gepubliceerd op 04 november 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
3 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juni 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 3. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 3 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 22. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2018;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 5. Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.
November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.024/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 2018 und 27.
April 2018, wird wie folgt abgeändert: i) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem ausschließlich Rinder gemästet werden, die den Bestand entweder als Schlachtrind verlassen oder unmittelbar in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt," ii) Derselbe Paragraph wird durch eine Nr. 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "33. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse." Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Beteiligungen an den in Ausführung des vorliegenden Erlasses durchgeführten Analysen gehen zu Lasten des Fonds gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten, nach Stellungnahme des Rates des Fonds und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Fonds." Art. 3 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. werten sie die Resultate der serologischen Untersuchungen gemäß den Modalitäten von Anlage III Punkt D und E aus und leiten gegebenenfalls das in Punkt D.1 Buchtstabe b), Punkt D.2 Buchstabe c), Punkt E.1 Buchstabe b) oder Punkt E.2 Buchstabe c) erwähnte Verfahren zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses ein und verfolgen es weiter." Art. 4 - In Artikel 23 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 und bis einschließlich 31. Mai 2019 dürfen Rinder, die als "mit BHV1 infiziert" gelten, an zugelassenen Sammelstellen in spezifisch organisierten Ansammlungen in Hinblick auf Verbringung zu Handelszwecken angesammelt werden. Werden in diesen spezifisch organisierten Ansammlungen auch andere Rinder angesammelt, dürfen alle diese Rinder ausschließlich in einen Mastbetrieb, einen Kälbermastbetrieb oder einen Schlachthof verbracht werden." Art. 5 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2", der von der Impfung befreit ist, oder einen Bestand mit der Klassifizierung "I3""; 2. In Punkt 2.1 werden zwischen den Wörtern "Beständen mit der Klassifizierung" und den Wörtern ""I3 oder I4"" die Wörter ""I2", die von der Impfung befreit sind," eingefügt.
Art. 6 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME