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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen van de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn 2018/217 van de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de aanpassing van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit (EU) 2018/936 van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten om bepaalde afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over land. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 octobre 2017 concernant le transport de marchandises dangereuses de la classe 7 et portant la transposition de la directive 2018/217 de la Commission du 31 janvier 2018 modifiant la directive 2008/68/CE du Parlement européen et du Conseil relative au transport intérieur des marchandises dangereuses, en vue d'adapter les dispositions de l'annexe I, section I.1, au progrès scientifique et technique et l'exécution de la décision d'exécution (UE) 2018/936 du 29 juin 2018 autorisant les Etats membres à adopter certaines dérogations en vertu de la directive 2008/68/CE du Parlement européen et du Conseil relative au transport intérieur des marchandises dangereuses. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 3 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 octobre
besluit van 22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke 2017 concernant le transport de marchandises dangereuses de la classe
goederen van de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn (EU) 7 et portant la transposition de la directive (UE) 2018/217 de la
2018/217 van de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Commission du 31 janvier 2018 modifiant la directive 2008/68/CE du
Richtlijn 2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende Parlement européen et du Conseil relative au transport intérieur des
het vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de
aanpassing van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en marchandises dangereuses, en vue d'adapter les dispositions de
technische vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit l'annexe I, section I.1, au progrès scientifique et technique et
(EU) 2018/936 van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten l'exécution de la décision d'exécution (UE) 2018/936 du 29 juin 2018
om bepaalde afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG autorisant les Etats membres à adopter certaines dérogations en vertu
van het Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van de la directive 2008/68/CE du Parlement européen et du Conseil
gevaarlijke goederen over land. - Duitse vertaling relative au transport intérieur des marchandises dangereuses. -
Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 juli 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 3 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 22
22 oktober 2017 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen van octobre 2017 concernant le transport de marchandises dangereuses de la
de klasse 7 en houdende de omzetting van richtlijn (EU) 2018/217 van classe 7 et portant la transposition de la directive (UE) 2018/217 de
de Commissie van 31 januari 2018 tot wijziging van Richtlijn la Commission du 31 janvier 2018 modifiant la directive 2008/68/CE du
2008/68/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het Parlement européen et du Conseil relative au transport intérieur des
vervoer van gevaarlijke goederen over land en met name de aanpassing marchandises dangereuses, en vue d'adapter les dispositions de
van punt I.1 van bijlage I aan de wetenschappelijke en technische l'annexe I, section I.1, au progrès scientifique et technique et
vooruitgang en de uitvoering van het uitvoeringsbesluit (EU) 2018/936
van 29 juni 2018 houdende toestemming voor de lidstaten om bepaalde l'exécution de la décision d'exécution (UE) 2018/936 du 29 juin 2018
afwijkingen vast te stellen krachtens Richtlijn 2008/68/EG van het autorisant les Etats membres à adopter certaines dérogations en vertu
Europees Parlement en de Raad betreffende het vervoer van gevaarlijke de la directive 2008/68/CE du Parlement européen et du Conseil
goederen over land (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2019). relative au transport intérieur des marchandises dangereuses (Moniteur belge du 22 juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern
der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der
Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I
Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29. und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29.
Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen
zu erlassen zu erlassen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die
Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 (nachstehend mit "KE Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 (nachstehend mit "KE
Beförderung" abgekürzt), zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 Beförderung" abgekürzt), zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217
der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des
Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt (nachstehend mit "Richtlinie 2018/217/EU" abgekürzt) und Fortschritt (nachstehend mit "Richtlinie 2018/217/EU" abgekürzt) und
zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29. Juni zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29. Juni
2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen
zu erlassen (nachstehend mit "Durchführungsbeschluss 2018/936/EU" zu erlassen (nachstehend mit "Durchführungsbeschluss 2018/936/EU"
abgekürzt) zur Unterschrift vorzulegen. abgekürzt) zur Unterschrift vorzulegen.
Der Staatsrat hat am 1. April 2019 auf der Grundlage von Artikel 84 § Der Staatsrat hat am 1. April 2019 auf der Grundlage von Artikel 84 §
1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das
Gutachten Nr. 65.607/4 abgegeben. Gutachten Nr. 65.607/4 abgegeben.
