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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/12/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 mars 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs. - Traduction allemande
3 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 3 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 mars
besluit van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être
voor gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet
tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi
de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la
van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van promotion de modes de production et de consommation durables et la
het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Duitse protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs. -
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 3 décembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 6 mars
van 6 maart 2002 betreffende het geluidsvermogen van materieel voor 2002 relatif à la puissance sonore des matériels destinés à être
gebruik buitenshuis en van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot utilisés à l'extérieur des bâtiments et l'arrêté royal du 2 juillet
regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de 2014 organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi
wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la
duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het promotion de modes de production et de consommation durables et la
leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs
van 3 januari 2024). (Moniteur belge du 3 janvier 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung Erlasses vom 6. März 2002 über die Schallleistung von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und des Königlichen im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und des Königlichen
Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen
der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen
zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und
zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels
15 § 3 und des Artikels 16 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15 § 3 und des Artikels 16 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom
26. April 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über 26. April 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer, § 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Arbeitnehmer, § 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. April 2023, und §§ 1/1, 1/3 und 1/4, eingefügt durch das Gesetz 26. April 2023, und §§ 1/1, 1/3 und 1/4, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. April 2023; vom 26. April 2023;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 über die
Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen; Maschinen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der
Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der
Gesundheit und der Arbeitnehmer; Gesundheit und der Arbeitnehmer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.187/1/V des Staatsrates vom 25. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.187/1/V des Staatsrates vom 25. August
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Volksgesundheit und der Ministerin der Umwelt; Volksgesundheit und der Ministerin der Umwelt;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 2002
über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen über die Schallleistung von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen Geräten und Maschinen
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer
Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, abgeändert durch den Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Dieses Protokoll a) Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Dieses Protokoll
enthält zusätzlich zu den in Artikel 15 § 2/1 letzter Absatz des enthält zusätzlich zu den in Artikel 15 § 2/1 letzter Absatz des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Elementen mindestens folgende Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Elementen mindestens folgende
Informationen:". Informationen:".
b) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 wird der Satz "Der Beleg des Verkaufspreises der Probe 2. In Absatz 3 wird der Satz "Der Beleg des Verkaufspreises der Probe
wird dem Protokoll beigefügt." wie folgt ersetzt: wird dem Protokoll beigefügt." wie folgt ersetzt:
"Der Beleg des Kaufpreises der über Online-Kauf erhaltenen Proben, "Der Beleg des Kaufpreises der über Online-Kauf erhaltenen Proben,
einschließlich der Lieferkosten, wird dem Protokoll beigefügt." einschließlich der Lieferkosten, wird dem Protokoll beigefügt."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Im ersten Satz werden die Wörter "und eventuell in Absatz 3" a) Im ersten Satz werden die Wörter "und eventuell in Absatz 3"
aufgehoben. aufgehoben.
b) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. b) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Sowohl für die Zurückerlangung als c) In Absatz 2 werden die Wörter "Sowohl für die Zurückerlangung als
auch für die Erstattung" durch die Wörter "Für die Zurückerlangung" auch für die Erstattung" durch die Wörter "Für die Zurückerlangung"
ersetzt. ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zurückerlangen und/oder die a) In Absatz 1 werden die Wörter "zurückerlangen und/oder die
Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag
der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder
die Bewertung verwendet wurde" durch die Wörter "zurückerlangen kann" die Bewertung verwendet wurde" durch die Wörter "zurückerlangen kann"
ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz wird wie folgt abgeändert:
i) Die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter i) Die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter
"Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
ii) [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] ii) [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die
Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. folgenden Vermerk: "3. folgenden Vermerk:
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des
Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung
der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die
sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur
Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten
Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur
Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen
Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß
Artikel 14 § 4 erfolgen."" Artikel 14 § 4 erfolgen.""
d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." "4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags."
Art. 5 - Artikel 13 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 13 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch
die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2" durch die
Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. Wörter "Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. folgenden Vermerk: "3. folgenden Vermerk:
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Artikel 14 des "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Artikel 14 des
Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung
der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die Arbeitnehmer können der Eigentümer der Produkte und die Person, die
sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur
Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten Regularisierung der Produkte vorschlagen. Wird von der vorerwähnten
Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Möglichkeit, die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur
Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen Regularisierung der Produkte vorzuschlagen, binnen der vorgegebenen
Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß Frist kein Gebrauch gemacht, kann die Vernichtung der Produkte gemäß
Artikel 14 § 4 erfolgen."" Artikel 14 § 4 erfolgen.""
d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut d) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags." "4. die Frist zur Einreichung des in Nr. 3 erwähnten Vorschlags."
Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Eigentümer der beschlagnahmten und versiegelten Produkte und die "Der Eigentümer der beschlagnahmten und versiegelten Produkte und die
Person, die sie in Verkehr gebracht hat, können den mit der Kontrolle Person, die sie in Verkehr gebracht hat, können den mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine
Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Werden mehrere Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. Werden mehrere
Lösungen vorgeschlagen, wählen die mit der Kontrolle beauftragten Lösungen vorgeschlagen, wählen die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten die Lösung, die umgesetzt wird." Bediensteten die Lösung, die umgesetzt wird."
2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der vorgegebenen Frist" durch die a) In Absatz 1 werden die Wörter "der vorgegebenen Frist" durch die
Wörter "der in § 2 erwähnten Frist" ersetzt. Wörter "der in § 2 erwähnten Frist" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls "Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls
die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel, wenn der die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel, wenn der
Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr
gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die
Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und
gegebenenfalls der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht gegebenenfalls der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht
hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen.
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Machen weder der Eigentümer der beschlagnahmten " § 4 - Machen weder der Eigentümer der beschlagnahmten
beziehungsweise versiegelten Produkte noch die Person, die die beziehungsweise versiegelten Produkte noch die Person, die die
Produkte in Verkehr gebracht hat, von der Möglichkeit Gebrauch, binnen Produkte in Verkehr gebracht hat, von der Möglichkeit Gebrauch, binnen
der in den Artikeln 12 § 1 Nr. 4 und 13 § 1 Nr. 4 erwähnten Frist eine der in den Artikeln 12 § 1 Nr. 4 und 13 § 1 Nr. 4 erwähnten Frist eine
Lösung oder die Vernichtung der Produkte vorzuschlagen, oder wenn die Lösung oder die Vernichtung der Produkte vorzuschlagen, oder wenn die
vorgeschlagene Lösung nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist vorgeschlagene Lösung nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist
umgesetzt wird, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten umgesetzt wird, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
die betreffenden Produkte vernichten. die betreffenden Produkte vernichten.
Die von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten aufgrund der Die von dem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten aufgrund der
Artikel 12 § 1 Nr. 4 oder 13 § 1 Nr. 4 festgelegte Frist wird Artikel 12 § 1 Nr. 4 oder 13 § 1 Nr. 4 festgelegte Frist wird
unterbrochen, wenn die betreffende Person in Anwendung von Artikel 18 unterbrochen, wenn die betreffende Person in Anwendung von Artikel 18
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten aufgefordert wird, ihre Anmerkungen geltend Konformität von Produkten aufgefordert wird, ihre Anmerkungen geltend
zu machen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der mit zu machen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der mit
der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme
beziehungsweise Versiegelung angeordnet hat, nach Prüfung der beziehungsweise Versiegelung angeordnet hat, nach Prüfung der
vorgebrachten Anmerkungen seinen endgültigen Beschluss mitteilt. Hat vorgebrachten Anmerkungen seinen endgültigen Beschluss mitteilt. Hat
die betreffende Person keine Anmerkungen geltend gemacht, läuft die die betreffende Person keine Anmerkungen geltend gemacht, läuft die
Frist ab Ablauf der Frist, in der Anmerkungen geltend gemacht werden Frist ab Ablauf der Frist, in der Anmerkungen geltend gemacht werden
können. können.
§ 5 - Spätestens fünfzehn Kalendertage vor der in § 4 erwähnten § 5 - Spätestens fünfzehn Kalendertage vor der in § 4 erwähnten
Vernichtung schicken die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Vernichtung schicken die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer
nicht bekannt, schicken die Bediensteten den Brief an die auf dem nicht bekannt, schicken die Bediensteten den Brief an die auf dem
Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie den Brief in Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie den Brief in
der Verwaltungsakte auf. der Verwaltungsakte auf.
Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen:
1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1/3 des 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1/3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet werden, Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet werden,
2. Vermerk, dass die Vernichtung aufgrund fortdauernder 2. Vermerk, dass die Vernichtung aufgrund fortdauernder
Nichtkonformität der Produkte erfolgt, Nichtkonformität der Produkte erfolgt,
3. Verzeichnis der betreffenden Produkte." 3. Verzeichnis der betreffenden Produkte."
Art. 7 - Kapitel 6/1 desselben Erlasses, das den Artikel 15/1 umfasst, Art. 7 - Kapitel 6/1 desselben Erlasses, das den Artikel 15/1 umfasst,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 6/1 - Beschlagnahme oder Versiegelung von nichtkonformem Holz "KAPITEL 6/1 - Beschlagnahme oder Versiegelung von nichtkonformem Holz
und nichtkonformen Holzprodukten und nichtkonformen Holzprodukten
Art. 15/1 - Die Artikel 12 bis einschließlich 15 gelten nicht für Holz Art. 15/1 - Die Artikel 12 bis einschließlich 15 gelten nicht für Holz
und Holzprodukte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des und Holzprodukte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in
Verkehr bringen, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Verkehr bringen, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des
Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines
FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
Gemeinschaft fallen. Gemeinschaft fallen.
Die Artikel des vorliegenden Kapitels gelten ausschließlich für Holz Die Artikel des vorliegenden Kapitels gelten ausschließlich für Holz
und Holzprodukte, die in Absatz 1 erwähnt sind (nachstehend: und Holzprodukte, die in Absatz 1 erwähnt sind (nachstehend:
"Produkte"). "Produkte").
Art. 15/2 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der Art. 15/2 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der
die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein 1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein
Versiegelungsprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Versiegelungsprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende
Informationen: Informationen:
1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente, 1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente,
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie
den in dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, den in dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen,
3. folgenden Vermerk: 3. folgenden Vermerk:
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung können der Eigentümer "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung können der Eigentümer
der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit
der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis
nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von
den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft
werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken
oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet
werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen
eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen
oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung
des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche
Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen
gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.",
4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der 4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der
Übereinstimmung. Übereinstimmung.
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn § 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn
Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte
auf. auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
Art. 15/3 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der Art. 15/3 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der
die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 erwähnte Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein 1998 erwähnte Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein
Beschlagnahmeprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Beschlagnahmeprotokoll. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende
Informationen: Informationen:
1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente, 1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente,
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil
sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht
entsprechen, entsprechen,
3. folgenden Vermerk: 3. folgenden Vermerk:
"Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme können der Eigentümer "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme können der Eigentümer
der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Produkte und die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit
der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Nachweis liefern, dass die
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen. Wird der Nachweis
nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von nicht in der vorgegebenen Frist erbracht, können diese Produkte von
den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten öffentlich verkauft
werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken werden oder einer geeigneten juristischen Person zu Forschungszwecken
oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet oder im öffentlichen Interesse geschenkt werden oder vernichtet
werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen werden, unter der Bedingung, dass diese Produkte im Hinblick auf einen
eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen eventuellen öffentlichen Verkauf oder eine eventuelle Schenkung keinen
oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung oder nur einen unzureichenden Wert haben. Die vorerwähnte Erbringung
des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche des Nachweises der Übereinstimmung und gegebenenfalls der öffentliche
Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen Verkauf, die Schenkung oder die Vernichtung der Produkte erfolgen
gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur gemäß Artikel 15/4 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.", Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.",
4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der 4. die Frist zur Erbringung des in Nr. 3 erwähnten Nachweises der
Übereinstimmung. Übereinstimmung.
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen fünfzehn § 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen fünfzehn
Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte
auf. auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
Art. 15/4 - § 1 - Erbringen der Eigentümer der Produkte oder die Art. 15/4 - § 1 - Erbringen der Eigentümer der Produkte oder die
Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis, dass Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis, dass
die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. die Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen, heben die mit der Dezember 1998 erwähnten Vorschriften übereinstimmen, heben die mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf
beziehungsweise entfernen sie die Siegel. Die Beschlagnahme beziehungsweise entfernen sie die Siegel. Die Beschlagnahme
beziehungsweise Versiegelung wird aufgehoben, indem die mit der beziehungsweise Versiegelung wird aufgehoben, indem die mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte und
gegebenenfalls der Person, die den in vorliegendem Paragraphen gegebenenfalls der Person, die den in vorliegendem Paragraphen
erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein
Schreiben zukommen lassen. Schreiben zukommen lassen.
