gepubliceerd op 02 maart 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren alsmede van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van dit besluit
3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren alsmede van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren; - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren; - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 17. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober 1991 zur Billigung des am 13.
November 1987 in Strassburg ausgefertigten Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 1990; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder den Halter, der die Einrichtung verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, 2.« Einrichtung »: je nach Fall Hundezuchtstätte, Katzenzuchtstätte, Tierheim, Tierpension oder Tierhandelsunternehmen, 3. « Minister »: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder Staatssekretär, 4.« Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 5. « Gesetz »: das Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, 6. « Identifizierungsdaten »: die Rasse, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Fellfarbe und gegebenenfalls die Identifizierungsnummer. KAPITEL II - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen Art. 2 - § 1 - Die Betreibung einer Einrichtung bedarf der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes erwähnten vorherigen Zulassung. Der Zulassungsantrag muss anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I festgelegt wird, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet, eingereicht werden.
Auf dem Antrag muss der Antragsteller Steuermarken anbringen, deren Betrag von der Art und der Grösse der Einrichtung abhängt: 1. Hundezuchtstätte: - bis zu 10 Zuchthündinnen: 3 000 F, - mehr als 10 Zuchthündinnen: 10 000 F, 2.Katzenzuchtstätte: - bis zu 10 weibliche Zuchtkatzen: 3 000 F, - mehr als 10 weibliche Zuchtkatzen: 10 000 F, 3. Tierpension: 3 000 F, 4.Tierhandelsunternehmen: 3 000 F. Für den Antrag auf Zulassung eines Tierheims werden keine Steuermarken verlangt.
Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen, müssen auf dem Zulassungsantrag Steuermarken in Höhe der Summe der Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt werden, angebracht werden. § 2 - Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. eine schematische Darstellung der Einrichtung mit Angabe der Funktion der verschiedenen Räume, 2.eine Beschreibung der Unterbringungsräume für Tiere mit Angabe: - der Anzahl und der Arten verfügbarer Unterbringungsräume für Tiere sowie der Abmessungen dieser Räume, - der Anzahl und der Art Tiere, die darin gehalten werden können, 3. gegebenenfalls eine Kopie der Satzung der Einrichtung, 4.gegebenenfalls eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning » in der Flämischen Region, 5. der Nachweis der Eintragung im Handelsregister, 6.gegebenenfalls eine Kopie des Vertrags, wenn Hunde oder Katzen in der Einrichtung gehalten werden. § 3 - Jede Änderung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben muss dem Dienst per Einschreiben mitgeteilt werden. Bei bedeutenden Infrastrukturänderungen muss ein neuer Zulassungsantrag gemäss dem in vorliegendem Artikel beschriebenen Verfahren eingereicht werden. § 4 - Nachdem die Gemeindeverwaltung ihre Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Bedingungen der Betriebsgenehmigung zur Betreibung gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe in der Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning » in der Flämischen Region abgegeben hat, übermittelt sie dem Veterinärinspektor des betreffenden Amtsbereichs die Akte binnen dreissig Tagen zwecks Überprüfung. § 5 - Der Minister gewährt die Zulassung auf Stellungnahme des Dienstes hin binnen sechs Monaten nach Empfang des Antrags, wenn die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Zulassung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren gültig. Die Zulassung kann mit Einschränkungen in bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere gewährt werden. § 6 - Der Minister kann einer Einrichtung jederzeit die Zulassung entziehen, wenn sie die durch das Gesetz und dessen Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Art. 3 - § 1 - Die Tiere müssen auf angemessene Weise untergebracht werden. Sie müssen genügend Platz haben, um sich zu bewegen. Bei der Konzipierung und Einrichtung der Unterbringung muss die spezifische Verhaltensweise der Art berücksichtigt werden. Eine eintönige Umgebung muss vermieden werden.
Die Konstruktion der Tierunterkünfte muss solide sein, so dass das Entkommen der Tiere verhindert wird. Befinden sich die Tierunterkünfte draussen, müssen sie wetterfest sein. Die verwendeten Materialien müssen so gewählt und unterhalten werden, dass die Tiere sich nicht daran verletzen oder dadurch vergiften können. § 2 - Wenn die Tiere ständig drinnen untergebracht sind, müssen Temperatur und Luftfeuchtigkeitsgehalt den Bedürfnissen der anwesenden Tiere angepasst sein. § 3 - Das Futter muss auf hygienische Weise gelagert werden. Für die Lagerung von frischem Fleisch, Fisch oder sonstigen verderblichen Nahrungsmitteln ist eine Kühlanlage notwendig. § 4 - Kadaver, Abfall, Einstreu und Exkremente müssen auf die von der zuständigen Behörde bestimmte Weise gelagert und beseitigt werden.
Tote oder getötete Tiere dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, wo sich lebende Tiere befinden. § 5 - Es müssen genügend Feuerlöscher vorhanden sein. Die Gemeindeverwaltung kann bei der Einreichung des Zulassungsantrags die Installierung einer Branderkennungs- und Feueralarmanlage auferlegen, wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt.
In diesem Fall muss entweder der Gemeindeverwaltung ein angemessener Notfallplan vorgelegt werden oder am Eingang der Einrichtung müssen Name, Adresse und Telefonnummer der Person, die im Notfall ausserhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht werden.
Unterabschnitt 2 - Tierpflege Art. 4 - § 1 - Für die Pflege der Tiere muss genügend fachkundiges Personal zur Verfügung stehen. Der Minister kann Bedingungen in bezug auf Anzahl und Ausbildung dieses Personals festlegen. § 2 - Die Tiere der Arten, die dessen bedürfen, müssen über genügend Trinkwasser verfügen und müssen genügend ihrer Art, ihrem Alter, ihrer Aktivität und ihren physiologischen Bedürfnissen angepasstes Futter erhalten.
Nicht gefressenes oder verschüttetes Futter muss regelmässig entfernt und das Trinkwasser regelmässig erneuert werden. § 3 - Die Tiere dürfen nicht ständig in der Dunkelheit oder ständig im Licht gehalten werden. Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus muss eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. § 4 - Die Tiere müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden.
Stellt sich heraus, dass die Tiere nicht gesund sind oder Verhaltensstörungen aufweisen, muss der Verantwortliche unverzüglich Schritte unternehmen, um die Ursache festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Falls nötig, muss er einen Tierarzt hinzuziehen. § 5 - Damit eine gute Gesundheit der Tiere gewährleistet wird, muss der Verantwortliche die notwendigen Vorsorgemassnahmen und Vorkehrungen treffen. Diese umfassen insbesondere: 1. angemessene Absonderung kranker Tiere, 2.Überwachung neu hinzugekommener Tiere, die abgesondert werden müssen, 3. regelmässige Reinigung und Desinfizierung der Tierunterkünfte und der Räumlichkeiten sowie der Materialien, mit denen die Tiere in Berührung kommen, 4.Massnahmen gegen das Eindringen unerwünschter und krankheitsübertragender Tiere, 5. Bekämpfung von Aussen- und Innenparasiten, 6.Trennung der Arten oder Tiere, die sich - von Natur aus oder nicht - feindselig gegeneinander verhalten.
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Haltung von Hunden und Katzen Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Art. 5 - § 1 - Wenn Hunde oder Katzen in einem Zwinger gehalten werden, müssen dessen Abmessungen der Grösse des Tieres angepasst sein. Die erforderlichen Mindestnormen sind in Anlage II aufgenommen.
Für die Berechnung der Abmessungen der Zwinger werden nicht abgesetzte, bei der Mutter befindliche Jungtiere nicht berücksichtigt.
Die Benutzung von vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gebauten Zwingern, die den Mindestnormen der Anlage II nicht genügen, kann jedoch vom Minister aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 2 erwähnten Überprüfung für einen Zeitraum, der keinesfalls 10 Jahre ab Gewährung der Zulassung überschreiten darf, zugelassen werden. Dies wird dann in der Zulassung vermerkt.
In aussergewöhnlichen Fällen von Überbevölkerung darf in Tierheimen zeitweilig von den in Anlage II erwähnten Mindestnormen abgewichen werden, sofern das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet wird und ihnen täglich genügend Bewegungsmöglichkeit geboten wird.
Im Geschäftsraum eines Tierhandelsunternehmens dürfen Hunde und Katzen von höchstens vier Monaten in Abweichung von Absatz 1 zeitweilig in einem Zwinger oder einem Käfig gehalten werden, der den in Anlage III erwähnten Mindestabmessungen entspricht. § 2 - Der Boden des Zwingers muss eben, gut drainiert und wasserabstossend sein. Ein Holzboden ist, ausser für die Liegestätte, verboten. Die Benutzung von Lattenrosten ist nur für einen begrenzten Teil der Zwingerfläche und unter der Bedingung, dass sie den Pfoten genügend Halt bieten, erlaubt.
Wird Einstreu verwendet, muss diese regelmässig erneuert werden.
Die Tiere müssen über einen bequemen Ruheplatz verfügen. § 3 - Ausgenommen in Wurfzwingern muss das Tier zumindest von einer Seite des Zwingers aus nach aussen hin schauen können. Die Trennung zwischen den Zwingern darf es den Tieren jedoch nicht ermöglichen, sich gegenseitig zu verletzen. § 4 - Unbeschadet der in Anlage II festgelegten Mindestnormen müssen hochträchtige Tiere und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren über einen bequemen Wurfplatz mit genügend Nestmaterial und falls nötig über eine Wärmequelle für die Jungtiere verfügen. § 5 - Für Katzen müssen Gegenstände vorhanden sein, worauf sie klettern und woran sie ihre Krallen schärfen können. Ruheplätze müssen auf verschiedenen Ebenen vorgesehen werden. Katzen in Zwingern müssen stets über eine Katzentoilette mit ausreichend absorbierender Einstreu verfügen. § 6 - In Einrichtungen, in denen Tiere drinnen gehalten werden, muss eine ausreichende natürliche Beleuchtung zur Einhaltung eines normalen Tag- und Nachtrhythmus vorhanden sein. In den Räumen müssen durch ausreichende Belüftung und Luftzirkulation Kondensation, zu hohe Feuchtigkeit und hohe Konzentration schädlicher Gase vermieden werden. § 7 - Draussen gehaltene Tiere müssen über einen beschatteten Platz während der warmen und sonnigen Tage und über einen zugfreien Unterschlupf zum Schutz vor Frost, Regen und Bodenfeuchtigkeit verfügen. Dieser Unterschlupf muss gross genug sein, damit das Tier sich leicht darin bewegen kann. Die Öffnung muss gross genug sein, damit das Tier mühelos hindurchkommt. § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere müssen über einen angemessenen Raum für Untersuchungen, Pflege, kleinere veterinärmedizinische Eingriffe und Autopsien verfügen. § 9 - Wenn sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen befinden, müssen sie deutlich voneinander getrennt sein, und die Tiere der verschiedenen Einrichtungen dürfen nicht miteinander in Kontakt kommen.
Unterabschnitt 2 - Pflege der Hunde und Katzen Art. 6 - Das Personal muss die Tiere ohne Brutalität und fachkundig behandeln.
In Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten muss ab zwanzig weiblichen Zuchttieren eine Person ganztags zur Verfügung stehen. Ab hundert weiblichen Zuchttieren muss zusätzlich pro Gruppe von fünfzig weiblichen Zuchttieren eine Person halbtags zur Verfügung stehen.
Art. 7 - § 1 - Wenn mehrere Tiere in ein und demselben Zwinger sitzen, müssen sie gleichzeitig fressen können.
Nicht gefressenes Futter, Trockenfutter ausgenommen, muss vor der Verteilung von neuem Futter aus dem Zwinger entfernt werden. § 2 - Ausgewachsene, getrennt gehaltene Hunde müssen ständig über einen geeigneten Gegenstand zum Nagen verfügen. In Gruppen gehaltenen Hunden sind solche Gegenstände regelmässig, aber nur unter Aufsicht zu geben. § 3 - Ab dem Alter von vier Wochen müssen die Tiere Zugang zu nicht flüssigem Futter haben. Die Tiere dürfen, ausser nach Begutachtung durch einen Tierarzt, nicht vor dem Alter von sechs Wochen abgesetzt werden.
Art. 8 - § 1 - Der Verantwortliche muss einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt schliessen, in dem dieser beauftragt wird, regelmässig Wohlbefinden, Gesundheitszustand, Pflege und Unterbringung der Tiere zu kontrollieren. § 2 - Wenn der Verantwortliche den Bemerkungen und den Gutachten des zugelassenen Tierarztes keine Folge leistet, muss letzterer den Dienst davon schriftlich in Kenntnis setzen.
Die Honorare des zugelassenen Tierarztes gehen zu Lasten des Verantwortlichen der Einrichtung.
Art. 9 - § 1 - Der zugelassene Tierarzt muss eventuelle Impfungen mit Angabe der Bezeichnung des Impfstoffes, der Chargennummer und des Verabreichungsdatums im Impfbuch eintragen, nachdem er die Identifizierungsdaten des Tieres überprüft oder vervollständigt hat.
Er trägt seinen Namen darin dort ein und unterzeichnet es. § 2 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen bestimmte Krankheiten auferlegen, die er festlegt. § 3 - Der Minister kann Massnahmen zur Erkennung und Tilgung bestimmter Krankheiten in Einrichtungen ergreifen. Er kann die Verfahren und Tests zur Diagnose dieser Krankheiten festlegen.
Art. 10 - Wenn Tiere gemeinsam in einem Zwinger untergebracht werden, müssen die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von ständiger Aggressivität oder Kämpfen ergriffen werden.
Art. 11 - § 1 - Die Krallen der Hunde müssen regelmässig kontrolliert und falls nötig geschnitten werden. § 2 - Das Fell der Tiere muss unterhalten und falls nötig gebürstet, geschnitten oder geschoren werden.
Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Haltung anderer Tiere Unterabschnitt 1 - Kleine Nagetiere und Kaninchen Art. 12 - § 1 - Die Käfige müssen mit genügend den darin gehaltenen Tierarten angepasster Einstreu versehen sein. Die Einstreu muss regelmässig erneuert werden. § 2 - Die Mindestnormen für Käfige für kleine Nagetiere und Kaninchen sind in Anlage IV Tabelle 1 festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Vögel Art. 13 - § 1 - Die Abmessungen der Käfige müssen es den Vögeln zumindest ermöglichen, ungehindert mit den Flügeln zu schlagen und ihr Gefieder zu glätten.
Die für die Haltung bestimmter Käfig- und Volierenvögel geltenden Mindestnormen sind in Anlage IV Tabelle 2 aufgenommen. Diese Normen gelten nicht für junge, noch nicht selbständige Vögel. In Tierpensionen darf von diesen Normen abgewichen werden, sofern es sich um Vögel handelt, die in ihrem eigenen Käfig untergebracht sind. § 2 - Käfige und Volieren müssen mit Sitzstangen, deren Durchmesser den darin untergebrachten Arten angepasst ist, ausgestattet werden.
Diese Sitzstangen dürfen nicht über dem Trinkwasser oder dem Futter angebracht werden. § 3 - Den Vögeln muss die Möglichkeit geboten werden, ein Sand- oder Wasserbad zu nehmen. Wasservögel müssen über Wasser verfügen, um darin zu baden.
Unterabschnitt 3 - Reptilien und Lurche Art. 14 - § 1 - Vivarien für Lurche und Reptilien müssen je nach den Bedürfnissen der Art mit Steinen, Ästen, Pflanzen und/oder einer Wasserfläche ausgestattet werden. § 2 - Die Mindestnormen für Vivarien für Eidechsen, Schildkröten, Schlangen und Lurche sind in Anlage IV Tabelle 3 aufgenommen.
Unterabschnitt 4 - Aquarienfische Art. 15 - § 1 - In den auf den Verkauf von Aquarienfischen spezialisierten Handelsunternehmen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 4 und 5 und die Mindestnormen der Anlage IV Tabelle 4 anwendbar. § 2 - Ausser für Aquarien mit männlichen Kampffischen (Betta splendens) muss das Wasser jeden Aquariums durch ein individuelles oder zentralisiertes Filtersystem geklärt und gleichzeitig einzeln mit Luft versorgt werden.
Der Nitratgehalt (NO2) muss stets unter 0,3 mg pro Liter liegen.
Der Sauerstoffgehalt des Süsswassers muss stets über 5 mg Sauerstoff pro Liter liegen. § 3 - Auf jedem Aquarium müssen folgende Angaben vermerkt sein: 1. wissenschaftlicher Name der Fische, 2.Salzgehalt oder Dichte im Fall von Salzwasser, 3. pH-Wert oder Säuregrad im Fall von Süsswasser, 4.Härte (gH und kH) oder Leitfähigkeit im Fall von Süsswasser.
Ein Densimeter, ein pH-Messer und ein Leitfähigkeitsmesser müssen den Kunden zwecks Überprüfung der angegebenen Werte zur Verfügung stehen. § 4 - Kein einziger Fisch aus einem Aquarium, das kranke Fische enthält, oder aus einem Serien-Aquarium, das mit einem Aquarium verbunden ist, in dem kranke Fische sind, darf verkauft werden. Auf solch einem Aquarium muss der Hinweis « KRANK » deutlich angebracht werden. § 5 - Das der Hantierung mit Fischen dienende Material darf nur für ein einziges Aquarium oder eine einzige Serie miteinander verbundener Aquarien verwendet werden oder muss nach jeder Verwendung in ein Desinfektionsmittel eingetaucht werden.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 16 - Der Minister kann genauere Regeln sowohl hinsichtlich der Bedingungen für die Haltung der verschiedenen in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Tierarten als auch ihrer Pflege und Ausstellung festlegen und die Anlagen abändern. Er kann auch für Tiere, die nicht in diesen Unterabschnitten erwähnt sind, Normen in puncto Haltung und Ausstellung in einer Einrichtung festlegen.
Abschnitt 4 - Besondere Betriebsbedingungen Unterabschnitt 1 - Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten Art. 17 - Zusätzlich zu den Identifizierungsdaten des weiblichen und männlichen Zuchttieres muss der Verantwortliche für jeden Wurf folgende Daten fortschreiben: - Geburtsdatum, - Anzahl Jungtiere bei der Geburt und nach der Absetzung.
Diese Daten müssen der Kontrollbehörde und dem Käufer eines Tieres zur Verfügung gehalten werden. Sie müssen aufbewahrt werden, solange das weibliche Zuchttier lebt.
Art. 18 - § 1 - In diesen Zuchtstätten ist es verboten, Hündinnen oder Katzen mehr als zweimal pro Jahr werfen zu lassen. § 2 - Die Zucht mit Tieren, die eines der erblichen Leiden aufweisen, deren Liste vom Minister festgelegt worden ist, ist dort verboten. § 3 - Der Minister kann dort die Zucht bestimmter Hunde- oder Katzenrassen oder -arten verbieten.
Die Zucht durch Kreuzung verschiedener Rassen ist verboten, vorbehaltlich der Abweichungen, die vom Minister nach Stellungnahme des Rates für das Wohlbefinden der Tiere und auf Vorschlag der Gesellschaften für die Verbesserung der Hunde- und Katzenrassen schriftlich gewährt werden.
Unterabschnitt 2 - Tierheime Art. 19 - Die Haupttätigkeit eines Tierheims ist die Aufnahme verlorengegangener, ausgesetzter, verwahrloster oder beschlagnahmter Tiere.
Zucht und Verkauf von Tieren sind dort verboten.
Art. 20 - § 1 - Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung nimmt der Verantwortliche die ihm angebotenen Tiere auf, sofern er über angemessene Räume für die Aufnahme und über angemessene Kenntnisse verfügt. § 2 - Handelt es sich um verlorengegangene oder streunende Tiere, die Identifizierungszeichen tragen, muss der Verantwortliche die nötigen Schritte unternehmen, damit der Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht und unverzüglich benachrichtigt wird. § 3 - Wenn die Aufnahme wegen der körperlichen Verfassung oder des Verhaltens des Tieres unmöglich oder unverantwortlich ist, kann das Tier nach Absprache mit dem Tierarzt auf humane Weise getötet werden. § 4 - Für jedes Tier muss der Verantwortliche folgende Daten in einem Register oder auf einer Karteikarte erfassen: - Ankunftsdatum, - Name und Adresse des Abgebers, - Name und Identifizierungsdaten des Tieres, - Gründe für die Aussetzung oder die Unterbringung des Tieres im Tierheim, - nähere Angaben zum Charakter und Verhalten des Tieres (Aggressivität, Stubenreinheit, Verhalten gegenüber Kindern, Bissigkeit...), - Fressgewohnheiten, - während des Aufenthalts im Tierheim festgestellte besondere Merkmale. § 5 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss sich durch eine angemessene Befragung vergewissern, dass die Person, die das Tier erwerben möchte, ihm die notwendige Umgebung und Pflege bieten kann.
Die in § 4 erwähnten Daten, mit Ausnahme der Identität der vorherigen Eigentümer, müssen den Personen mitgeteilt werden, die das Tier aufnehmen möchten. Wenn das Impfbuch verfügbar ist, muss es dem neuen Eigentümer mitgegeben werden.
Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden keine Anwendung auf Zwinger, die es in bestimmten Gemeinden für eine erste Aufnahme in Erwartung der Aufnahme in einem zugelassenen Tierheim gibt.
Unterabschnitt 3 - Tierpensionen Art. 22 - Der Verantwortliche überprüft anhand des vorgelegten Impfbuches, ob die in der Einrichtung untergebrachten Hunde und Katzen gegen zumindest folgende Krankheiten geimpft sind: - für Hunde: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, - für Katzen: Panleukopenie, Rhinotracheitis.
Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss der Aufnahme und Pflege der Tiere in einer für sie fremden Umgebung besondere Aufmerksamkeit schenken, indem er sich mit den Tieren befasst und ihnen gegebenenfalls vertraute Gegenstände (Decke, Korb, Spielzeug) zur Verfügung stellt. § 2 - Bei der Aufnahme eines Tieres in einer Pension muss der Verantwortliche eine Vereinbarung mit dem Eigentümer treffen, laut welcher er sich dazu verpflichtet, das Tier auf eine vorab vereinbarte Weise unterzubringen und zu füttern und falls notwendig einen Tierarzt zu konsultieren.
In der Vereinbarung wird folgendes angegeben: - Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers, - Name, Adresse und Telefonnummer einer Kontaktperson, falls der Eigentümer unerreichbar ist, - Name des Tieres, - wichtige Merkmale des Tieres, - Gewohnheiten des Tieres (Fressgewohnheiten, Verhalten, eventuelle Krankheiten, Leiden), - angewandte Behandlungen, - Name des behandelnden Tierarztes.
In der Vereinbarung kann ebenfalls festgehalten werden, dass das Tier unangemeldeten Besuch vom Eigentümer oder von einer Person, die er bestimmt, bekommen kann.
Der Verantwortliche muss dem Eigentümer des Tieres ebenfalls erlauben, die Tierpension während der Öffnungszeiten zu besuchen, bevor das Tier dorthin gebracht wird, und das Tier zu seinem Zwinger zu begleiten.
Der Minister kann das Vereinbarungsmuster festlegen. § 3 - Die Aufnahme anderer Tiere als Hunde und Katzen wird nur erlaubt, sofern das Tier auf angemessene Weise untergebracht und gepflegt werden kann.
Unterabschnitt 4 - Tierhandelsunternehmen Art. 24 - Die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 gelten für Tierhandelsunternehmen, in denen Hunde und Katzen gezüchtet werden.
Art. 25 - § 1 - In den Verkaufsräumen müssen für andere Tiere als Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten auf den Käfigen, Volieren, Aquarien und Vivarien sowohl zumindest der eventuelle übliche Tiername in der Sprache oder den Sprachen des Gebiets, wo das Tier vermarktet wird, als auch der korrekte wissenschaftliche Name lesbar angebracht werden.
Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Nachschlagewerke bestimmen. § 2 - In Verkaufsräumen dürfen keine Tiere ausgestellt werden, die nicht verkauft werden dürfen.
Hunde und Katzen dürfen nicht im Schaufenster des Geschäfts oder auf dem Bürgersteig vor dem Geschäft zum Kauf angeboten werden.
KAPITEL IV - Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 26 - Verboten ist die Vermarktung von: - Tieren mit deutlichen Krankheitssymptomen, - auf betrügerische Weise eingeführten oder illegal gehaltenen Tieren, - streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Tieren, - nicht abgesetzten oder vorzeitig abgesetzten Säugetieren.
Art. 27 - § 1 - Der Verantwortliche darf weder falsche Informationen insbesondere in bezug auf das Alter oder die Bezeichnung der zum Kauf angebotenen Tiere erteilen noch irreführende Werbung machen, um den Verkauf eines Tieres zu fördern. § 2 - Der Verantwortliche muss dem Privatkäufer die notwendigen Anweisungen im Hinblick auf die Fütterung, die Unterbringung und die Pflege des Tieres geben. Auf Verlangen des Käufers muss der Verantwortliche ihm eine datierte Bescheinigung über die Eigentumsübertragung aushändigen, auf der der Name des Verkäufers, die Art und die Anzahl der verkauften Tiere vermerkt sind. § 3 - Der Minister kann die Tierarten oder -kategorien bestimmen, für die die in § 2 erwähnten Anweisungen schriftlich erteilt werden müssen.
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen Art. 28 - Es ist verboten, Hunde und Katzen zu vermarkten: - die jünger als 7 Wochen sind, - die nicht gemäss den Gesetzesvorschriften identifiziert worden sind, - ohne ein den Gesetzesbestimmungen entsprechendes Identifizierungsdokument, - an denen ein nicht zugelassener Eingriff vorgenommen worden ist, es sei denn, der Eingriff ist vor Inkrafttreten des Verbots durchgeführt worden.
Art. 29 - Beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze muss der Verkäufer eine Garantie über die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres geben.
Dazu händigt er dem Käufer einen Garantieschein aus, in dem Garantien gegen nachfolgende ansteckende Krankheiten geboten werden, falls diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Verkauf festgestellt werden: - Staupe, - Parvovirose, - Hepatitis contagiosa canis, - Panleukopenie.
In diesem Garantieschein muss ausserdem folgendes vermerkt werden: - Identifizierungsdaten des Tieres, - Name, Adresse und Unterschrift des Käufers und des Verkäufers, - Verkaufsdatum, - auf welche Weise die vorgenannten Krankheiten nachgewiesen werden müssen.
Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäss den Artikeln 16, 41 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, muss die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen Rückzahlung des Verkaufspreises und Ersetzung des toten Tieres lassen.
Art. 30 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen von ihm bestimmte Krankheiten auferlegen.
Art. 31 - Der Verantwortliche muss für jeden zum Kauf angebotenen Hund oder jede zum Kauf angebotene Katze jederzeit imstande sein, auf Antrag der Behörde hin Name und Adresse des Lieferanten sowie das Lieferungsdatum mitzuteilen.
Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere Art. 32 - Der Minister kann Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere als Hunde und Katzen festlegen.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 33 - § 1 - Für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehen, muss der Zulassungsantrag binnen neunzig Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gemäss dem in Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden. § 2 - Falls diese Einrichtungen gemäss Artikel 11bis des Gesetzes Werbung für die Vermarktung von Hunden und Katzen machen möchten, müssen sie zur Erlangung einer vorläufigen Zulassung dem Dienst eine Kopie der Antragsakte per Einschreiben übermitteln.
Der Dienst stellt eine vorläufige Zulassung aus, wenn die Antragsakte vollständig und in Ordnung ist. Die vorläufige Zulassung läuft ab, sobald der Minister gemäss Artikel 2 § 5 den Beschluss in bezug auf den Zulassungsantrag getroffen hat.
Art. 34 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS
Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 5. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften erforderlich ist, damit die obligatorische Identifizierung der Hunde, die am 1. September 1998 in Kraft tritt, berücksichtigt wird;
In der Erwägung, dass die Einhaltung des in Artikel 11bis des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Verbots in bezug auf bestimmte Werbungen dringend gewährleistet werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausserdem führt der Verantwortliche einer Hundezuchtstätte ein Sonderregister, in dem er für jeden vermarkteten Hund folgende Angaben vermerkt: - Vermarktungsdatum, - Name und Adresse des Abnehmers, - gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers, - Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. » Art. 2 - In Artikel 24 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausserdem führt der Verantwortliche eines Tierhandelsunternehmens, in dem Hunde vermarktet werden, ein Sonderregister, in dem er für jeden vermarkteten Hund folgende Angaben vermerkt: - Datum des Erwerbs und der Abtretung, - Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Überlassenden, - Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers, - Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31bis - § 1 - Der Verantwortliche einer zugelassenen Einrichtung muss beim Aufgeben einer Anzeige mit dem Ziel, Werbung zu machen, seine Zulassungsnummer darin angeben. § 2 - Der Verantwortliche einer zugelassenen Einrichtung muss in seiner Einrichtung das Zulassungsdokument auf eine für den Kaufwilligen gut sichtbare Weise anschlagen. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1998 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE