gepubliceerd op 05 oktober 2020
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
3 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli 2018) wurde ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern eingeführt und wurde ebenfalls das Besteuerungssystem der Einkünfte aus der Sharing Economy grundlegend abgeändert. Ab dem 1. Januar 2018 erzielte oder bezogene Einkünfte aus der Sharing Economy sind nicht mehr zum Steuersatz von 20 Prozent steuerpflichtig (Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 50 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 bestand), sondern sind steuerfrei, sofern sie zusammen mit den Einkünften aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern 6.130 EUR nicht übersteigen (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 - Steuerjahr 2019) (Artikel 90/1 des EStGB 92, eingefügt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2018).
Die Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs wird ab dem 1.
Januar 2019 aufgehoben (Artikel 4, 5 und 7 Absatz 2 dieses Erlasses).
Folglich wird der Vorschlag des Staatsrates, die Pflicht aufzuheben, den Berufssteuervorabzug auf die ab dem 26. Juli 2018 (Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 im Belgischen Staatsblatt) gezahlten oder zuerkannten Einkünfte einzubehalten, nicht berücksichtigt. Die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, bleibt grundsätzlich für das Einkommensjahr 2018 bestehen, da das Gesetz, durch das die Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Sharing Economy eingeführt worden ist, erst spät im Jahr 2018 veröffentlicht wurde und die zugelassenen Plattformen daher auf einen großen Teil der Vergütungen, die 2018 für Leistungen im Rahmen der Sharing Economy gezahlt wurden, einen Berufssteuervorabzug einbehalten haben. Auf bestimmte ab dem 26. Juli 2018 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte wurde ebenfalls noch ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dadurch, dass die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, grundsätzlich für das gesamte Einkommensjahr 2018 bestehen bleibt und nicht eher rückwirkend aufgehoben wird, kann der auf Einkünfte aus der Sharing Economy einbehaltene Berufssteuervorabzug als gemäß Artikel 272 des EStGB 92 einbehaltener Berufssteuervorabzug gelten und ist er daher gemäß Artikel 296 des EStGB 92 auf die Steuer der natürlichen Personen anrechenbar. Außerdem bleiben somit für den ab dem 26. Juli 2018 einbehaltenen Berufssteuervorabzug die normalen Regeln in Bezug auf die Erklärung und Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin anwendbar. Selbstverständlich wird gegen Plattformen, die seit Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 keinen Berufssteuervorabzug mehr auf Vergütungen im Rahmen der Sharing Economy einbehalten haben, nichts unternommen.
Zugelassene Plattformen müssen jährlich eine Karte erstellen (Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92). Die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf diese jährliche Karte sind derzeit in Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 aufgenommen. Da fortan keine Verbindung mehr besteht zwischen der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und der Verpflichtung, eine Karte zu erstellen, müssen die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die jährliche Karte an einer anderen Stelle im KE/EStGB 92 aufgenommen werden. Durch Artikel 6 dieses Erlasses wird Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 aufgehoben. Durch Artikel 3 werden die Bestimmungen in Bezug auf die Kartenpflicht in einen neuen Artikel 53/3 in Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB 92 eingefügt. In diesem Rahmen wird ebenfalls die Überschrift dieses Abschnitts angepasst (Artikel 1 dieses Erlasses).
Im neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird auch die Kartenpflicht für das Einkommensjahr 2018 festgelegt (Artikel 7 Absatz 1 dieses Erlasses).
Im Entwurf von Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, fortan auch anhand ihrer Bis-Erkennungsnummer identifiziert werden können, die ihnen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist.
Die Übergangsbestimmung, die auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar ist (Artikel 90 Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch Artikel 46 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 ersetzt worden ist), hat zur Folge, dass Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, aus beweglichen Gütern und aus der Untervermietung von unbeweglichen Gütern als Einkünfte aus der Sharing Economy gelten, in dem Maße, wie der Empfänger der Einkünfte diese Güter für den Erwerb von Einkünften aus der Sharing Economy verwendet.
Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese Einkünfte auf der Karte in Bezug auf die Einkünfte aus der Sharing Economy separat zu vermerken, sodass die Bestimmung von Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des KE/EStGB 92 nicht in Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 übernommen werden muss.
Die Verpflichtung, den Betrag des Berufssteuervorabzugs anzugeben, fällt im Prinzip ebenfalls weg (heutiger Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des KE/EStGB 92). Der Berufssteuervorabzug, der seit dem 1. Januar 2018 von zugelassenen Plattformen einbehalten worden ist, muss jedoch noch auf der Karte 281.29 für das Einkommensjahr 2018 angegeben werden. Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, wird dieser Berufssteuervorabzug auf die geschuldete Steuer angerechnet und ihnen gegebenenfalls erstattet. Gebietsfremde, die für das Einkommensjahr 2018 eine (obligatorische oder fakultative) Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, können in ihrer Erklärung zu dieser Steuer die Anrechnung und gegebenenfalls die Erstattung dieses Berufssteuervorabzugs beantragen. Gebietsfremde, die keine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, müssen die Erstattung des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs anhand eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Nachlass von Amts wegen beantragen.
Plattformen, deren Zulassung im Laufe des Einkommensjahres - gegebenenfalls auf eigenen Antrag hin - entzogen wurde, bleiben ebenfalls verpflichtet, Karten für die Einkünfte zu erstellen, die sie bis zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung gezahlt oder zuerkannt haben. Dies wird im Entwurf von Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 verdeutlicht.
Im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 92/1 des KE/EStGB 92 ist im neuen eingefügten Artikel 53/3 § 2 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass die Karten in Bezug auf Einkünfte aus der Sharing Economy vor dem 1.
März des Jahres nach dem Einkommensjahr eingereicht werden müssen. Die Einreichungsfrist wird somit auf dieselbe Weise wie die Einreichungsfrist für die anderen Karten 281 festgelegt, auch im Fall eines Schaltjahres. Steuerpflichtige müssen auch keine zusammenfassende Aufstellung mehr einreichen. Für elektronisch eingereichte Karten wird diese Aufstellung nämlich automatisch über die Anwendung erstellt. Zugelassene Plattformen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31.Dezember 2018 Einkünfte aus der Sharing Economy gezahlt oder zuerkannt haben, können die Karten 281 in Bezug auf diese Einkünfte ausnahmsweise bis zum 14. August 2019 einreichen.
Somit wird der Bemerkung des Staatsrates Folge geleistet.
Steuerpflichtige, die für das Einkommensjahr 2018 eine Karte 281.29 für Einkünfte aus der Sharing Economy erhalten, nachdem sie ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der Gebietsfremden eingereicht haben, können gegebenenfalls beim zuständigen Amt eine Berichtigung ihrer Erklärung beantragen. Aufgrund der Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Sharing Economy wird eine solche Berichtigung nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erforderlich sein.
Juristische Personen, innerhalb deren die Plattformen eingerichtet sind, verpflichten sich im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, der Kartenpflicht nachzukommen. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Erlasses wird in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 durch einen Verweis auf den neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ersetzt.
Die Zulassung einer Plattform wird auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. Die Einkünfte aus der Sharing Economy unterliegen jedoch nicht mehr dem Berufssteuervorabzug. Durch Artikel 2 Nr. 2 dieses Erlasses wird in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf Artikel 90 des KE/EStGB 92, in dem die Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug festgelegt sind, durch einen Verweis auf den neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92, in dem die Kartenpflicht festgelegt ist, ersetzt. Daher kann die Zulassung einer Plattform fortan entzogen werden, wenn der Kartenpflicht zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Während eines Übergangszeitraums kann die Zulassung ebenfalls entzogen werden, wenn eine zugelassene Plattform ihrer Kartenpflicht nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachkommt, nachdem sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug für das Einkommensjahr 2017 nicht spontan nachgekommen ist (Artikel 2 Nr. 3 dieses Erlasses).
Außerdem wird Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 durch einen Absatz ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Zulassung ebenfalls auf Antrag der Plattform hin entzogen werden kann (Artikel 2 Nr. 4 dieses Erlasses). Dieser Entzug wird - genau wie die Zulassung - Gegenstand eines Königlichen Erlasses sein, in dem das Datum, ab dem die Zulassung entzogen wird, ausdrücklich vermerkt ist.
In Artikel 7 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24.
Dezember 2002, 22. Dezember 2008 und 26. Dezember 2015;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.
Juni 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.101/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 18/1 - Sharing Economy - Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Plattformen - Von zugelassenen elektronischen Plattformen jährlich zu erstellender Beleg (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)".
Art. 2 - Artikel 53/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nr.1 Buchstabe e) werden die Wörter "den in Artikel 92/1 erwähnten Beleg" durch die Wörter "den in Artikel 53/3 erwähnten Beleg" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen" durch die Wörter "seiner in Artikel 53/3 erwähnten Verpflichtung" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "begangen worden ist," und den Wörtern "absichtlich nicht nachgekommen ist" die Wörter "oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," eingefügt. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Zulassung kann ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der Zulassung hin entzogen werden." Art. 3 - In Kapitel 1 Abschnitt 18/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird ein Artikel 53/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/3 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Gesellschaften oder VoGs, innerhalb deren eine gemäß den Artikeln 53/1 und 53/2 § 1 zugelassene Plattform eingerichtet ist, einschließlich Gesellschaften und VoGs, innerhalb deren eine Plattform eingerichtet war, deren Zulassung gemäß Artikel 53/2 § 2 während des besagten Jahres entzogen worden ist, für jeden Empfänger der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte eine Karte, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: 1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Steuernummer, 2.Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, 3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, 4.Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, 5. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen Adresse. Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt. § 3 - Für das Einkommensjahr 2018 enthalten die in § 1 erwähnten Karten außerdem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den Artikeln 86 Absatz 2 und 87 Nr. 2bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch den Königlichen Erlass vom [Datum des vorliegenden Erlasses] bestanden, und Kapitel 7 Abschnitt 1/1 der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, so wie er vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2018 bestand, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten für dieses Einkommensjahr zuerkannten oder gezahlten Entschädigungen einbehalten wurde.
In Abweichung von § 2 können die in Absatz 1 erwähnten Karten in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Einkünfte bis zum 14. August 2019 elektronisch bei der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt werden." Art. 4 - In Artikel 86 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar 1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009, 4. März 2013, 12.Januar 2017 und 22. Mai 2017, wird Nummer 2bis aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 92/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird aufgehoben.
Art. 7 - Die Artikel 3 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 4 und 5 sind auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO