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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/05/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale pour un ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de l'intérim d'insertion
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 3 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar l'intervention financière du centre public d'aide sociale pour un
centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op
financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de l'intérim d'insertion
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn centre public d'aide sociale pour un ayant droit à une aide sociale
voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het financière dans le cadre de l'intérim d'insertion, établi par le
kader van de invoeginterim, opgemaakt door de Centrale dienst voor Service central de traduction allemande du Commissariat
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op pour un ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de
financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim. l'intérim d'insertion.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 mei 2003. Donné à Bruxelles, le 3 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten eines Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten eines
Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit Eingliederungsaushilfsarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 194 Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 194
und 195; und 195;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat. finanzielle Sozialhilfe hat.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der
finanziellen Beteiligung finanziellen Beteiligung
Art. 2 - Ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, Art. 2 - Ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe,
der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein
Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister
abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung
des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner
Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im
Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses.
2. Der Berechtigte wird von dem Unternehmen für Aushilfsarbeit im 2. Der Berechtigte wird von dem Unternehmen für Aushilfsarbeit im
Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt,
der einen vollen Stundenplan vorsieht. der einen vollen Stundenplan vorsieht.
3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen 3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die
Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen.
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf
verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit
auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtung in Bezug auf die auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtung in Bezug auf die
Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den
Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten
Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe.
Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten mit öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten mit
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe auf Arbeit während einer Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe auf Arbeit während einer
ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung
des Berechtigten kann des Berechtigten kann
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder
ohne Überlassung an einen Entleiher ohne Überlassung an einen Entleiher
- oder bei einem anderen Arbeitgeber - oder bei einem anderen Arbeitgeber
erfolgen. erfolgen.
Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem
anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und
der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss,
unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für
Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für
eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten
Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen.
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten
beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende
durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat
geschuldeten Nettolohn begrenzt. geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte
mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe die in den Artikeln 2 und 3 mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe die in den Artikeln 2 und 3
erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für
eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt. eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt.
Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle
Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird
nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn
erhält. erhält.
Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum
monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den
betreffenden Monat ausgezahlt. betreffenden Monat ausgezahlt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen
Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden.
Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für
Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle
Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei
denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser
für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 mei 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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