gepubliceerd op 06 mei 2025
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling
3 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 3. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, des Artikels 127, wie durch das Gesetz vom 20. Juli 2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden ersetzt;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 21. November 2022 bis zum 22.
Dezember 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 25. Juni 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 11. August 2023;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 141/2023 der Datenschutzbehörde vom 29.
September 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer von Rechts wegen bis zum 4. September 2023 verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 19. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 5. bis zum 12. Juli 2023;
Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juli 2023;
Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden]
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst genutzt werden kann.
Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die verbunden sind mit: - einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI oder - einer ausländischen Telefonnummer oder einer ausländischen IMSI, wenn die Guthabenkarten in Belgien mit Zustimmung des Betreibers vertrieben werden.
Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M) oder Internet-der-Dinge-Anwendungen (IoT) genutzt werden können, sofern diese Anwendungen nicht die Nutzung eines Internetzugangsdienstes oder eines interpersonellen Kommunikationsdienstes eines Betreibers ermöglichen.
Wenn eine Person, die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnt, sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr.5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bei einem elektronischen Kommunikationsdienst anmeldet, der über eine Guthabenkarte abgerechnet wird, finden nur Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8 Anwendung.
Wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der vom Minister bestimmten öffentlichen Behörden gekauft worden ist, findet nur Artikel 8 Anwendung."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7."sich identifizierende Person": die natürliche Person, die sich beim Betreiber identifiziert, und zwar: - die natürliche Person, die der Teilnehmer ist, oder - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 8 des Gesetzes für Rechnung der juristischen Person handelt, die der Teilnehmer ist, oder - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes für Rechnung der juristischen Person handelt, die sich bei einem elektronischen Kommunikationsdienst im Namen und für Rechnung einer natürlichen Person anmeldet, die Schwierigkeiten hat, diese Anmeldung vorzunehmen."
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses wird das Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal identifizieren," werden durch die Wörter "Die Person, die sich identifiziert, tut dies jedes Mal," ersetzt.b) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter "der Betreiber" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die sich identifizierende Person ist verpflichtet, ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument vorzulegen, wenn ein solches Dokument gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt wird."
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die Person identifiziert sich spätestens bei Aktivierung der Karte nach einer der im vorliegenden Erlass beschriebenen Identifizierungsmethoden."
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: Die Wörter "Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive Guthabenkarte keinem Dritten überlassen," werden durch die Wörter "Sich identifizierende Personen, dürfen eine aktive Guthabenkarte keiner anderen Person übertragen," ersetzt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.ihrem Ehepartner, ihrem gesetzlich Zusammenwohnenden oder ihren Zusammenwohnenden, die in derselben Haushaltszusammensetzung aufgelistet sind,". c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern oder denen der in Nr. 1 erwähnten Personen,". d) In Nr.5 werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die Wörter "dem Betreiber" ersetzt. e) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.der natürlichen Person, für die sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes eine juristische Person bei einem elektronischen Kommunikationsdienst angemeldet hat." 2. In Absatz 2 wird das Wort "Geburtsort" durch das Wort "Vornamen" ersetzt und werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die Wörter "dem Betreiber" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Personen, denen eine Guthabenkarte gemäß Absatz 1 überlassen worden ist, und die Personen, die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnen und die eine Guthabenkarte gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes erhalten haben, dürfen eine aktive Guthabenkarte nur einer in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Person überlassen."
Art. 8 - Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter "den Betreiber" ersetzt. Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 3 - Maßnahmen der Betreiber, die Guthabenkarten bereitstellen".
Art. 10 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Der Betreiber kann die Guthabenkarte erst aktivieren, nachdem die Identifizierung erfolgt ist."
Art. 12 - Artikel 8 wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter "den Betreiber" ersetzt und das Wort "es" wird durch das Wort "er" ersetzt. Art. 13 - Artikel 9 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter "der Betreiber" ersetzt.b) Das Wort "gültigen" wird durch die Wörter "im vorliegenden Erlass beschriebenen" ersetzt.c) Die Wörter "natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt" werden durch die Wörter "sich identifizierenden Person" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 14 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 10 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Wenn Personen zu ihrer Identifizierung einen belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft der Betreiber systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte und anhand des EDV-Instruments von checkdoc oder eines anderen vom Minister der Justiz und vom Minister zugelassenen EDV-Instruments, ob dieser Personalausweis bei den öffentlichen Behörden als gestohlen, verloren, abgelaufen oder ungültig gemeldet ist oder nicht ausgestellt wurde.
Wenn dies der Fall ist, erlauben der Betreiber und der Vertriebsweg nicht die Aktivierung der Guthabenkarte auf der Grundlage der Vorlage des Personalausweises.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nur erteilt, sofern das EDV-Instrument als zuverlässig angesehen werden kann.
Diese Zuverlässigkeit wird vom Institut, von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei, überprüft.
Letztere überprüfen Folgendes: 1. die Fähigkeit des EDV-Instruments, seine in Absatz 1 erwähnte Funktion zu erfüllen, unter anderem auf der Grundlage von Tests, die sie oder Dritte durchführen, 2.die Zuverlässigkeit des Anbieters des Instruments, 3. die Einhaltung der in Artikel 12 des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen für die nationale Sicherheit, 4. jedes andere relevante Element auf der Grundlage des Einzelfalls. Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nach Stellungnahme des Instituts erteilt. § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der Betreiber im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Identifizierung der sich identifizierenden Person fest, wie fehlende oder widersprüchliche Daten, oder dass die Identifizierung dieser Person betrügerisch sein könnte, befolgt er folgendes Verfahren: 1. Er prüft unverzüglich erneut die Identifizierungsdaten dieser Person anhand der Daten und Dokumente, über die er verfügt.2. Wenn nach dieser erneuten Überprüfung immer noch Zweifel an der genauen Identität dieser Person bestehen, fordert er sie unverzüglich auf, sich spätestens binnen eines Monats nach dieser Aufforderung erneut zu identifizieren.3. Wenn diese Person sich nicht binnen dieser Frist identifiziert hat, macht er die Guthabenkarte unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste. § 3 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der Betreiber im Nachhinein fest oder wird er darüber informiert, dass die Identifizierung der sich identifizierenden Person betrügerisch ist, macht er die Guthabenkarte unverzüglich unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste. § 4 - Wenn der Betreiber eine Guthabenkarte in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 unbrauchbar macht, wird der Teilnehmer nicht entschädigt."
Art. 16 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Die Betreiber speichern die Informationen über die Art der Identifizierungsmethode, die für jede Identifizierung unter den in Abschnitt 5 erwähnten Methoden verwendet wird, solange die Identifizierungsdaten aufgrund von Artikel 127 § 4 Absatz 4 des Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden müssen.
Hat der Betreiber eine Person anhand der in Artikel 19 erwähnten Methode identifiziert, speichert er zudem die Informationen über die Art des zur Identifizierung der Person verwendeten Instruments zur Identitätsüberprüfung während derselben Frist wie der in Absatz 1 erwähnten Frist."
Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Der Betreiber muss der sich identifizierenden Person mindestens eine der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Identifizierungsmethoden anbieten.
Bietet der Betreiber als Identifizierungsmethode die in Artikel 127 § 5 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Gesichtsvergleichsmethode an, bietet er auch eine im vorliegenden Erlass vorgesehene alternative Identifizierungsmethode an."
Art. 18 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Vorlage eines Identifizierungsdokuments beim Vertriebsweg".
Art. 19 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Ein Betreiber darf eine Person identifizieren, wenn diese ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument bei einem in Artikel 127 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten Vertriebsweg vorlegt.
Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person nur mit deren Zustimmung anhand dieses Instruments identifizieren.
Bei Vorlage eines belgischen elektronischen Personalausweises, wenn das Gesichtsvergleichsinstrument nicht verwendet wird und auf Verlangen eines Mitglieds des Vertriebswegs muss die sich identifizierende Person den PIN-Code des elektronischen Personalausweises eingeben."
Art. 20 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Fernidentifizierung anhand eines Identifizierungsdokuments".
Art. 21 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Art.15 - § 1 - Ein Betreiber kann eine Person durch das Auslesen der Daten ihres elektronischen Personalausweises identifizieren. Ihre Identität wird nach Authentifizierung validiert." b) In Absatz 2 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Der PIN-Code" und den Wörtern "muss eingegeben werden" die Wörter "des elektronischen Personalausweises" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr.1 desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person anhand dieses Instruments und eines in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähnten Identifizierungsdokuments identifizieren."
Art. 22 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Unterabschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 3 - Identifizierung anhand eines Instruments, das die Identifizierung bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden ermöglicht".
Art. 23 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Ein Betreiber kann eine Person identifizieren, wenn diese ein Instrument verwendet, das es ermöglicht, sich bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden zu identifizieren.
Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit verbieten, dass ein in Absatz 1 erwähntes Instrument für die Identifizierung der Teilnehmer der Betreiber verwendet wird.
Die Identifizierungsdaten müssen dem Betreiber vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt worden sein."
Art. 24 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren," werden durch die Wörter "Der Betreiber kann die Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs ermöglichen," ersetzt. ii) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: ", indem die in Artikel 127 § 10 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Informationen, einschließlich der Zahlungsreferenz, gespeichert werden." b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort "Identifizierungsmethode" ersetzt. ii) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 2 und 3] iii) Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 25 - In Unterabschnitt 5 desselben Erlasses wird Artikel 18 wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Art.18 - § 1 - Der Betreiber kann eine Person identifizieren, indem er die bei diesem Betreiber erworbene Guthabenkarte mit einem Produkt desselben Betreibers, bei dem sie angemeldet ist, verbindet." b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die Wörter "Der Betreiber" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. Art. 26 - In Unterabschnitt 6 desselben Erlasses wird Artikel 19 wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "Wenn Endnutzer" werden durch die Wörter "Der Betreiber kann Personen identifizieren, die ihm" ersetzt und die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" werden gestrichen. ii) Die Wörter "überprüft Letzteres" werden durch die Wörter "indem er" ersetzt und der Satz wird durch das Wort "überprüft" ergänzt. b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort "Identifizierungsmethode" ersetzt. ii) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die von einem Unternehmen bereitgestellte Identifizierungsmethode muss vorher auf Antrag eines Betreibers oder des Unternehmens hin vom Minister und vom Minister der Justiz nach Stellungnahme des Instituts, das sich zuvor mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei, konzertiert, zugelassen werden." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Absatz 1] b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Als Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gelten: - der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie der Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten und - die Auswirkungen des Überprüfungsinstruments auf die nationale Sicherheit." 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 27 - In Kapitel 4 desselben Erlasses wird Artikel 20 aufgehoben.
Art. 28 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER