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Koninklijk Besluit van 03 december 2023
gepubliceerd op 04 april 2025

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2025002601
pub.
04/04/2025
prom.
03/12/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 januari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 15 § 3 und des Artikels 16 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, § 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2023, und §§ 1/1, 1/3 und 1/4, eingefügt durch das Gesetz vom 26.April 2023;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2023;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.187/1/V des Staatsrates vom 25. August 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Volksgesundheit und der Ministerin der Umwelt;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer

Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Dieses Protokoll enthält zusätzlich zu den in Artikel 15 § 2/1 letzter Absatz des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 erwähnten Elementen mindestens folgende Informationen:". b) Nummer 6 wird aufgehoben. 2. In Absatz 3 wird der Satz "Der Beleg des Verkaufspreises der Probe wird dem Protokoll beigefügt." wie folgt ersetzt: "Der Beleg des Kaufpreises der über Online-Kauf erhaltenen Proben, einschließlich der Lieferkosten, wird dem Protokoll beigefügt."

Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Im ersten Satz werden die Wörter "und eventuell in Absatz 3" aufgehoben.b) Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 werden die Wörter "Sowohl für die Zurückerlangung als auch für die Erstattung" durch die Wörter "Für die Zurückerlangung" ersetzt.d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "zurückerlangen und/oder die Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde" durch die Wörter "zurückerlangen kann" ersetzt.b) Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr.1" ersetzt. ii) [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß Artikel 14 § 4 erfolgen."" d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags."

Art. 5 - Artikel 13 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr.1" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß Artikel 14 § 4 erfolgen."" d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags."

Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Eigentümer der beschlagnahmten und versiegelten Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, können den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen.Werden mehrere Lösungen vorgeschlagen, wählen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Lösung, die umgesetzt wird." 2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "der vorgegebenen Frist" durch die Wörter "der in § 2 erwähnten Frist" ersetzt.b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel, wenn der Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und gegebenenfalls der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Machen weder der Eigentümer der beschlagnahmten beziehungsweise versiegelten Produkte noch die Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, von der Möglichkeit Gebrauch, binnen der in den Artikeln 12 § 1 Nr.4 und 13 § 1 Nr. 4 erwähnten Frist eine Lösung oder die Vernichtung der Produkte vorzuschlagen, oder wenn die vorgeschlagene Lösung nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist umgesetzt wird, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die betreffenden Produkte vernichten.

Die von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten aufgrund der Artikel 12 § 1 Nr. 4 oder 13 § 1 Nr. 4 festgelegte Frist wird unterbrochen, wenn die betreffende Person in Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten aufgefordert wird, ihre Anmerkungen geltend zu machen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme beziehungsweise Versiegelung angeordnet hat, nach Prüfung der vorgebrachten Anmerkungen seinen endgültigen Beschluss mitteilt. Hat die betreffende Person keine Anmerkungen geltend gemacht, läuft die Frist ab Ablauf der Frist, in der Anmerkungen geltend gemacht werden können. § 5 - Spätestens fünfzehn Kalendertage vor der in § 4 erwähnten Vernichtung schicken die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer nicht bekannt, schicken die Bediensteten den Brief an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie den Brief in der Verwaltungsakte auf.

Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1/3 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 vernichtet werden, 2. Vermerk, dass die Vernichtung aufgrund fortdauernder Nichtkonformität der Produkte erfolgt, 3.Verzeichnis der betreffenden Produkte."

Art. 7 - Kapitel 6/1 desselben Erlasses, das den Artikel 15/1 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6/1 - Beschlagnahme oder Versiegelung von nichtkonformem Holz und nichtkonformen Holzprodukten

Art. 15/1 - Die Artikel 12 bis einschließlich 15 gelten nicht für Holz und Holzprodukte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft fallen.

Die Artikel des vorliegenden Kapitels gelten ausschließlich für Holz und Holzprodukte, die in Absatz 1 erwähnt sind (nachstehend: "Produkte").

Art. 15/2 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein Versiegelungsprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. die in Artikel 10 § 1 Nr.2 bis 6 erwähnten Elemente, 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie den in dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung können der Eigentümer der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", 4. die Frist zur Erbringung des in Nr.3 erwähnten Nachweises der Übereinstimmung. § 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail.

Art. 15/3 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Beschlagnahmeprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. die in Artikel 11 § 1 Nr.2 bis 8 erwähnten Elemente, 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme können der Eigentümer der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", 4. die Frist zur Erbringung des in Nr.3 erwähnten Nachweises der Übereinstimmung. § 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail.

Art. 15/4 - § 1 - Erbringen der Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis, dass die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen, heben die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen sie die Siegel. Die Beschlagnahme beziehungsweise Versiegelung wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und gegebenenfalls der Person, die den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. § 2 - Wird der in § 1 erwähnte Nachweis nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die betreffenden Produkte öffentlich verkaufen oder, sofern dies mit den Zwecken der geltenden Vorschriften vereinbar ist, einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen Interesse schenken. § 3 - Haben die Produkte im Hinblick auf einen öffentlichen Verkauf oder eine Schenkung an eine geeignete juristische Person wie in § 2 erwähnt keinen oder nur einen unzureichenden Wert, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte vernichten.

Art. 15/5 - Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell rechtskräftig geworden ist."

Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/2, das einen Artikel 15/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 6/2 - Anordnung von Korrekturmaßnahmen

Art. 15/6 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 Korrekturmaßnahmen anordnen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 16 § 1/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998.

Die Anordnung von Korrekturmaßnahmen enthält unter anderem: 1. die Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung die Anordnung auferlegt wird, 2.Identifizierung der Produkte und/oder gegebenenfalls der in Artikel 16 § 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Online-Schnittstelle, für die die Anordnung gilt, 3. Beschreibung der aus den auferlegten Korrekturmaßnahmen hervorgehenden Verpflichtungen. § 2 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme die Einstellung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen vermerkt: das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar einstellen.

Richtet sich die Anordnung zur Einstellung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten an einen Fulfilment-Dienstleister, der die Lagerung und/oder Lieferung der Produkte an Endnutzer gewährleistet, können in der Anordnung die folgenden Verpflichtungen angegeben werden: die Lieferung der Produkte einstellen und die Kunden darüber informieren. § 3 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme eine Rücknahme vom Markt, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der Anordnung vermerkt: a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen;insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden darüber zu informieren, b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der Produkte informieren;zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt, c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung zurücknehmen, d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, § 4 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme einen Produktrückruf, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der Anordnung vermerkt: a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen;insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden davon in Kenntnis zu setzen, b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der nichtkonformen Produkte informieren;zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt, c) wenn das Produkt Endnutzern zur Verfügung gestellt wird und diese individuell ermittelt werden können, die Endnutzer per E-Mail oder per Post über den Produktrückruf informieren;wenn eine individuelle Ermittlung der Endnutzer nicht möglich ist, die Information über den Produktrückruf sichtbar und lesbar in seinen Verkaufsstellen, den Verkaufsstellen seiner professionellen Kunden und in geeigneten öffentlichen Medien mit ausreichender Verbreitung veröffentlichen; der Plan für den Produktrückruf wird dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, der die Anordnung auferlegt hat, mitgeteilt, damit er seine Stellungnahme abgeben kann, d) die Produkte von seinen professionellen Kunden und den Endnutzern gegen Erstattung zurücknehmen, e) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln. § 5 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Korrekturmaßnahme auferlegt, übermittelt der betreffenden Person die Anordnung der Korrekturmaßnahmen. Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. § 6 - Die betreffende Person führt die Maßnahmen binnen der in der Anordnung der Korrekturmaßnahmen festgelegten Frist aus. Anschließend informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über die Maßnahmen, die sie getroffen hat."

Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/3, das einen Artikel 15/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 6/3 - Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte

Art. 15/7 - § 1 - Einschränkungen oder Verbote hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte, wie in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnt, erfolgen in Form eines Beschlusses, der von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten unterzeichnet wird.

Der Beschluss enthält folgende Angaben: a) die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung der Beschluss getroffen wird, b) Identifizierung der nichtkonformen Produkte, für die die Maßnahmen gelten, c) Beschreibung der Nichtkonformität, d) Begründung der Auferlegung der Einschränkung oder des Verbots, e) die auferlegten Maßnahmen: Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines nichtkonformen Produkts. § 2 - Betrifft der Beschluss ein nichtkonformes oder gefährliches Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt und in den Anwendungsbereich von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG fällt, wird in der Entscheidung zusätzlich angegeben, dass: 1. der Beschluss im Rahmen von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, in Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr.765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gefasst worden ist, 2. die Zollbehörde aufgefordert wird, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und einen der folgenden Hinweise in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: a) für ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist: "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020", b) für ein nichtkonformes Produkt: "Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020". § 3 - Der Beschluss kann von dem Personalmitglied, das sie getroffen hat, widerrufen oder geändert werden. Wird ein neuer Beschluss gefasst, wird der vorherige Beschluss aufgehoben. § 4 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete übermittelt den Beschluss den ihm bekannten natürlichen oder juristischen Personen, die das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Markt zur Verfügung stellen oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete ergreift zudem die erforderlichen Maßnahmen für die Veröffentlichung des Beschlusses auf der Website des FÖD Volksgesundheit."

Art. 10 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Muster des in Artikel 15/1 § 1 Nr.3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens" durch die Wörter "Muster der in Artikel 15/6 § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) erwähnten Meldung" ersetzt. 2. In Absatz 6 ("Rücknahme") werden die Wörter "Artikel 15/1" durch die Wörter "Artikel 15/6 §§ 3 oder 4" ersetzt. KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Die für Volksgesundheit, Wirtschaft und Umwelt zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Umwelt Z. KHATTABI


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