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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de services de communications électroniques publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande |
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3 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 3 MAI 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du |
besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de | 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de |
eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten | services de communications électroniques publics mobiles fournis sur |
die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling | la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 mei 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 | l'arrêté royal du 3 mai 2024 portant modification de l'arrêté royal du |
november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van | 27 novembre 2016 relatif à l'identification de l'utilisateur final de |
mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden | |
geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch Staatsblad | services de communications électroniques publics mobiles fournis sur |
van 30 mei 2024). | la base d'une carte prépayée (Moniteur belge du 30 mai 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER |
LANDESVERTEIDIGUNG | LANDESVERTEIDIGUNG |
3. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers | Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers |
öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine | öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine |
Guthabenkarte abgerechnet werden | Guthabenkarte abgerechnet werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, des Artikels 127, wie durch das Gesetz vom 20. Juli | Kommunikation, des Artikels 127, wie durch das Gesetz vom 20. Juli |
2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und | 2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und |
Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die | Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die |
Übermittlung dieser Daten an Behörden ersetzt; | Übermittlung dieser Daten an Behörden ersetzt; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 21. November 2022 bis zum 22. | Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 21. November 2022 bis zum 22. |
Dezember 2023; | Dezember 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
25. Juni 2023; | 25. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und | Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und |
Fernmeldewesen vom 11. August 2023; | Fernmeldewesen vom 11. August 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 141/2023 der Datenschutzbehörde vom 29. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 141/2023 der Datenschutzbehörde vom 29. |
September 2023; | September 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer von Rechts wegen | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer von Rechts wegen |
bis zum 4. September 2023 verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am | bis zum 4. September 2023 verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am |
19. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von | 19. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von |
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für | Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für |
Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 5. bis zum 12. Juli | Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 5. bis zum 12. Juli |
2023; | 2023; |
Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juli | Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juli |
2023; | 2023; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens, des Ministers der | Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens, des Ministers der |
Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung und aufgrund der | Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes | Artikel 1 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes |
der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über | der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über |
die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher | die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher |
elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte | elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte |
abgerechnet werden] | abgerechnet werden] |
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Guthabenkarten, | "Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Guthabenkarten, |
mit denen ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst | mit denen ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst |
genutzt werden kann. | genutzt werden kann. |
Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die verbunden sind mit: | Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die verbunden sind mit: |
- einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI oder | - einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI oder |
- einer ausländischen Telefonnummer oder einer ausländischen IMSI, | - einer ausländischen Telefonnummer oder einer ausländischen IMSI, |
wenn die Guthabenkarten in Belgien mit Zustimmung des Betreibers | wenn die Guthabenkarten in Belgien mit Zustimmung des Betreibers |
vertrieben werden. | vertrieben werden. |
Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur | Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur |
Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M) oder | Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M) oder |
Internet-der-Dinge-Anwendungen (IoT) genutzt werden können, sofern | Internet-der-Dinge-Anwendungen (IoT) genutzt werden können, sofern |
diese Anwendungen nicht die Nutzung eines Internetzugangsdienstes oder | diese Anwendungen nicht die Nutzung eines Internetzugangsdienstes oder |
eines interpersonellen Kommunikationsdienstes eines Betreibers | eines interpersonellen Kommunikationsdienstes eines Betreibers |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Wenn eine Person, die in einem geschlossenen Zentrum oder | Wenn eine Person, die in einem geschlossenen Zentrum oder |
Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom | Unterbringungsort im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnt, sich gemäß | die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wohnt, sich gemäß |
Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation bei einem elektronischen | elektronische Kommunikation bei einem elektronischen |
Kommunikationsdienst anmeldet, der über eine Guthabenkarte abgerechnet | Kommunikationsdienst anmeldet, der über eine Guthabenkarte abgerechnet |
wird, finden nur Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8 | wird, finden nur Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8 |
Anwendung. | Anwendung. |
Wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und | Wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der vom Minister | Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der vom Minister |
bestimmten öffentlichen Behörden gekauft worden ist, findet nur | bestimmten öffentlichen Behörden gekauft worden ist, findet nur |
Artikel 8 Anwendung." | Artikel 8 Anwendung." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben. | 1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. "sich identifizierende Person": die natürliche Person, die sich | "7. "sich identifizierende Person": die natürliche Person, die sich |
beim Betreiber identifiziert, und zwar: | beim Betreiber identifiziert, und zwar: |
- die natürliche Person, die der Teilnehmer ist, oder | - die natürliche Person, die der Teilnehmer ist, oder |
- die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 8 des Gesetzes für | - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 8 des Gesetzes für |
Rechnung der juristischen Person handelt, die der Teilnehmer ist, oder | Rechnung der juristischen Person handelt, die der Teilnehmer ist, oder |
- die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes | - die natürliche Person, die gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 des Gesetzes |
für Rechnung der juristischen Person handelt, die sich bei einem | für Rechnung der juristischen Person handelt, die sich bei einem |
elektronischen Kommunikationsdienst im Namen und für Rechnung einer | elektronischen Kommunikationsdienst im Namen und für Rechnung einer |
natürlichen Person anmeldet, die Schwierigkeiten hat, diese Anmeldung | natürlichen Person anmeldet, die Schwierigkeiten hat, diese Anmeldung |
vorzunehmen." | vorzunehmen." |
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses wird das | Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses wird das |
Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. | Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal | a) Die Wörter "Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal |
identifizieren," werden durch die Wörter "Die Person, die sich | identifizieren," werden durch die Wörter "Die Person, die sich |
identifiziert, tut dies jedes Mal," ersetzt. | identifiziert, tut dies jedes Mal," ersetzt. |
b) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter | b) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter |
"der Betreiber" ersetzt. | "der Betreiber" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die sich identifizierende Person ist verpflichtet, ein in Artikel 127 | "Die sich identifizierende Person ist verpflichtet, ein in Artikel 127 |
§ 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument vorzulegen, wenn | § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument vorzulegen, wenn |
ein solches Dokument gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt wird." | ein solches Dokument gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt wird." |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Die Person identifiziert sich spätestens bei Aktivierung der | "Art. 4 - Die Person identifiziert sich spätestens bei Aktivierung der |
Karte nach einer der im vorliegenden Erlass beschriebenen | Karte nach einer der im vorliegenden Erlass beschriebenen |
Identifizierungsmethoden." | Identifizierungsmethoden." |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: | a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: |
Die Wörter "Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem | Die Wörter "Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem |
betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive | betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive |
Guthabenkarte keinem Dritten überlassen," werden durch die Wörter | Guthabenkarte keinem Dritten überlassen," werden durch die Wörter |
"Sich identifizierende Personen, dürfen eine aktive Guthabenkarte | "Sich identifizierende Personen, dürfen eine aktive Guthabenkarte |
keiner anderen Person übertragen," ersetzt. | keiner anderen Person übertragen," ersetzt. |
b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. ihrem Ehepartner, ihrem gesetzlich Zusammenwohnenden oder ihren | "1. ihrem Ehepartner, ihrem gesetzlich Zusammenwohnenden oder ihren |
Zusammenwohnenden, die in derselben Haushaltszusammensetzung | Zusammenwohnenden, die in derselben Haushaltszusammensetzung |
aufgelistet sind,". | aufgelistet sind,". |
c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder | "2. ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder |
Schwestern oder denen der in Nr. 1 erwähnten Personen,". | Schwestern oder denen der in Nr. 1 erwähnten Personen,". |
d) In Nr. 5 werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die | d) In Nr. 5 werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die |
Wörter "dem Betreiber" ersetzt. | Wörter "dem Betreiber" ersetzt. |
e) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | e) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. der natürlichen Person, für die sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 | "6. der natürlichen Person, für die sich gemäß Artikel 127 § 10 Nr. 6 |
des Gesetzes eine juristische Person bei einem elektronischen | des Gesetzes eine juristische Person bei einem elektronischen |
Kommunikationsdienst angemeldet hat." | Kommunikationsdienst angemeldet hat." |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Geburtsort" durch das Wort "Vornamen" | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Geburtsort" durch das Wort "Vornamen" |
ersetzt und werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die | ersetzt und werden die Wörter "dem betreffenden Unternehmen" durch die |
Wörter "dem Betreiber" ersetzt. | Wörter "dem Betreiber" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen, denen eine | "Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen, denen eine |
Guthabenkarte gemäß Absatz 1 überlassen worden ist, und die Personen, | Guthabenkarte gemäß Absatz 1 überlassen worden ist, und die Personen, |
die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der | die in einem geschlossenen Zentrum oder Unterbringungsort im Sinne der |
Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern wohnen und die eine Guthabenkarte gemäß | Ausweisen von Ausländern wohnen und die eine Guthabenkarte gemäß |
Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes erhalten haben, dürfen eine aktive | Artikel 127 § 10 Nr. 5 des Gesetzes erhalten haben, dürfen eine aktive |
Guthabenkarte nur einer in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Person | Guthabenkarte nur einer in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Person |
überlassen." | überlassen." |
Art. 8 - Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. | 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. |
2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter |
"den Betreiber" ersetzt. | "den Betreiber" ersetzt. |
Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses wird wie | Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL 3 - Maßnahmen der Betreiber, die Guthabenkarten | "KAPITEL 3 - Maßnahmen der Betreiber, die Guthabenkarten |
bereitstellen". | bereitstellen". |
Art. 10 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 10 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". | "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". |
Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Der Betreiber kann die Guthabenkarte erst aktivieren, | "Art. 7 - Der Betreiber kann die Guthabenkarte erst aktivieren, |
nachdem die Identifizierung erfolgt ist." | nachdem die Identifizierung erfolgt ist." |
Art. 12 - Artikel 8 wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 8 wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. | 1. Das Wort "Endnutzer" wird durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt. |
2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter |
"den Betreiber" ersetzt und das Wort "es" wird durch das Wort "er" | "den Betreiber" ersetzt und das Wort "es" wird durch das Wort "er" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 9 wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 9 wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter | a) Die Wörter "das betreffende Unternehmen" werden durch die Wörter |
"der Betreiber" ersetzt. | "der Betreiber" ersetzt. |
b) Das Wort "gültigen" wird durch die Wörter "im vorliegenden Erlass | b) Das Wort "gültigen" wird durch die Wörter "im vorliegenden Erlass |
beschriebenen" ersetzt. | beschriebenen" ersetzt. |
c) Die Wörter "natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte | c) Die Wörter "natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte |
beantragt" werden durch die Wörter "sich identifizierenden Person" | beantragt" werden durch die Wörter "sich identifizierenden Person" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 14 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 10 umfasst, wird | Art. 14 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 10 umfasst, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - § 1 - Wenn Personen zu ihrer Identifizierung einen | "Art. 11 - § 1 - Wenn Personen zu ihrer Identifizierung einen |
belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft der Betreiber | belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft der Betreiber |
systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte und anhand des | systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte und anhand des |
EDV-Instruments von checkdoc oder eines anderen vom Minister der | EDV-Instruments von checkdoc oder eines anderen vom Minister der |
Justiz und vom Minister zugelassenen EDV-Instruments, ob dieser | Justiz und vom Minister zugelassenen EDV-Instruments, ob dieser |
Personalausweis bei den öffentlichen Behörden als gestohlen, verloren, | Personalausweis bei den öffentlichen Behörden als gestohlen, verloren, |
abgelaufen oder ungültig gemeldet ist oder nicht ausgestellt wurde. | abgelaufen oder ungültig gemeldet ist oder nicht ausgestellt wurde. |
Wenn dies der Fall ist, erlauben der Betreiber und der Vertriebsweg | Wenn dies der Fall ist, erlauben der Betreiber und der Vertriebsweg |
nicht die Aktivierung der Guthabenkarte auf der Grundlage der Vorlage | nicht die Aktivierung der Guthabenkarte auf der Grundlage der Vorlage |
des Personalausweises. | des Personalausweises. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nur erteilt, sofern das | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nur erteilt, sofern das |
EDV-Instrument als zuverlässig angesehen werden kann. | EDV-Instrument als zuverlässig angesehen werden kann. |
Diese Zuverlässigkeit wird vom Institut, von den Nachrichten- und | Diese Zuverlässigkeit wird vom Institut, von den Nachrichten- und |
Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and | Sicherheitsdiensten und der NTSU, das heißt der National Technical and |
Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei, | Tactical Support Unit der Spezialeinheiten der föderalen Polizei, |
überprüft. | überprüft. |
Letztere überprüfen Folgendes: | Letztere überprüfen Folgendes: |
1. die Fähigkeit des EDV-Instruments, seine in Absatz 1 erwähnte | 1. die Fähigkeit des EDV-Instruments, seine in Absatz 1 erwähnte |
Funktion zu erfüllen, unter anderem auf der Grundlage von Tests, die | Funktion zu erfüllen, unter anderem auf der Grundlage von Tests, die |
sie oder Dritte durchführen, | sie oder Dritte durchführen, |
2. die Zuverlässigkeit des Anbieters des Instruments, | 2. die Zuverlässigkeit des Anbieters des Instruments, |
3. die Einhaltung der in Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 | 3. die Einhaltung der in Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 |
über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, | über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, |
-bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen für die | -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen für die |
nationale Sicherheit, | nationale Sicherheit, |
4. jedes andere relevante Element auf der Grundlage des Einzelfalls. | 4. jedes andere relevante Element auf der Grundlage des Einzelfalls. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nach Stellungnahme des | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung wird nach Stellungnahme des |
Instituts erteilt. | Instituts erteilt. |
§ 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der | § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der |
Betreiber im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die | Betreiber im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die |
Identifizierung der sich identifizierenden Person fest, wie fehlende | Identifizierung der sich identifizierenden Person fest, wie fehlende |
oder widersprüchliche Daten, oder dass die Identifizierung dieser | oder widersprüchliche Daten, oder dass die Identifizierung dieser |
Person betrügerisch sein könnte, befolgt er folgendes Verfahren: | Person betrügerisch sein könnte, befolgt er folgendes Verfahren: |
1. Er prüft unverzüglich erneut die Identifizierungsdaten dieser | 1. Er prüft unverzüglich erneut die Identifizierungsdaten dieser |
Person anhand der Daten und Dokumente, über die er verfügt. | Person anhand der Daten und Dokumente, über die er verfügt. |
2. Wenn nach dieser erneuten Überprüfung immer noch Zweifel an der | 2. Wenn nach dieser erneuten Überprüfung immer noch Zweifel an der |
genauen Identität dieser Person bestehen, fordert er sie unverzüglich | genauen Identität dieser Person bestehen, fordert er sie unverzüglich |
auf, sich spätestens binnen eines Monats nach dieser Aufforderung | auf, sich spätestens binnen eines Monats nach dieser Aufforderung |
erneut zu identifizieren. | erneut zu identifizieren. |
3. Wenn diese Person sich nicht binnen dieser Frist identifiziert hat, | 3. Wenn diese Person sich nicht binnen dieser Frist identifiziert hat, |
macht er die Guthabenkarte unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden | macht er die Guthabenkarte unbrauchbar, vorbehaltlich anders lautenden |
Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und | Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste. | Sicherheitsdienste. |
§ 3 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der | § 3 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt der |
Betreiber im Nachhinein fest oder wird er darüber informiert, dass die | Betreiber im Nachhinein fest oder wird er darüber informiert, dass die |
Identifizierung der sich identifizierenden Person betrügerisch ist, | Identifizierung der sich identifizierenden Person betrügerisch ist, |
macht er die Guthabenkarte unverzüglich unbrauchbar, vorbehaltlich | macht er die Guthabenkarte unverzüglich unbrauchbar, vorbehaltlich |
anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- | anders lautenden Befehls der Gerichtsbehörden oder der Nachrichten- |
und Sicherheitsdienste. | und Sicherheitsdienste. |
§ 4 - Wenn der Betreiber eine Guthabenkarte in Anwendung der | § 4 - Wenn der Betreiber eine Guthabenkarte in Anwendung der |
Paragraphen 2 und 3 unbrauchbar macht, wird der Teilnehmer nicht | Paragraphen 2 und 3 unbrauchbar macht, wird der Teilnehmer nicht |
entschädigt." | entschädigt." |
Art. 16 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Die Betreiber speichern die Informationen über die Art der | "Art. 12 - Die Betreiber speichern die Informationen über die Art der |
Identifizierungsmethode, die für jede Identifizierung unter den in | Identifizierungsmethode, die für jede Identifizierung unter den in |
Abschnitt 5 erwähnten Methoden verwendet wird, solange die | Abschnitt 5 erwähnten Methoden verwendet wird, solange die |
Identifizierungsdaten aufgrund von Artikel 127 § 4 Absatz 4 des | Identifizierungsdaten aufgrund von Artikel 127 § 4 Absatz 4 des |
Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden müssen. | Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden müssen. |
Hat der Betreiber eine Person anhand der in Artikel 19 erwähnten | Hat der Betreiber eine Person anhand der in Artikel 19 erwähnten |
Methode identifiziert, speichert er zudem die Informationen über die | Methode identifiziert, speichert er zudem die Informationen über die |
Art des zur Identifizierung der Person verwendeten Instruments zur | Art des zur Identifizierung der Person verwendeten Instruments zur |
Identitätsüberprüfung während derselben Frist wie der in Absatz 1 | Identitätsüberprüfung während derselben Frist wie der in Absatz 1 |
erwähnten Frist." | erwähnten Frist." |
Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - Der Betreiber muss der sich identifizierenden Person | "Art. 13 - Der Betreiber muss der sich identifizierenden Person |
mindestens eine der im vorliegenden Abschnitt erwähnten | mindestens eine der im vorliegenden Abschnitt erwähnten |
Identifizierungsmethoden anbieten. | Identifizierungsmethoden anbieten. |
Bietet der Betreiber als Identifizierungsmethode die in Artikel 127 § | Bietet der Betreiber als Identifizierungsmethode die in Artikel 127 § |
5 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Gesichtsvergleichsmethode an, bietet | 5 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Gesichtsvergleichsmethode an, bietet |
er auch eine im vorliegenden Erlass vorgesehene alternative | er auch eine im vorliegenden Erlass vorgesehene alternative |
Identifizierungsmethode an." | Identifizierungsmethode an." |
Art. 18 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 18 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: | Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 1 - Vorlage eines Identifizierungsdokuments beim | "Unterabschnitt 1 - Vorlage eines Identifizierungsdokuments beim |
Vertriebsweg". | Vertriebsweg". |
Art. 19 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14 - Ein Betreiber darf eine Person identifizieren, wenn diese | "Art. 14 - Ein Betreiber darf eine Person identifizieren, wenn diese |
ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument | ein in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähntes Identifizierungsdokument |
bei einem in Artikel 127 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten | bei einem in Artikel 127 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten |
Vertriebsweg vorlegt. | Vertriebsweg vorlegt. |
Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein | Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein |
Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 | Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 |
desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person nur mit deren | desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person nur mit deren |
Zustimmung anhand dieses Instruments identifizieren. | Zustimmung anhand dieses Instruments identifizieren. |
Bei Vorlage eines belgischen elektronischen Personalausweises, wenn | Bei Vorlage eines belgischen elektronischen Personalausweises, wenn |
das Gesichtsvergleichsinstrument nicht verwendet wird und auf | das Gesichtsvergleichsinstrument nicht verwendet wird und auf |
Verlangen eines Mitglieds des Vertriebswegs muss die sich | Verlangen eines Mitglieds des Vertriebswegs muss die sich |
identifizierende Person den PIN-Code des elektronischen | identifizierende Person den PIN-Code des elektronischen |
Personalausweises eingeben." | Personalausweises eingeben." |
Art. 20 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 20 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: | Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 2 - Fernidentifizierung anhand eines | "Unterabschnitt 2 - Fernidentifizierung anhand eines |
Identifizierungsdokuments". | Identifizierungsdokuments". |
Art. 21 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 15 - § 1 - Ein Betreiber kann eine Person durch das Auslesen der | "Art. 15 - § 1 - Ein Betreiber kann eine Person durch das Auslesen der |
Daten ihres elektronischen Personalausweises identifizieren. Ihre | Daten ihres elektronischen Personalausweises identifizieren. Ihre |
Identität wird nach Authentifizierung validiert." | Identität wird nach Authentifizierung validiert." |
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der PIN-Code" und | b) In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der PIN-Code" und |
den Wörtern "muss eingegeben werden" die Wörter "des elektronischen | den Wörtern "muss eingegeben werden" die Wörter "des elektronischen |
Personalausweises" eingefügt. | Personalausweises" eingefügt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein | " § 2 - Wenn dem Betreiber erlaubt worden ist, ein |
Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 | Gesichtsvergleichsinstrument gemäß Artikel 127 § 5 Absatz 4 Nr. 1 |
desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person anhand dieses | desselben Gesetzes einzusetzen, darf er eine Person anhand dieses |
Instruments und eines in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähnten | Instruments und eines in Artikel 127 § 6 des Gesetzes erwähnten |
Identifizierungsdokuments identifizieren." | Identifizierungsdokuments identifizieren." |
Art. 22 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 22 - In Abschnitt 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Unterabschnitt 3 wie folgt ersetzt: | Unterabschnitt 3 wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 3 - Identifizierung anhand eines Instruments, das die | "Unterabschnitt 3 - Identifizierung anhand eines Instruments, das die |
Identifizierung bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden | Identifizierung bei einer digitalen Anwendung der belgischen Behörden |
ermöglicht". | ermöglicht". |
Art. 23 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 23 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16 - Ein Betreiber kann eine Person identifizieren, wenn diese | "Art. 16 - Ein Betreiber kann eine Person identifizieren, wenn diese |
ein Instrument verwendet, das es ermöglicht, sich bei einer digitalen | ein Instrument verwendet, das es ermöglicht, sich bei einer digitalen |
Anwendung der belgischen Behörden zu identifizieren. | Anwendung der belgischen Behörden zu identifizieren. |
Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit verbieten, | Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit verbieten, |
dass ein in Absatz 1 erwähntes Instrument für die Identifizierung der | dass ein in Absatz 1 erwähntes Instrument für die Identifizierung der |
Teilnehmer der Betreiber verwendet wird. | Teilnehmer der Betreiber verwendet wird. |
Die Identifizierungsdaten müssen dem Betreiber vor Aktivierung der | Die Identifizierungsdaten müssen dem Betreiber vor Aktivierung der |
Guthabenkarte übermittelt worden sein." | Guthabenkarte übermittelt worden sein." |
Art. 24 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt | 1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
i) Die Wörter "Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der | i) Die Wörter "Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der |
Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs | Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs |
identifizieren," werden durch die Wörter "Der Betreiber kann die | identifizieren," werden durch die Wörter "Der Betreiber kann die |
Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines elektronischen | Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines elektronischen |
Online-Zahlungsvorgangs ermöglichen," ersetzt. | Online-Zahlungsvorgangs ermöglichen," ersetzt. |
ii) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: ", indem die in Artikel 127 § | ii) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: ", indem die in Artikel 127 § |
10 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Informationen, einschließlich der | 10 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Informationen, einschließlich der |
Zahlungsreferenz, gespeichert werden." | Zahlungsreferenz, gespeichert werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: | b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: |
i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort | i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort |
"Identifizierungsmethode" ersetzt. | "Identifizierungsmethode" ersetzt. |
ii) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 2 und 3] | ii) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 2 und 3] |
iii) Nummer 4 wird aufgehoben. | iii) Nummer 4 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 25 - In Unterabschnitt 5 desselben Erlasses wird Artikel 18 wie | Art. 25 - In Unterabschnitt 5 desselben Erlasses wird Artikel 18 wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - § 1 - Der Betreiber kann eine Person identifizieren, indem | "Art. 18 - § 1 - Der Betreiber kann eine Person identifizieren, indem |
er die bei diesem Betreiber erworbene Guthabenkarte mit einem Produkt | er die bei diesem Betreiber erworbene Guthabenkarte mit einem Produkt |
desselben Betreibers, bei dem sie angemeldet ist, verbindet." | desselben Betreibers, bei dem sie angemeldet ist, verbindet." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch | b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch |
die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. | die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch die |
Wörter "Der Betreiber" ersetzt. | Wörter "Der Betreiber" ersetzt. |
Art. 26 - In Unterabschnitt 6 desselben Erlasses wird Artikel 19 wie | Art. 26 - In Unterabschnitt 6 desselben Erlasses wird Artikel 19 wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | a) Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
i) Die Wörter "Wenn Endnutzer" werden durch die Wörter "Der Betreiber | i) Die Wörter "Wenn Endnutzer" werden durch die Wörter "Der Betreiber |
kann Personen identifizieren, die ihm" ersetzt und die Wörter "dem | kann Personen identifizieren, die ihm" ersetzt und die Wörter "dem |
betreffenden Unternehmen" werden gestrichen. | betreffenden Unternehmen" werden gestrichen. |
ii) Die Wörter "überprüft Letzteres" werden durch die Wörter "indem | ii) Die Wörter "überprüft Letzteres" werden durch die Wörter "indem |
er" ersetzt und der Satz wird durch das Wort "überprüft" ergänzt. | er" ersetzt und der Satz wird durch das Wort "überprüft" ergänzt. |
b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: | b) Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: |
i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort | i) Im einleitenden Satz wird das Wort "Methode" durch das Wort |
"Identifizierungsmethode" ersetzt. | "Identifizierungsmethode" ersetzt. |
ii) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | ii) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Die von einem Unternehmen bereitgestellte Identifizierungsmethode | "2. Die von einem Unternehmen bereitgestellte Identifizierungsmethode |
muss vorher auf Antrag eines Betreibers oder des Unternehmens hin vom | muss vorher auf Antrag eines Betreibers oder des Unternehmens hin vom |
Minister und vom Minister der Justiz nach Stellungnahme des Instituts, | Minister und vom Minister der Justiz nach Stellungnahme des Instituts, |
das sich zuvor mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der | das sich zuvor mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der |
NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der | NTSU, das heißt der National Technical and Tactical Support Unit der |
Spezialeinheiten der föderalen Polizei, konzertiert, zugelassen | Spezialeinheiten der föderalen Polizei, konzertiert, zugelassen |
werden." | werden." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von | a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von |
Absatz 1] | Absatz 1] |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch | b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das betreffende Unternehmen" durch |
die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. | die Wörter "Der Betreiber" ersetzt. |
c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Als Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gelten: | "Als Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gelten: |
- der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter | - der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter |
Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der | Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der |
Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie der | Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie der |
Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten und | Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten und |
- die Auswirkungen des Überprüfungsinstruments auf die nationale | - die Auswirkungen des Überprüfungsinstruments auf die nationale |
Sicherheit." | Sicherheit." |
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 27 - In Kapitel 4 desselben Erlasses wird Artikel 20 aufgehoben. | Art. 27 - In Kapitel 4 desselben Erlasses wird Artikel 20 aufgehoben. |
Art. 28 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der | Art. 28 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
L. DEDONDER | L. DEDONDER |