerlässlich, dass vorliegender Erlass gleichzeitig mit den |
anderen Königlichen Erlassen über den Betrieb der | anderen Königlichen Erlassen über den Betrieb der |
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und den Erhalt der B-, | Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III und den Erhalt der B-, |
C- und E-Lizenzen in Kraft tritt; | C- und E-Lizenzen in Kraft tritt; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Minister der Justiz bestimmt die Bediensteten des | Artikel 1 - Der Minister der Justiz bestimmt die Bediensteten des |
Ministeriums der Justiz, die mit der Einziehung der in Artikel 19 des | Ministeriums der Justiz, die mit der Einziehung der in Artikel 19 des |
Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Abgaben beauftragt sind, die als | Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Abgaben beauftragt sind, die als |
Beitrag - zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen - zu den | Beitrag - zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen - zu den |
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für | Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für |
Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, und ihres Sekretariats | Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, und ihres Sekretariats |
gelten. | gelten. |
Art. 2 - § 1 - Die Abgaben werden einmal pro Jahr spätestens bis zum | Art. 2 - § 1 - Die Abgaben werden einmal pro Jahr spätestens bis zum |
31. Mai jeden Kalenderjahres gezahlt, ungeachtet der Dauer der Lizenz, | 31. Mai jeden Kalenderjahres gezahlt, ungeachtet der Dauer der Lizenz, |
und zwar für den gesamten darauffolgenden Betriebszeitraum der | und zwar für den gesamten darauffolgenden Betriebszeitraum der |
Kommission, der jeweils mit einem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Höhe | Kommission, der jeweils mit einem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Höhe |
der Abgaben wird jährlich festgelegt. | der Abgaben wird jährlich festgelegt. |
§ 2 - Für das Kalenderjahr 2001 beläuft sich die Abgabe für eine | § 2 - Für das Kalenderjahr 2001 beläuft sich die Abgabe für eine |
A-Lizenz auf 600 000 Franken, die Abgabe für eine B-Lizenz auf 300 000 | A-Lizenz auf 600 000 Franken, die Abgabe für eine B-Lizenz auf 300 000 |
Franken, die Abgabe für eine C-Lizenz auf 4 000 Franken und die Abgabe | Franken, die Abgabe für eine C-Lizenz auf 4 000 Franken und die Abgabe |
für eine E-Lizenz auf 100 000 Franken für Inhaber, die ausschliesslich | für eine E-Lizenz auf 100 000 Franken für Inhaber, die ausschliesslich |
Dienstleistungen im Bereich Wartung, Reparatur oder Ausrüstung von | Dienstleistungen im Bereich Wartung, Reparatur oder Ausrüstung von |
Glücksspielen erbringen, und auf 50 000 Franken pro angefangene Gruppe | Glücksspielen erbringen, und auf 50 000 Franken pro angefangene Gruppe |
von fünfzig Geräten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz. | von fünfzig Geräten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz. |
Zusätzlich beläuft sich die Abgabe für Inhaber einer A-Lizenz, die | Zusätzlich beläuft sich die Abgabe für Inhaber einer A-Lizenz, die |
automatische Glücksspiele betreiben, auf 10 000 Franken pro Gerät, | automatische Glücksspiele betreiben, auf 10 000 Franken pro Gerät, |
wobei der Mindestbetrag 300 000 Franken beträgt. | wobei der Mindestbetrag 300 000 Franken beträgt. |
§ 3 - Die Abgabe für den ersten Spielbetriebszeitraum ist spätestens | § 3 - Die Abgabe für den ersten Spielbetriebszeitraum ist spätestens |
einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu | einen Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu |
entrichten. | entrichten. |
§ 4 - Für das Kalenderjahr 2001 sind die Abgaben spätestens einen | § 4 - Für das Kalenderjahr 2001 sind die Abgaben spätestens einen |
Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten. | Monat nach der entsprechenden Notifizierung vollständig zu entrichten. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser | Art. 4 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser |
Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister | Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister |
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |