gepubliceerd op 28 april 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen van de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn 2018/217 van de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de aanpassing van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit (EU) 2018/936 van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten om bepaalde afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen van de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn (EU) 2018/217 van de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de aanpassing van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit (EU) 2018/936 van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten om bepaalde afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen van de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn (EU) 2018/217 van de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de aanpassing van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit (EU) 2018/936 van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten om bepaalde afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29.
Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 (nachstehend mit "KE Beförderung" abgekürzt), zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (nachstehend mit "Richtlinie 2018/217/EU" abgekürzt) und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29. Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (nachstehend mit "Durchführungsbeschluss 2018/936/EU" abgekürzt) zur Unterschrift vorzulegen.
Der Staatsrat hat am 1. April 2019 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten Nr. 65.607/4 abgegeben.
Der Text des Erlasses ist auf der Grundlage der Bemerkungen des Staatsrats angepasst worden. 1. Einleitung Vorliegender Königlicher Erlass setzt, was die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft, die Richtlinie 2018/217/EU in nationales Recht um und fügt die in den Durchführungsbeschluss 2018/936/EU aufgenommene Ausnahme in Bezug auf Ionisationsrauchmelder in den KE Beförderung ein. 2. Allgemeine Erläuterungen Richtlinie 2018/217/EU ersetzt Abschnitt I.1 in Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG. Diese Abänderung von Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG erfordert jedoch keine inhaltliche Abänderung der Bestimmungen des KE Beförderung, abgesehen von der Hinzufügung dieser Richtlinie als Abänderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (nachstehend mit "ADR-Richtlinie" abgekürzt).
Der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU erfordert eine zusätzliche inhaltliche Abänderung des KE Beförderung. In Artikel 18 des KE Beförderung werden zwei neue Absätze eingefügt.
Darüber hinaus hat es sich nach Inkrafttreten des KE Beförderung als notwendig erwiesen, in Artikel 37 zu präzisieren, auf welche Weise zugelassenen Beförderungsunternehmen die Befreiung von der Erstellung und Übermittlung eines monatlichen Berichts über die durchgeführten Beförderungen bestätigt wird. 3. Spezifische Erläuterungen Artikel 1 - Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2018/217/EU müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass von Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht entweder auf die Richtlinie selbst oder zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung dieser Vorschriften auf die Richtlinie verweisen.Da vorliegender Königlicher Erlass die Richtlinie 2018/217/EU teilweise umsetzt (siehe weiter oben), erfüllt Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses die in Artikel 2 der Richtlinie 2018/217/EU vorgesehene Pflicht.
Art. 2 - Diese Bestimmung ändert Artikel 1 Nr. 1 des KE Beförderung ab.
In der Liste der Abänderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die Richtlinie 2018/217/EU und der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU hinzugefügt, um zu verdeutlichen, welche Fassung der ADR-Richtlinie auf die Bestimmungen des KE Beförderung Anwendung findet.
Art. 3 - Diese Bestimmung ergänzt Artikel 18 des KE Beförderung durch zwei neue Absätze.
Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte müssen gebrauchte Rauchdetektoren zur Behandlung der Leiterplatten und bei Ionisationsrauchmeldern zur Entfernung der radioaktiven Stoffe getrennt gesammelt werden.
Um die selektive Sammlung gebrauchter Ionisationsrauchmelder zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchmelder bei einer Sammelstelle abzugeben. Von dort aus werden diese Rauchmelder - in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager - zu einer Behandlungsanlage befördert.
Aus diesem Grund wird im Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eine Ausnahme für die Beförderung von gebrauchten Ionisationsrauchmeldern aus Privathaushalten von der Sammelstelle zur Behandlungsanlage vorgesehen.
Diese Ausnahme ist im ersten neuen Absatz zur Ergänzung von Artikel 18 des KE Beförderung aufgenommen. In diesem Absatz wird bestimmt, dass an den Sammelstellen geeignete Verpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1.000 Rauchmelder verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchmeldern zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift "Rauchmelder" gekennzeichnet.
Im zweiten neuen Absatz wird in Anlehnung an die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eingeführte Ausnahmeregelung für gebrauchte Ionisationsrauchmelder für den häuslichen Gebrauch die bestehende Befreiung von der Zulassung für gebrauchte Ionisationsrauchmelder für den nicht häuslichen Gebrauch der Deutlichkeit halber übernommen.
Art. 4 - Bei der Anwendung des KE Beförderung hat sich herausgestellt, dass bei zugelassenen Beförderungsunternehmen Unklarheit in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht zur Berichterstattung besteht. Um weitere Verwirrung zu vermeiden, wird in vorliegender Abänderung von Artikel 37 des KE Beförderung verdeutlicht, dass diese Pflicht gilt, solange die Agentur ein zugelassenes Beförderungsunternehmen nicht ausdrücklich davon befreit.
Art. 5 - Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29.
Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 4, des Artikels 17bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 2011 und 13. Dezember 2017, und des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 26. November 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2018;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.607/4 des Staatsrates vom 1. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass: 1. dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31.Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, was die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft, 2. dient der Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29.Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen.
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden die Wörter "und den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 7. April 2017" durch die Wörter ", den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 7. April 2017, die Richtlinie (EU) 2018/217 vom 31.Januar 2018 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 vom 29. Juni 2018" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für den häuslichen Gebrauch von Sammelstellen zu einem Zwischenlager und von Sammelstellen oder einem Zwischenlager zu einer Behandlungsanlage in Belgien.
Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung. - Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für den nicht häuslichen Gebrauch von dem Demontageort zu einem Zwischenlager und von dem Demontageort oder einem Zwischenlager zu einer Verarbeitungseinrichtung.
Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung." Art. 4 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Absatz werden die Wörter ", es sei denn, die Agentur hat diese Informationen bereits auf andere Weise erhalten" aufgehoben.2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Agentur diese Informationen auf andere Weise erhält, kann sie das zugelassene Beförderungsunternehmen von dieser Pflicht zur Berichterstattung befreien.Diese Befreiung wird dem zugelassenen Beförderungsunternehmen schriftlich mitgeteilt." Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM