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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 mars 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs. - Traduction allemande |
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3 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 3 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 mars |
besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel | 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être |
voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 | utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet |
tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van | 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi |
de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering | du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la |
van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van | promotion de modes de production et de consommation durables et la |
het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse | protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 3 décembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 6 mars |
van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor | 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être |
gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot | utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet |
regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de | 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi |
wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van | du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la |
duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het | promotion de modes de production et de consommation durables et la |
leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad | protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs |
van 3 januari 2024). | (Moniteur belge du 3 janvier 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung | Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung |
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und des Königlichen | im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen | Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen |
der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen | der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen |
zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und | zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und |
zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer | zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels |
15 § 3 und des Artikels 16 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom | 15 § 3 und des Artikels 16 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom |
26. April 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | 26. April 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer, § 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Arbeitnehmer, § 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. April 2023, und §§ 1/1, 1/3 und 1/4, eingefügt durch das Gesetz | 26. April 2023, und §§ 1/1, 1/3 und 1/4, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. April 2023; | vom 26. April 2023; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die |
Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und | Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und |
Maschinen; | Maschinen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der |
Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. | Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der |
Gesundheit und der Arbeitnehmer; | Gesundheit und der Arbeitnehmer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.187/1/V des Staatsrates vom 25. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.187/1/V des Staatsrates vom 25. August |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
Volksgesundheit und der Ministerin der Umwelt; | Volksgesundheit und der Ministerin der Umwelt; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die | und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die |
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG | Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG |
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 | und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 |
über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen | über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen |
Geräten und Maschinen | Geräten und Maschinen |
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] | Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur |
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes | Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung | vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung |
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der | umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der |
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer | Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer |
Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur | Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur |
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes | Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung | vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung |
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der | umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der |
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, abgeändert durch den | Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Dieses Protokoll | a) Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Dieses Protokoll |
enthält zusätzlich zu den in Artikel 15 § 2/1 letzter Absatz des | enthält zusätzlich zu den in Artikel 15 § 2/1 letzter Absatz des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Elementen mindestens folgende | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Elementen mindestens folgende |
Informationen:". | Informationen:". |
b) Nummer 6 wird aufgehoben. | b) Nummer 6 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 3 wird der Satz "Der Beleg des Verkaufspreises der Probe | 2. In Absatz 3 wird der Satz "Der Beleg des Verkaufspreises der Probe |
wird dem Protokoll beigefügt." wie folgt ersetzt: | wird dem Protokoll beigefügt." wie folgt ersetzt: |
"Der Beleg des Kaufpreises der über Online-Kauf erhaltenen Proben, | "Der Beleg des Kaufpreises der über Online-Kauf erhaltenen Proben, |
einschließlich der Lieferkosten, wird dem Protokoll beigefügt." | einschließlich der Lieferkosten, wird dem Protokoll beigefügt." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Im ersten Satz werden die Wörter "und eventuell in Absatz 3" | a) Im ersten Satz werden die Wörter "und eventuell in Absatz 3" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. | b) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Sowohl für die Zurückerlangung als | c) In Absatz 2 werden die Wörter "Sowohl für die Zurückerlangung als |
auch für die Erstattung" durch die Wörter "Für die Zurückerlangung" | auch für die Erstattung" durch die Wörter "Für die Zurückerlangung" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. | d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zurückerlangen und/oder die | a) In Absatz 1 werden die Wörter "zurückerlangen und/oder die |
Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag | Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag |
der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder | der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder |
die Bewertung verwendet wurde" durch die Wörter "zurückerlangen kann" | die Bewertung verwendet wurde" durch die Wörter "zurückerlangen kann" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Absatz 3 wird aufgehoben. | b) Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: | a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: |
i) Die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter | i) Die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter |
"Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. | "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. |
ii) [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] | ii) [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die |
Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. |
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. folgenden Vermerk: | "3. folgenden Vermerk: |
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des | "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des |
Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung | Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung |
der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die | Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die |
sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten | sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten |
Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur | Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur |
Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten | Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten |
Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur | Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur |
Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen | Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen |
Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß | Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß |
Artikel 14 § 4 erfolgen."" | Artikel 14 § 4 erfolgen."" |
d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." | "4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." |
Art. 5 - Artikel 13 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 13 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch | a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch |
die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die |
Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. |
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. folgenden Vermerk: | "3. folgenden Vermerk: |
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Artikel 14 des | "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Artikel 14 des |
Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung | Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung |
der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die | Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die |
sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten | sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten |
Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur | Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur |
Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten | Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten |
Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur | Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur |
Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen | Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen |
Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß | Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß |
Artikel 14 § 4 erfolgen."" | Artikel 14 § 4 erfolgen."" |
d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." | "4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." |
Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Eigentümer der beschlagnahmten und versiegelten Produkte und die | "Der Eigentümer der beschlagnahmten und versiegelten Produkte und die |
Person, die sie in Verkehr gebracht hat, können den mit der Kontrolle | Person, die sie in Verkehr gebracht hat, können den mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine | beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine |
Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Werden mehrere | Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Werden mehrere |
Lösungen vorgeschlagen, wählen die mit der Kontrolle beauftragten | Lösungen vorgeschlagen, wählen die mit der Kontrolle beauftragten |
Bediensteten die Lösung, die umgesetzt wird." | Bediensteten die Lösung, die umgesetzt wird." |
2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der vorgegebenen Frist" durch die | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der vorgegebenen Frist" durch die |
Wörter "der in § 2 erwähnten Frist" ersetzt. | Wörter "der in § 2 erwähnten Frist" ersetzt. |
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls | "Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls |
die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel, wenn der | die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel, wenn der |
Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr | Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr |
gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der | gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der |
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. | Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die | Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die |
Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle | Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und | beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und |
gegebenenfalls der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht | gegebenenfalls der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht |
hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. | hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. |
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem | 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Machen weder der Eigentümer der beschlagnahmten | " § 4 - Machen weder der Eigentümer der beschlagnahmten |
beziehungsweise versiegelten Produkte noch die Person, die die | beziehungsweise versiegelten Produkte noch die Person, die die |
Produkte in Verkehr gebracht hat, von der Möglichkeit Gebrauch, binnen | Produkte in Verkehr gebracht hat, von der Möglichkeit Gebrauch, binnen |
der in den Artikeln 12 § 1 Nr. 4 und 13 § 1 Nr. 4 erwähnten Frist eine | der in den Artikeln 12 § 1 Nr. 4 und 13 § 1 Nr. 4 erwähnten Frist eine |
Lösung oder die Vernichtung der Produkte vorzuschlagen, oder wenn die | Lösung oder die Vernichtung der Produkte vorzuschlagen, oder wenn die |
vorgeschlagene Lösung nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist | vorgeschlagene Lösung nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist |
umgesetzt wird, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | umgesetzt wird, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
die betreffenden Produkte vernichten. | die betreffenden Produkte vernichten. |
Die von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten aufgrund der | Die von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten aufgrund der |
Artikel 12 § 1 Nr. 4 oder 13 § 1 Nr. 4 festgelegte Frist wird | Artikel 12 § 1 Nr. 4 oder 13 § 1 Nr. 4 festgelegte Frist wird |
unterbrochen, wenn die betreffende Person in Anwendung von Artikel 18 | unterbrochen, wenn die betreffende Person in Anwendung von Artikel 18 |
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die | Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die |
Konformität von Produkten aufgefordert wird, ihre Anmerkungen geltend | Konformität von Produkten aufgefordert wird, ihre Anmerkungen geltend |
zu machen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der mit | zu machen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der mit |
der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme | der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme |
beziehungsweise Versiegelung angeordnet hat, nach Prüfung der | beziehungsweise Versiegelung angeordnet hat, nach Prüfung der |
vorgebrachten Anmerkungen seinen endgültigen Beschluss mitteilt. Hat | vorgebrachten Anmerkungen seinen endgültigen Beschluss mitteilt. Hat |
die betreffende Person keine Anmerkungen geltend gemacht, läuft die | die betreffende Person keine Anmerkungen geltend gemacht, läuft die |
Frist ab Ablauf der Frist, in der Anmerkungen geltend gemacht werden | Frist ab Ablauf der Frist, in der Anmerkungen geltend gemacht werden |
können. | können. |
§ 5 - Spätestens fünfzehn Kalendertage vor der in § 4 erwähnten | § 5 - Spätestens fünfzehn Kalendertage vor der in § 4 erwähnten |
Vernichtung schicken die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | Vernichtung schicken die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer | dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer |
nicht bekannt, schicken die Bediensteten den Brief an die auf dem | nicht bekannt, schicken die Bediensteten den Brief an die auf dem |
Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie den Brief in | Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie den Brief in |
der Verwaltungsakte auf. | der Verwaltungsakte auf. |
Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: | Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: |
1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1/3 des | 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1/3 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet werden, | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet werden, |
2. Vermerk, dass die Vernichtung aufgrund fortdauernder | 2. Vermerk, dass die Vernichtung aufgrund fortdauernder |
Nichtkonformität der Produkte erfolgt, | Nichtkonformität der Produkte erfolgt, |
3. Verzeichnis der betreffenden Produkte." | 3. Verzeichnis der betreffenden Produkte." |
Art. 7 - Kapitel 6/1 desselben Erlasses, das den Artikel 15/1 umfasst, | Art. 7 - Kapitel 6/1 desselben Erlasses, das den Artikel 15/1 umfasst, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL 6/1 - Beschlagnahme oder Versiegelung von nichtkonformem Holz | "KAPITEL 6/1 - Beschlagnahme oder Versiegelung von nichtkonformem Holz |
und nichtkonformen Holzprodukten | und nichtkonformen Holzprodukten |
Art. 15/1 - Die Artikel 12 bis einschließlich 15 gelten nicht für Holz | Art. 15/1 - Die Artikel 12 bis einschließlich 15 gelten nicht für Holz |
und Holzprodukte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des | und Holzprodukte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die |
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in | Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in |
Verkehr bringen, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des | Verkehr bringen, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des |
Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines | Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines |
FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische | FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische |
Gemeinschaft fallen. | Gemeinschaft fallen. |
Die Artikel des vorliegenden Kapitels gelten ausschließlich für Holz | Die Artikel des vorliegenden Kapitels gelten ausschließlich für Holz |
und Holzprodukte, die in Absatz 1 erwähnt sind (nachstehend: | und Holzprodukte, die in Absatz 1 erwähnt sind (nachstehend: |
"Produkte"). | "Produkte"). |
Art. 15/2 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der | Art. 15/2 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der |
die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember | die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein | 1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein |
Versiegelungsprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende | Versiegelungsprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende |
Informationen: | Informationen: |
1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente, | 1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente, |
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz | 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz |
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie | 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie |
den in dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, | den in dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, |
3. folgenden Vermerk: | 3. folgenden Vermerk: |
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung können der Eigentümer | "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung können der Eigentümer |
der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit | der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit |
der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die | der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die |
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. | Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis | Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis |
nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von | nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von |
den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft | den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft |
werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken | werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken |
oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet | oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet |
werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen | werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen |
eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen | eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen |
oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung | oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung |
des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche | des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche |
Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen | Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen |
gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur | gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur |
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes | Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung | vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung |
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der | umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der |
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", | Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", |
4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der | 4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der |
Übereinstimmung. | Übereinstimmung. |
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn | § 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn |
Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der | Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der |
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem | Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem |
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist | Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist |
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie | der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie |
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese | des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese |
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte | Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte |
auf. | auf. |
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle | Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per | beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per |
Post oder per E-Mail. | Post oder per E-Mail. |
Art. 15/3 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der | Art. 15/3 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der |
die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember | die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 erwähnte Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein | 1998 erwähnte Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein |
Beschlagnahmeprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende | Beschlagnahmeprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende |
Informationen: | Informationen: |
1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente, | 1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente, |
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz | 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz |
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil | 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil |
sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht | sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht |
entsprechen, | entsprechen, |
3. folgenden Vermerk: | 3. folgenden Vermerk: |
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme können der Eigentümer | "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme können der Eigentümer |
der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit | der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit |
der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die | der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die |
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. | Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis | Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis |
nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von | nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von |
den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft | den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft |
werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken | werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken |
oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet | oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet |
werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen | werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen |
eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen | eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen |
oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung | oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung |
des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche | des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche |
Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen | Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen |
gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur | gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur |
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes | Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung | vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung |
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der | umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der |
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", | Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", |
4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der | 4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der |
Übereinstimmung. | Übereinstimmung. |
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen fünfzehn | § 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen fünfzehn |
Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der | Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der |
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem | Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem |
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist | Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist |
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie | der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie |
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese | des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese |
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte | Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte |
auf. | auf. |
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle | Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per | beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per |
Post oder per E-Mail. | Post oder per E-Mail. |
Art. 15/4 - § 1 - Erbringen der Eigentümer der Produkte oder die | Art. 15/4 - § 1 - Erbringen der Eigentümer der Produkte oder die |
Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis, dass | Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis, dass |
die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. | die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen, heben die mit der | Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen, heben die mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf | Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf |
beziehungsweise entfernen sie die Siegel. Die Beschlagnahme | beziehungsweise entfernen sie die Siegel. Die Beschlagnahme |
beziehungsweise Versiegelung wird aufgehoben, indem die mit der | beziehungsweise Versiegelung wird aufgehoben, indem die mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und | Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und |
gegebenenfalls der Person, die den in vorliegendem Paragraphen | gegebenenfalls der Person, die den in vorliegendem Paragraphen |
erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein | erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein |
Schreiben zukommen lassen. | Schreiben zukommen lassen. |
§ 2 - Wird der in § 1 erwähnte Nachweis nicht in der vorgegebenen | § 2 - Wird der in § 1 erwähnte Nachweis nicht in der vorgegebenen |
Frist erbracht, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | Frist erbracht, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
die betreffenden Produkte öffentlich verkaufen oder, sofern dies mit | die betreffenden Produkte öffentlich verkaufen oder, sofern dies mit |
den Zwecken der geltenden Vorschriften vereinbar ist, einer geeigneten | den Zwecken der geltenden Vorschriften vereinbar ist, einer geeigneten |
juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen | juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen |
Interesse schenken. | Interesse schenken. |
§ 3 - Haben die Produkte im Hinblick auf einen öffentlichen Verkauf | § 3 - Haben die Produkte im Hinblick auf einen öffentlichen Verkauf |
oder eine Schenkung an eine geeignete juristische Person wie in § 2 | oder eine Schenkung an eine geeignete juristische Person wie in § 2 |
erwähnt keinen oder nur einen unzureichenden Wert, können die mit der | erwähnt keinen oder nur einen unzureichenden Wert, können die mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte vernichten. | Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte vernichten. |
Art. 15/5 - Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird | Art. 15/5 - Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird |
von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der | von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der |
Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell | Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell |
rechtskräftig geworden ist." | rechtskräftig geworden ist." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/2, das einen Artikel | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/2, das einen Artikel |
15/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 6/2 - Anordnung von Korrekturmaßnahmen | "KAPITEL 6/2 - Anordnung von Korrekturmaßnahmen |
Art. 15/6 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | Art. 15/6 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
Korrekturmaßnahmen anordnen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden | Korrekturmaßnahmen anordnen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 16 § 1/1 des | Artikels zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 16 § 1/1 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998. | Gesetzes vom 21. Dezember 1998. |
Die Anordnung von Korrekturmaßnahmen enthält unter anderem: | Die Anordnung von Korrekturmaßnahmen enthält unter anderem: |
1. die Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung die Anordnung | 1. die Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung die Anordnung |
auferlegt wird, | auferlegt wird, |
2. Identifizierung der Produkte und/oder gegebenenfalls der in Artikel | 2. Identifizierung der Produkte und/oder gegebenenfalls der in Artikel |
16 § 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten | 16 § 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten |
Online-Schnittstelle, für die die Anordnung gilt, | Online-Schnittstelle, für die die Anordnung gilt, |
3. Beschreibung der aus den auferlegten Korrekturmaßnahmen | 3. Beschreibung der aus den auferlegten Korrekturmaßnahmen |
hervorgehenden Verpflichtungen. | hervorgehenden Verpflichtungen. |
§ 2 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme die Einstellung des | § 2 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme die Einstellung des |
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten, werden in der | Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten, werden in der |
Anordnung folgende Verpflichtungen vermerkt: das Inverkehrbringen oder | Anordnung folgende Verpflichtungen vermerkt: das Inverkehrbringen oder |
die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere | die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere |
die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der | die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der |
Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den | Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den |
Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar | Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar |
einstellen. | einstellen. |
Richtet sich die Anordnung zur Einstellung des Inverkehrbringens oder | Richtet sich die Anordnung zur Einstellung des Inverkehrbringens oder |
der Inbetriebnahme von Produkten an einen Fulfilment-Dienstleister, | der Inbetriebnahme von Produkten an einen Fulfilment-Dienstleister, |
der die Lagerung und/oder Lieferung der Produkte an Endnutzer | der die Lagerung und/oder Lieferung der Produkte an Endnutzer |
gewährleistet, können in der Anordnung die folgenden Verpflichtungen | gewährleistet, können in der Anordnung die folgenden Verpflichtungen |
angegeben werden: die Lieferung der Produkte einstellen und die Kunden | angegeben werden: die Lieferung der Produkte einstellen und die Kunden |
darüber informieren. | darüber informieren. |
§ 3 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme eine Rücknahme vom | § 3 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme eine Rücknahme vom |
Markt, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers | Markt, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers |
der Anordnung vermerkt: | der Anordnung vermerkt: |
a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts | a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts |
unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an | unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an |
Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch | Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch |
sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten | sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten |
des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung | des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung |
der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung | der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung |
vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden | vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden |
darüber zu informieren, | darüber zu informieren, |
b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur | b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur |
Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der | Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der |
Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der | Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der |
Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer | Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer |
Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt, | Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt, |
c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung | c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung |
zurücknehmen, | zurücknehmen, |
d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner | d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner |
professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, | professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, |
§ 4 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme einen Produktrückruf, | § 4 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme einen Produktrückruf, |
werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der | werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der |
Anordnung vermerkt: | Anordnung vermerkt: |
a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts | a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts |
unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an | unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an |
Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch | Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch |
sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten | sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten |
des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung | des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung |
der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung | der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung |
vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden davon | vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden davon |
in Kenntnis zu setzen, | in Kenntnis zu setzen, |
b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur | b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur |
Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der | Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der |
nichtkonformen Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der | nichtkonformen Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der |
Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte | Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte |
Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls | Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls |
beigefügt, | beigefügt, |
c) wenn das Produkt Endnutzern zur Verfügung gestellt wird und diese | c) wenn das Produkt Endnutzern zur Verfügung gestellt wird und diese |
individuell ermittelt werden können, die Endnutzer per E-Mail oder per | individuell ermittelt werden können, die Endnutzer per E-Mail oder per |
Post über den Produktrückruf informieren; wenn eine individuelle | Post über den Produktrückruf informieren; wenn eine individuelle |
Ermittlung der Endnutzer nicht möglich ist, die Information über den | Ermittlung der Endnutzer nicht möglich ist, die Information über den |
Produktrückruf sichtbar und lesbar in seinen Verkaufsstellen, den | Produktrückruf sichtbar und lesbar in seinen Verkaufsstellen, den |
Verkaufsstellen seiner professionellen Kunden und in geeigneten | Verkaufsstellen seiner professionellen Kunden und in geeigneten |
öffentlichen Medien mit ausreichender Verbreitung veröffentlichen; der | öffentlichen Medien mit ausreichender Verbreitung veröffentlichen; der |
Plan für den Produktrückruf wird dem mit der Kontrolle beauftragten | Plan für den Produktrückruf wird dem mit der Kontrolle beauftragten |
Bediensteten, der die Anordnung auferlegt hat, mitgeteilt, damit er | Bediensteten, der die Anordnung auferlegt hat, mitgeteilt, damit er |
seine Stellungnahme abgeben kann, | seine Stellungnahme abgeben kann, |
d) die Produkte von seinen professionellen Kunden und den Endnutzern | d) die Produkte von seinen professionellen Kunden und den Endnutzern |
gegen Erstattung zurücknehmen, | gegen Erstattung zurücknehmen, |
e) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner | e) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner |
professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln. | professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln. |
§ 5 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die | § 5 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die |
Korrekturmaßnahme auferlegt, übermittelt der betreffenden Person die | Korrekturmaßnahme auferlegt, übermittelt der betreffenden Person die |
Anordnung der Korrekturmaßnahmen. Diese Übermittlung erfolgt je nach | Anordnung der Korrekturmaßnahmen. Diese Übermittlung erfolgt je nach |
Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen | Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen |
Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. | Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. |
§ 6 - Die betreffende Person führt die Maßnahmen binnen der in der | § 6 - Die betreffende Person führt die Maßnahmen binnen der in der |
Anordnung der Korrekturmaßnahmen festgelegten Frist aus. Anschließend | Anordnung der Korrekturmaßnahmen festgelegten Frist aus. Anschließend |
informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über | informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über |
die Maßnahmen, die sie getroffen hat." | die Maßnahmen, die sie getroffen hat." |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/3, das einen Artikel | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/3, das einen Artikel |
15/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 6/3 - Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder | "KAPITEL 6/3 - Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder |
der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte | der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte |
Art. 15/7 - § 1 - Einschränkungen oder Verbote hinsichtlich des | Art. 15/7 - § 1 - Einschränkungen oder Verbote hinsichtlich des |
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte, wie | Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte, wie |
in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
erwähnt, erfolgen in Form eines Beschlusses, der von dem mit der | erwähnt, erfolgen in Form eines Beschlusses, der von dem mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten unterzeichnet wird. | Kontrolle beauftragten Bediensteten unterzeichnet wird. |
Der Beschluss enthält folgende Angaben: | Der Beschluss enthält folgende Angaben: |
a) die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung der | a) die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung der |
Beschluss getroffen wird, | Beschluss getroffen wird, |
b) Identifizierung der nichtkonformen Produkte, für die die Maßnahmen | b) Identifizierung der nichtkonformen Produkte, für die die Maßnahmen |
gelten, | gelten, |
c) Beschreibung der Nichtkonformität, | c) Beschreibung der Nichtkonformität, |
d) Begründung der Auferlegung der Einschränkung oder des Verbots, | d) Begründung der Auferlegung der Einschränkung oder des Verbots, |
e) die auferlegten Maßnahmen: Einschränkung oder Verbot des | e) die auferlegten Maßnahmen: Einschränkung oder Verbot des |
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines nichtkonformen | Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines nichtkonformen |
Produkts. | Produkts. |
§ 2 - Betrifft der Beschluss ein nichtkonformes oder gefährliches | § 2 - Betrifft der Beschluss ein nichtkonformes oder gefährliches |
Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt und in den Anwendungsbereich | Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt und in den Anwendungsbereich |
von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und | von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und |
die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie | die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie |
2004/42/EG fällt, wird in der Entscheidung zusätzlich angegeben, dass: | 2004/42/EG fällt, wird in der Entscheidung zusätzlich angegeben, dass: |
1. der Beschluss im Rahmen von Kontrollen von Produkten, die auf den | 1. der Beschluss im Rahmen von Kontrollen von Produkten, die auf den |
Unionsmarkt gelangen, in Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EU) | Unionsmarkt gelangen, in Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EU) |
2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten |
sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) | sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) |
Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gefasst worden ist, | Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gefasst worden ist, |
2. die Zollbehörde aufgefordert wird, das Produkt nicht zum | 2. die Zollbehörde aufgefordert wird, das Produkt nicht zum |
zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und einen der folgenden | zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und einen der folgenden |
Hinweise in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in | Hinweise in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in |
die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen | die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen |
einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: | einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: |
a) für ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist: | a) für ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist: |
"Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020", | nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020", |
b) für ein nichtkonformes Produkt: "Nichtkonformes Produkt - | b) für ein nichtkonformes Produkt: "Nichtkonformes Produkt - |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - | Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - |
Verordnung (EU) 2019/1020". | Verordnung (EU) 2019/1020". |
§ 3 - Der Beschluss kann von dem Personalmitglied, das sie getroffen | § 3 - Der Beschluss kann von dem Personalmitglied, das sie getroffen |
hat, widerrufen oder geändert werden. Wird ein neuer Beschluss | hat, widerrufen oder geändert werden. Wird ein neuer Beschluss |
gefasst, wird der vorherige Beschluss aufgehoben. | gefasst, wird der vorherige Beschluss aufgehoben. |
§ 4 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete übermittelt den | § 4 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete übermittelt den |
Beschluss den ihm bekannten natürlichen oder juristischen Personen, | Beschluss den ihm bekannten natürlichen oder juristischen Personen, |
die das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Markt zur | die das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Markt zur |
Verfügung stellen oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Übermittlung | Verfügung stellen oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Übermittlung |
erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Der | persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Der |
mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete ergreift zudem die | mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete ergreift zudem die |
erforderlichen Maßnahmen für die Veröffentlichung des Beschlusses auf | erforderlichen Maßnahmen für die Veröffentlichung des Beschlusses auf |
der Website des FÖD Volksgesundheit." | der Website des FÖD Volksgesundheit." |
Art. 10 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den | Art. 10 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Muster des in Artikel 15/1 § 1 | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Muster des in Artikel 15/1 § 1 |
Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens" durch die Wörter "Muster der | Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens" durch die Wörter "Muster der |
in Artikel 15/6 § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) erwähnten | in Artikel 15/6 § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) erwähnten |
Meldung" ersetzt. | Meldung" ersetzt. |
2. In Absatz 6 ("Rücknahme") werden die Wörter "Artikel 15/1" durch | 2. In Absatz 6 ("Rücknahme") werden die Wörter "Artikel 15/1" durch |
die Wörter "Artikel 15/6 §§ 3 oder 4" ersetzt. | die Wörter "Artikel 15/6 §§ 3 oder 4" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Die für Volksgesundheit, Wirtschaft und Umwelt zuständigen | Art. 12 - Die für Volksgesundheit, Wirtschaft und Umwelt zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
Z. KHATTABI | Z. KHATTABI |