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Koninklijk Besluit van 03 juli 2005
gepubliceerd op 04 augustus 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000418
pub.
04/08/2005
prom.
03/07/2005
ELI
eli/besluit/2005/07/03/2005000418/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 juli 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22.März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte BERICHT AN DEN KONIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät vorzulegen die Ehre haben, führt Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte aus.

Das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte unterscheidet zwischen « Zusammenwohnenden » und « Alleinstehenden ».

Als « Zusammenwohnender » wird eine Person betrachtet, die mit einer oder mehreren Personen ihren Hauptwohnort teilt, als « Alleinstehender » eine Person, bei der das nicht der Fall ist.

Ein Zusammenwohnender kann individuell über einen Basisbetrag von höchstens 4.500 Euro, das heisst über einen Basisbetrag von zur Zeit 5.036,52 Euro verfügen. Ein Alleinstehender kann individuell über einen um die Hälfte des Basisbetrags erhöhten Betrag von höchstens 6.750 Euro, das heisst über einen erhöhten Betrag von zur Zeit 7.554,72 Euro verfügen.

Die Einkommensgarantie für Betagte ist eine Hilferegelung. Für die Berechnung des letztendlich geschuldeten Betrags muss das Landespensionsamt alle Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers und/oder der Personen, mit denen er seinen Hauptwohnort teilt, in Betracht ziehen, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen.

Der Gesamtbetrag der Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der vorgesehenen Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die denselben Hauptwohnort teilen, der Antragsteller einbegriffen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird nach Abzug einer allgemeinen Befreiung für einen Zusammenwohnenden vom Basisbetrag und für einen Alleinstehenden vom erhöhten Betrag abgezogen.

Vor In-Kraft-Treten von Artikel 275 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 führte das Prinzip, nach dem in einer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft lebende Personen als Zusammenwohnende betrachtet werden mussten, dazu, dass den Existenzmitteln aller Mitglieder der Gemeinschaft Rechnung getragen werden musste.

Gegebenenfalls konnte ein Antragsteller Anspruch auf den Basisbetrag der Einkommensgarantie für Betagte erheben.

Bei jeder Änderung der Struktur des Zusammenwohnens (Adressenänderung, Beitritt neuer Mitglieder, Todesfälle, Erbschaften, Schenkungen usw.) musste aufgrund der möglichen Auswirkung dieser Änderung auf die in Rechnung zu stellenden Existenzmittel und damit auch auf den gewährten Vorteil, eine erneute Erklärung erfolgen, die zu einer erneuten Untersuchung und eventuell zu einer Vertagung des Beschlusses führte.

So konnten Monate vergehen, bevor ein Beschluss über die Gewährung des Rechts auf die Einkommensgarantie für Betagte notifiziert werden konnte.

Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und die kohärente Anwendung verschiedener Regelungen wird in Artikel 275 des vorerwähnten Programmgesetzes festgelegt, dass die im Rahmen des Eingliederungseinkommens geltenden Prinzipien auch für in einer Gemeinschaft lebende Personen im Fall eines Antrags oder einer Untersuchung von Amts wegen im Rahmen der Einkommensgarantie für Betagte anwendbar sind.

In Zukunft wird die Einkommensgarantie für Betagte unter der ausschliesslichen Berücksichtigung der persönlichen Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers gewährt. Diese Existenzmittel werden nicht mehr durch die in der Gemeinschaft lebende Anzahl Personen geteilt und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft sind nicht mehr verpflichtet, eine Erklärung über ihre Existenzmittel abzugeben. Der Antragsteller kann Anspruch auf den Basisbetrag erheben.

Zu diesem Zweck wird im vorliegenden Erlass bestimmt, was unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » zu verstehen ist.

Artikel 1 Nach dem Wortlaut des Entwurfs von Artikel 1 wird für die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 davon ausgegangen, dass Personen, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, als in einer Gemeinschaft lebende Personen betrachtet werden, mit Ausnahme von Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft.

Wie bei anderen Hilferegelungen wird hier davon ausgegangen, dass es sich bei einer solchen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft handelt, die auf dem Prinzip der gegenseitigen finanziellen Solidarität beruht: Jedes Mitglied teilt zumindest einen Teil seiner Existenzmittel mit den anderen Mitgliedern (feste Nutz-, Lebens- und Wohnkosten).

Dadurch unterscheiden sich die Mitglieder besagter Gemeinschaften von anderen Personen, die, obwohl sie einer weltanschaulichen Bewegung oder einem religiösen Orden angehören, nicht in einer Gemeinschaft leben (zum Beispiel: Freimaurerei, Ordensleute, die Lehrer sind und nicht in einer Glaubensgemeinschaft wohnen).

Es kann aber nicht gleich wer in den Genuss dieser Vorzugsregelung kommen. Mitglieder von Gemeinschaften, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben, sind ausdrücklich von der Definition ausgeschlossen.

Das angestrebte Ziel kann ja nicht sein, dass das Landespensionsamt oder die Behörden im Allgemeinen derartige Gemeinschaften finanziell unterstützen.

Da manche Gemeinschaften sich am Rande dessen befinden, was erlaubt und verboten ist, hat man es als notwendig erachtet, auch Gemeinschaften, gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft, vom Anwendungsbereich auszuschliessen.

Artikel 2 Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses fest.

Artikel 3 In diesem Artikel wird der Minister der Pensionen mit der Ausführung des entworfenen Erlasses beauftragt.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK

11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22.März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 7 §§ 1 Absatz 2 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. September 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.

Dezember 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.094/1 des Staatsrates vom 10. Februar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir besschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » im Sinne von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte sind Personen zu verstehen, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, mit Ausnahme von Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2005.

Art. 3 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Umwelt und der Pensionen B. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.

ALBERT Von Königs wegen: De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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