Der Text des Erlasses ist auf der Grundlage der Bemerkungen des Der Text des Erlasses ist auf der Grundlage der Bemerkungen des
Staatsrats angepasst worden. Staatsrats angepasst worden.
1. Einleitung 1. Einleitung
Vorliegender Königlicher Erlass setzt, was die Beförderung von Vorliegender Königlicher Erlass setzt, was die Beförderung von
Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft, die Richtlinie 2018/217/EU in Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft, die Richtlinie 2018/217/EU in
nationales Recht um und fügt die in den Durchführungsbeschluss nationales Recht um und fügt die in den Durchführungsbeschluss
2018/936/EU aufgenommene Ausnahme in Bezug auf Ionisationsrauchmelder 2018/936/EU aufgenommene Ausnahme in Bezug auf Ionisationsrauchmelder
in den KE Beförderung ein. in den KE Beförderung ein.
2. Allgemeine Erläuterungen 2. Allgemeine Erläuterungen
Richtlinie 2018/217/EU ersetzt Abschnitt I.1 in Anhang I der Richtlinie 2018/217/EU ersetzt Abschnitt I.1 in Anhang I der
Richtlinie 2008/68/EG. Diese Abänderung von Anhang I der Richtlinie Richtlinie 2008/68/EG. Diese Abänderung von Anhang I der Richtlinie
2008/68/EG erfordert jedoch keine inhaltliche Abänderung der 2008/68/EG erfordert jedoch keine inhaltliche Abänderung der
Bestimmungen des KE Beförderung, abgesehen von der Hinzufügung dieser Bestimmungen des KE Beförderung, abgesehen von der Hinzufügung dieser
Richtlinie als Abänderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Richtlinie als Abänderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland (nachstehend mit "ADR-Richtlinie" abgekürzt). Binnenland (nachstehend mit "ADR-Richtlinie" abgekürzt).
Der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU erfordert eine zusätzliche Der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU erfordert eine zusätzliche
inhaltliche Abänderung des KE Beförderung. In Artikel 18 des KE inhaltliche Abänderung des KE Beförderung. In Artikel 18 des KE
Beförderung werden zwei neue Absätze eingefügt. Beförderung werden zwei neue Absätze eingefügt.
Darüber hinaus hat es sich nach Inkrafttreten des KE Beförderung als Darüber hinaus hat es sich nach Inkrafttreten des KE Beförderung als
notwendig erwiesen, in Artikel 37 zu präzisieren, auf welche Weise notwendig erwiesen, in Artikel 37 zu präzisieren, auf welche Weise
zugelassenen Beförderungsunternehmen die Befreiung von der Erstellung zugelassenen Beförderungsunternehmen die Befreiung von der Erstellung
und Übermittlung eines monatlichen Berichts über die durchgeführten und Übermittlung eines monatlichen Berichts über die durchgeführten
Beförderungen bestätigt wird. Beförderungen bestätigt wird.
3. Spezifische Erläuterungen 3. Spezifische Erläuterungen
Artikel 1 - Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2018/217/EU müssen die Artikel 1 - Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2018/217/EU müssen die
Mitgliedstaaten beim Erlass von Vorschriften zur Umsetzung dieser Mitgliedstaaten beim Erlass von Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht entweder auf die Richtlinie selbst oder Richtlinie in nationales Recht entweder auf die Richtlinie selbst oder
zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung dieser Vorschriften auf zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung dieser Vorschriften auf
die Richtlinie verweisen. Da vorliegender Königlicher Erlass die die Richtlinie verweisen. Da vorliegender Königlicher Erlass die
Richtlinie 2018/217/EU teilweise umsetzt (siehe weiter oben), erfüllt Richtlinie 2018/217/EU teilweise umsetzt (siehe weiter oben), erfüllt
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses die in Artikel 2 der Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses die in Artikel 2 der
Richtlinie 2018/217/EU vorgesehene Pflicht. Richtlinie 2018/217/EU vorgesehene Pflicht.
Art. 2 - Diese Bestimmung ändert Artikel 1 Nr. 1 des KE Beförderung Art. 2 - Diese Bestimmung ändert Artikel 1 Nr. 1 des KE Beförderung
ab. ab.
In der Liste der Abänderungen der Richtlinie 2008/68/EG des In der Liste der Abänderungen der Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die Richtlinie Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die Richtlinie
2018/217/EU und der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU hinzugefügt, um 2018/217/EU und der Durchführungsbeschluss 2018/936/EU hinzugefügt, um
zu verdeutlichen, welche Fassung der ADR-Richtlinie auf die zu verdeutlichen, welche Fassung der ADR-Richtlinie auf die
Bestimmungen des KE Beförderung Anwendung findet. Bestimmungen des KE Beförderung Anwendung findet.
Art. 3 - Diese Bestimmung ergänzt Artikel 18 des KE Beförderung durch Art. 3 - Diese Bestimmung ergänzt Artikel 18 des KE Beförderung durch
zwei neue Absätze. zwei neue Absätze.
Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte müssen gebrauchte Rauchdetektoren zur Behandlung Elektronik-Altgeräte müssen gebrauchte Rauchdetektoren zur Behandlung
der Leiterplatten und bei Ionisationsrauchmeldern zur Entfernung der der Leiterplatten und bei Ionisationsrauchmeldern zur Entfernung der
radioaktiven Stoffe getrennt gesammelt werden. radioaktiven Stoffe getrennt gesammelt werden.
Um die selektive Sammlung gebrauchter Ionisationsrauchmelder zu Um die selektive Sammlung gebrauchter Ionisationsrauchmelder zu
ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte
verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchmelder bei einer verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchmelder bei einer
Sammelstelle abzugeben. Von dort aus werden diese Rauchmelder - in Sammelstelle abzugeben. Von dort aus werden diese Rauchmelder - in
einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager - einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager -
zu einer Behandlungsanlage befördert. zu einer Behandlungsanlage befördert.
Aus diesem Grund wird im Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eine Aus diesem Grund wird im Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eine
Ausnahme für die Beförderung von gebrauchten Ionisationsrauchmeldern Ausnahme für die Beförderung von gebrauchten Ionisationsrauchmeldern
aus Privathaushalten von der Sammelstelle zur Behandlungsanlage aus Privathaushalten von der Sammelstelle zur Behandlungsanlage
vorgesehen. vorgesehen.
Diese Ausnahme ist im ersten neuen Absatz zur Ergänzung von Artikel 18 Diese Ausnahme ist im ersten neuen Absatz zur Ergänzung von Artikel 18
des KE Beförderung aufgenommen. In diesem Absatz wird bestimmt, dass des KE Beförderung aufgenommen. In diesem Absatz wird bestimmt, dass
an den Sammelstellen geeignete Verpackungen bereitgestellt werden, in an den Sammelstellen geeignete Verpackungen bereitgestellt werden, in
die maximal 1.000 Rauchmelder verpackt werden können. Von diesen die maximal 1.000 Rauchmelder verpackt werden können. Von diesen
Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchmeldern zusammen mit Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchmeldern zusammen mit
anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage
befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift "Rauchmelder" befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift "Rauchmelder"
gekennzeichnet. gekennzeichnet.
Im zweiten neuen Absatz wird in Anlehnung an die gemäß dem Im zweiten neuen Absatz wird in Anlehnung an die gemäß dem
Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eingeführte Ausnahmeregelung für Durchführungsbeschluss 2018/936/EU eingeführte Ausnahmeregelung für
gebrauchte Ionisationsrauchmelder für den häuslichen Gebrauch die gebrauchte Ionisationsrauchmelder für den häuslichen Gebrauch die
bestehende Befreiung von der Zulassung für gebrauchte bestehende Befreiung von der Zulassung für gebrauchte
Ionisationsrauchmelder für den nicht häuslichen Gebrauch der Ionisationsrauchmelder für den nicht häuslichen Gebrauch der
Deutlichkeit halber übernommen. Deutlichkeit halber übernommen.
Art. 4 - Bei der Anwendung des KE Beförderung hat sich herausgestellt, Art. 4 - Bei der Anwendung des KE Beförderung hat sich herausgestellt,
dass bei zugelassenen Beförderungsunternehmen Unklarheit in Bezug auf dass bei zugelassenen Beförderungsunternehmen Unklarheit in Bezug auf
die Befreiung von der Pflicht zur Berichterstattung besteht. Um die Befreiung von der Pflicht zur Berichterstattung besteht. Um
weitere Verwirrung zu vermeiden, wird in vorliegender Abänderung von weitere Verwirrung zu vermeiden, wird in vorliegender Abänderung von
Artikel 37 des KE Beförderung verdeutlicht, dass diese Pflicht gilt, Artikel 37 des KE Beförderung verdeutlicht, dass diese Pflicht gilt,
solange die Agentur ein zugelassenes Beförderungsunternehmen nicht solange die Agentur ein zugelassenes Beförderungsunternehmen nicht
ausdrücklich davon befreit. ausdrücklich davon befreit.
Art. 5 - Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars. Art. 5 - Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern
der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der der Klasse 7, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der
Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I
Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29. und zur Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 29.
Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen
zu erlassen zu erlassen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des
Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 4, des Artikels 17bis, eingefügt Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 4, des Artikels 17bis, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze
vom 30. März 2011 und 13. Dezember 2017, und des Artikels 24bis, vom 30. März 2011 und 13. Dezember 2017, und des Artikels 24bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017; eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die
Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7; Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom
26. November 2018; 26. November 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2018;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.607/4 des Staatsrates vom 1. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.607/4 des Staatsrates vom 1. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass: Artikel 1 - Vorliegender Erlass:
1. dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 1. dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom
31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I
Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt,
was die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft, was die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 betrifft,
2. dient der Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom 2. dient der Ausführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 vom
29. Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit 29. Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit
der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte
Ausnahmen zu erlassen. Ausnahmen zu erlassen.
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober
2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden die 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden die
Wörter "und den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 7. April Wörter "und den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 7. April
2017" durch die Wörter ", den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 2017" durch die Wörter ", den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom
7. April 2017, die Richtlinie (EU) 2018/217 vom 31. Januar 2018 und 7. April 2017, die Richtlinie (EU) 2018/217 vom 31. Januar 2018 und
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 vom 29. Juni 2018" ersetzt. den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 vom 29. Juni 2018" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"- Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale "- Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale
Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für
den häuslichen Gebrauch von Sammelstellen zu einem Zwischenlager und den häuslichen Gebrauch von Sammelstellen zu einem Zwischenlager und
von Sammelstellen oder einem Zwischenlager zu einer Behandlungsanlage von Sammelstellen oder einem Zwischenlager zu einer Behandlungsanlage
in Belgien. in Belgien.
Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung. Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung.
- Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale - Die Pflicht im Sinne von Absatz 1 gilt nicht für die nationale
Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten Ionisationsrauchmeldern für
den nicht häuslichen Gebrauch von dem Demontageort zu einem den nicht häuslichen Gebrauch von dem Demontageort zu einem
Zwischenlager und von dem Demontageort oder einem Zwischenlager zu Zwischenlager und von dem Demontageort oder einem Zwischenlager zu
einer Verarbeitungseinrichtung. einer Verarbeitungseinrichtung.
Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung." Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieser Beförderung."
Art. 4 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Absatz werden die Wörter ", es sei denn, die Agentur hat 1. Im ersten Absatz werden die Wörter ", es sei denn, die Agentur hat
diese Informationen bereits auf andere Weise erhalten" aufgehoben. diese Informationen bereits auf andere Weise erhalten" aufgehoben.
2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Agentur diese Informationen auf andere Weise erhält, kann "Wenn die Agentur diese Informationen auf andere Weise erhält, kann
sie das zugelassene Beförderungsunternehmen von dieser Pflicht zur sie das zugelassene Beförderungsunternehmen von dieser Pflicht zur
Berichterstattung befreien. Diese Befreiung wird dem zugelassenen Berichterstattung befreien. Diese Befreiung wird dem zugelassenen
Beförderungsunternehmen schriftlich mitgeteilt." Beförderungsunternehmen schriftlich mitgeteilt."
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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