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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/07/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions relatives au blanchiment d'argent de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van langue allemande de dispositions relatives au blanchiment d'argent de
het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26
van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën qui relève du Ministère des Finances
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van bepalingen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de
betreffende het witwassen van geld van het koninklijk besluit van 20 dispositions relatives au blanchiment d'argent de l'arrêté royal du 20
juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à
de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières
aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère
ressorteert onder het Ministerie van Financiën, opgemaakt door de des Finances, établi par le Service central de traduction allemande du
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van bepalingen betreffende het witwassen van geld van het officielle en langue allemande de dispositions relatives au
koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van blanchiment d'argent de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant
26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article
betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances.
Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 4 juli 2001. Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König, erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König,
Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die
auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen
dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält. dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält.
Der erwähnte Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 gibt nur die Der erwähnte Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 gibt nur die
technischen Grenzen an, in denen Beträge auf der Grundlage eines technischen Grenzen an, in denen Beträge auf der Grundlage eines
Umrechnungskurses in Euro umgerechnet werden können, der nicht rein Umrechnungskurses in Euro umgerechnet werden können, der nicht rein
mathematisch ist. In der Regel lässt das Gesetz die Wahl, das Ergebnis mathematisch ist. In der Regel lässt das Gesetz die Wahl, das Ergebnis
einer mathematischen Umrechnung nach oben oder nach unten anzupassen, einer mathematischen Umrechnung nach oben oder nach unten anzupassen,
frei. frei.
Bei der Abfassung dieses Entwurfes eines Königlichen Erlasses ist Bei der Abfassung dieses Entwurfes eines Königlichen Erlasses ist
danach getrachtet worden, die Anpassungen nach oben oder nach unten danach getrachtet worden, die Anpassungen nach oben oder nach unten
zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen zu lassen. Es wurde vom zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen zu lassen. Es wurde vom
allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass der Übergang zum Euro nicht allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass der Übergang zum Euro nicht
zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen darf, der seinen zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen darf, der seinen
Verpflichtungen normal nachkommt. So weit möglich ist diese Regel bei Verpflichtungen normal nachkommt. So weit möglich ist diese Regel bei
jedem Betrag angewandt worden. jedem Betrag angewandt worden.
Jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Regel. Jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Regel.
Zum Ersten wird gemäss den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zur Zum Ersten wird gemäss den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zur
Einführung des Euro der Betrag der strafrechtlichen und der Einführung des Euro der Betrag der strafrechtlichen und der
administrativen Geldstrafen immer nach oben aufgerundet, d. h. de administrativen Geldstrafen immer nach oben aufgerundet, d. h. de
facto durch einen Koeffizienten von 40 geteilt. facto durch einen Koeffizienten von 40 geteilt.
Zum Zweiten wird bei der Umrechnung der auf BEF lautenden Beträge in Zum Zweiten wird bei der Umrechnung der auf BEF lautenden Beträge in
EUR, die aus der Umsetzung in belgisches Recht eines auf ECU lautenden EUR, die aus der Umsetzung in belgisches Recht eines auf ECU lautenden
Betrags aus einer europäischen Richtlinie hervorgehen, in der Regel Betrags aus einer europäischen Richtlinie hervorgehen, in der Regel
dieser Betrag für die Umrechnung in EUR im Verhältnis 1 EUR für 1 ECU dieser Betrag für die Umrechnung in EUR im Verhältnis 1 EUR für 1 ECU
benutzt (diese Parität ist durch eine europäische Verordnung benutzt (diese Parität ist durch eine europäische Verordnung
festgelegt worden). Demnach wird gewissermassen « zur Quelle festgelegt worden). Demnach wird gewissermassen « zur Quelle
zurückgekehrt ». zurückgekehrt ».
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, dass eine Richtlinie von Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, dass eine Richtlinie von
1973 einen Betrag von 10 000 ECU enthielt, der in belgisches Recht 1973 einen Betrag von 10 000 ECU enthielt, der in belgisches Recht
umgesetzt werden musste. Entsprach der Kurs des ECU zu diesem umgesetzt werden musste. Entsprach der Kurs des ECU zu diesem
Zeitpunkt z. B. 45 BEF, führte dies zur Einführung eines Betrags von Zeitpunkt z. B. 45 BEF, führte dies zur Einführung eines Betrags von
450 000 BEF in das belgische Recht. Am 1. Januar 2002 stellt sich die 450 000 BEF in das belgische Recht. Am 1. Januar 2002 stellt sich die
Frage, ob der fortan geltende Betrag auf den mathematisch Frage, ob der fortan geltende Betrag auf den mathematisch
umgerechneten Betrag von 450 000 BEF (= 11.115,21 EUR) oder auf 10 000 umgerechneten Betrag von 450 000 BEF (= 11.115,21 EUR) oder auf 10 000
ECU (= 10.000,00 EUR) gestützt werden muss. ECU (= 10.000,00 EUR) gestützt werden muss.
In diesem Entwurf wird vom Grundsatz ausgegangen, dass so weit möglich In diesem Entwurf wird vom Grundsatz ausgegangen, dass so weit möglich
zur Quelle zurückgekehrt werden muss. In bestimmten Fällen kann dies zur Quelle zurückgekehrt werden muss. In bestimmten Fällen kann dies
zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfallen, aber immer in zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfallen, aber immer in
ausgesprochen geringem Masse. In diesem Sinne ist der zweiten ausgesprochen geringem Masse. In diesem Sinne ist der zweiten
allgemeinen Bemerkung des Staatsrates Rechnung getragen worden. allgemeinen Bemerkung des Staatsrates Rechnung getragen worden.
Schliesslich werden bestimmte feste Mindestbeträge, insbesondere Schliesslich werden bestimmte feste Mindestbeträge, insbesondere
kleine Beträge im Bereich der Registrierungsgebühren, nach oben kleine Beträge im Bereich der Registrierungsgebühren, nach oben
aufgerundet, um ihre Transparenz beizubehalten. Dieser Nachteil für aufgerundet, um ihre Transparenz beizubehalten. Dieser Nachteil für
den Steuerpflichtigen wird jedoch bei Schenkungen durch die Anpassung den Steuerpflichtigen wird jedoch bei Schenkungen durch die Anpassung
nach oben der Stufen der Gebührenerhebungsgrundlage reichlich nach oben der Stufen der Gebührenerhebungsgrundlage reichlich
ausgeglichen. ausgeglichen.
Ebenfalls ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen nicht deutlich Ebenfalls ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen nicht deutlich
ist, ob eine Anpassung nach oben oder nach unten für den ist, ob eine Anpassung nach oben oder nach unten für den
Steuerpflichtigen am vorteilhaftesten ist. In diesem Fall kann der in Steuerpflichtigen am vorteilhaftesten ist. In diesem Fall kann der in
EUR umgerechnete Betrag eher willkürlich erscheinen; es ist vor allem EUR umgerechnete Betrag eher willkürlich erscheinen; es ist vor allem
auf die Beibehaltung der Transparenz geachtet worden. auf die Beibehaltung der Transparenz geachtet worden.
Auf nichtsteuerrechtlicher Ebene ist darauf aufmerksam zu machen, dass Auf nichtsteuerrechtlicher Ebene ist darauf aufmerksam zu machen, dass
bei der Umrechnung der öffentlichen Gehälter und Pensionen in Euro bei der Umrechnung der öffentlichen Gehälter und Pensionen in Euro
bestimmte nach unten abgerundete Beträge um einen Cent erhöht werden, bestimmte nach unten abgerundete Beträge um einen Cent erhöht werden,
um jegliche Verminderung der Rechte der Empfänger zu vermeiden. um jegliche Verminderung der Rechte der Empfänger zu vermeiden.
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält alle besonderen Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält alle besonderen
Umrechnungen in EUR sämtlicher Beträge, die in den unter die Umrechnungen in EUR sämtlicher Beträge, die in den unter die
Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen fallenden Gesetzen Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen fallenden Gesetzen
aufgenommen sind. Bestimmte Bereiche der unter die Zuständigkeit des aufgenommen sind. Bestimmte Bereiche der unter die Zuständigkeit des
Ministeriums der Finanzen fallenden Vorschriften werden jedoch nicht Ministeriums der Finanzen fallenden Vorschriften werden jedoch nicht
in diesem Königlichen Erlass angegangen. in diesem Königlichen Erlass angegangen.
Im steuerrechtlichen Bereich geht es um die Vorschriften über die Im steuerrechtlichen Bereich geht es um die Vorschriften über die
Steuermarken, die Tarifbeträge in Bezug auf Akzisen und Umweltsteuern, Steuermarken, die Tarifbeträge in Bezug auf Akzisen und Umweltsteuern,
die Eurovignette und den Berufssteuervorabzug. die Eurovignette und den Berufssteuervorabzug.
Hinsichtlich der Steuermarken müssen noch erforderliche Massnahmen Hinsichtlich der Steuermarken müssen noch erforderliche Massnahmen
getroffen werden, um den endgültigen Übergang zum Euro zu regeln. getroffen werden, um den endgültigen Übergang zum Euro zu regeln.
Was die Tarifbeträge der Akzisen, der Umweltsteuern und der Was die Tarifbeträge der Akzisen, der Umweltsteuern und der
Eurovignette betrifft, ist es nicht angebracht, die auf EUR lautenden Eurovignette betrifft, ist es nicht angebracht, die auf EUR lautenden
Beträge, die ab Beginn 2002 gelten, jetzt schon festzulegen, da die Beträge, die ab Beginn 2002 gelten, jetzt schon festzulegen, da die
Gefahr gross ist, dass die Tarifbeträge, die als Ausgangspunkt für die Gefahr gross ist, dass die Tarifbeträge, die als Ausgangspunkt für die
Umrechnung in EUR dienen, noch vor diesem Datum abgeändert werden, Umrechnung in EUR dienen, noch vor diesem Datum abgeändert werden,
wodurch die in EUR festgelegten Beträge bereits überholt wären, bevor wodurch die in EUR festgelegten Beträge bereits überholt wären, bevor
sie überhaupt in Kraft treten. sie überhaupt in Kraft treten.
Was den Berufssteuervorabzug betrifft, ist es wohl ratsamer, mit der Was den Berufssteuervorabzug betrifft, ist es wohl ratsamer, mit der
Festlegung der in EUR ausgedrückten Steuertabellen zu warten, bis alle Festlegung der in EUR ausgedrückten Steuertabellen zu warten, bis alle
Parameter für ihre Festlegung definitiv und ausführlich festgelegt Parameter für ihre Festlegung definitiv und ausführlich festgelegt
sind. sind.
Im Bereich Pensionen sind bei der Aufstellung der Königlichen Erlasse Im Bereich Pensionen sind bei der Aufstellung der Königlichen Erlasse
zwei Bereiche beiseite gelassen worden. Zunächst geht es um die zwei Bereiche beiseite gelassen worden. Zunächst geht es um die
Beträge in Bezug auf die erlaubte gleichzeitige Ausübung von Beträge in Bezug auf die erlaubte gleichzeitige Ausübung von
Tätigkeiten seitens Pensionierten und um die Beträge in Bezug auf Tätigkeiten seitens Pensionierten und um die Beträge in Bezug auf
Kriegspensionen und -renten. Die erstgenannten Beträge sind zu Kriegspensionen und -renten. Die erstgenannten Beträge sind zu
veränderlich, während für Kriegspensionen und -renten eine allgemeine veränderlich, während für Kriegspensionen und -renten eine allgemeine
Neufassung der Texte erforderlich ist. Demnach werden für beide Neufassung der Texte erforderlich ist. Demnach werden für beide
Bereiche gegebenenfalls besondere Umrechnungen in EUR zu gegebener Bereiche gegebenenfalls besondere Umrechnungen in EUR zu gegebener
Zeit veröffentlicht werden. Zeit veröffentlicht werden.
Weiter muss der Übergang zum Euro des (besonders komplizierten) Weiter muss der Übergang zum Euro des (besonders komplizierten)
Systems zur Entschädigung der Leiter der Hypothekenämter noch geregelt Systems zur Entschädigung der Leiter der Hypothekenämter noch geregelt
werden. werden.
Die Vorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte und Finanzinstitute Die Vorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte und Finanzinstitute
sind wohl in den vorliegenden Königlichen Erlass eingegliedert worden. sind wohl in den vorliegenden Königlichen Erlass eingegliedert worden.
Mathematisch umgerechnete Beträge sind zur Verbesserung der Mathematisch umgerechnete Beträge sind zur Verbesserung der
Rechtssicherheit ebenfalls in diesen Erlass aufgenommen worden, obwohl Rechtssicherheit ebenfalls in diesen Erlass aufgenommen worden, obwohl
dies rechtlich überflüssig ist. dies rechtlich überflüssig ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Es ist nicht zweckmässig, alle Abänderungen zu besprechen. Folgender Es ist nicht zweckmässig, alle Abänderungen zu besprechen. Folgender
Kommentar beschränkt sich denn auch auf Abrundungen, die von Kommentar beschränkt sich denn auch auf Abrundungen, die von
besonderer Bedeutung sind. besonderer Bedeutung sind.
(...) (...)
Artikel 2 Artikel 2
Dieser Artikel enthält die umgerechneten Beträge, die ab 1. Januar Dieser Artikel enthält die umgerechneten Beträge, die ab 1. Januar
2002 anwendbar sind. 2002 anwendbar sind.
Pro Steuer können die wichtigsten Abänderungen wie folgt Pro Steuer können die wichtigsten Abänderungen wie folgt
zusammengefasst werden: zusammengefasst werden:
(...) (...)
Was die Rechtsvorschriften betrifft, die in die Zuständigkeit der Was die Rechtsvorschriften betrifft, die in die Zuständigkeit der
Verwaltung des Schatzamtes fallen: Verwaltung des Schatzamtes fallen:
Für die Gesetze vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle Für die Gesetze vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
der Kreditinstitute, vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den der Kreditinstitute, vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den
Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die
Vermittler und Anlageberater, vom 4. Dezember 1990 über die Vermittler und Anlageberater, vom 4. Dezember 1990 über die
Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, vom 11. Januar 1993 zur Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung und den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung
des Status der Kapitalanlagegesellschaften ist eine Darstellung der des Status der Kapitalanlagegesellschaften ist eine Darstellung der
angepassten Beträge in Form einer Tabelle gewählt worden, um ihre angepassten Beträge in Form einer Tabelle gewählt worden, um ihre
Lesbarkeit zu vereinfachen. Lesbarkeit zu vereinfachen.
Jedoch ist für eine gewisse Anzahl Bestimmungen, die in den Jedoch ist für eine gewisse Anzahl Bestimmungen, die in den
vorerwähnten Gesetzen vom 22. März 1993 und 11. Januar 1993 enthalten vorerwähnten Gesetzen vom 22. März 1993 und 11. Januar 1993 enthalten
sind, und für das Gesetz vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes sind, und für das Gesetz vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes
vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November
1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz
geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und
Erklärung beitritt, ein einfaches Anpassungsverfahren (siehe Artikel Erklärung beitritt, ein einfaches Anpassungsverfahren (siehe Artikel
5) gewählt worden. Diese Arbeitsweise rechtfertigt sich durch folgende 5) gewählt worden. Diese Arbeitsweise rechtfertigt sich durch folgende
Umstände: Umstände:
- wenn die durch die Abänderung verursachte Anpassung eine - wenn die durch die Abänderung verursachte Anpassung eine
Textabänderung mit sich bringt, Textabänderung mit sich bringt,
- wenn die Wörter « Franken » und « ECU » an verschiedenen Stellen - wenn die Wörter « Franken » und « ECU » an verschiedenen Stellen
eines Gesetzestextes durch das Wort « Euro » ersetzt werden müssen, eines Gesetzestextes durch das Wort « Euro » ersetzt werden müssen,
- wenn Bestimmungen aufgehoben werden müssen. - wenn Bestimmungen aufgehoben werden müssen.
Die Tabelle enthält ebenfalls eine Bestimmung in Bezug auf das Die Tabelle enthält ebenfalls eine Bestimmung in Bezug auf das
Gesellschaftskapital der Nationalbank, das derzeit auf vierhundert Gesellschaftskapital der Nationalbank, das derzeit auf vierhundert
Millionen Franken, das heisst auf 9.915.740,99 Euro, festgelegt ist. Millionen Franken, das heisst auf 9.915.740,99 Euro, festgelegt ist.
In Anwendung der normalen Transparenzregeln wird dieser Betrag durch In Anwendung der normalen Transparenzregeln wird dieser Betrag durch
den Betrag von 10.000.000,00 EUR ersetzt. den Betrag von 10.000.000,00 EUR ersetzt.
(...) (...)
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 5 enthält ähnliche Bestimmungen wie diejenigen von Artikel 4, Artikel 5 enthält ähnliche Bestimmungen wie diejenigen von Artikel 4,
mit dem Unterschied, dass sie ab 1. Januar 2002 statt ab dem mit dem Unterschied, dass sie ab 1. Januar 2002 statt ab dem
Steuerjahr 2002 in Kraft treten. So verfügt das Gesetz vom 30. Steuerjahr 2002 in Kraft treten. So verfügt das Gesetz vom 30.
Dezember 1885, auf dessen Grundlage authentische Urkunden und Dezember 1885, auf dessen Grundlage authentische Urkunden und
Verwaltungsakte auf BEF lauten müssen, fortan, dass diese auf EUR Verwaltungsakte auf BEF lauten müssen, fortan, dass diese auf EUR
lauten müssen. lauten müssen.
(...) (...)
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 7 regelt das In-Kraft-Treten der Artikel des vorliegenden Artikel 7 regelt das In-Kraft-Treten der Artikel des vorliegenden
Königlichen Erlasses. Wie bereits erwähnt treten bestimmte Artikel am Königlichen Erlasses. Wie bereits erwähnt treten bestimmte Artikel am
1. Januar 2002, andere ab dem Steuerjahr 2002 in Kraft. 1. Januar 2002, andere ab dem Steuerjahr 2002 in Kraft.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des
Euro; Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro; Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. März 1999; das Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Aufgrund des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten
Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
24. Dezember 1999; 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. März 2000; Gesetz vom 1. März 2000;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. März 1999; Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 17. Mai 2000; durch das Gesetz vom 17. Mai 2000;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Aufgrund des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten
Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII über die Aufgrund des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII über die
Einrichtung des Hypothekenamtes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Einrichtung des Hypothekenamtes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 9. August 1963; vom 9. August 1963;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und
Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes
vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November
1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz
geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und
Erklärung beitritt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli Erklärung beitritt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli
1991; 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur
Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die
Militärpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Militärpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. Juli 1997; 24. Juli 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur
Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, zuletzt abgeändert Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 6. August 1993; durch das Gesetz vom 6. August 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur
Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des
staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 255 vom 12. März 1936 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 255 vom 12. März 1936 zur
Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen der Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen der
Mitglieder der Armee und der Gendarmerie, zuletzt abgeändert durch den Mitglieder der Armee und der Gendarmerie, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990; Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1937 über die Ruhestands- und Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1937 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Erlassgesetz Hinterbliebenenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Erlassgesetz
vom 14. Februar 1946; vom 14. Februar 1946;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 5. Oktober 1948 zur Billigung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 5. Oktober 1948 zur Billigung
des Textes der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, des Textes der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur
Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer
Beteiligung an der Wirtschaftsplanung, zuletzt abgeändert durch das Beteiligung an der Wirtschaftsplanung, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. März 1993; Gesetz vom 22. März 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension
bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die
Haushaltsvorschläge 1976-1977, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Haushaltsvorschläge 1976-1977, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
20. Januar 1999; 20. Januar 1999;
Aufgrund des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Aufgrund des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und
Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999; Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen, zuletzt abgeändert durch das Wirtschafts- und Haushaltsreformen, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999; Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer
Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer, zuletzt Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998; abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank
alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, zuletzt abgeändert durch alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Februar 1999; das Gesetz vom 28. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 24. Dezember 1999; das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juni 1989 zur Festlegung von Massnahmen Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juni 1989 zur Festlegung von Massnahmen
zugunsten der Personen, die die Rechtsstellung eines zugunsten der Personen, die die Rechtsstellung eines
Zwangseingezogenen in die deutsche Armee besitzen, und ihrer Zwangseingezogenen in die deutsche Armee besitzen, und ihrer
Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai
1998; 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und
die Finanzmärkte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; die Finanzmärkte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung
der Gesetze über die Staatsbuchführung, zuletzt abgeändert durch das der Gesetze über die Staatsbuchführung, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juni 1998; Gesetz vom 10. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999; Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager; Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, zuletzt abgeändert durch des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Mai 1999; das Gesetz vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Kontrolle der Kreditinstitute, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. April 1999; 26. April 1999;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert, was die der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert, was die
Umweltsteuern betrifft, durch das Gesetz vom 10. November 1997; Umweltsteuern betrifft, durch das Gesetz vom 10. November 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung
für alkoholfreie Getränke; für alkoholfreie Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung
für Kaffee; für Kaffee;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 4. Februar 1999; durch das Gesetz vom 4. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den
Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die
Vermittler und Anlageberater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Vermittler und Anlageberater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
9. März 1999; 9. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für Aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für
verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung,
den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die
Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch das Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 31. Dezember 1999; Gesetz vom 31. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die
Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke; Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, zuletzt abgeändert Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und
Finanzwesen vom 30. März 2000; Finanzwesen vom 30. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 19., 26. und 29. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 19., 26. und 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
« Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt
im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern
folgen. folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse
hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer
Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben
gefährden. »; gefährden. »;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
Art. 2 - In den Gesetzesbestimmungen, die in der zweiten und dritten Art. 2 - In den Gesetzesbestimmungen, die in der zweiten und dritten
Spalte der weiter unten angegebenen Tabelle Spalte der weiter unten angegebenen Tabelle
aufgenommen sind, werden die in Belgischen Franken ausgedrückten aufgenommen sind, werden die in Belgischen Franken ausgedrückten
Beträge, die in der vierten Spalte angeführt sind, durch die in Euro Beträge, die in der vierten Spalte angeführt sind, durch die in Euro
ausgedrückten Beträge in der fünften Spalte ersetzt. ausgedrückten Beträge in der fünften Spalte ersetzt.
Wird ein Betrag in einem Artikel wiederholt und jedes Mal auf Wird ein Betrag in einem Artikel wiederholt und jedes Mal auf
identische Weise abgerundet, so werden dieser Betrag in Belgischen identische Weise abgerundet, so werden dieser Betrag in Belgischen
Franken und sein umgerechneter Betrag in Euro mindestens einmal in den Franken und sein umgerechneter Betrag in Euro mindestens einmal in den
Spalten neben dem betreffenden Artikel angegeben. Spalten neben dem betreffenden Artikel angegeben.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(...) (...)
Art. 5 - Die weiter unten angegebenen Gesetzesbestimmungen werden wie Art. 5 - Die weiter unten angegebenen Gesetzesbestimmungen werden wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
(...) (...)
§ 3 - Im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des § 3 - Im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche: Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche:
1. wird in Artikel 4 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR » 1. wird in Artikel 4 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR »
ersetzt, ersetzt,
2. wird in Artikel 6 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR » 2. wird in Artikel 6 das Wort « ECU » jeweils durch das Wort « EUR »
ersetzt, ersetzt,
(...) (...)
Art. 7 - § 1 - Die Artikel 1 und 4 des vorliegenden Erlasses treten ab Art. 7 - § 1 - Die Artikel 1 und 4 des vorliegenden Erlasses treten ab
dem Steuerjahr 2002 in Kraft. dem Steuerjahr 2002 in Kraft.
§ 2 - Die Artikel 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses treten ab 1. § 2 - Die Artikel 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses treten ab 1.
Januar 2002 in Kraft. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt jedoch an dem Tag in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt jedoch an dem Tag in
Kraft, an dem der gesetzliche Kurs des Belgischen Franken aufgehoben Kraft, an dem der gesetzliche Kurs des Belgischen Franken aufgehoben
wird. wird.
Art. 8 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Art. 8 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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