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Koninklijk Besluit van 03 mei 2003
gepubliceerd op 10 oktober 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000347
pub.
10/10/2003
prom.
03/05/2003
ELI
eli/besluit/2003/05/03/2003000347/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 mei 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 194 und 195;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

November 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat.

KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der finanziellen Beteiligung Art. 2 - Ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses.2. Der Berechtigte wird von dem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der einen vollen Stundenplan vorsieht.3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtung in Bezug auf die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe.

Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe auf Arbeit während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung des Berechtigten kann - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder ohne Überlassung an einen Entleiher - oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.

Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen.

Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt.

Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält.

Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den betreffenden Monat ausgezahlt.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.

Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 mei 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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