§ 2 - Wird der in § 1 erwähnte Nachweis nicht in der vorgegebenen § 2 - Wird der in § 1 erwähnte Nachweis nicht in der vorgegebenen
Frist erbracht, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Frist erbracht, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
die betreffenden Produkte öffentlich verkaufen oder, sofern dies mit die betreffenden Produkte öffentlich verkaufen oder, sofern dies mit
den Zwecken der geltenden Vorschriften vereinbar ist, einer geeigneten den Zwecken der geltenden Vorschriften vereinbar ist, einer geeigneten
juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen juristischen Person zu Forschungszwecken oder im öffentlichen
Interesse schenken. Interesse schenken.
§ 3 - Haben die Produkte im Hinblick auf einen öffentlichen Verkauf § 3 - Haben die Produkte im Hinblick auf einen öffentlichen Verkauf
oder eine Schenkung an eine geeignete juristische Person wie in § 2 oder eine Schenkung an eine geeignete juristische Person wie in § 2
erwähnt keinen oder nur einen unzureichenden Wert, können die mit der erwähnt keinen oder nur einen unzureichenden Wert, können die mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte vernichten. Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte vernichten.
Art. 15/5 - Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird Art. 15/5 - Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird
von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der
Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell
rechtskräftig geworden ist." rechtskräftig geworden ist."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/2, das einen Artikel Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/2, das einen Artikel
15/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 6/2 - Anordnung von Korrekturmaßnahmen "KAPITEL 6/2 - Anordnung von Korrekturmaßnahmen
Art. 15/6 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Art. 15/6 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
Korrekturmaßnahmen anordnen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Korrekturmaßnahmen anordnen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Artikels zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 16 § 1/1 des Artikels zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 16 § 1/1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998. Gesetzes vom 21. Dezember 1998.
Die Anordnung von Korrekturmaßnahmen enthält unter anderem: Die Anordnung von Korrekturmaßnahmen enthält unter anderem:
1. die Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung die Anordnung 1. die Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung die Anordnung
auferlegt wird, auferlegt wird,
2. Identifizierung der Produkte und/oder gegebenenfalls der in Artikel 2. Identifizierung der Produkte und/oder gegebenenfalls der in Artikel
16 § 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten 16 § 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten
Online-Schnittstelle, für die die Anordnung gilt, Online-Schnittstelle, für die die Anordnung gilt,
3. Beschreibung der aus den auferlegten Korrekturmaßnahmen 3. Beschreibung der aus den auferlegten Korrekturmaßnahmen
hervorgehenden Verpflichtungen. hervorgehenden Verpflichtungen.
§ 2 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme die Einstellung des § 2 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme die Einstellung des
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten, werden in der Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Produkten, werden in der
Anordnung folgende Verpflichtungen vermerkt: das Inverkehrbringen oder Anordnung folgende Verpflichtungen vermerkt: das Inverkehrbringen oder
die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere die Inbetriebnahme des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere
die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der
Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den Zurverfügungstellung des Produkts durch sofortiges Entfernen aus den
Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar Regalen oder Löschen von Online-Angeboten des Produkts unmittelbar
einstellen. einstellen.
Richtet sich die Anordnung zur Einstellung des Inverkehrbringens oder Richtet sich die Anordnung zur Einstellung des Inverkehrbringens oder
der Inbetriebnahme von Produkten an einen Fulfilment-Dienstleister, der Inbetriebnahme von Produkten an einen Fulfilment-Dienstleister,
der die Lagerung und/oder Lieferung der Produkte an Endnutzer der die Lagerung und/oder Lieferung der Produkte an Endnutzer
gewährleistet, können in der Anordnung die folgenden Verpflichtungen gewährleistet, können in der Anordnung die folgenden Verpflichtungen
angegeben werden: die Lieferung der Produkte einstellen und die Kunden angegeben werden: die Lieferung der Produkte einstellen und die Kunden
darüber informieren. darüber informieren.
§ 3 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme eine Rücknahme vom § 3 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme eine Rücknahme vom
Markt, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers Markt, werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers
der Anordnung vermerkt: der Anordnung vermerkt:
a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts
unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an
Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch
sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten
des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung
der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung
vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden
darüber zu informieren, darüber zu informieren,
b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur
Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der
Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der Empfänger der
Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Muster einer
Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt, Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls beigefügt,
c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung
zurücknehmen, zurücknehmen,
d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner
professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln,
§ 4 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme einen Produktrückruf, § 4 - Betrifft die auferlegte Korrekturmaßnahme einen Produktrückruf,
werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der werden in der Anordnung folgende Verpflichtungen des Empfängers der
Anordnung vermerkt: Anordnung vermerkt:
a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts a) das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts
unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an
Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung des Produkts durch
sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten sofortiges Entfernen aus den Regalen oder Löschen von Online-Angeboten
des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung des Produkts unmittelbar einstellen. Ist der Empfänger der Anordnung
der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung der Fulfilment-Dienstleister, wird in der Anordnung die Verpflichtung
vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden davon vermerkt, die Lieferung der Produkte einzustellen und die Kunden davon
in Kenntnis zu setzen, in Kenntnis zu setzen,
b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur b) seine professionellen Kunden über die Korrekturmaßnahme zur
Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme der
nichtkonformen Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der nichtkonformen Produkte informieren; zu diesem Zweck verwendet der
Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte Empfänger der Anordnung das vorliegendem Königlichen Erlass beigefügte
Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls Muster einer Meldung; dieses Muster wird der Anordnung ebenfalls
beigefügt, beigefügt,
c) wenn das Produkt Endnutzern zur Verfügung gestellt wird und diese c) wenn das Produkt Endnutzern zur Verfügung gestellt wird und diese
individuell ermittelt werden können, die Endnutzer per E-Mail oder per individuell ermittelt werden können, die Endnutzer per E-Mail oder per
Post über den Produktrückruf informieren; wenn eine individuelle Post über den Produktrückruf informieren; wenn eine individuelle
Ermittlung der Endnutzer nicht möglich ist, die Information über den Ermittlung der Endnutzer nicht möglich ist, die Information über den
Produktrückruf sichtbar und lesbar in seinen Verkaufsstellen, den Produktrückruf sichtbar und lesbar in seinen Verkaufsstellen, den
Verkaufsstellen seiner professionellen Kunden und in geeigneten Verkaufsstellen seiner professionellen Kunden und in geeigneten
öffentlichen Medien mit ausreichender Verbreitung veröffentlichen; der öffentlichen Medien mit ausreichender Verbreitung veröffentlichen; der
Plan für den Produktrückruf wird dem mit der Kontrolle beauftragten Plan für den Produktrückruf wird dem mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten, der die Anordnung auferlegt hat, mitgeteilt, damit er Bediensteten, der die Anordnung auferlegt hat, mitgeteilt, damit er
seine Stellungnahme abgeben kann, seine Stellungnahme abgeben kann,
d) die Produkte von seinen professionellen Kunden und den Endnutzern d) die Produkte von seinen professionellen Kunden und den Endnutzern
gegen Erstattung zurücknehmen, gegen Erstattung zurücknehmen,
e) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner e) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner
professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln. professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln.
§ 5 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die § 5 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die
Korrekturmaßnahme auferlegt, übermittelt der betreffenden Person die Korrekturmaßnahme auferlegt, übermittelt der betreffenden Person die
Anordnung der Korrekturmaßnahmen. Diese Übermittlung erfolgt je nach Anordnung der Korrekturmaßnahmen. Diese Übermittlung erfolgt je nach
Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen
Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail.
§ 6 - Die betreffende Person führt die Maßnahmen binnen der in der § 6 - Die betreffende Person führt die Maßnahmen binnen der in der
Anordnung der Korrekturmaßnahmen festgelegten Frist aus. Anschließend Anordnung der Korrekturmaßnahmen festgelegten Frist aus. Anschließend
informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über
die Maßnahmen, die sie getroffen hat." die Maßnahmen, die sie getroffen hat."
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/3, das einen Artikel Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 6/3, das einen Artikel
15/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 6/3 - Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder "KAPITEL 6/3 - Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens oder
der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte
Art. 15/7 - § 1 - Einschränkungen oder Verbote hinsichtlich des Art. 15/7 - § 1 - Einschränkungen oder Verbote hinsichtlich des
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte, wie Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme nichtkonformer Produkte, wie
in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 in Artikel 16 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
erwähnt, erfolgen in Form eines Beschlusses, der von dem mit der erwähnt, erfolgen in Form eines Beschlusses, der von dem mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten unterzeichnet wird. Kontrolle beauftragten Bediensteten unterzeichnet wird.
Der Beschluss enthält folgende Angaben: Der Beschluss enthält folgende Angaben:
a) die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung der a) die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, in deren Anwendung der
Beschluss getroffen wird, Beschluss getroffen wird,
b) Identifizierung der nichtkonformen Produkte, für die die Maßnahmen b) Identifizierung der nichtkonformen Produkte, für die die Maßnahmen
gelten, gelten,
c) Beschreibung der Nichtkonformität, c) Beschreibung der Nichtkonformität,
d) Begründung der Auferlegung der Einschränkung oder des Verbots, d) Begründung der Auferlegung der Einschränkung oder des Verbots,
e) die auferlegten Maßnahmen: Einschränkung oder Verbot des e) die auferlegten Maßnahmen: Einschränkung oder Verbot des
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines nichtkonformen Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines nichtkonformen
Produkts. Produkts.
§ 2 - Betrifft der Beschluss ein nichtkonformes oder gefährliches § 2 - Betrifft der Beschluss ein nichtkonformes oder gefährliches
Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt und in den Anwendungsbereich Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt und in den Anwendungsbereich
von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und
die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG fällt, wird in der Entscheidung zusätzlich angegeben, dass: 2004/42/EG fällt, wird in der Entscheidung zusätzlich angegeben, dass:
1. der Beschluss im Rahmen von Kontrollen von Produkten, die auf den 1. der Beschluss im Rahmen von Kontrollen von Produkten, die auf den
Unionsmarkt gelangen, in Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EU) Unionsmarkt gelangen, in Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EU)
2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gefasst worden ist, Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gefasst worden ist,
2. die Zollbehörde aufgefordert wird, das Produkt nicht zum 2. die Zollbehörde aufgefordert wird, das Produkt nicht zum
zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und einen der folgenden zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und einen der folgenden
Hinweise in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in Hinweise in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in
die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen
einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen:
a) für ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist: a) für ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist:
"Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020", nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020",
b) für ein nichtkonformes Produkt: "Nichtkonformes Produkt - b) für ein nichtkonformes Produkt: "Nichtkonformes Produkt -
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet -
Verordnung (EU) 2019/1020". Verordnung (EU) 2019/1020".
§ 3 - Der Beschluss kann von dem Personalmitglied, das sie getroffen § 3 - Der Beschluss kann von dem Personalmitglied, das sie getroffen
hat, widerrufen oder geändert werden. Wird ein neuer Beschluss hat, widerrufen oder geändert werden. Wird ein neuer Beschluss
gefasst, wird der vorherige Beschluss aufgehoben. gefasst, wird der vorherige Beschluss aufgehoben.
§ 4 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete übermittelt den § 4 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete übermittelt den
Beschluss den ihm bekannten natürlichen oder juristischen Personen, Beschluss den ihm bekannten natürlichen oder juristischen Personen,
die das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Markt zur die das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Markt zur
Verfügung stellen oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Übermittlung Verfügung stellen oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Übermittlung
erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Der persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. Der
mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete ergreift zudem die mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete ergreift zudem die
erforderlichen Maßnahmen für die Veröffentlichung des Beschlusses auf erforderlichen Maßnahmen für die Veröffentlichung des Beschlusses auf
der Website des FÖD Volksgesundheit." der Website des FÖD Volksgesundheit."
Art. 10 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den Art. 10 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Muster des in Artikel 15/1 § 1 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Muster des in Artikel 15/1 § 1
Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens" durch die Wörter "Muster der Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens" durch die Wörter "Muster der
in Artikel 15/6 § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) erwähnten in Artikel 15/6 § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) erwähnten
Meldung" ersetzt. Meldung" ersetzt.
2. In Absatz 6 ("Rücknahme") werden die Wörter "Artikel 15/1" durch 2. In Absatz 6 ("Rücknahme") werden die Wörter "Artikel 15/1" durch
die Wörter "Artikel 15/6 §§ 3 oder 4" ersetzt. die Wörter "Artikel 15/6 §§ 3 oder 4" ersetzt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Die für Volksgesundheit, Wirtschaft und Umwelt zuständigen Art. 12 - Die für Volksgesundheit, Wirtschaft und Umwelt zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
Z. KHATTABI Z. KHATTABI
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