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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
3 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op 3 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des
het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 juli 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk l'arrêté royal du 3 juillet 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des
van de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch Staatsblad van 12 juli revenus issus de l'économie collaborative (Moniteur belge du 12
2019). juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich hinsichtlich
der Einkünfte aus der Sharing Economy der Einkünfte aus der Sharing Economy
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur
Stärkung des sozialen Zusammenhalts (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli Stärkung des sozialen Zusammenhalts (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli
2018) wurde ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der 2018) wurde ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der
Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern
eingeführt und wurde ebenfalls das Besteuerungssystem der Einkünfte eingeführt und wurde ebenfalls das Besteuerungssystem der Einkünfte
aus der Sharing Economy grundlegend abgeändert. aus der Sharing Economy grundlegend abgeändert.
Ab dem 1. Januar 2018 erzielte oder bezogene Einkünfte aus der Sharing Ab dem 1. Januar 2018 erzielte oder bezogene Einkünfte aus der Sharing
Economy sind nicht mehr zum Steuersatz von 20 Prozent steuerpflichtig Economy sind nicht mehr zum Steuersatz von 20 Prozent steuerpflichtig
(Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches (Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches
1992 (EStGB 92), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 50 Nr. 3 1992 (EStGB 92), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 50 Nr. 3
des Gesetzes vom 18. Juli 2018 bestand), sondern sind steuerfrei, des Gesetzes vom 18. Juli 2018 bestand), sondern sind steuerfrei,
sofern sie zusammen mit den Einkünften aus der Vereinsarbeit und aus sofern sie zusammen mit den Einkünften aus der Vereinsarbeit und aus
gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern 6.130 EUR nicht gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern 6.130 EUR nicht
übersteigen (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 - übersteigen (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 -
Steuerjahr 2019) (Artikel 90/1 des EStGB 92, eingefügt durch Artikel Steuerjahr 2019) (Artikel 90/1 des EStGB 92, eingefügt durch Artikel
47 des Gesetzes vom 18. Juli 2018). 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2018).
Die Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs wird ab dem 1. Die Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs wird ab dem 1.
Januar 2019 aufgehoben (Artikel 4, 5 und 7 Absatz 2 dieses Erlasses). Januar 2019 aufgehoben (Artikel 4, 5 und 7 Absatz 2 dieses Erlasses).
Folglich wird der Vorschlag des Staatsrates, die Pflicht aufzuheben, Folglich wird der Vorschlag des Staatsrates, die Pflicht aufzuheben,
den Berufssteuervorabzug auf die ab dem 26. Juli 2018 (Datum der den Berufssteuervorabzug auf die ab dem 26. Juli 2018 (Datum der
Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 im Belgischen Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 im Belgischen
Staatsblatt) gezahlten oder zuerkannten Einkünfte einzubehalten, nicht Staatsblatt) gezahlten oder zuerkannten Einkünfte einzubehalten, nicht
berücksichtigt. Die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, berücksichtigt. Die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten,
bleibt grundsätzlich für das Einkommensjahr 2018 bestehen, da das bleibt grundsätzlich für das Einkommensjahr 2018 bestehen, da das
Gesetz, durch das die Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Sharing Gesetz, durch das die Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Sharing
Economy eingeführt worden ist, erst spät im Jahr 2018 veröffentlicht Economy eingeführt worden ist, erst spät im Jahr 2018 veröffentlicht
wurde und die zugelassenen Plattformen daher auf einen großen Teil der wurde und die zugelassenen Plattformen daher auf einen großen Teil der
Vergütungen, die 2018 für Leistungen im Rahmen der Sharing Economy Vergütungen, die 2018 für Leistungen im Rahmen der Sharing Economy
gezahlt wurden, einen Berufssteuervorabzug einbehalten haben. Auf gezahlt wurden, einen Berufssteuervorabzug einbehalten haben. Auf
bestimmte ab dem 26. Juli 2018 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte bestimmte ab dem 26. Juli 2018 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte
wurde ebenfalls noch ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dadurch, wurde ebenfalls noch ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dadurch,
dass die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, dass die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten,
grundsätzlich für das gesamte Einkommensjahr 2018 bestehen bleibt und grundsätzlich für das gesamte Einkommensjahr 2018 bestehen bleibt und
nicht eher rückwirkend aufgehoben wird, kann der auf Einkünfte aus der nicht eher rückwirkend aufgehoben wird, kann der auf Einkünfte aus der
Sharing Economy einbehaltene Berufssteuervorabzug als gemäß Artikel Sharing Economy einbehaltene Berufssteuervorabzug als gemäß Artikel
272 des EStGB 92 einbehaltener Berufssteuervorabzug gelten und ist er 272 des EStGB 92 einbehaltener Berufssteuervorabzug gelten und ist er
daher gemäß Artikel 296 des EStGB 92 auf die Steuer der natürlichen daher gemäß Artikel 296 des EStGB 92 auf die Steuer der natürlichen
Personen anrechenbar. Außerdem bleiben somit für den ab dem 26. Juli Personen anrechenbar. Außerdem bleiben somit für den ab dem 26. Juli
2018 einbehaltenen Berufssteuervorabzug die normalen Regeln in Bezug 2018 einbehaltenen Berufssteuervorabzug die normalen Regeln in Bezug
auf die Erklärung und Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin auf die Erklärung und Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin
anwendbar. Selbstverständlich wird gegen Plattformen, die seit anwendbar. Selbstverständlich wird gegen Plattformen, die seit
Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 keinen Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 keinen
Berufssteuervorabzug mehr auf Vergütungen im Rahmen der Sharing Berufssteuervorabzug mehr auf Vergütungen im Rahmen der Sharing
Economy einbehalten haben, nichts unternommen. Economy einbehalten haben, nichts unternommen.
Zugelassene Plattformen müssen jährlich eine Karte erstellen (Artikel Zugelassene Plattformen müssen jährlich eine Karte erstellen (Artikel
90 Absatz 2 des EStGB 92). Die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf 90 Absatz 2 des EStGB 92). Die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf
diese jährliche Karte sind derzeit in Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 diese jährliche Karte sind derzeit in Artikel 92/1 des KE/EStGB 92
aufgenommen. Da fortan keine Verbindung mehr besteht zwischen der aufgenommen. Da fortan keine Verbindung mehr besteht zwischen der
Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und der Verpflichtung, eine Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und der Verpflichtung, eine
Karte zu erstellen, müssen die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf Karte zu erstellen, müssen die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf
die jährliche Karte an einer anderen Stelle im KE/EStGB 92 aufgenommen die jährliche Karte an einer anderen Stelle im KE/EStGB 92 aufgenommen
werden. Durch Artikel 6 dieses Erlasses wird Artikel 92/1 des KE/EStGB werden. Durch Artikel 6 dieses Erlasses wird Artikel 92/1 des KE/EStGB
92 aufgehoben. Durch Artikel 3 werden die Bestimmungen in Bezug auf 92 aufgehoben. Durch Artikel 3 werden die Bestimmungen in Bezug auf
die Kartenpflicht in einen neuen Artikel 53/3 in Kapitel 1 Abschnitt die Kartenpflicht in einen neuen Artikel 53/3 in Kapitel 1 Abschnitt
18/1 des KE/EStGB 92 eingefügt. In diesem Rahmen wird ebenfalls die 18/1 des KE/EStGB 92 eingefügt. In diesem Rahmen wird ebenfalls die
Überschrift dieses Abschnitts angepasst (Artikel 1 dieses Erlasses). Überschrift dieses Abschnitts angepasst (Artikel 1 dieses Erlasses).
Im neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird auch die Kartenpflicht für Im neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird auch die Kartenpflicht für
das Einkommensjahr 2018 festgelegt (Artikel 7 Absatz 1 dieses das Einkommensjahr 2018 festgelegt (Artikel 7 Absatz 1 dieses
Erlasses). Erlasses).
Im Entwurf von Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass Im Entwurf von Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass
Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, fortan auch Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, fortan auch
anhand ihrer Bis-Erkennungsnummer identifiziert werden können, die anhand ihrer Bis-Erkennungsnummer identifiziert werden können, die
ihnen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt ihnen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt
worden ist. worden ist.
Die Übergangsbestimmung, die auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Die Übergangsbestimmung, die auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten
oder zuerkannten Einkünfte anwendbar ist (Artikel 90 Absatz 3 des oder zuerkannten Einkünfte anwendbar ist (Artikel 90 Absatz 3 des
EStGB 92, so wie er durch Artikel 46 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli EStGB 92, so wie er durch Artikel 46 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli
2018 ersetzt worden ist), hat zur Folge, dass Einkünfte aus 2018 ersetzt worden ist), hat zur Folge, dass Einkünfte aus
unbeweglichen Gütern, aus beweglichen Gütern und aus der unbeweglichen Gütern, aus beweglichen Gütern und aus der
Untervermietung von unbeweglichen Gütern als Einkünfte aus der Sharing Untervermietung von unbeweglichen Gütern als Einkünfte aus der Sharing
Economy gelten, in dem Maße, wie der Empfänger der Einkünfte diese Economy gelten, in dem Maße, wie der Empfänger der Einkünfte diese
Güter für den Erwerb von Einkünften aus der Sharing Economy verwendet. Güter für den Erwerb von Einkünften aus der Sharing Economy verwendet.
Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese Einkünfte auf der Karte in Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese Einkünfte auf der Karte in
Bezug auf die Einkünfte aus der Sharing Economy separat zu vermerken, Bezug auf die Einkünfte aus der Sharing Economy separat zu vermerken,
sodass die Bestimmung von Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des KE/EStGB sodass die Bestimmung von Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des KE/EStGB
92 nicht in Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 übernommen werden muss. 92 nicht in Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 übernommen werden muss.
Die Verpflichtung, den Betrag des Berufssteuervorabzugs anzugeben, Die Verpflichtung, den Betrag des Berufssteuervorabzugs anzugeben,
fällt im Prinzip ebenfalls weg (heutiger Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. fällt im Prinzip ebenfalls weg (heutiger Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr.
6 des KE/EStGB 92). Der Berufssteuervorabzug, der seit dem 1. Januar 6 des KE/EStGB 92). Der Berufssteuervorabzug, der seit dem 1. Januar
2018 von zugelassenen Plattformen einbehalten worden ist, muss jedoch 2018 von zugelassenen Plattformen einbehalten worden ist, muss jedoch
noch auf der Karte 281.29 für das Einkommensjahr 2018 angegeben noch auf der Karte 281.29 für das Einkommensjahr 2018 angegeben
werden. Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen werden. Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen
unterliegen, wird dieser Berufssteuervorabzug auf die geschuldete unterliegen, wird dieser Berufssteuervorabzug auf die geschuldete
Steuer angerechnet und ihnen gegebenenfalls erstattet. Gebietsfremde, Steuer angerechnet und ihnen gegebenenfalls erstattet. Gebietsfremde,
die für das Einkommensjahr 2018 eine (obligatorische oder fakultative) die für das Einkommensjahr 2018 eine (obligatorische oder fakultative)
Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, können in ihrer Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, können in ihrer
Erklärung zu dieser Steuer die Anrechnung und gegebenenfalls die Erklärung zu dieser Steuer die Anrechnung und gegebenenfalls die
Erstattung dieses Berufssteuervorabzugs beantragen. Gebietsfremde, die Erstattung dieses Berufssteuervorabzugs beantragen. Gebietsfremde, die
keine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, müssen die keine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, müssen die
Erstattung des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs anhand eines Erstattung des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs anhand eines
Widerspruchs oder eines Antrags auf Nachlass von Amts wegen Widerspruchs oder eines Antrags auf Nachlass von Amts wegen
beantragen. beantragen.
Plattformen, deren Zulassung im Laufe des Einkommensjahres - Plattformen, deren Zulassung im Laufe des Einkommensjahres -
gegebenenfalls auf eigenen Antrag hin - entzogen wurde, bleiben gegebenenfalls auf eigenen Antrag hin - entzogen wurde, bleiben
ebenfalls verpflichtet, Karten für die Einkünfte zu erstellen, die sie ebenfalls verpflichtet, Karten für die Einkünfte zu erstellen, die sie
bis zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung gezahlt oder zuerkannt bis zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung gezahlt oder zuerkannt
haben. Dies wird im Entwurf von Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 haben. Dies wird im Entwurf von Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92
verdeutlicht. verdeutlicht.
Im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 92/1 des KE/EStGB 92 ist im Im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 92/1 des KE/EStGB 92 ist im
neuen eingefügten Artikel 53/3 § 2 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass neuen eingefügten Artikel 53/3 § 2 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass
die Karten in Bezug auf Einkünfte aus der Sharing Economy vor dem 1. die Karten in Bezug auf Einkünfte aus der Sharing Economy vor dem 1.
März des Jahres nach dem Einkommensjahr eingereicht werden müssen. Die März des Jahres nach dem Einkommensjahr eingereicht werden müssen. Die
Einreichungsfrist wird somit auf dieselbe Weise wie die Einreichungsfrist wird somit auf dieselbe Weise wie die
Einreichungsfrist für die anderen Karten 281 festgelegt, auch im Fall Einreichungsfrist für die anderen Karten 281 festgelegt, auch im Fall
eines Schaltjahres. Steuerpflichtige müssen auch keine eines Schaltjahres. Steuerpflichtige müssen auch keine
zusammenfassende Aufstellung mehr einreichen. Für elektronisch zusammenfassende Aufstellung mehr einreichen. Für elektronisch
eingereichte Karten wird diese Aufstellung nämlich automatisch über eingereichte Karten wird diese Aufstellung nämlich automatisch über
die Anwendung erstellt. Zugelassene Plattformen, die im Zeitraum vom die Anwendung erstellt. Zugelassene Plattformen, die im Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Einkünfte aus der Sharing 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Einkünfte aus der Sharing
Economy gezahlt oder zuerkannt haben, können die Karten 281 in Bezug Economy gezahlt oder zuerkannt haben, können die Karten 281 in Bezug
auf diese Einkünfte ausnahmsweise bis zum 14. August 2019 einreichen. auf diese Einkünfte ausnahmsweise bis zum 14. August 2019 einreichen.
Somit wird der Bemerkung des Staatsrates Folge geleistet. Somit wird der Bemerkung des Staatsrates Folge geleistet.
Steuerpflichtige, die für das Einkommensjahr 2018 eine Karte 281.29 Steuerpflichtige, die für das Einkommensjahr 2018 eine Karte 281.29
für Einkünfte aus der Sharing Economy erhalten, nachdem sie ihre für Einkünfte aus der Sharing Economy erhalten, nachdem sie ihre
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der
Gebietsfremden eingereicht haben, können gegebenenfalls beim Gebietsfremden eingereicht haben, können gegebenenfalls beim
zuständigen Amt eine Berichtigung ihrer Erklärung beantragen. Aufgrund zuständigen Amt eine Berichtigung ihrer Erklärung beantragen. Aufgrund
der Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Sharing Economy wird eine der Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Sharing Economy wird eine
solche Berichtigung nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erforderlich solche Berichtigung nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erforderlich
sein. sein.
Juristische Personen, innerhalb deren die Plattformen eingerichtet Juristische Personen, innerhalb deren die Plattformen eingerichtet
sind, verpflichten sich im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, der sind, verpflichten sich im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, der
Kartenpflicht nachzukommen. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Erlasses wird Kartenpflicht nachzukommen. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Erlasses wird
in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf den in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf den
aufgehobenen Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 durch einen Verweis auf den aufgehobenen Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 durch einen Verweis auf den
neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ersetzt. neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ersetzt.
Die Zulassung einer Plattform wird auf der Grundlage der bestehenden Die Zulassung einer Plattform wird auf der Grundlage der bestehenden
Bestimmungen entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der Bestimmungen entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der
Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb
eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß
begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. Die begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. Die
Einkünfte aus der Sharing Economy unterliegen jedoch nicht mehr dem Einkünfte aus der Sharing Economy unterliegen jedoch nicht mehr dem
Berufssteuervorabzug. Durch Artikel 2 Nr. 2 dieses Erlasses wird in Berufssteuervorabzug. Durch Artikel 2 Nr. 2 dieses Erlasses wird in
Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf
Artikel 90 des KE/EStGB 92, in dem die Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 90 des KE/EStGB 92, in dem die Verpflichtungen in Bezug auf
den Berufssteuervorabzug festgelegt sind, durch einen Verweis auf den den Berufssteuervorabzug festgelegt sind, durch einen Verweis auf den
neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92, in dem die Kartenpflicht neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92, in dem die Kartenpflicht
festgelegt ist, ersetzt. Daher kann die Zulassung einer Plattform festgelegt ist, ersetzt. Daher kann die Zulassung einer Plattform
fortan entzogen werden, wenn der Kartenpflicht zweimal innerhalb eines fortan entzogen werden, wenn der Kartenpflicht zweimal innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Zeitraums von drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Während eines Übergangszeitraums kann die Zulassung ebenfalls entzogen Während eines Übergangszeitraums kann die Zulassung ebenfalls entzogen
werden, wenn eine zugelassene Plattform ihrer Kartenpflicht nicht werden, wenn eine zugelassene Plattform ihrer Kartenpflicht nicht
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachkommt, nachdem sie ihren innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachkommt, nachdem sie ihren
Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug für das Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug für das
Einkommensjahr 2017 nicht spontan nachgekommen ist (Artikel 2 Nr. 3 Einkommensjahr 2017 nicht spontan nachgekommen ist (Artikel 2 Nr. 3
dieses Erlasses). dieses Erlasses).
Außerdem wird Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 durch einen Absatz Außerdem wird Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 durch einen Absatz
ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Zulassung ebenfalls auf Antrag ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Zulassung ebenfalls auf Antrag
der Plattform hin entzogen werden kann (Artikel 2 Nr. 4 dieses der Plattform hin entzogen werden kann (Artikel 2 Nr. 4 dieses
Erlasses). Dieser Entzug wird - genau wie die Zulassung - Gegenstand Erlasses). Dieser Entzug wird - genau wie die Zulassung - Gegenstand
eines Königlichen Erlasses sein, in dem das Datum, ab dem die eines Königlichen Erlasses sein, in dem das Datum, ab dem die
Zulassung entzogen wird, ausdrücklich vermerkt ist. Zulassung entzogen wird, ausdrücklich vermerkt ist.
In Artikel 7 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt. In Artikel 7 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich hinsichtlich
der Einkünfte aus der Sharing Economy der Einkünfte aus der Sharing Economy
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. - des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016,
- des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den - des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24. Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24.
Dezember 2002, 22. Dezember 2008 und 26. Dezember 2015; Dezember 2002, 22. Dezember 2008 und 26. Dezember 2015;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.
Juni 2019; Juni 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.101/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2019 Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.101/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2019
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft In Erwägung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft
und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts; und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB
92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 18/1 - Sharing Economy - Bedingungen für die Erteilung und "Abschnitt 18/1 - Sharing Economy - Bedingungen für die Erteilung und
Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Plattformen - Von Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Plattformen - Von
zugelassenen elektronischen Plattformen jährlich zu erstellender Beleg zugelassenen elektronischen Plattformen jährlich zu erstellender Beleg
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)". (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)".
Art. 2 - Artikel 53/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 53/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "den in 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "den in
Artikel 92/1 erwähnten Beleg" durch die Wörter "den in Artikel 53/3 Artikel 92/1 erwähnten Beleg" durch die Wörter "den in Artikel 53/3
erwähnten Beleg" ersetzt. erwähnten Beleg" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seinen in Artikel 90 § 1 Absatz
1 erwähnten Verpflichtungen" durch die Wörter "seiner in Artikel 53/3 1 erwähnten Verpflichtungen" durch die Wörter "seiner in Artikel 53/3
erwähnten Verpflichtung" ersetzt. erwähnten Verpflichtung" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "begangen worden ist," 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "begangen worden ist,"
und den Wörtern "absichtlich nicht nachgekommen ist" die Wörter "oder und den Wörtern "absichtlich nicht nachgekommen ist" die Wörter "oder
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er
seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug
auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," eingefügt. auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," eingefügt.
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Zulassung kann ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der "Die Zulassung kann ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der
Zulassung hin entzogen werden." Zulassung hin entzogen werden."
Art. 3 - In Kapitel 1 Abschnitt 18/1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 3 - In Kapitel 1 Abschnitt 18/1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird ein Artikel durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird ein Artikel
53/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53/3 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Gesellschaften oder "Art. 53/3 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Gesellschaften oder
VoGs, innerhalb deren eine gemäß den Artikeln 53/1 und 53/2 § 1 VoGs, innerhalb deren eine gemäß den Artikeln 53/1 und 53/2 § 1
zugelassene Plattform eingerichtet ist, einschließlich Gesellschaften zugelassene Plattform eingerichtet ist, einschließlich Gesellschaften
und VoGs, innerhalb deren eine Plattform eingerichtet war, deren und VoGs, innerhalb deren eine Plattform eingerichtet war, deren
Zulassung gemäß Artikel 53/2 § 2 während des besagten Jahres entzogen Zulassung gemäß Artikel 53/2 § 2 während des besagten Jahres entzogen
worden ist, für jeden Empfänger der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis worden ist, für jeden Empfänger der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte eine Karte, des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte eine Karte,
deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: festgelegt wird und die folgende Angaben enthält:
1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Steuernummer, 1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Steuernummer,
2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, 2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit,
3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, 3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste,
4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten 4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert
nach der Art der erbrachten Dienste, nach der Art der erbrachten Dienste,
5. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, 5. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen,
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste.
Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert:
a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des
Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer
haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht,
b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines
Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen
Adresse. Adresse.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste
werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste
zu finden sind. zu finden sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres
nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der
Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch
oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt. oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt.
§ 3 - Für das Einkommensjahr 2018 enthalten die in § 1 erwähnten § 3 - Für das Einkommensjahr 2018 enthalten die in § 1 erwähnten
Karten außerdem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den Karten außerdem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den
Artikeln 86 Absatz 2 und 87 Nr. 2bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung Artikeln 86 Absatz 2 und 87 Nr. 2bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung
durch den Königlichen Erlass vom [Datum des vorliegenden Erlasses] durch den Königlichen Erlass vom [Datum des vorliegenden Erlasses]
bestanden, und Kapitel 7 Abschnitt 1/1 der Anlage 3 zu vorliegendem bestanden, und Kapitel 7 Abschnitt 1/1 der Anlage 3 zu vorliegendem
Erlass, so wie er vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass Erlass, so wie er vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass
vom 7. Dezember 2018 bestand, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten vom 7. Dezember 2018 bestand, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
für dieses Einkommensjahr zuerkannten oder gezahlten Entschädigungen für dieses Einkommensjahr zuerkannten oder gezahlten Entschädigungen
einbehalten wurde. einbehalten wurde.
In Abweichung von § 2 können die in Absatz 1 erwähnten Karten in Bezug In Abweichung von § 2 können die in Absatz 1 erwähnten Karten in Bezug
auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches
erwähnten Einkünfte bis zum 14. August 2019 elektronisch bei der mit erwähnten Einkünfte bis zum 14. August 2019 elektronisch bei der mit
der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht
und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte
übermittelt werden." übermittelt werden."
Art. 4 - In Artikel 86 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - In Artikel 86 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird Absatz 2 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar
1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009, 1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009,
4. März 2013, 12. Januar 2017 und 22. Mai 2017, wird Nummer 2bis 4. März 2013, 12. Januar 2017 und 22. Mai 2017, wird Nummer 2bis
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 92/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 92/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird aufgehoben.
Art. 7 - Die Artikel 3 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 Art. 7 - Die Artikel 3 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2018
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 4 und 5 sind auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder Die Artikel 4 und 5 sind auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder
zuerkannten Einkünfte anwendbar. zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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