gepubliceerd op 27 februari 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003, insbesondere der Artikel 10, 26octies, 26novies, 31, 45, 63 und 66;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 4, 5, 6 und 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.
Juni 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten am 1.
Juli 2003 der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
In der Erwägung, dass vorerwähnte Artikel die Eintragung aller juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorsehen, einschliesslich der Personen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, erwähnt sind;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Streben nach einer gleichzeitigen Einführung der Regelung der Eintragung aller im Gesetz vom 16. Januar 2003 erwähnten juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen annehmbaren Fristen vorzubereiten;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.551/2 des Staatsrates vom 5. Juni 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und ausländischen Stiftungen Artikel 1 - Alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen vorgeschrieben ist, werden bei der Kanzlei der Handelsgerichte hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz festgelegt werden.
Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches werden bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts die Akten geführt: 1. in Bezug auf belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Geschäftsstelle im Bereich des Gerichts, 2.in Bezug auf belgische Privatstiftungen mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsstelle im Bereich des Gerichts.
Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein.
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 erwähnte Vereinigungen oder Stiftungen, nachstehend Vereinigungen oder Stiftungen genannt, die zum ersten Mal Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen hinterlegen, die zu den in Artikel 2 erwähnten Akten zu legen sind, werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
Bei der Eintragung werden folgende Daten vermerkt: 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, gegebenenfalls abgekürzter Name oder Kürzel, 2.Rechtsform der Vereinigung oder Stiftung, ausgeschrieben, 3. Anschrift des Sitzes;falls er sich nicht in Belgien befindet, Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Geschäftsstelle nach Wahl in Belgien, 4. Datum der Gründungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung, 5.genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, 6. gegebenenfalls genaue Identität der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person, 7.bei einer für eine bestimmte Zeit gegründeten Vereinigung, Auflösungsdatum, 8. Ende des Geschäftsjahres. Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls oder der Unterlage an. § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende Vereinigung oder Stiftung im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer Eintragung beantragen.
Diese Änderung wird mit Angabe der Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung mitgeteilt. § 3 - Angaben zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster vorliegendem Erlass beiliegen und die bei der Kanzlei der Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten.
Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen der Vereinigung oder Stiftung, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar datiert und unterzeichnet.
Art. 4 - Die Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung wird auf allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.
Der Greffier oder sein Bevollmächtigter versieht alle Schriftstücke, die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein.
Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.
Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.
Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden Vereinigung oder Stiftung eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus.
Art. 5 - § 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, werden zusammen mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen oder Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren Vereinigungen oder Stiftungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie erfolgen, wie es betroffene Vereinigungen oder Stiftungen gibt. § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2.297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4.je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6.vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen. Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar.
Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar.
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), 4.Unternehmensnummer, 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück veröffentlicht werden muss. Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung oder Stiftung. § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, Unterlagen und Beschlüssen beziehungsweise Entscheidungen, die in den Artikeln 26octies, 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt sind, dürfen weder Berichtigungen noch Streichungen aufweisen.
Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Erlass beiliegt und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, verwendet werden. § 4 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden Paragraphen hinterlegt und veröffentlicht.
Berichtigte oder zusätzliche Blätter, die hinterlegt werden, werden auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei der Kanzlei oder per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben. § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 3 §§ 1 und 2 und 6 eingehalten werden und die Veröffentlichungskosten gemäss den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind. § 3 - Die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, oder per Postscheckanweisung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische Staatsblatt beigefügten Unterlage beigefügt.
Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung der Veröffentlichungskosten vom Minister der Justiz festgelegt.
Art. 7 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die er erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, an die Direktion des Belgischen Staatsblattes .
Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung übermittelt.
Art. 8 - Wenn der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, sich befindet.
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 9 - Mitglieder einer Vereinigung, die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt ist, können die in Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes aufgezählten Unterlagen und Schriftstücke am Sitz der Vereinigung einsehen.
Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Diese dürfen nicht an einen anderen Ort gebracht werden.
Art. 10 - Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie ausgestellt oder bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt.
Art. 11 - Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei ihr abgegeben werden, angegeben ist.
Art. 12 - Der Minister der Justiz legt die Tarife der Veröffentlichungskosten fest.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, Artikel 9 ausgenommen, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34908 bis 34911) veröffentlichte Anlage A] Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34916 und 34917) veröffentlichte Anlage B] Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL