gepubliceerd op 24 oktober 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën
4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 4 juli 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER FINANZEN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König, Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält.
Der erwähnte Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 gibt nur die technischen Grenzen an, in denen Beträge auf der Grundlage eines Umrechnungskurses in Euro umgerechnet werden können, der nicht rein mathematisch ist. In der Regel lässt das Gesetz die Wahl, das Ergebnis einer mathematischen Umrechnung nach oben oder nach unten anzupassen, frei.
Bei der Abfassung dieses Entwurfes eines Königlichen Erlasses ist danach getrachtet worden, die Anpassungen nach oben oder nach unten zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen zu lassen. Es wurde vom allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass der Übergang zum Euro nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen darf, der seinen Verpflichtungen normal nachkommt. So weit möglich ist diese Regel bei jedem Betrag angewandt worden.
Jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Regel.
Zum Ersten wird gemäss den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zur Einführung des Euro der Betrag der strafrechtlichen und der administrativen Geldstrafen immer nach oben aufgerundet, d. h. de facto durch einen Koeffizienten von 40 geteilt.
Zum Zweiten wird bei der Umrechnung der auf BEF lautenden Beträge in EUR, die aus der Umsetzung in belgisches Recht eines auf ECU lautenden Betrags aus einer europäischen Richtlinie hervorgehen, in der Regel dieser Betrag für die Umrechnung in EUR im Verhältnis 1 EUR für 1 ECU benutzt (diese Parität ist durch eine europäische Verordnung festgelegt worden). Demnach wird gewissermassen « zur Quelle zurückgekehrt ».
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, dass eine Richtlinie von 1973 einen Betrag von 10 000 ECU enthielt, der in belgisches Recht umgesetzt werden musste. Entsprach der Kurs des ECU zu diesem Zeitpunkt z. B. 45 BEF, führte dies zur Einführung eines Betrags von 450 000 BEF in das belgische Recht. Am 1. Januar 2002 stellt sich die Frage, ob der fortan geltende Betrag auf den mathematisch umgerechneten Betrag von 450 000 BEF (= 11.115,21 EUR) oder auf 10 000 ECU (= 10.000,00 EUR) gestützt werden muss.
In diesem Entwurf wird vom Grundsatz ausgegangen, dass so weit möglich zur Quelle zurückgekehrt werden muss. In bestimmten Fällen kann dies zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfallen, aber immer in ausgesprochen geringem Masse. In diesem Sinne ist der zweiten allgemeinen Bemerkung des Staatsrates Rechnung getragen worden.
Schliesslich werden bestimmte feste Mindestbeträge, insbesondere kleine Beträge im Bereich der Registrierungsgebühren, nach oben aufgerundet, um ihre Transparenz beizubehalten. Dieser Nachteil für den Steuerpflichtigen wird jedoch bei Schenkungen durch die Anpassung nach oben der Stufen der Gebührenerhebungsgrundlage reichlich ausgeglichen.
Ebenfalls ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen nicht deutlich ist, ob eine Anpassung nach oben oder nach unten für den Steuerpflichtigen am vorteilhaftesten ist. In diesem Fall kann der in EUR umgerechnete Betrag eher willkürlich erscheinen; es ist vor allem auf die Beibehaltung der Transparenz geachtet worden.
Auf nichtsteuerrechtlicher Ebene ist darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Umrechnung der öffentlichen Gehälter und Pensionen in Euro bestimmte nach unten abgerundete Beträge um einen Cent erhöht werden, um jegliche Verminderung der Rechte der Empfänger zu vermeiden.
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält alle besonderen Umrechnungen in EUR sämtlicher Beträge, die in den unter die Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen fallenden Gesetzen aufgenommen sind. Bestimmte Bereiche der unter die Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen fallenden Vorschriften werden jedoch nicht in diesem Königlichen Erlass angegangen.
Im steuerrechtlichen Bereich geht es um die Vorschriften über die Steuermarken, die Tarifbeträge in Bezug auf Akzisen und Umweltsteuern, die Eurovignette und den Berufssteuervorabzug.
Hinsichtlich der Steuermarken müssen noch erforderliche Massnahmen getroffen werden, um den endgültigen Übergang zum Euro zu regeln.
Was die Tarifbeträge der Akzisen, der Umweltsteuern und der Eurovignette betrifft, ist es nicht angebracht, die auf EUR lautenden Beträge, die ab Beginn 2002 gelten, jetzt schon festzulegen, da die Gefahr gross ist, dass die Tarifbeträge, die als Ausgangspunkt für die Umrechnung in EUR dienen, noch vor diesem Datum abgeändert werden, wodurch die in EUR festgelegten Beträge bereits überholt wären, bevor sie überhaupt in Kraft treten.
Was den Berufssteuervorabzug betrifft, ist es wohl ratsamer, mit der Festlegung der in EUR ausgedrückten Steuertabellen zu warten, bis alle Parameter für ihre Festlegung definitiv und ausführlich festgelegt sind.
Im Bereich Pensionen sind bei der Aufstellung der Königlichen Erlasse zwei Bereiche beiseite gelassen worden. Zunächst geht es um die Beträge in Bezug auf die erlaubte gleichzeitige Ausübung von Tätigkeiten seitens Pensionierten und um die Beträge in Bezug auf Kriegspensionen und -renten. Die erstgenannten Beträge sind zu veränderlich, während für Kriegspensionen und -renten eine allgemeine Neufassung der Texte erforderlich ist. Demnach werden für beide Bereiche gegebenenfalls besondere Umrechnungen in EUR zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
Weiter muss der Übergang zum Euro des (besonders komplizierten) Systems zur Entschädigung der Leiter der Hypothekenämter noch geregelt werden.
Die Vorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte und Finanzinstitute sind wohl in den vorliegenden Königlichen Erlass eingegliedert worden.
Mathematisch umgerechnete Beträge sind zur Verbesserung der Rechtssicherheit ebenfalls in diesen Erlass aufgenommen worden, obwohl dies rechtlich überflüssig ist.
Kommentar zu den Artikeln Es ist nicht zweckmässig, alle Abänderungen zu besprechen. Folgender Kommentar beschränkt sich denn auch auf Abrundungen, die von besonderer Bedeutung sind. (...) Artikel 2 Dieser Artikel enthält die umgerechneten Beträge, die ab 1. Januar 2002 anwendbar sind.
Pro Steuer können die wichtigsten Abänderungen wie folgt zusammengefasst werden: (...) Was die Rechtsvorschriften betrifft, die in die Zuständigkeit der Verwaltung des Schatzamtes fallen: Für die Gesetze vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften ist eine Darstellung der angepassten Beträge in Form einer Tabelle gewählt worden, um ihre Lesbarkeit zu vereinfachen.
Jedoch ist für eine gewisse Anzahl Bestimmungen, die in den vorerwähnten Gesetzen vom 22. März 1993 und 11. Januar 1993 enthalten sind, und für das Gesetz vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und Erklärung beitritt, ein einfaches Anpassungsverfahren (siehe Artikel 5) gewählt worden.Diese Arbeitsweise rechtfertigt sich durch folgende Umstände: - wenn die durch die Abänderung verursachte Anpassung eine Textabänderung mit sich bringt, - wenn die Wörter « Franken » und « ECU » an verschiedenen Stellen eines Gesetzestextes durch das Wort « Euro » ersetzt werden müssen, - wenn Bestimmungen aufgehoben werden müssen.
Die Tabelle enthält ebenfalls eine Bestimmung in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Nationalbank, das derzeit auf vierhundert Millionen Franken, das heisst auf 9.915.740,99 Euro, festgelegt ist.
In Anwendung der normalen Transparenzregeln wird dieser Betrag durch den Betrag von 10.000.000,00 EUR ersetzt. (...) Artikel 5 Artikel 5 enthält ähnliche Bestimmungen wie diejenigen von Artikel 4, mit dem Unterschied, dass sie ab 1. Januar 2002 statt ab dem Steuerjahr 2002 in Kraft treten. So verfügt das Gesetz vom 30.
Dezember 1885, auf dessen Grundlage authentische Urkunden und Verwaltungsakte auf BEF lauten müssen, fortan, dass diese auf EUR lauten müssen. (...) Artikel 7 Artikel 7 regelt das In-Kraft-Treten der Artikel des vorliegenden Königlichen Erlasses. Wie bereits erwähnt treten bestimmte Artikel am 1. Januar 2002, andere ab dem Steuerjahr 2002 in Kraft. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1963;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und Erklärung beitritt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1937 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Erlassgesetz vom 14. Februar 1946;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 5. Oktober 1948 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer Beteiligung an der Wirtschaftsplanung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1999; Aufgrund des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juni 1989 zur Festlegung von Massnahmen zugunsten der Personen, die die Rechtsstellung eines Zwangseingezogenen in die deutsche Armee besitzen, und ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999; Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert, was die Umweltsteuern betrifft, durch das Gesetz vom 10. November 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vom 30. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 19., 26. und 29.
Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 2 - In den Gesetzesbestimmungen, die in der zweiten und dritten Spalte der weiter unten angegebenen Tabelle
Wird ein Betrag in einem Artikel wiederholt und jedes Mal auf identische Weise abgerundet, so werden dieser Betrag in Belgischen Franken und sein umgerechneter Betrag in Euro mindestens einmal in den Spalten neben dem betreffenden Artikel angegeben.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Art. 5 - Die weiter unten angegebenen Gesetzesbestimmungen werden wie folgt abgeändert: (...) § 3 - Im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche: 1. wird in Artikel 4 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR » ersetzt, 2.wird in Artikel 6 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR » ersetzt, (...) Art. 7 - § 1 - Die Artikel 1 und 4 des vorliegenden Erlasses treten ab dem Steuerjahr 2002 in Kraft. § 2 - Die Artikel 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses treten ab 1.
Januar 2002 in Kraft.
Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt jedoch an dem Tag in Kraft, an dem der gesetzliche Kurs des Belgischen Franken aufgehoben wird.
Art. 8 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE