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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 12 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot aanwijzing van de leden van de Adviesraad van burgemeesters

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000053
pub.
12/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000053/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot aanwijzing van de leden van de Adviesraad van burgemeesters


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot aanwijzing van de leden van de Adviesraad van burgemeesters, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot aanwijzing van de leden van de Adviesraad van burgemeesters.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Bestellung der Mitglieder des Bürgermeisterbeirats ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den Bürgermeisterbeirat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Bestellung der Mitglieder des Bürgermeisterbeirats;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28.

Juli 2003;

Aufgrund der im Belgischen Staatsblatt vom 3. Februar 2003 veröffentlichten Bekanntmachung, durch die die Bewerber aufgefordert wurden, ihre Bewerbung für die Stellen als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung einzureichen;

Aufgrund der im Belgischen Staatsblatt vom 12. März 2003 veröffentlichten Bekanntmachung zur Verlängerung der Frist, innerhalb deren die Bewerbungen eingereicht werden konnten;

Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der nach den zwei Bewerberaufrufen eingereichten Bewerbungen nicht ausreichte, um gleichzeitig die Stellen der ordentlichen Mitglieder und die der Ersatzmitglieder zu besetzen;

Aufgrund der Tatsache, dass durch den Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Bestellung der Mitglieder des Bürgermeisterbeirats die Stellen der ordentlichen Mitglieder im Hinblick auf eine reibungslose Arbeitsweise des Beirats besetzt wurden;

Aufgrund der Tatsache, dass beschlossen wurde, die Bestellung der Ersatzmitglieder nach einem dritten, im Belgischen Staatsblatt vom 16.

Mai 2003 veröffentlichten Bewerberaufruf vorzunehmen, in dem die Bewerber aufgefordert wurden, ihre Bewerbung binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen;

Aufgrund der Tatsache, dass nur ein weiterer Bewerber seine Bewerbung eingereicht hat und dass demnach anhand der Gesamtanzahl zulässiger Bewerbungen nach dem dritten Bewerberaufruf immer noch nicht alle für Ersatzmitglieder vorgesehenen Stellen besetzt werden können; dass es im Hinblick auf eine reibungslose Arbeitsweise des Beirats, dessen Amtsantritt auf den 6. August 2003 festgesetzt ist, aber wichtig ist, die Ersatzmitglieder zu bestellen;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis; dass eine Abweichung von diesem Gesetz aufgrund der unzureichenden Anzahl weiblicher Bewerbungen gerechtfertigt ist;

Aufgrund der Tatsache, dass zwei Bürgermeister aus der Region Brüssel-Hauptstadt kommen müssen;

In der Erwägung, dass sich kein Brüsseler Bürgermeister für das Mandat eines Ersatzmitglieds beworben hat;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus der Wallonischen Region ein deutschsprachiger Bürgermeister sein muss;

In der Erwägung, dass nur die Bewerbung von Herrn Dannemark dieses Kriterium erfüllt;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus einer wallonischen Gemeinde mit mehr als 100 000 Einwohnern stammen muss;

In der Erwägung, dass nur die Bewerbung von Herrn Urbain aus der Provinz Hennegau dieses Kriterium erfüllt;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus einer Gemeinde der Provinz Wallonisch-Brabant stammen muss;

In der Erwägung, dass nur die Bewerbung von Herrn Roland dieses Kriterium erfüllt;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus einer Gemeinde der Provinz Lüttich stammen muss;

In der Erwägung, dass unter den rechtsgültig eingereichten Bewerbungen sieben dieses Kriterium erfüllen, einschliesslich der Bewerbung des deutschsprachigen Bewerbers; dass es jedoch angebracht ist, Frau Lizin zu bestellen, da sie aus einer Eingemeindezone kommt; dass Frau Lizin darüber hinaus die einzige Frau unter den sieben Bewerbern ist und dass das Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis zu berücksichtigen ist;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus einer Gemeinde der Provinz Luxemburg stammen muss;

Aufgrund der Tatsache, dass nur zwei Bewerber aus der Provinz Luxemburg ihre Bewerbung eingereicht haben;

Aufgrund der Tatsache, dass drei Bürgermeister der Wallonischen Region aus Zonen mit weniger als 50 000 Einwohnern kommen müssen;

In der Erwägung, dass die Bewerbungen von Frau Lizin und Herrn Roland unbedingt berücksichtigt werden müssen, da beide aus einer Eingemeindezone kommen; dass es wünschenswert ist, einen deutschsprachigen Bürgermeister im Beirat zu haben;

In der Erwägung, dass eine der Bewerbungen der luxemburgischen Bürgermeister automatisch nicht berücksichtigt wird, da die Quote für Bewerber einer Zone mit weniger als 50 000 Einwohnern bereits erreicht ist; dass es demnach angebracht ist, Herrn Ledoux zu bestellen, der aus einer Zone mit einer Einwohnerschaft zwischen 50 000 und 100 000 Personen stammt;

Aufgrund der Tatsache, dass ein Bürgermeister aus der Provinz Namur stammen muss;

In der Erwägung, dass nur eine Bewerbung dieses Kriterium erfüllt; dass Herr De Laveleye jedoch nicht bestellt werden kann, da er einer Zone mit weniger als 50 000 Einwohnern angehört, und dass die Stellen, die mit einer solchen Zone übereinstimmen, unbedingt anderen Bewerbern zugewiesen werden mussten, in diesem Fall Frau Lizin, einzige weibliche Bewerberin, Herrn Dannemark, einziger deutschsprachiger Bewerber, und Herrn Roland, Bewerber aus einer Eingemeindezone; dass es demnach nicht möglich ist, einen Bürgermeister für die Provinz Namur zu bestellen;

Aufgrund der Tatsache, dass drei Bürgermeister der Flämischen Region aus Zonen mit einer Einwohnerschaft von mehr als 100 000 Personen stammen müssen;

In der Erwägung, dass nur zwei Bewerbungen dieses Kriterium erfüllen; dass demnach die Herren Beke und Dehaene, die aus der Provinz Ostflandern beziehungsweise Westflandern stammen, bestellt werden müssen;

Aufgrund der Tatsache, dass zwei Bürgermeister der Flämischen Region aus Zonen mit einer Einwohnerschaft von weniger als 50 000 Personen stammen müssen;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine ausreichende Eingemeindezonen-Quote angebracht ist, Herrn Minnebo, der aus der Provinz Antwerpen stammt, zu bestellen;

In der Erwägung, dass der zweite Bürgermeister dieser Kategorie zur Gewährleistung der Vertretung der Provinz Flämisch-Brabant unbedingt aus dieser Provinz kommen muss, deren Bewerber alle einer Zone mit weniger als 50 000 Einwohnern angehören;

In der Erwägung, dass sechs Bewerber dieses Kriterium erfüllen; dass aus der Prüfung der verschiedenen Bewerbungen hervorgeht, dass Herr Baert hohe Motivation in Sachen Polizeiwesen und echten persönlichen Einsatz für die damit verbundene Problematik zeigt; dass aus seiner Bewerbung hervorgeht, dass seine Erfahrung im Polizeiwesen und sein diesbezüglicher Einsatz ihm ermöglicht haben, bestimmte Ziele wie Datenverwaltung und gute Kommunikation zwischen den verschiedenen Parteien zu erreichen; dass er ebenfalls hervorhebt, über eine gewisse Erfahrung in der Lösung von Problemen, mit denen eine Polizeizone täglich konfrontiert werden kann, zu verfügen; dass aus der Prüfung seiner Bewerbung ebenfalls hervorgeht, dass er sich zur Aufgabe gemacht hat, zusammen mit anderen Bürgermeistern aus Mehrgemeindezonen den Standpunkt der lokalen Polizei zu verteidigen; dass es also angebracht ist, Herrn Baert zum Ersatzmitglied des Beirats zu bestellen;

Aufgrund der Tatsache, dass drei flämische Bürgermeister aus Zonen mit einer Einwohnerschaft zwischen 50 000 und 100 000 Personen kommen müssen;

In der Erwägung, dass die Provinz Limburg noch nicht vertreten ist und dass fünf Bürgermeister aus dieser Provinz ihre Bewerbung rechtsgültig eingereicht haben;

In der Erwägung, dass in der Flämischen Region nur zwei Bürgermeister aus Zonen mit weniger als 50 000 Einwohnern kommen dürfen; dass die Stellen, die einer solchen Zone vorbehalten sind, unbedingt von einem Bürgermeister der Provinz Antwerpen, der aus einer Eingemeindezone kommt, und von einem Bürgermeister der Provinz Flämisch-Brabant besetzt werden müssen, wobei beide Bewerber Zonen mit weniger als 50 000 Einwohnern angehören müssen;

In der Erwägung, dass demnach unter den beiden Bürgermeistern der Provinz Limburg, die aus Zonen mit einer Einwohnerschaft zwischen 50 000 und 100 000 Personen kommen, ausgewählt werden muss; dass Herr De Vis sich auf ein gewisses Know-how berufen kann, das er sich bei der Schaffung seiner Polizeizone insbesondere in Sachen Haushalt angeeignet hat; dass es demnach angebracht ist, Herrn De Vis zu bestellen;

In der Erwägung, dass alle Provinzen der Flämischen Region vertreten sind; dass jedoch noch zwei Stellen Bürgermeistern zuzuweisen sind, die Zonen mit einer Einwohnerschaft zwischen 50 000 und 100 000 Personen angehören;

In der Erwägung, dass neun Bürgermeister der Flämischen Region dieses Kriterium erfüllen; dass aus der Prüfung der Bewerbungen hervorgeht, dass Herr Vereecke aufgrund seiner Ausbildung zum Juristen und Kriminologen sowie aufgrund seiner Berufserfahrung als Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, im Bürgermeisterbeirat seine konstruktive und achtbare Meinung einbringen kann; dass Herr Schrauwen Motivation und Einsatz hinsichtlich einer reibungslosen Arbeitsweise seiner lokalen Polizei zeigt; dass aus seiner Bewerbung hervorgeht, dass er bereits mit der Arbeitsweise und den heutigen Strukturen der Polizeilandschaft sowie mit den Problemen, mit denen die Polizei konfrontiert werden kann, vertraut ist; dass es also angebracht ist, die Herren Vereecke und Schrauwen zu Ersatzmitgliedern zu bestellen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Bestellung der Mitglieder des Bürgermeisterbeirats wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - Folgende sieben Bürgermeister der Flämischen Region werden zu Ersatzmitgliedern des Bürgermeisterbeirats bestellt: - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern: Herr Willy Minnebo, Bürgermeister von Zwijndrecht, Herr Michel Baert, Bürgermeister von Boortmeerbeek, - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern: Herr Dirk De Vis, Bürgermeister von Ham, Herr Carl Vereecke, Bürgermeister von Kuurne, Herr Frans Schrauwen, Bürgermeister von Essen, - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern: Herr Luc Dehaene, Bürgermeister von Ypern, Herr Frank Beke, Bürgermeister von Gent.

Folgende fünf Bürgermeister der Wallonischen Region werden zu Ersatzmitgliedern des Bürgermeisterbeirats bestellt: - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern: Herr Jean-Luc Roland, Bürgermeister von Ottignies-Louvain-la-Neuve, Frau Anne-Marie Lizin, Bürgermeisterin von Huy, - Bürgermeister aus einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes: Herr Emil Dannemark, Bürgermeister von Bütgenbach, - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern: Herr Jean-Paul Ledoux, Bürgermeister von Durbuy, - Bürgermeister aus einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern: Herr Robert Urbain, Bürgermeister von Boussu.

Kein Bürgermeister der Region Brüssel-Hauptstadt hat sich für das Mandat eines Ersatzmitglieds des Bürgermeisterbeirats beworben. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 6. August 2003 in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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