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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
3 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op | 3 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des |
het stuk van de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling | revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 juli 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk | l'arrêté royal du 3 juillet 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des |
van de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch Staatsblad van 12 juli | revenus issus de l'économie collaborative (Moniteur belge du 12 |
2019). | juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich | hinsichtlich |
der Einkünfte aus der Sharing Economy | der Einkünfte aus der Sharing Economy |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur | durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur |
Stärkung des sozialen Zusammenhalts (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli | Stärkung des sozialen Zusammenhalts (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli |
2018) wurde ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der | 2018) wurde ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der |
Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern | Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern |
eingeführt und wurde ebenfalls das Besteuerungssystem der Einkünfte | eingeführt und wurde ebenfalls das Besteuerungssystem der Einkünfte |
aus der Sharing Economy grundlegend abgeändert. | aus der Sharing Economy grundlegend abgeändert. |
Ab dem 1. Januar 2018 erzielte oder bezogene Einkünfte aus der Sharing | Ab dem 1. Januar 2018 erzielte oder bezogene Einkünfte aus der Sharing |
Economy sind nicht mehr zum Steuersatz von 20 Prozent steuerpflichtig | Economy sind nicht mehr zum Steuersatz von 20 Prozent steuerpflichtig |
(Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches | (Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 (EStGB 92), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 50 Nr. 3 | 1992 (EStGB 92), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 50 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 18. Juli 2018 bestand), sondern sind steuerfrei, | des Gesetzes vom 18. Juli 2018 bestand), sondern sind steuerfrei, |
sofern sie zusammen mit den Einkünften aus der Vereinsarbeit und aus | sofern sie zusammen mit den Einkünften aus der Vereinsarbeit und aus |
gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern 6.130 EUR nicht | gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern 6.130 EUR nicht |
übersteigen (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 - | übersteigen (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 - |
Steuerjahr 2019) (Artikel 90/1 des EStGB 92, eingefügt durch Artikel | Steuerjahr 2019) (Artikel 90/1 des EStGB 92, eingefügt durch Artikel |
47 des Gesetzes vom 18. Juli 2018). | 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2018). |
Die Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs wird ab dem 1. | Die Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs wird ab dem 1. |
Januar 2019 aufgehoben (Artikel 4, 5 und 7 Absatz 2 dieses Erlasses). | Januar 2019 aufgehoben (Artikel 4, 5 und 7 Absatz 2 dieses Erlasses). |
Folglich wird der Vorschlag des Staatsrates, die Pflicht aufzuheben, | Folglich wird der Vorschlag des Staatsrates, die Pflicht aufzuheben, |
den Berufssteuervorabzug auf die ab dem 26. Juli 2018 (Datum der | den Berufssteuervorabzug auf die ab dem 26. Juli 2018 (Datum der |
Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 im Belgischen | Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 im Belgischen |
Staatsblatt) gezahlten oder zuerkannten Einkünfte einzubehalten, nicht | Staatsblatt) gezahlten oder zuerkannten Einkünfte einzubehalten, nicht |
berücksichtigt. Die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, | berücksichtigt. Die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, |
bleibt grundsätzlich für das Einkommensjahr 2018 bestehen, da das | bleibt grundsätzlich für das Einkommensjahr 2018 bestehen, da das |
Gesetz, durch das die Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Sharing | Gesetz, durch das die Steuerbefreiung der Einkünfte aus der Sharing |
Economy eingeführt worden ist, erst spät im Jahr 2018 veröffentlicht | Economy eingeführt worden ist, erst spät im Jahr 2018 veröffentlicht |
wurde und die zugelassenen Plattformen daher auf einen großen Teil der | wurde und die zugelassenen Plattformen daher auf einen großen Teil der |
Vergütungen, die 2018 für Leistungen im Rahmen der Sharing Economy | Vergütungen, die 2018 für Leistungen im Rahmen der Sharing Economy |
gezahlt wurden, einen Berufssteuervorabzug einbehalten haben. Auf | gezahlt wurden, einen Berufssteuervorabzug einbehalten haben. Auf |
bestimmte ab dem 26. Juli 2018 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte | bestimmte ab dem 26. Juli 2018 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte |
wurde ebenfalls noch ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dadurch, | wurde ebenfalls noch ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dadurch, |
dass die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, | dass die Pflicht, den Berufssteuervorabzug einzubehalten, |
grundsätzlich für das gesamte Einkommensjahr 2018 bestehen bleibt und | grundsätzlich für das gesamte Einkommensjahr 2018 bestehen bleibt und |
nicht eher rückwirkend aufgehoben wird, kann der auf Einkünfte aus der | nicht eher rückwirkend aufgehoben wird, kann der auf Einkünfte aus der |
Sharing Economy einbehaltene Berufssteuervorabzug als gemäß Artikel | Sharing Economy einbehaltene Berufssteuervorabzug als gemäß Artikel |
272 des EStGB 92 einbehaltener Berufssteuervorabzug gelten und ist er | 272 des EStGB 92 einbehaltener Berufssteuervorabzug gelten und ist er |
daher gemäß Artikel 296 des EStGB 92 auf die Steuer der natürlichen | daher gemäß Artikel 296 des EStGB 92 auf die Steuer der natürlichen |
Personen anrechenbar. Außerdem bleiben somit für den ab dem 26. Juli | Personen anrechenbar. Außerdem bleiben somit für den ab dem 26. Juli |
2018 einbehaltenen Berufssteuervorabzug die normalen Regeln in Bezug | 2018 einbehaltenen Berufssteuervorabzug die normalen Regeln in Bezug |
auf die Erklärung und Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin | auf die Erklärung und Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin |
anwendbar. Selbstverständlich wird gegen Plattformen, die seit | anwendbar. Selbstverständlich wird gegen Plattformen, die seit |
Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 keinen | Veröffentlichung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 keinen |
Berufssteuervorabzug mehr auf Vergütungen im Rahmen der Sharing | Berufssteuervorabzug mehr auf Vergütungen im Rahmen der Sharing |
Economy einbehalten haben, nichts unternommen. | Economy einbehalten haben, nichts unternommen. |
Zugelassene Plattformen müssen jährlich eine Karte erstellen (Artikel | Zugelassene Plattformen müssen jährlich eine Karte erstellen (Artikel |
90 Absatz 2 des EStGB 92). Die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf | 90 Absatz 2 des EStGB 92). Die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf |
diese jährliche Karte sind derzeit in Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 | diese jährliche Karte sind derzeit in Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 |
aufgenommen. Da fortan keine Verbindung mehr besteht zwischen der | aufgenommen. Da fortan keine Verbindung mehr besteht zwischen der |
Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und der Verpflichtung, eine | Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und der Verpflichtung, eine |
Karte zu erstellen, müssen die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf | Karte zu erstellen, müssen die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf |
die jährliche Karte an einer anderen Stelle im KE/EStGB 92 aufgenommen | die jährliche Karte an einer anderen Stelle im KE/EStGB 92 aufgenommen |
werden. Durch Artikel 6 dieses Erlasses wird Artikel 92/1 des KE/EStGB | werden. Durch Artikel 6 dieses Erlasses wird Artikel 92/1 des KE/EStGB |
92 aufgehoben. Durch Artikel 3 werden die Bestimmungen in Bezug auf | 92 aufgehoben. Durch Artikel 3 werden die Bestimmungen in Bezug auf |
die Kartenpflicht in einen neuen Artikel 53/3 in Kapitel 1 Abschnitt | die Kartenpflicht in einen neuen Artikel 53/3 in Kapitel 1 Abschnitt |
18/1 des KE/EStGB 92 eingefügt. In diesem Rahmen wird ebenfalls die | 18/1 des KE/EStGB 92 eingefügt. In diesem Rahmen wird ebenfalls die |
Überschrift dieses Abschnitts angepasst (Artikel 1 dieses Erlasses). | Überschrift dieses Abschnitts angepasst (Artikel 1 dieses Erlasses). |
Im neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird auch die Kartenpflicht für | Im neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird auch die Kartenpflicht für |
das Einkommensjahr 2018 festgelegt (Artikel 7 Absatz 1 dieses | das Einkommensjahr 2018 festgelegt (Artikel 7 Absatz 1 dieses |
Erlasses). | Erlasses). |
Im Entwurf von Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass | Im Entwurf von Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ist vorgesehen, dass |
Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, fortan auch | Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, fortan auch |
anhand ihrer Bis-Erkennungsnummer identifiziert werden können, die | anhand ihrer Bis-Erkennungsnummer identifiziert werden können, die |
ihnen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt | ihnen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt |
worden ist. | worden ist. |
Die Übergangsbestimmung, die auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten | Die Übergangsbestimmung, die auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten |
oder zuerkannten Einkünfte anwendbar ist (Artikel 90 Absatz 3 des | oder zuerkannten Einkünfte anwendbar ist (Artikel 90 Absatz 3 des |
EStGB 92, so wie er durch Artikel 46 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli | EStGB 92, so wie er durch Artikel 46 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli |
2018 ersetzt worden ist), hat zur Folge, dass Einkünfte aus | 2018 ersetzt worden ist), hat zur Folge, dass Einkünfte aus |
unbeweglichen Gütern, aus beweglichen Gütern und aus der | unbeweglichen Gütern, aus beweglichen Gütern und aus der |
Untervermietung von unbeweglichen Gütern als Einkünfte aus der Sharing | Untervermietung von unbeweglichen Gütern als Einkünfte aus der Sharing |
Economy gelten, in dem Maße, wie der Empfänger der Einkünfte diese | Economy gelten, in dem Maße, wie der Empfänger der Einkünfte diese |
Güter für den Erwerb von Einkünften aus der Sharing Economy verwendet. | Güter für den Erwerb von Einkünften aus der Sharing Economy verwendet. |
Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese Einkünfte auf der Karte in | Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese Einkünfte auf der Karte in |
Bezug auf die Einkünfte aus der Sharing Economy separat zu vermerken, | Bezug auf die Einkünfte aus der Sharing Economy separat zu vermerken, |
sodass die Bestimmung von Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des KE/EStGB | sodass die Bestimmung von Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des KE/EStGB |
92 nicht in Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 übernommen werden muss. | 92 nicht in Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 übernommen werden muss. |
Die Verpflichtung, den Betrag des Berufssteuervorabzugs anzugeben, | Die Verpflichtung, den Betrag des Berufssteuervorabzugs anzugeben, |
fällt im Prinzip ebenfalls weg (heutiger Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. | fällt im Prinzip ebenfalls weg (heutiger Artikel 92/1 § 1 Absatz 1 Nr. |
6 des KE/EStGB 92). Der Berufssteuervorabzug, der seit dem 1. Januar | 6 des KE/EStGB 92). Der Berufssteuervorabzug, der seit dem 1. Januar |
2018 von zugelassenen Plattformen einbehalten worden ist, muss jedoch | 2018 von zugelassenen Plattformen einbehalten worden ist, muss jedoch |
noch auf der Karte 281.29 für das Einkommensjahr 2018 angegeben | noch auf der Karte 281.29 für das Einkommensjahr 2018 angegeben |
werden. Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen | werden. Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen |
unterliegen, wird dieser Berufssteuervorabzug auf die geschuldete | unterliegen, wird dieser Berufssteuervorabzug auf die geschuldete |
Steuer angerechnet und ihnen gegebenenfalls erstattet. Gebietsfremde, | Steuer angerechnet und ihnen gegebenenfalls erstattet. Gebietsfremde, |
die für das Einkommensjahr 2018 eine (obligatorische oder fakultative) | die für das Einkommensjahr 2018 eine (obligatorische oder fakultative) |
Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, können in ihrer | Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, können in ihrer |
Erklärung zu dieser Steuer die Anrechnung und gegebenenfalls die | Erklärung zu dieser Steuer die Anrechnung und gegebenenfalls die |
Erstattung dieses Berufssteuervorabzugs beantragen. Gebietsfremde, die | Erstattung dieses Berufssteuervorabzugs beantragen. Gebietsfremde, die |
keine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, müssen die | keine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, müssen die |
Erstattung des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs anhand eines | Erstattung des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs anhand eines |
Widerspruchs oder eines Antrags auf Nachlass von Amts wegen | Widerspruchs oder eines Antrags auf Nachlass von Amts wegen |
beantragen. | beantragen. |
Plattformen, deren Zulassung im Laufe des Einkommensjahres - | Plattformen, deren Zulassung im Laufe des Einkommensjahres - |
gegebenenfalls auf eigenen Antrag hin - entzogen wurde, bleiben | gegebenenfalls auf eigenen Antrag hin - entzogen wurde, bleiben |
ebenfalls verpflichtet, Karten für die Einkünfte zu erstellen, die sie | ebenfalls verpflichtet, Karten für die Einkünfte zu erstellen, die sie |
bis zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung gezahlt oder zuerkannt | bis zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung gezahlt oder zuerkannt |
haben. Dies wird im Entwurf von Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 | haben. Dies wird im Entwurf von Artikel 53/3 § 1 des KE/EStGB 92 |
verdeutlicht. | verdeutlicht. |
Im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 92/1 des KE/EStGB 92 ist im | Im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 92/1 des KE/EStGB 92 ist im |
neuen eingefügten Artikel 53/3 § 2 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass | neuen eingefügten Artikel 53/3 § 2 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass |
die Karten in Bezug auf Einkünfte aus der Sharing Economy vor dem 1. | die Karten in Bezug auf Einkünfte aus der Sharing Economy vor dem 1. |
März des Jahres nach dem Einkommensjahr eingereicht werden müssen. Die | März des Jahres nach dem Einkommensjahr eingereicht werden müssen. Die |
Einreichungsfrist wird somit auf dieselbe Weise wie die | Einreichungsfrist wird somit auf dieselbe Weise wie die |
Einreichungsfrist für die anderen Karten 281 festgelegt, auch im Fall | Einreichungsfrist für die anderen Karten 281 festgelegt, auch im Fall |
eines Schaltjahres. Steuerpflichtige müssen auch keine | eines Schaltjahres. Steuerpflichtige müssen auch keine |
zusammenfassende Aufstellung mehr einreichen. Für elektronisch | zusammenfassende Aufstellung mehr einreichen. Für elektronisch |
eingereichte Karten wird diese Aufstellung nämlich automatisch über | eingereichte Karten wird diese Aufstellung nämlich automatisch über |
die Anwendung erstellt. Zugelassene Plattformen, die im Zeitraum vom | die Anwendung erstellt. Zugelassene Plattformen, die im Zeitraum vom |
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Einkünfte aus der Sharing | 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Einkünfte aus der Sharing |
Economy gezahlt oder zuerkannt haben, können die Karten 281 in Bezug | Economy gezahlt oder zuerkannt haben, können die Karten 281 in Bezug |
auf diese Einkünfte ausnahmsweise bis zum 14. August 2019 einreichen. | auf diese Einkünfte ausnahmsweise bis zum 14. August 2019 einreichen. |
Somit wird der Bemerkung des Staatsrates Folge geleistet. | Somit wird der Bemerkung des Staatsrates Folge geleistet. |
Steuerpflichtige, die für das Einkommensjahr 2018 eine Karte 281.29 | Steuerpflichtige, die für das Einkommensjahr 2018 eine Karte 281.29 |
für Einkünfte aus der Sharing Economy erhalten, nachdem sie ihre | für Einkünfte aus der Sharing Economy erhalten, nachdem sie ihre |
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der | Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der |
Gebietsfremden eingereicht haben, können gegebenenfalls beim | Gebietsfremden eingereicht haben, können gegebenenfalls beim |
zuständigen Amt eine Berichtigung ihrer Erklärung beantragen. Aufgrund | zuständigen Amt eine Berichtigung ihrer Erklärung beantragen. Aufgrund |
der Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Sharing Economy wird eine | der Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Sharing Economy wird eine |
solche Berichtigung nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erforderlich | solche Berichtigung nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erforderlich |
sein. | sein. |
Juristische Personen, innerhalb deren die Plattformen eingerichtet | Juristische Personen, innerhalb deren die Plattformen eingerichtet |
sind, verpflichten sich im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, der | sind, verpflichten sich im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, der |
Kartenpflicht nachzukommen. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Erlasses wird | Kartenpflicht nachzukommen. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Erlasses wird |
in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf den | in Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf den |
aufgehobenen Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 durch einen Verweis auf den | aufgehobenen Artikel 92/1 des KE/EStGB 92 durch einen Verweis auf den |
neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ersetzt. | neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 ersetzt. |
Die Zulassung einer Plattform wird auf der Grundlage der bestehenden | Die Zulassung einer Plattform wird auf der Grundlage der bestehenden |
Bestimmungen entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der | Bestimmungen entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der |
Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb | Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb |
eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß | eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß |
begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. Die | begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. Die |
Einkünfte aus der Sharing Economy unterliegen jedoch nicht mehr dem | Einkünfte aus der Sharing Economy unterliegen jedoch nicht mehr dem |
Berufssteuervorabzug. Durch Artikel 2 Nr. 2 dieses Erlasses wird in | Berufssteuervorabzug. Durch Artikel 2 Nr. 2 dieses Erlasses wird in |
Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf | Artikel 53/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 der Verweis auf |
Artikel 90 des KE/EStGB 92, in dem die Verpflichtungen in Bezug auf | Artikel 90 des KE/EStGB 92, in dem die Verpflichtungen in Bezug auf |
den Berufssteuervorabzug festgelegt sind, durch einen Verweis auf den | den Berufssteuervorabzug festgelegt sind, durch einen Verweis auf den |
neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92, in dem die Kartenpflicht | neuen Artikel 53/3 des KE/EStGB 92, in dem die Kartenpflicht |
festgelegt ist, ersetzt. Daher kann die Zulassung einer Plattform | festgelegt ist, ersetzt. Daher kann die Zulassung einer Plattform |
fortan entzogen werden, wenn der Kartenpflicht zweimal innerhalb eines | fortan entzogen werden, wenn der Kartenpflicht zweimal innerhalb eines |
Zeitraums von drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. | Zeitraums von drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. |
Während eines Übergangszeitraums kann die Zulassung ebenfalls entzogen | Während eines Übergangszeitraums kann die Zulassung ebenfalls entzogen |
werden, wenn eine zugelassene Plattform ihrer Kartenpflicht nicht | werden, wenn eine zugelassene Plattform ihrer Kartenpflicht nicht |
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachkommt, nachdem sie ihren | innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachkommt, nachdem sie ihren |
Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug für das | Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug für das |
Einkommensjahr 2017 nicht spontan nachgekommen ist (Artikel 2 Nr. 3 | Einkommensjahr 2017 nicht spontan nachgekommen ist (Artikel 2 Nr. 3 |
dieses Erlasses). | dieses Erlasses). |
Außerdem wird Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 durch einen Absatz | Außerdem wird Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 durch einen Absatz |
ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Zulassung ebenfalls auf Antrag | ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Zulassung ebenfalls auf Antrag |
der Plattform hin entzogen werden kann (Artikel 2 Nr. 4 dieses | der Plattform hin entzogen werden kann (Artikel 2 Nr. 4 dieses |
Erlasses). Dieser Entzug wird - genau wie die Zulassung - Gegenstand | Erlasses). Dieser Entzug wird - genau wie die Zulassung - Gegenstand |
eines Königlichen Erlasses sein, in dem das Datum, ab dem die | eines Königlichen Erlasses sein, in dem das Datum, ab dem die |
Zulassung entzogen wird, ausdrücklich vermerkt ist. | Zulassung entzogen wird, ausdrücklich vermerkt ist. |
In Artikel 7 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt. | In Artikel 7 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 3. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich | hinsichtlich |
der Einkünfte aus der Sharing Economy | der Einkünfte aus der Sharing Economy |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. | - des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. |
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, | Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, |
- des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den | - des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24. | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24. |
Dezember 2002, 22. Dezember 2008 und 26. Dezember 2015; | Dezember 2002, 22. Dezember 2008 und 26. Dezember 2015; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.101/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2019 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.101/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2019 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft | In Erwägung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft |
und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts; | und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB | Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 18/1 des KE/EStGB |
92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird | 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 18/1 - Sharing Economy - Bedingungen für die Erteilung und | "Abschnitt 18/1 - Sharing Economy - Bedingungen für die Erteilung und |
Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Plattformen - Von | Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Plattformen - Von |
zugelassenen elektronischen Plattformen jährlich zu erstellender Beleg | zugelassenen elektronischen Plattformen jährlich zu erstellender Beleg |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)". | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)". |
Art. 2 - Artikel 53/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 53/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "den in | 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "den in |
Artikel 92/1 erwähnten Beleg" durch die Wörter "den in Artikel 53/3 | Artikel 92/1 erwähnten Beleg" durch die Wörter "den in Artikel 53/3 |
erwähnten Beleg" ersetzt. | erwähnten Beleg" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seinen in Artikel 90 § 1 Absatz | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seinen in Artikel 90 § 1 Absatz |
1 erwähnten Verpflichtungen" durch die Wörter "seiner in Artikel 53/3 | 1 erwähnten Verpflichtungen" durch die Wörter "seiner in Artikel 53/3 |
erwähnten Verpflichtung" ersetzt. | erwähnten Verpflichtung" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "begangen worden ist," | 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "begangen worden ist," |
und den Wörtern "absichtlich nicht nachgekommen ist" die Wörter "oder | und den Wörtern "absichtlich nicht nachgekommen ist" die Wörter "oder |
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er | innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er |
seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug | seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug |
auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," eingefügt. | auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," eingefügt. |
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Zulassung kann ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der | "Die Zulassung kann ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der |
Zulassung hin entzogen werden." | Zulassung hin entzogen werden." |
Art. 3 - In Kapitel 1 Abschnitt 18/1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 3 - In Kapitel 1 Abschnitt 18/1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird ein Artikel | durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird ein Artikel |
53/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53/3 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Gesellschaften oder | "Art. 53/3 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Gesellschaften oder |
VoGs, innerhalb deren eine gemäß den Artikeln 53/1 und 53/2 § 1 | VoGs, innerhalb deren eine gemäß den Artikeln 53/1 und 53/2 § 1 |
zugelassene Plattform eingerichtet ist, einschließlich Gesellschaften | zugelassene Plattform eingerichtet ist, einschließlich Gesellschaften |
und VoGs, innerhalb deren eine Plattform eingerichtet war, deren | und VoGs, innerhalb deren eine Plattform eingerichtet war, deren |
Zulassung gemäß Artikel 53/2 § 2 während des besagten Jahres entzogen | Zulassung gemäß Artikel 53/2 § 2 während des besagten Jahres entzogen |
worden ist, für jeden Empfänger der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis | worden ist, für jeden Empfänger der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte eine Karte, | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte eine Karte, |
deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: | festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: |
1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Steuernummer, | 1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Steuernummer, |
2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, | 2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, |
3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, | 3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, |
4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten | 4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert | Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert |
nach der Art der erbrachten Dienste, | nach der Art der erbrachten Dienste, |
5. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, | 5. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, |
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. | gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. |
Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: | Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: |
a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des | a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des |
Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer | Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer |
haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, | zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, |
b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines | b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines |
Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen | Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen |
Adresse. | Adresse. |
Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste | Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste |
werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom | werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste |
zu finden sind. | zu finden sind. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres |
nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der | nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der |
Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch | Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und elektronisch |
oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt. | oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt. |
§ 3 - Für das Einkommensjahr 2018 enthalten die in § 1 erwähnten | § 3 - Für das Einkommensjahr 2018 enthalten die in § 1 erwähnten |
Karten außerdem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den | Karten außerdem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den |
Artikeln 86 Absatz 2 und 87 Nr. 2bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung | Artikeln 86 Absatz 2 und 87 Nr. 2bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung |
durch den Königlichen Erlass vom [Datum des vorliegenden Erlasses] | durch den Königlichen Erlass vom [Datum des vorliegenden Erlasses] |
bestanden, und Kapitel 7 Abschnitt 1/1 der Anlage 3 zu vorliegendem | bestanden, und Kapitel 7 Abschnitt 1/1 der Anlage 3 zu vorliegendem |
Erlass, so wie er vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass | Erlass, so wie er vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass |
vom 7. Dezember 2018 bestand, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | vom 7. Dezember 2018 bestand, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
für dieses Einkommensjahr zuerkannten oder gezahlten Entschädigungen | für dieses Einkommensjahr zuerkannten oder gezahlten Entschädigungen |
einbehalten wurde. | einbehalten wurde. |
In Abweichung von § 2 können die in Absatz 1 erwähnten Karten in Bezug | In Abweichung von § 2 können die in Absatz 1 erwähnten Karten in Bezug |
auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches | auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des vorerwähnten Gesetzbuches |
erwähnten Einkünfte bis zum 14. August 2019 elektronisch bei der mit | erwähnten Einkünfte bis zum 14. August 2019 elektronisch bei der mit |
der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht | der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht |
und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte | und elektronisch oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte |
übermittelt werden." | übermittelt werden." |
Art. 4 - In Artikel 86 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - In Artikel 86 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird Absatz 2 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar | Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar |
1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009, | 1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009, |
4. März 2013, 12. Januar 2017 und 22. Mai 2017, wird Nummer 2bis | 4. März 2013, 12. Januar 2017 und 22. Mai 2017, wird Nummer 2bis |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 92/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 92/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Die Artikel 3 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 | Art. 7 - Die Artikel 3 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 |
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Die Artikel 4 und 5 sind auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder | Die Artikel 4 und 5 sind auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder |
zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |