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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/05/2024
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de services de communications électroniques publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande
3 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 3 MAI 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du
besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de
eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten services de communications électroniques publics mobiles fournis sur
die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 mei 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 l'arrêté royal du 3 mai 2024 portant modification de l'arrêté royal du
november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de
mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden
geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch Staatsblad services de communications électroniques publics mobiles fournis sur
van 30 mei 2024). la base d'une carte prépayée (Moniteur belge du 30 mai 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER
LANDESVERTEIDIGUNG LANDESVERTEIDIGUNG
3. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers
öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine
Guthabenkarte abgerechnet werden Guthabenkarte abgerechnet werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, des Artikels 127, wie durch das Gesetz vom 20. Juli Kommunikation, des Artikels 127, wie durch das Gesetz vom 20. Juli
2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und 2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und
Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die
Übermittlung dieser Daten an Behörden ersetzt; Übermittlung dieser Daten an Behörden ersetzt;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 21. November 2022 bis zum 22. Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 21. November 2022 bis zum 22.
Dezember 2023; Dezember 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
25. Juni 2023; 25. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und
Fernmeldewesen vom 11. August 2023; Fernmeldewesen vom 11. August 2023;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 141/2023 der Datenschutzbehörde vom 29. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 141/2023 der Datenschutzbehörde vom 29.
September 2023; September 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer von Rechts wegen Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer von Rechts wegen
bis zum 4. September 2023 verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am bis zum 4. September 2023 verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am
19. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von 19. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für
Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 5. bis zum 12. Juli Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 5. bis zum 12. Juli
2023; 2023;
Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juli Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juli
2023; 2023;
Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens, des Ministers der Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens, des Ministers der
Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung und aufgrund der Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes Artikel 1 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes
der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über
die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher
elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte
abgerechnet werden] abgerechnet werden]
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Guthabenkarten, "Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Guthabenkarten,
mit denen ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst mit denen ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst
genutzt werden kann. genutzt werden kann.
Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die verbunden sind mit: Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die verbunden sind mit:
- einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI oder - einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI oder
- einer ausländischen Telefonnummer oder einer ausländischen IMSI, - einer ausländischen Telefonnummer oder einer ausländischen IMSI,
wenn die Guthabenkarten in Belgien mit Zustimmung des Betreibers wenn die Guthabenkarten in Belgien mit Zustimmung des Betreibers
vertrieben werden. vertrieben werden.
Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur
Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M) oder Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M) oder
Internet-der-Dinge-Anwendungen (IoT) genutzt werden können, sofern Internet-der-Dinge-Anwendungen (IoT) genutzt werden können, sofern
diese Anwendungen nicht die Nutzung eines Internetzugangsdienstes oder diese Anwendungen nicht die Nutzung eines Internetzugangsdienstes oder
eines interpersonellen Kommunikationsdienstes eines Betreibers eines interpersonellen Kommunikationsdienstes eines Betreibers
ermöglichen. ermöglichen.
Wenn eine Person, die in einem geschlossenen Zentrum oder Wenn eine Person, die in einem geschlossenen Zentrum oder
Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnt, sich gemäß die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnt, sich gemäß
Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation bei einem elektronischen elektronische Kommunikation bei einem elektronischen
Kommunikationsdienst anmeldet, der über eine Guthabenkarte abgerechnet Kommunikationsdienst anmeldet, der über eine Guthabenkarte abgerechnet
wird, finden nur Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8 wird, finden nur Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8
Anwendung. Anwendung.
Wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und Wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und
Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der vom Minister Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der vom Minister
bestimmten öffentlichen Behörden gekauft worden ist, findet nur bestimmten öffentlichen Behörden gekauft worden ist, findet nur
Artikel 8 Anwendung." Artikel 8 Anwendung."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben. 1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. "sich identifizierende Person": die natürliche Person, die sich "7. "sich identifizierende Person": die natürliche Person, die sich
beim Betreiber identifiziert, und zwar: beim Betreiber identifiziert, und zwar:
- die natürliche Person, die der Teilnehmer ist, oder - die natürliche Person, die der Teilnehmer ist, oder
- die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 8 des Gesetzes für - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 8 des Gesetzes für
Rechnung der juristischen Person handelt, die der Teilnehmer ist, oder Rechnung der juristischen Person handelt, die der Teilnehmer ist, oder
- die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes
für Rechnung der juristischen Person handelt, die sich bei einem für Rechnung der juristischen Person handelt, die sich bei einem
elektronischen Kommunikationsdienst im Namen und für Rechnung einer elektronischen Kommunikationsdienst im Namen und für Rechnung einer
natürlichen Person anmeldet, die Schwierigkeiten hat, diese Anmeldung natürlichen Person anmeldet, die Schwierigkeiten hat, diese Anmeldung
vorzunehmen." vorzunehmen."
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses wird das Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses wird das
Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal a) Die Wörter "Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal
identifizieren," werden durch die Wörter "Die Person, die sich identifizieren," werden durch die Wörter "Die Person, die sich
identifiziert, tut dies jedes Mal," ersetzt. identifiziert, tut dies jedes Mal," ersetzt.
b) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter b) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter
"der Betreiber" ersetzt. "der Betreiber" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die sich identifizierende Person ist verpflichtet, ein in Artikel 127 "Die sich identifizierende Person ist verpflichtet, ein in Artikel 127
§ 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument vorzulegen, wenn § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument vorzulegen, wenn
ein solches Dokument gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt wird." ein solches Dokument gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt wird."
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Die Person identifiziert sich spätestens bei Aktivierung der "Art. 4 - Die Person identifiziert sich spätestens bei Aktivierung der
Karte nach einer der im vorliegenden Erlass beschriebenen Karte nach einer der im vorliegenden Erlass beschriebenen
Identifizierungsmethoden." Identifizierungsmethoden."
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem Die Wörter "Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem
betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive
Guthabenkarte keinem Dritten überlassen," werden durch die Wörter Guthabenkarte keinem Dritten überlassen," werden durch die Wörter
"Sich identifizierende Personen, dürfen eine aktive Guthabenkarte "Sich identifizierende Personen, dürfen eine aktive Guthabenkarte
keiner anderen Person übertragen," ersetzt. keiner anderen Person übertragen," ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. ihrem Ehepartner, ihrem gesetzlich Zusammenwohnenden oder ihren "1. ihrem Ehepartner, ihrem gesetzlich Zusammenwohnenden oder ihren
Zusammenwohnenden, die in derselben Haushaltszusammensetzung Zusammenwohnenden, die in derselben Haushaltszusammensetzung
aufgelistet sind,". aufgelistet sind,".
c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder "2. ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder
Schwestern oder denen der in Nr. 1 erwähnten Personen,". Schwestern oder denen der in Nr. 1 erwähnten Personen,".
d) In Nr. 5 werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die d) In Nr. 5 werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die
Wörter "dem Betreiber" ersetzt. Wörter "dem Betreiber" ersetzt.
e) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: e) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. der natürlichen Person, für die sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 "6. der natürlichen Person, für die sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6
des Gesetzes eine juristische Person bei einem elektronischen des Gesetzes eine juristische Person bei einem elektronischen
Kommunikationsdienst angemeldet hat." Kommunikationsdienst angemeldet hat."
2. In Absatz 2 wird das Wort "Geburtsort" durch das Wort "Vornamen" 2. In Absatz 2 wird das Wort "Geburtsort" durch das Wort "Vornamen"
ersetzt und werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die ersetzt und werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die
Wörter "dem Betreiber" ersetzt. Wörter "dem Betreiber" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen, denen eine "Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen, denen eine
Guthabenkarte gemäß Absatz 1 überlassen worden ist, und die Personen, Guthabenkarte gemäß Absatz 1 überlassen worden ist, und die Personen,
die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der
Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern wohnen und die eine Guthabenkarte gemäß Ausweisen von Ausländern wohnen und die eine Guthabenkarte gemäß
Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes erhalten haben, dürfen eine aktive Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes erhalten haben, dürfen eine aktive
Guthabenkarte nur einer in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Person Guthabenkarte nur einer in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Person
überlassen." überlassen."
Art. 8 - Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 6 wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.
2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter
"den Betreiber" ersetzt. "den Betreiber" ersetzt.
Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses wird wie Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 3 - Maßnahmen der Betreiber, die Guthabenkarten "KAPITEL 3 - Maßnahmen der Betreiber, die Guthabenkarten
bereitstellen". bereitstellen".
Art. 10 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 10 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Der Betreiber kann die Guthabenkarte erst aktivieren, "Art. 7 - Der Betreiber kann die Guthabenkarte erst aktivieren,
nachdem die Identifizierung erfolgt ist." nachdem die Identifizierung erfolgt ist."
Art. 12 - Artikel 8 wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 8 wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.
2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter
"den Betreiber" ersetzt und das Wort "es" wird durch das Wort "er" "den Betreiber" ersetzt und das Wort "es" wird durch das Wort "er"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 9 wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 9 wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter a) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter
"der Betreiber" ersetzt. "der Betreiber" ersetzt.
b) Das Wort "gültigen" wird durch die Wörter "im vorliegenden Erlass b) Das Wort "gültigen" wird durch die Wörter "im vorliegenden Erlass
beschriebenen" ersetzt. beschriebenen" ersetzt.
c) Die Wörter "natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte c) Die Wörter "natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte
beantragt" werden durch die Wörter "sich identifizierenden Person" beantragt" werden durch die Wörter "sich identifizierenden Person"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 14 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 10 umfasst, wird Art. 14 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 10 umfasst, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Wenn Personen zu ihrer Identifizierung einen "Art. 11 - § 1 - Wenn Personen zu ihrer Identifizierung einen
belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft der Betreiber belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft der Betreiber
systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte und anhand des systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte und anhand des
EDV-Instruments von checkdoc oder eines anderen vom Minister der EDV-Instruments von checkdoc oder eines anderen vom Minister der
Justiz und vom Minister zugelassenen EDV-Instruments, ob dieser Justiz und vom Minister zugelassenen EDV-Instruments, ob dieser
Personalausweis bei den öffentlichen Behörden als gestohlen, verloren, Personalausweis bei den öffentlichen Behörden als gestohlen, verloren,
abgelaufen oder ungültig gemeldet ist oder nicht ausgestellt wurde. abgelaufen oder ungültig gemeldet ist oder nicht ausgestellt wurde.
Wenn dies der Fall ist, erlauben der Betreiber und der Vertriebsweg Wenn dies der Fall ist, erlauben der Betreiber und der Vertriebsweg
nicht die Aktivierung der Guthabenkarte auf der Grundlage der Vorlage nicht die Aktivierung der Guthabenkarte auf der Grundlage der Vorlage
des Personalausweises. des Personalausweises.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nur erteilt, sofern das Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nur erteilt, sofern das
EDV-Instrument als zuverlässig angesehen werden kann. EDV-Instrument als zuverlässig angesehen werden kann.
Diese Zuverlässigkeit wird vom Institut, von den Nachrichten- und Diese Zuverlässigkeit wird vom Institut, von den Nachrichten- und
Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and
Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei, Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei,
überprüft. überprüft.
Letztere überprüfen Folgendes: Letztere überprüfen Folgendes:
1. die Fähigkeit des EDV-Instruments, seine in Absatz 1 erwähnte 1. die Fähigkeit des EDV-Instruments, seine in Absatz 1 erwähnte
Funktion zu erfüllen, unter anderem auf der Grundlage von Tests, die Funktion zu erfüllen, unter anderem auf der Grundlage von Tests, die
sie oder Dritte durchführen, sie oder Dritte durchführen,
2. die Zuverlässigkeit des Anbieters des Instruments, 2. die Zuverlässigkeit des Anbieters des Instruments,
3. die Einhaltung der in Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 3. die Einhaltung der in Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998
über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen,
-bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen für die -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen für die
nationale Sicherheit, nationale Sicherheit,
4. jedes andere relevante Element auf der Grundlage des Einzelfalls. 4. jedes andere relevante Element auf der Grundlage des Einzelfalls.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nach Stellungnahme des Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nach Stellungnahme des
Instituts erteilt. Instituts erteilt.
§ 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der
Betreiber im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Betreiber im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die
Identifizierung der sich identifizierenden Person fest, wie fehlende Identifizierung der sich identifizierenden Person fest, wie fehlende
oder widersprüchliche Daten, oder dass die Identifizierung dieser oder widersprüchliche Daten, oder dass die Identifizierung dieser
Person betrügerisch sein könnte, befolgt er folgendes Verfahren: Person betrügerisch sein könnte, befolgt er folgendes Verfahren:
1. Er prüft unverzüglich erneut die Identifizierungsdaten dieser 1. Er prüft unverzüglich erneut die Identifizierungsdaten dieser
Person anhand der Daten und Dokumente, über die er verfügt. Person anhand der Daten und Dokumente, über die er verfügt.
2. Wenn nach dieser erneuten Überprüfung immer noch Zweifel an der 2. Wenn nach dieser erneuten Überprüfung immer noch Zweifel an der
genauen Identität dieser Person bestehen, fordert er sie unverzüglich genauen Identität dieser Person bestehen, fordert er sie unverzüglich
auf, sich spätestens binnen eines Monats nach dieser Aufforderung auf, sich spätestens binnen eines Monats nach dieser Aufforderung
erneut zu identifizieren. erneut zu identifizieren.
3. Wenn diese Person sich nicht binnen dieser Frist identifiziert hat, 3. Wenn diese Person sich nicht binnen dieser Frist identifiziert hat,
macht er die Guthabenkarte unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden macht er die Guthabenkarte unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden
Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und
Sicherheitsdienste. Sicherheitsdienste.
§ 3 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der § 3 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der
Betreiber im Nachhinein fest oder wird er darüber informiert, dass die Betreiber im Nachhinein fest oder wird er darüber informiert, dass die
Identifizierung der sich identifizierenden Person betrügerisch ist, Identifizierung der sich identifizierenden Person betrügerisch ist,
macht er die Guthabenkarte unverzüglich unbrauchbar, vorbehaltlich macht er die Guthabenkarte unverzüglich unbrauchbar, vorbehaltlich
anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten-
und Sicherheitsdienste. und Sicherheitsdienste.
§ 4 - Wenn der Betreiber eine Guthabenkarte in Anwendung der § 4 - Wenn der Betreiber eine Guthabenkarte in Anwendung der
Paragraphen 2 und 3 unbrauchbar macht, wird der Teilnehmer nicht Paragraphen 2 und 3 unbrauchbar macht, wird der Teilnehmer nicht
entschädigt." entschädigt."
Art. 16 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Die Betreiber speichern die Informationen über die Art der "Art. 12 - Die Betreiber speichern die Informationen über die Art der
Identifizierungsmethode, die für jede Identifizierung unter den in Identifizierungsmethode, die für jede Identifizierung unter den in
Abschnitt 5 erwähnten Methoden verwendet wird, solange die Abschnitt 5 erwähnten Methoden verwendet wird, solange die
Identifizierungsdaten aufgrund von Artikel 127 § 4 Absatz 4 des Identifizierungsdaten aufgrund von Artikel 127 § 4 Absatz 4 des
Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden müssen. Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden müssen.
Hat der Betreiber eine Person anhand der in Artikel 19 erwähnten Hat der Betreiber eine Person anhand der in Artikel 19 erwähnten
Methode identifiziert, speichert er zudem die Informationen über die Methode identifiziert, speichert er zudem die Informationen über die
Art des zur Identifizierung der Person verwendeten Instruments zur Art des zur Identifizierung der Person verwendeten Instruments zur
Identitätsüberprüfung während derselben Frist wie der in Absatz 1 Identitätsüberprüfung während derselben Frist wie der in Absatz 1
erwähnten Frist." erwähnten Frist."
Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Der Betreiber muss der sich identifizierenden Person "Art. 13 - Der Betreiber muss der sich identifizierenden Person
mindestens eine der im vorliegenden Abschnitt erwähnten mindestens eine der im vorliegenden Abschnitt erwähnten
Identifizierungsmethoden anbieten. Identifizierungsmethoden anbieten.
Bietet der Betreiber als Identifizierungsmethode die in Artikel 127 § Bietet der Betreiber als Identifizierungsmethode die in Artikel 127 §
5 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Gesichtsvergleichsmethode an, bietet 5 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Gesichtsvergleichsmethode an, bietet
er auch eine im vorliegenden Erlass vorgesehene alternative er auch eine im vorliegenden Erlass vorgesehene alternative
Identifizierungsmethode an." Identifizierungsmethode an."
Art. 18 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 18 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 1 - Vorlage eines Identifizierungsdokuments beim "Unterabschnitt 1 - Vorlage eines Identifizierungsdokuments beim
Vertriebsweg". Vertriebsweg".
Art. 19 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - Ein Betreiber darf eine Person identifizieren, wenn diese "Art. 14 - Ein Betreiber darf eine Person identifizieren, wenn diese
ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument
bei einem in Artikel 127 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten bei einem in Artikel 127 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten
Vertriebsweg vorlegt. Vertriebsweg vorlegt.
Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein
Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1
desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person nur mit deren desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person nur mit deren
Zustimmung anhand dieses Instruments identifizieren. Zustimmung anhand dieses Instruments identifizieren.
Bei Vorlage eines belgischen elektronischen Personalausweises, wenn Bei Vorlage eines belgischen elektronischen Personalausweises, wenn
das Gesichtsvergleichsinstrument nicht verwendet wird und auf das Gesichtsvergleichsinstrument nicht verwendet wird und auf
Verlangen eines Mitglieds des Vertriebswegs muss die sich Verlangen eines Mitglieds des Vertriebswegs muss die sich
identifizierende Person den PIN-Code des elektronischen identifizierende Person den PIN-Code des elektronischen
Personalausweises eingeben." Personalausweises eingeben."
Art. 20 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 20 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 2 - Fernidentifizierung anhand eines "Unterabschnitt 2 - Fernidentifizierung anhand eines
Identifizierungsdokuments". Identifizierungsdokuments".
Art. 21 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - § 1 - Ein Betreiber kann eine Person durch das Auslesen der "Art. 15 - § 1 - Ein Betreiber kann eine Person durch das Auslesen der
Daten ihres elektronischen Personalausweises identifizieren. Ihre Daten ihres elektronischen Personalausweises identifizieren. Ihre
Identität wird nach Authentifizierung validiert." Identität wird nach Authentifizierung validiert."
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der PIN-Code" und b) In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der PIN-Code" und
den Wörtern "muss eingegeben werden" die Wörter "des elektronischen den Wörtern "muss eingegeben werden" die Wörter "des elektronischen
Personalausweises" eingefügt. Personalausweises" eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein " § 2 - Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein
Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1
desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person anhand dieses desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person anhand dieses
Instruments und eines in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähnten Instruments und eines in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähnten
Identifizierungsdokuments identifizieren." Identifizierungsdokuments identifizieren."
Art. 22 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 22 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Unterabschnitt 3 wie folgt ersetzt: Unterabschnitt 3 wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 3 - Identifizierung anhand eines Instruments, das die "Unterabschnitt 3 - Identifizierung anhand eines Instruments, das die
Identifizierung bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden Identifizierung bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden
ermöglicht". ermöglicht".
Art. 23 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 23 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - Ein Betreiber kann eine Person identifizieren, wenn diese "Art. 16 - Ein Betreiber kann eine Person identifizieren, wenn diese
ein Instrument verwendet, das es ermöglicht, sich bei einer digitalen ein Instrument verwendet, das es ermöglicht, sich bei einer digitalen
Anwendung der belgischen Behörden zu identifizieren. Anwendung der belgischen Behörden zu identifizieren.
Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit verbieten, Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit verbieten,
dass ein in Absatz 1 erwähntes Instrument für die Identifizierung der dass ein in Absatz 1 erwähntes Instrument für die Identifizierung der
Teilnehmer der Betreiber verwendet wird. Teilnehmer der Betreiber verwendet wird.
Die Identifizierungsdaten müssen dem Betreiber vor Aktivierung der Die Identifizierungsdaten müssen dem Betreiber vor Aktivierung der
Guthabenkarte übermittelt worden sein." Guthabenkarte übermittelt worden sein."
Art. 24 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt 1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
i) Die Wörter "Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der i) Die Wörter "Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der
Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs
identifizieren," werden durch die Wörter "Der Betreiber kann die identifizieren," werden durch die Wörter "Der Betreiber kann die
Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines elektronischen Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines elektronischen
Online-Zahlungsvorgangs ermöglichen," ersetzt. Online-Zahlungsvorgangs ermöglichen," ersetzt.
ii) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: ", indem die in Artikel 127 § ii) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: ", indem die in Artikel 127 §
10 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Informationen, einschließlich der 10 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Informationen, einschließlich der
Zahlungsreferenz, gespeichert werden." Zahlungsreferenz, gespeichert werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort
"Identifizierungsmethode" ersetzt. "Identifizierungsmethode" ersetzt.
ii) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 2 und 3] ii) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 2 und 3]
iii) Nummer 4 wird aufgehoben. iii) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 25 - In Unterabschnitt 5 desselben Erlasses wird Artikel 18 wie Art. 25 - In Unterabschnitt 5 desselben Erlasses wird Artikel 18 wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - § 1 - Der Betreiber kann eine Person identifizieren, indem "Art. 18 - § 1 - Der Betreiber kann eine Person identifizieren, indem
er die bei diesem Betreiber erworbene Guthabenkarte mit einem Produkt er die bei diesem Betreiber erworbene Guthabenkarte mit einem Produkt
desselben Betreibers, bei dem sie angemeldet ist, verbindet." desselben Betreibers, bei dem sie angemeldet ist, verbindet."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch
die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. die Wörter "Der Betreiber" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die 2. In § 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die
Wörter "Der Betreiber" ersetzt. Wörter "Der Betreiber" ersetzt.
Art. 26 - In Unterabschnitt 6 desselben Erlasses wird Artikel 19 wie Art. 26 - In Unterabschnitt 6 desselben Erlasses wird Artikel 19 wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
i) Die Wörter "Wenn Endnutzer" werden durch die Wörter "Der Betreiber i) Die Wörter "Wenn Endnutzer" werden durch die Wörter "Der Betreiber
kann Personen identifizieren, die ihm" ersetzt und die Wörter "dem kann Personen identifizieren, die ihm" ersetzt und die Wörter "dem
betreffenden Unternehmen" werden gestrichen. betreffenden Unternehmen" werden gestrichen.
ii) Die Wörter "überprüft Letzteres" werden durch die Wörter "indem ii) Die Wörter "überprüft Letzteres" werden durch die Wörter "indem
er" ersetzt und der Satz wird durch das Wort "überprüft" ergänzt. er" ersetzt und der Satz wird durch das Wort "überprüft" ergänzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort
"Identifizierungsmethode" ersetzt. "Identifizierungsmethode" ersetzt.
ii) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: ii) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Die von einem Unternehmen bereitgestellte Identifizierungsmethode "2. Die von einem Unternehmen bereitgestellte Identifizierungsmethode
muss vorher auf Antrag eines Betreibers oder des Unternehmens hin vom muss vorher auf Antrag eines Betreibers oder des Unternehmens hin vom
Minister und vom Minister der Justiz nach Stellungnahme des Instituts, Minister und vom Minister der Justiz nach Stellungnahme des Instituts,
das sich zuvor mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der das sich zuvor mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der
NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der
Spezialeinheiten der föderalen Polizei, konzertiert, zugelassen Spezialeinheiten der föderalen Polizei, konzertiert, zugelassen
werden." werden."
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von
Absatz 1] Absatz 1]
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch
die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. die Wörter "Der Betreiber" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Als Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gelten: "Als Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gelten:
- der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter - der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter
Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der
Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie der Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie der
Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten und Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten und
- die Auswirkungen des Überprüfungsinstruments auf die nationale - die Auswirkungen des Überprüfungsinstruments auf die nationale
Sicherheit." Sicherheit."
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 27 - In Kapitel 4 desselben Erlasses wird Artikel 20 aufgehoben. Art. 27 - In Kapitel 4 desselben Erlasses wird Artikel 20 aufgehoben.
Art. 28 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Art. 28 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2024 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
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